KARE600049698 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 BAG 4. Senat 20160127 4 AZR 917/13 Urteil vorgehend ArbG Hannover, 11. Januar 2013, Az: 13 Ca 689/11, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 20. September 2013, Az: 12 Sa 160/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. September 2013 - 12 Sa 160/13 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und in diesem Zusammenhang über daraus resultierende Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2011. 2 Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich des Mobilfunks. Der Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit Oktober 2000 beschäftigt. Nach dem mit der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG unter dem 5. April 2001 geschlossenen Arbeitsvertrag wurde er ab dem 1. Mai 2001 als „Bauleiter in den Teilbereich Technische Realisierung, Geschäftsstelle Nord, Standort H“ eingestellt. Weiterhin heißt es dort unter Nr. 2: „Entsprechend den Regelungen unserer Gesamt-Betriebsvereinbarung ,Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze‘ sind Sie in der Gehaltsgruppe D eingruppiert.“ 3 Die E-Plus Mobilfunk GmbH, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung ‚Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze‘“ vom 30. Juni 2000 (nachfolgend GBV). Diese enthält ua. Regelungen zur Eingruppierung nach Gehaltsgruppen und Gehaltsbändern. Die verschiedenen Tätigkeiten werden in der GBV als „Funktionen“ erfasst und dann Funktionscodes, Funktionsbezeichnungen und Gehaltsgruppen zugeordnet. In der Anlage 2.4 „Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale“ werden im Funktionscode 429 der Funktionsbezeichnung „Bauleiter“ die Gehaltsgruppen D bis F zugeordnet. Der Kläger wird nach der Gehaltsgruppe D der Anlage 2.4 GBV (nachfolgend Gehaltsgruppe D GBV) vergütet. 4 Zum 1. März 2007 übernahm die Beklagte, vormals unter A-L firmierend, von der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG deren Mobilfunknetz. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum gleichen Datum aufgrund der rechtsgeschäftlichen Übernahme von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben durch die Beklagte auf diese über. Er erhielt bis zum Ende des Monats Juni 2010 ein monatliches Entgelt iHv. 3.678,05 Euro brutto und seit dem 1. Juli 2010 iHv. 3.751,61 Euro brutto. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfolgt nach Nr. 3 GBV die Gehaltsfindung innerhalb der Gehaltsgruppe und deren Bandbreite unter Beachtung von Qualifikation, persönlicher Berufserfahrung, dem Leistungsniveau sowie den Marktbedingungen. 5 Der Kläger ist mit anderen Arbeitnehmern für das Netzgebiet „Nord“ zuständig, dass etwa 4.000 Mobilfunkstandorte umfasst. Ausweislich der schriftlichen „Dokumentation zum Mitarbeiterentwicklungsgespräch“ vom 12. Juli 2012 bearbeitet er folgende Aufgabenschwerpunkte: „Instandsetzung der Infrastruktur an Mobilfunkstandorten: - Eigentümerabstimmung: Absprache notwendiger Bautätigkeiten/Schadensregulierung - Vertragsprüfung - Bewertung der Baumaßnahmen und Arbeitssicherheit - Erstellung [Leistungsverzeichnis] LV - Ausschreibung und Vergabe an externe Firmen - Abnahme der Lieferung und Leistung Controlling der gesetzlich vorgeschriebenen Zustandsüberwachung der Standorte: - Überprüfung der Termintreue - Bewertung der Protokolle - Qualitätssicherung durch Stichprobenkontrolle am Standort - Abnahmen von Lieferung und Leistung - Überprüfung der Einhaltung von Normen, Qualitätsvorgaben und des LV´s - Zuordnung der erfassten Mängel zu Baumaßnahmen. Koordination und Beauftragung der zeitnahen Beseitigung von Betriebsstörungen und Mängeln, die die Verkehrssicherungspflicht betreffen, wie z. B. Zugangsproblemen, Infrastrukturschäden und Systemtechnikschäden durch mündl. freihändige Vergabe von Aufträgen mit nachträglicher Banf-Erstellung. Koordination der Beseitigung von Arbeitssicherheitsmängeln in Form von Bautätigkeiten und Erstellung von standortspezifischen Unterlagen sowie die Festlegung von Ersatzmaßnahmen zur Standortbegehung oder das Ausarbeiten von Rettungsplänen. Bearbeitung des gesamten Sperr- und Entsperrprozesses. Durchführung von Qualitätsaudits gemeinsam mit dem Auftraggeber. Führung und Kontrolle der externen Mitarbeiter, so wie Definition der Aufgaben.“ 6 Mit seiner am 28. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die im Einzelnen bezifferte Entgeltdifferenz zwischen der geleisteten Vergütung und einem Entgelt nach der Gehaltsgruppe F GBV iHv. 4.801,00 Euro brutto bis zum 30. Juni 2010 und für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2011 iHv. 4.897,00 Euro brutto verlangt. Er hat ausgeführt, dies entspreche jeweils dem Durchschnittsentgelt der Gehaltsgruppe F GBV. In seiner Funktion als Bauleiter führe er selbständige Baubegehungen durch und nehme die übrigen Tätigkeiten eines Bauleiters mit fachlicher Verantwortung wahr. Eine Eingruppierung mindestens in die mittlere Bandbreite der Gehaltsgruppe F GBV rechtfertige sich unter anderem daraus, dass ihm im Mitarbeiterentwicklungsgespräch am 12. Juli 2012 „in sämtlichen Kompetenzbereichen überdurchschnittliche Leistung“ attestiert worden sei. 7 Der Kläger hat zuletzt in der Sache beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 58.842,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bis zum 30. Juni 2012 eine Vergütung nach dem Mittelwert der Gehaltsgruppe F der Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze vom 30. Juni 2000 zu zahlen. 8 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, der Kläger werde zutreffend nach der Gehaltsgruppe D GBV vergütet. Nach GBV müsse die Tätigkeit sowohl die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale als auch der Tätigkeitsbeispiele erfüllen. Seinem Vortrag könnten nicht die Tatsachen für den erforderlichen wertenden Vergleich entnommen werden; es sei nicht ersichtlich, warum sich seine Tätigkeit aus der Gehaltsgruppe D GBV sowie aus der Gehaltsgruppe E GBV hervorhebe und aus welchen Gründen ihm das Durchschnittsentgelt der Gehaltsgruppe F GBV zustehen solle. Er sei nicht für Umbaumaßnahmen, sondern nur für Wartungsmaßnahmen zuständig. Mängel würden von einem beauftragten externen Unternehmen festgestellt, das zugleich die erforderlichen Reparaturmaßnahmen festlege. Nur diese Listen leite der Kläger weiter. Bei der Vergabe von Reparaturaufträgen, die der Kläger nur bei sog. ad-hoc-Maßnahmen selbst vergeben dürfe, würden nur Unternehmen beauftragt werden, mit denen Rahmenverträge bestünden. Für die Festlegung von Ersatzmaßnahmen sei nicht der Kläger, sondern der Netzbetriebsleiter der Region Nord zuständig. 9 Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 10 Die Revision der Beklagten ist begründet. Das führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). 11 I. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die auch hinsichtlich des Antrags zu 2. als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage (sh. nur BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 10 mwN), die, wie die gebotene Auslegung ergibt, ab Beginn des Jahres 2012 begehrt wird, sowie in Bezug auf die begehrten Zinsen (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) insgesamt zulässige Klage nicht stattgegeben werden. 12 Nach dessen Feststellungen ist bereits weder ersichtlich, auf welcher Grundlage die GBV für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis maßgebend sein soll, noch kann beurteilt werden, aufgrund welcher Grundlage der Kläger ein „Durchschnittsentgelt“ der Gehaltsgruppe F oder hilfsweise der Gehaltsgruppe E GBV beanspruchen kann (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 25 ff.; 18. Februar 2015 - 4 AZR 780/13 - bzw. - 4 AZR 778/13 - Rn. 23 ff.). 13 1. Nach dem Vorbringen der Parteien - die beide offensichtlich von der Geltung der GBV ausgehen - ist nicht geklärt, ob die GBV überhaupt die maßgebende kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers darstellen kann. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und damit auch der Schaffung von Eingruppierungsregelungen mithilfe einer Gesamtbetriebsvereinbarung (zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1), wäre nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 26 f. mwN). Dass eine solche nicht vorliegt, hat das Landesarbeitsgericht weder für die E-Plus Mobilfunk GmbH, die die GBV im Jahr 2000 mit abgeschlossen hat, noch für deren Rechtsnachfolgerin, die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, festgestellt. 14 2. Eine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der E-Plus Mobilfunk GmbH geschlossenen GBV bei der jetzigen Beklagten käme überdies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN). Andernfalls wäre vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN). Hierzu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. 15 3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Kläger ein „Durchschnittsentgelt“ der beanspruchten Gehaltsgruppe F GBV beanspruchen kann und aus welchen Gründen sich dieses ab dem 1. Juli 2010 erhöht haben soll. 16 II. Der Senat kann die Sache auch nicht abschließend zu Lasten des Klägers entscheiden, weil seine Tätigkeit in keinem Fall die Anforderungen des von ihm in der Revisionsinstanz allein noch in Anspruch genommenen Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe F GBV - „selbständige Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachliche Verantwortung“ - oder der Gehaltsgruppe E GBV erfüllt. 17 1. Die von der E-Plus Mobilfunk GmbH mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat vereinbarte GBV lautet auszugsweise wie folgt: „Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale Anlage 2.4 zur Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze … Funktionsbereich Technik/DV … Funktionscode Funktionsbezeichnung Gehaltsgruppen … 429 Bauleiter D - F … Funktionsgruppenmerkmale … D • Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems /Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät • Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK-Ausbildung und einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (z.B. Technikerabschluß) oder Studium erforderlich ist • Einarbeitung als Studienabsolvent FC Funktionsbezeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funktionen … 429 Bauleiter Baubegehung, Bauvorbereitung, Baubegleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen … E • Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreis / Verwaltungsteilbereiches mit Entscheidungsverantwortung, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät • Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusätzlich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind sowie Entscheidungsverantwortung FC Funktionsbezeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funktionen … 429 Bauleiter Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung … F • Bearbeitet weitgehend selbständig ein gesamtes System / Netz / Kundenkreis / Verwaltungsteilbereich, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät - sowie Fähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter • Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, die weitgehend selbständig und verantwortlich gelöst werden und dabei gründliche Fachkenntnisse über mehrere Sachgebiete verlangen sowie die Fähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter FC Funktionsbezeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funktionen … 429 Bauleiter Selbständige Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachliche Verantwortung … … Protokollnotiz zu den Tätigkeitsmerkmalen für Funktionen: Die Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe verlangt die Erfüllung der Kriterien der vorhergehenden Gehaltsgruppe als Mindestbedingungen.“ 18 2. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe E GBV sei es ausreichend, wenn lediglich die Anforderungen eines Tätigkeitsbeispiels verwirklicht sind. Das hat der Senat für die vorliegende GBV bereits mehrfach entschieden (ausf. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 40 ff. mwN; 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 19). Soweit die Beklagte meint, den Tätigkeitsbeispielen könne keine eigenständige Bedeutung zukommen, weil identische Beispiele in mehreren Gehaltsgruppen zu finden seien, ist dies unzutreffend. Identisch sind lediglich die Funktionsbezeichnungen. Demgegenüber sind die Tätigkeitsbeispiele, worauf das Landesarbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, bei den gleichen Funktionsbezeichnungen stets unterschiedlich ausgestaltet. 19 3. Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Tätigkeit des Klägers erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe F - FC 429 - GBV, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Die Sache ist allerdings vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen nicht entscheidungsreif (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht den Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen. 20
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