KARE600049701 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 BAG 4. Senat 20160127 4 AZR 916/13 Urteil § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 291 BGB, § 315 Abs 3 BGB, § 613a Abs 1 BGB, § 315 Abs 1 BGB, § 77 Abs 3 BetrVG vorgehend ArbG Hannover, 14. Januar 2013, Az: 13 Ca 700/11, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 20. September 2013, Az: 12 Sa 159/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Eingruppierung einer Bauleiterin 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. September 2013 - 12 Sa 159/13 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und in diesem Zusammenhang über daraus resultierende Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich September 2011. 2 Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich des Mobilfunks. Die Klägerin ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 1. Januar 2001 tätig und war zunächst als „Sekretärin/Sachbearbeiterin“ beschäftigt. 3 Die E-Plus Mobilfunk GmbH, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung ‚Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze‘“ vom 30. Juni 2000 (nachfolgend GBV). Diese enthält ua. Regelungen zur Eingruppierung nach Gehaltsgruppen und Gehaltsbändern. Die verschiedenen Tätigkeiten werden in der GBV als „Funktionen“ erfasst und dann Funktionscodes, Funktionsbezeichnungen und Gehaltsgruppen zugeordnet. In der Anlage 2.4 „Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale“ werden im Funktionscode 429 der Funktionsbezeichnung „Bauleiter“ die Gehaltsgruppen D bis F zugeordnet. Die konkrete Entgelthöhe innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe wird bei der Beklagten nach sog. Gehaltsbändern bestimmt, die neben einem unteren und oberen Wert auch einen sog. Mittelwert aufweisen. 4 Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 teilte die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG der Klägerin mit, dass sie „mit Wirkung vom 01.07.2003 … als Bauleiterin, FC 429, im Teilbereich Technische Realisierung, Geschäftsstelle Nord, Standort H“ tätig wird. Seither wird sie nach der Gehaltsgruppe D der Anlage 2.4 GBV (nachfolgend Gehaltsgruppe D GBV) vergütet. Im Jahr 2005 hat die Klägerin ihre Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen an der Universität Hannover erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2006 ist die Klägerin im Bereich „Regional Network North“ tätig und als Bauleiterin im Bereich „Neubau“ eingesetzt. Dort ist sie zuständig für die Baumaßnahmen im Bereich VUM, MFR und MMFR. Nach dem der Klägerin am 28. Februar 2007 erteilten Zwischenzeugnis umfasst ihre Tätigkeit folgende „Hauptaufgabengebiete“: „• Koordination der Korrekturmassnahmen und Mängelbeseitigung an sämtlichen Netzelementen • Programm-Management für die externe Bauleitung in Bezug auf Korrekturmassnahmen • Koordination Abbau und Wiederaufbau von Netzelementen • Koordination Umbau von Netzelementen • Qualitätssicherung in Bezug auf Planung und Realisierung“ 5 Zum 1. März 2007 übernahm die Beklagte, vormals unter A-L firmierend, von der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG deren Mobilfunknetz. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum gleichen Datum aufgrund der rechtsgeschäftlichen Übernahme von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben durch die Beklagte auf diese über. Die Klägerin erhielt bis zum Ende des Monats Juni 2010 ein monatliches Entgelt iHv. 3.287,16 Euro brutto und seit dem 1. Juli 2010 iHv. 3.352,90 Euro brutto. 6 Mit ihrer am 30. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ein Entgelt nach der Gehaltsgruppe E GBV in Höhe des Mittelwerts des Gehaltsbands von monatlich 4.017,00 Euro brutto ab Beginn des Jahres 2008 bis zum 30. Juni 2010 und danach iHv. 4.098,00 Euro brutto verlangt. Sie hat ausgeführt, sie erstelle Neubauten, Umbauten, Aufrüstungen, Erweiterungen, Techniktausch und Nachrüstungen. Hauptaufgabe der Bauleitung sei die Vorbereitung und Koordination der Konstruktion und der Infrastrukturerstellung, deren Kontrolle sowie die entsprechende Dokumentation. Sie überprüfe, ob an vorgeschlagenen Standorten sich ein Gewerk aus bautechnischer Sicht realisieren lasse. Sie habe die Prüfung der Ausführungsplanung zu koordinieren. Im Falle der Auftragserteilung kontrolliere sie das erstellte Angebot in technischer Hinsicht, erteile eigenverantwortlich die Baufreigabe an die Baufirma und begleite die Fertigstellung während der Bauphase. 7 Die Klägerin hat zuletzt in der Sache beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.276,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 Vergütung nach der Gehaltsgruppe E Mittelwert der Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze vom 30. Juni 2000 zu zahlen und etwaige monatliche Bruttonachzahlungsbeträge jeweils seit dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 8 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Gehaltsgruppe D GBV vergütet. Aufgrund umfassender Vorgaben für die Planung, Realisierung und Wartung von Bauvorhaben sei sie in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt. Ihr Vortrag lasse nicht erkennen, warum sich ihre Tätigkeiten aus denen der Ausgangsgehaltsgruppe herausheben. Im Übrigen könne die Klägerin nur den unteren Wert des Gehaltsbands beanspruchen. 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 10 Die Revision der Beklagten ist begründet. Das führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). 11 I. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die auch hinsichtlich des Antrags zu 2. als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage (sh. nur BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 10 mwN) sowie in Bezug auf die begehrten Zinsen (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) insgesamt zulässige Klage nicht stattgegeben werden. 12 Nach dessen Feststellungen ist bereits weder ersichtlich, auf welcher Grundlage die GBV für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis maßgebend sein soll, noch kann beurteilt werden, ob die von der Klägerin vorgelegten Gehaltsbänder für den streitgegenständlichen Zeitraum Anwendung finden. 13 1. Nach dem Vorbringen der Parteien - die beide offensichtlich von der Geltung der GBV ausgehen - ist nicht geklärt, ob die GBV überhaupt die maßgebende kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin darstellen kann. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und damit auch der Schaffung von Eingruppierungsregelungen mithilfe einer Gesamtbetriebsvereinbarung (zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1), wäre nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 26 f. mwN). Dass eine solche nicht vorliegt, hat das Landesarbeitsgericht weder für die E-Plus Mobilfunk GmbH, die die GBV im Jahr 2000 mit abgeschlossen hat, noch für deren Rechtsnachfolgerin, die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, festgestellt. 14 2. Eine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der E-Plus Mobilfunk GmbH geschlossenen GBV bei der jetzigen Beklagten käme überdies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN). Andernfalls wäre vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN). Hierzu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. 15 3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die beiden von der Klägerin eingereichten Seiten, die - insoweit unstreitig - eine Gehaltsstruktur der „A-L“ ab dem 1. Juli 2007 und dem 1. Juli 2010 abbilden, nach dem Betriebsübergang Bestandteil einer zunächst mit der E-Plus Mobilfunk GmbH geschlossenen und ggf. kollektivrechtlich weitergeltenden GBV geworden sind oder - namentlich im Falle einer Transformation der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB - aus welchem anderen Grund sie für die Entgeltansprüche der Klägerin maßgebend sein sollen. Die Gehaltsstruktur der „A-L“ ab dem 1. Juli 2007 bzw. 1. Juli 2010 kann schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht ohne Weiteres rechtlicher Bestandteil der bereits im Jahr 2000 abgeschlossenen GBV sein. 16 II. Der Senat kann die Sache auch nicht abschließend zu Lasten der Klägerin entscheiden, weil deren Tätigkeit in keinem Fall die Anforderungen des von ihr in der Revisionsinstanz allein noch in Anspruch genommenen Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe E GBV - „Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung“ - erfüllt. 17 1. Die von der E-Plus Mobilfunk GmbH mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat vereinbarte GBV lautet auszugsweise wie folgt: „ 3. Eingruppierung Die Eingruppierung von MA wird anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren - Tätigkeitsmerkmalen - sowie Tätigkeitsbeispielen durchgeführt (s. Anlagen 2 - 2.5). ... Die Gehaltsfindung wird innerhalb der Gehaltsgruppen und deren Gehaltsbandbreiten unter Beachtung von - Qualifikation - Persönlicher Berufserfahrung - Leistungsniveau - Marktbedingungen vorgenommen. … Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale Anlage 2.4 zur Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze … Funktionsbereich Technik/DV … Funktionscode Funktionsbezeichnung Gehaltsgruppen … 429 Bauleiter D - F … Funktionsgruppenmerkmale … D • Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems /Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät • Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK-Ausbildung und einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (z.B. Technikerabschluß) oder Studium erforderlich ist • Einarbeitung als Studienabsolvent FC Funktionsbezeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funktionen … 429 Bauleiter Baubegehung, Bauvorbereitung, Baubegleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen … E • Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreis / Verwaltungsteilbereiches mit Entscheidungsverantwortung, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät • Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusätzlich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind sowie Entscheidungsverantwortung FC Funktionsbezeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funktionen … 429 Bauleiter Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung … … Protokollnotiz zu den Tätigkeitsmerkmalen für Funktionen: Die Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe verlangt die Erfüllung der Kriterien der vorhergehenden Gehaltsgruppe als Mindestbedingungen.“ 18 2. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe E GBV sei es ausreichend, wenn lediglich die Anforderungen eines Tätigkeitsbeispiels verwirklicht sind. Das hat der Senat für die vorliegende GBV bereits mehrfach entschieden (ausf. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 40 ff. mwN; 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 19). Soweit die Beklagte meint, den Tätigkeitsbeispielen könne keine eigenständige Bedeutung zukommen, weil identische Beispiele in mehreren Gehaltsgruppen zu finden seien, ist dies unzutreffend. Identisch sind lediglich die Funktionsbezeichnungen. Demgegenüber sind die Tätigkeitsbeispiele, worauf das Landesarbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, bei den gleichen Funktionsbezeichnungen stets unterschiedlich ausgestaltet. 19 3. Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Tätigkeit der Klägerin erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe E - FC 429 - GBV, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Die Sache ist allerdings vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen nicht entscheidungsreif (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht den Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.