BfG mit dem ehemaligen Dienstherrn nicht entgegen. Ein Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom
mehrfacher Verlängerung am
Maßgabe des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (HMG LSA) errichtet. Sie trat
1 Satz 2 HMG LSA an die Stelle des bisherigen Universitätsklinikums. Am 20./
Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Wirksamkeit der Befristung zu berufen, weil das Vorbeschäftigungsverbot durch die gewählte Vertragsgestaltung in rechtsmissbräuchlicher Weise umgangen worden sei. 5 Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum
BfG wirksam sachgrundlos befristet, da zwischen den Parteien zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Beklagten ist es auch nicht
Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen. 9 I. Die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien zum 30. März 2011 ist
BfG gerechtfertigt. 10 1.
BfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Die zulässige Befristungsdauer ist mit der vereinbarten Vertragslaufzeit vom 1. April 2009 bis zum 30. März 2011 eingehalten. 11 2. Der Wirksamkeit der Befristung steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen.
dieser Vorschrift ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags
BfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht eine Vorbeschäftigung verneint. 12
der Rahmenvereinbarung ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof, EuGH) in mehreren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 106, Slg. 2009, I-3071). Es obliegt den Stellen des Mitgliedstaats, stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40 mwN). 16
nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (vgl. BAG
1 Satz 1 HMG LSA werden mit Ausnahme der in § 6 genannten Personengruppen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten beim Universitätsklinikum mit dem allgemeinen Inkrafttreten des Hochschulmedizingesetzes Beschäftigte der als Rechtsnachfolger errichteten Anstalten öffentlichen Rechts. Diese Vorschrift findet
ihrem klaren Wortlaut und der Gesetzessystematik nur auf Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, nicht aber auf Beamtenverhältnisse Anwendung. Für letztere sieht § 20 Abs. 4 HMG LSA eine Sonderregelung vor. 21
4 HMG LSA die §§ 128 ff. BRRG zur Anwendung. 22 (a)
1 BRRG treten die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. Danach setzt ein Übertritt kraft Gesetzes die vollständige Eingliederung einer Körperschaft in eine andere Körperschaft voraus (Plog/Wiedow/Lemhöfer BBG Stand Februar 2016 § 26 BBG (alt) Rn. 53). Wird dagegen eine Körperschaft nur teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert, sind die Beamten
3 BRRG zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die Übernahme wird
3 Satz 1 BRRG von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll. 23 (b) Danach ist das mit dem Land Sachsen-Anhalt begründete Beamtenverhältnis der Klägerin nicht im Zuge der Errichtung der Beklagten auf diese übergegangen. 24 Die Voraussetzungen eines Übertritts kraft Gesetzes
1 BRRG liegen nicht vor. Die Universität Magdeburg, bei der es sich
F) um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, wurde nicht vollständig in die Beklagte eingliedert. Von der Eingliederung war nur das Universitätsklinikum betroffen, das als Teil der Medizinischen Fakultät der Universität Magdeburg
F eine Betriebseinheit auf Fachbereichsebene war. Dabei verblieb das wissenschaftliche Personal (§ 6 HMG LSA) bei der medizinischen Fakultät. 25 Die Klägerin hat auch keine Übernahme ihres Beamtenverhältnisses durch die Beklagte
3, § 129 Abs. 3 BRRG behauptet. 26 bb) Das Beamtenverhältnis ist zudem kein der späteren sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags entgegenstehendes Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Das ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. 27
dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG stehen der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nur frühere befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber entgegen. Beamtenverhältnisse werden vom Begriff des Arbeitsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht umfasst. 28 (a) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz definiert den Begriff „Arbeitsverhältnis“ nicht, sondern setzt ihn ebenso wie den ihm zugrunde liegenden Begriff „Arbeitnehmer“ voraus. Deshalb sind die allgemeinen Begriffe des Arbeitnehmers und des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen. Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 13). Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten
Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist (vgl. BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 13). 29 (b) Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs und stehen demnach nicht in einem Arbeitsverhältnis. Sie werden nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, sondern aufgrund eines durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig. 30
ihrem § 2 Nr. 1 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder
den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition. Danach richtet sich die Definition der Arbeitsverträge und -verhältnisse, für die diese Rahmenvereinbarung gilt, nicht
der Vereinbarung selbst oder dem Unionsrecht, sondern
nationalem Recht (EuGH
der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Unionsrecht allerdings auch dann, wenn sich die Definition des Arbeitnehmerbegriffs
nationalem Recht richtet, das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen begrenzen. Die in einer Richtlinie verwendeten Begriffe können danach nur in dem Umfang entsprechend dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis definiert werden, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinie und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewahrt bleiben (BAG 17. März 2015 - 1 ABR 62/12 (A) - Rn. 18). Die Mitgliedstaaten dürfen - so der Gerichtshof - daher keine Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und sie damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich bestimmte Kategorien von Personen von dem durch diese bezweckten Schutz ausnehmen (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 1. März 2012 - C-393/10 - [O’Brien] Rn. 34 ff.). 33 (
2 BBG nur in den gesetzlich bestimmten Fällen begründet werden. Eine entsprechende Beschränkung bestimmt § 4 Abs. 2 BeamtStG zwar nicht. Der Dienstherr muss aber gleichwohl bei der Vergabe von Ämtern auf Zeit den verfassungsrechtlichen Grundsatz der lebenslangen Anstellung des Beamten beachten (B. Hoffmann in Schütz/Maiwald BeamtR Stand Februar 2016 Teil B § 4 BeamtStG Rn. 17). 36 Vergleichbare Regelungen bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses der Klägerin. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit konnte
4 BBG in der Fassung vom 31. März 1999 und
1 Satz 1 BRRG in der Fassung vom 31. März 1999 nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen begründet werden. Eine solche Regelung enthielt für den Hochschulbereich des Landes Sachsen-Anhalt § 48 Abs. 4 HSG LSA aF. Danach wurden wissenschaftliche Assistenten für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis eines Assistenten sollte mit dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hatte oder zu erwarten war, dass er sie in dieser Zeit erwerben würde. Im Bereich der Medizin sollte das Dienstverhältnis, das
F um drei Jahre verlängert worden war, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden. Mit § 48 Abs. 4 HSG LSA aF hatte der Landesgesetzgeber eine Höchstbefristungsdauer festgelegt. Dies genügt den Anforderungen von § 5 Nr. 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung (BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 35, BAGE 139, 109). Die am Qualifikationsziel orientierte Maximalbefristungsdauer wirkte der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Befristungsmöglichkeit
F entgegen. Die Rahmenvereinbarung erkennt ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51). Mit den Befristungshöchstgrenzen
F wurde einerseits den auf Zeit verbeamteten wissenschaftlichen Assistenten ein hinreichender Zeitraum zur Qualifizierung und den Hochschulen zur
wuchsförderung eingeräumt; andererseits zwang die Regelung die Hochschulen und die auf Zeit verbeamteten
wuchswissenschaftler dazu, die Qualifizierung zügig voranzutreiben. Insgesamt diente die Regelung in § 48 Abs. 4 HSG LSA aF - ebenso wie die Regelungen des „Sonderbefristungsrechts“
dem WissZeitVG und die der vormaligen §§ 57a ff. HRG - einem angemessenen Ausgleich der Interessen zwischen der Hochschule, welche die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann, und deren wissenschaftlichem Personal (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 29, aaO). 37 (bb) Der Richtlinie ist auch nicht dadurch ihre praktische Wirksamkeit genommen, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht den Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein Beamtenverhältnis ausschließt. Diese einmalige Gestaltungsmöglichkeit birgt nicht die Gefahr eines Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, im Rahmen der bereits
nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) zu prüfen, ob sich der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Einzelfall als rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten erweist, widerspricht es nicht dem Ziel der Rahmenvereinbarung, ein Beamtenverhältnis nicht als „Arbeitsverhältnis“ iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen. 38 II. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es der Beklagten nicht
Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen. 39 1. Der Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl subjektive Rechte als auch die Inanspruchnahme von Rechtsinstituten und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit § 242 BGB unvereinbaren Ergebnis führen. Dies ist ua. der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum
teil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die
dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die
BfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG
BfG abzuschließen - konkret: bei einer Umgehung des Anschlussverbots
BfG -, besteht die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsfolge nicht in dem Vertragsschluss „an sich“, sondern in der Rechtfertigung der in dem Vertrag vereinbarten Befristung
BfG. Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (BAG
Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zum 30. März 2011 zu berufen. 41 Der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin diente nicht dem Ziel, das Anschlussverbot
BfG zu umgehen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten, in dessen Rahmen sie - ebenso wie zuvor - in der Kinderklinik des Universitätsklinikums beschäftigt war, schloss sich zwar unmittelbar an die vorausgehende Beschäftigung beim Land Sachsen-Anhalt an. Die Klägerin war jedoch nicht Arbeitnehmerin, sondern Beamtin des Landes Sachsen-Anhalt. Das Beamtenverhältnis stand dem Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nicht entgegen. Zweck des Arbeitsvertrags der Parteien konnte es daher nicht sein, über die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus eine weitere Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung zu erschließen und damit die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu umgehen. Die Beklagte hat sich durch die Befristungsabrede keine Vorteile verschafft, die durch den Zweck der Vorschrift nicht vorgesehen sind. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG soll eine Aneinanderreihung von Arbeitsverhältnissen verhindern, nicht aber die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an ein Beamtenverhältnis. 42 Andere für einen Rechtsmissbrauch sprechende Umstände sind weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich. 43 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Busch Hansen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600049716&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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