dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente haben.
dem altersbedingten Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. … § 3 Anrechnung
dem Bundesversorgungsgesetz übersteigen. Entsprechendes gilt, wenn eine Abfindung der Berufsgenossenschaftsrente erfolgt ist; Anrechnungsgrundlage ist die Rente in der Höhe, in der sie gewährt worden wäre, wenn keine Abfindung erfolgt wäre. Wenn die vorstehend genannten Leistungen von Anträgen und/oder anderer Mitwirkung des/der unmittelbar Berechtigten abhängen, ist er/sie gehalten, die erforderliche Mitwirkung zu erbringen.
dem Ausscheiden berücksichtigt. Bezieht der Empfänger einer Firmenrente Arbeitslosengeld, ist dieses - soweit das Arbeitsverhältnis nicht gemäß § 20 MTV Kabine geendet hat - mit dem jeweiligen Zahlungsbetrag auf die Firmenrente anzurechnen. …“ 3 Die Protokollnotiz I des TV ÜV lautet: „Bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für Frauen vor dem vollendeten 63. Lebensjahr (§ 237a i.V.m. Anlage 20 SGB VI) wird die Firmenrente in Höhe der Differenz weitergezahlt, um die der volle Betrag der sonst zu zahlenden Firmenrente die Summe der gesetzlichen Altersrente und der betrieblichen Altersrente übersteigt (Aufstockungsbetrag). Die Zahlung des Aufstockungsbetrages endet zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für langjährig Versicherte gemäß §§ 36, 236 Abs.
Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden folgende Betriebsrenten gewährt:
weisen, dass sie Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente beziehen, haben Anspruch auf vorgezogene betriebliche Altersrente. … § 14 Beginn, Ende, Auszahlung und Abfindung der Betriebsrenten …
Abzug etwaiger von der Gesellschaft einzubehaltender Steuern und anderer aufgrund gesetzlicher Regelungen einzubehaltender Abgaben zum gleichen Zeitpunkt ausgezahlt wie die Löhne und Gehälter der aktiven Beschäftigten der Gesellschaft. …“ 5 Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 1. Dezember 2007 als Übergangsversorgung eine Firmenrente
dem TV ÜV. Gemäß dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom
dem TV BR. Mit Schreiben vom
dem die Parteien den negativen Feststellungsantrag des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 601,27 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung - zulässige Klage begründet ist. Die Widerklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bereits unzulässig. 14 I. Die Widerklage der Beklagten ist unzulässig. Sie ist streitgegenständlich nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 15 1.
dieser Bestimmung muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt. Werden im Wege einer „Teil-Gesamtklage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 12 mwN; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11).
diesen Grundsätzen muss sie vortragen, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Eine Klage, die verschiedene Streitgegenstände nicht individualisiert iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist unzulässig (vgl. BAG
wie vor unklar, aus welchen Teilbeträgen und für welche Zeiträume sich der mit der Widerklage geltend gemachte Betrag ergibt. Die zur Erläuterung in Bezug genommenen Anlagen B2 und B3 stehen im Widerspruch sowohl zu den schriftsätzlichen Ausführungen als auch zueinander. Denn ausweislich der Anlage B2 ergeben sich die 52.050,51 Euro brutto nicht aus der Summe der für den Zeitraum von September 2010 bis November 2012 (27 Monate) erlangten Altersrente und VBL-Rente, sondern aus der Summe von Altersrente, VBL-Rente und Betriebsrente und dies auch nur für 25 Monate aus dem insgesamt 27 Monate umfassenden Zeitraum von September 2010 bis November 2012. Die Anlage B3 hingegen zeigt die Summe der Differenzbeträge aus der Nettofirmenrente
alter Berechnung (ohne Anrechnung der Altersrente, VBL-Rente und Betriebsrente) und neuer Berechnung (unter Anrechnung der Altersrente, VBL-Rente und Betriebsrente). Die dort aufgeführte Summe iHv. 39.011,91 Euro netto ergibt sich hingegen aus den Differenzbeträgen für den Zeitraum von September 2010 bis einschließlich März 2013 (= 31 Monate). Unter Abzug der von der Beklagten einbehaltenen Betriebsrente iHv. 601,27 Euro soll sich
der Anlage der Restbetrag iHv. 38.410,64 Euro netto ergeben, den die Beklagte mit der Widerklage geltend macht. 18 b) Zudem fehlt es auch an der hinreichenden Bestimmtheit der Widerklage, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, welchen Teil ihrer grundsätzlich erhobenen Ansprüche sie mit der Widerklage geltend macht und welche sie durch die erklärte Aufrechnung als erledigt ansieht. Mithin wäre bei Ergehen eines Sachurteils nicht ermittelbar, über welchen Teil der von der Beklagten klageweise geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig entschieden wurde. Wird - wie vorliegend - mit der Widerklage lediglich ein Teilbetrag einer Gesamtforderung geltend gemacht und im Übrigen (teilweise) die Aufrechnung erklärt, muss deshalb auch angegeben werden, wie sich die Gesamtforderung auf die Teilwiderklage und die Aufrechnung verteilt. Andernfalls ist die Teilwiderklage mangels hinreichender Individualisierung des Streitgegenstands unzulässig (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 113). 19 II. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger 601,27 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist unbegründet. 20 1. Der der Höhe und dem Grunde
unstreitige Anspruch des Klägers auf Zahlung der Betriebsrente folgt aus § 7 TV BR, der
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Er ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch die mit ihrem Schreiben vom 25. Juli 2013 gegenüber dem Kläger erklärte Aufrechnung erfüllt und damit zum Erlöschen gebracht worden (§ 389 BGB). 21
Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser ist entsprechend den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und
oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 2 ZPO (BAG 22. September 2015 - 9 AZR 143/14 - Rn. 10).
2a Satz 1 ZPO sind mit Arbeitseinkommen auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen
dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Dazu gehören auch gesetzliche Rentenansprüche (vgl. BGH 18. September 2014 - IX ZB 68/13 - Rn. 12). Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen
dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen (§ 850e Nr. 2a Satz 2 ZPO). 23 bb) Gemessen daran verstößt die Aufrechnung der Beklagten gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. Bei dem streitgegenständlichen Betriebsrentenanspruch handelt es sich
Sd. § 850 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG
2a ZPO nicht bedurfte (vgl. BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 - zu I 4 b der Gründe). Die Beklagte hat nicht dargelegt, welcher Nettobetrag sich daraus ergibt und ob Unterhaltspflichten des Klägers zu berücksichtigen waren. 24
2 ZPO ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Der Umfang der Rechtskraft darf nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund einer Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, welche der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche in welcher Höhe erloschen sind (vgl. BAG
Vm. § 614 BGB war der Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente für Juli 2013 mit Ablauf des Kalendermonats Juli 2013 fällig. 28 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Klose Krasshöfer Ropertz M. Lücke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600049719&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.