BAG, Urteil vom 17.03.2016 – 6 AZR 221/15 – Erwerbsminderungsrente - Ruhen des Arbeitsverhältnisses Die Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente…
KARE600049815 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 BAG 6. Senat 20160317 6 AZR 221/15 Urteil § 33 Abs 2 S 5 TVöD, § 33 Abs 2 S 6 TVöD, § 33 Abs 3 TVöD, Art 12 Abs 1 GG, § 241 Abs 2 BGB, § 81 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 9, § 81 Abs 5 S 3 SGB 9, § 84 Abs 1 SGB 9, § 43 Abs 1 S 2 SGB 6, § 43 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 6, § 102 Abs 2 S 1 SGB 6, § 102 Abs 2 S 2 SGB 6 vorgehend ArbG Stuttgart, 25. Juni 2014, Az: 29 Ca 779/14, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 4. November 2014, Az: 7 Sa 29/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erwerbsminderungsrente - Ruhen des Arbeitsverhältnisses Die Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-AT (juris: TVöD) ist bei verfassungskonformer Auslegung der Reichweite des Weiterbeschäftigungsanspruchs des § 33 Abs. 3 TVöD-AT sowie aufgrund der Begrenzung des Anwendungsbereichs der Ruhensanordnung durch höherrangiges, nicht tarifdispositives Gesetzesrecht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
1 Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit ruhte.
2 Die Klägerin ist bei der beklagten Landeshauptstadt als Schulhausmeisterin mit einem Arbeitszeitanteil von 60 % einer Vollzeitbeschäftigten entsprechend 23,5 Wochenstunden beschäftigt. Nach Feststellung des Arbeitsgerichts findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
3 Mit Bescheid vom 11. Juni 2013 wurde der Klägerin auf ihren Antrag eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 364,24 Euro monatlich bewilligt, die auf die Zeit bis zum 30. Juni 2015 befristet war. Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde abgelehnt, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers noch mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein konnte und einen entsprechenden Arbeitsplatz innehatte. Seit dem 1. Juli 2015 arbeitet die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz.
4 Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 TVöD-AT während des Bezugs der Rente ruhe. Bis zum 19. oder 20. Juli 2013 erbrachte die Klägerin ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Sie legte erst mit Schreiben vom 21. August 2013 „Widerspruch“ gegen das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ein. Dies hielt die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 11. September 2013 für unbeachtlich, weil die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung nicht fristgerecht beantragt habe. Darum ruhe das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2015. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bezog die Klägerin neben der Erwerbsminderungsrente nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch eine Zusatzversorgungsrente von rund 70,00 Euro monatlich.
5 § 33 TVöD-AT bestimmt: „…
7 Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD-AT geruht hat.
8 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 16. April 2015 (- 6 AZN 1066/14 -) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
9 A. Der negative Feststellungsantrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO besteht ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen Beendigung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses fort. Ist eine Feststellungsklage wie hier in zulässiger Weise erhoben worden, ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden während des Rechtsstreits bezifferbar wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bezifferung lange vor Abschluss der ersten Instanz möglich und deshalb ohne Verzögerung der Sachentscheidung und ohne Instanzverlust ein Übergang zur Leistungsklage möglich ist (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 14 f.). Das ist hier nicht der Fall.
10 B. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 ruhte. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Ruhensanordnung des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-AT mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, vereinbar.
11 I. § 33 Abs. 2 TVöD-AT berührt den Schutzbereich der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Das gilt nicht nur für die Beendigungsanordnung in § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT, sondern auch für die Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-AT.
12 1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl die Entscheidung für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis sowie die Entscheidung, die konkrete Beschäftigung beizubehalten oder aufzugeben. Die Berufsausübungsfreiheit erfolgt am gewählten Arbeitsplatz und umfasst Form, Mittel und Umfang der Ausgestaltung der Betätigung (vgl. BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133; zum Eingriff in den Schutz der Freiheit der Berufsausübung durch die Beendigungsanordnung des § 33 Abs. 2 TVöD-AT vgl. zuletzt BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 55, BAGE 148, 357). In beide Teilgarantien des Art. 12 Abs. 1 GG greift die Ruhensanordnung des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-AT ein. Dem Beschäftigten wird dadurch die Möglichkeit der konkreten Beschäftigung im gewählten Beruf entzogen, weil die wechselseitigen Hauptpflichten ruhen. Ihm wird damit zugleich die Betätigung auf dem gewählten Arbeitsplatz unmöglich gemacht und das Recht genommen, über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu entscheiden (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 34).
13 2. Allerdings sind die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar grundrechtsgebunden (st. Rspr. des Senats seit BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8). Die staatlichen Gerichte müssen jedoch aufgrund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte, die sich auch auf die Freiheitsrechte des Grundgesetzes und damit auf Art. 12 Abs. 1 GG bezieht (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 2 c der Gründe, aaO), Grundrechtsverletzungen entgegenwirken und solchen Regelungen die Durchsetzung verweigern, die die Berufsfreiheit verletzen (vgl. für das Verbot gleichheitswidriger Regelungen oder von Regelungen, die die von Art. 6 GG geschützten Belange vernachlässigen BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 20 f., BAGE 129, 93; vgl. für die Beendigungsanordnung des § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT aF BAG 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 - zu 2 c der Gründe).
14 II. Bei verfassungskonformer Auslegung der Reichweite des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 33 Abs. 3 TVöD-AT sowie aufgrund des durch höherrangiges, nicht tarifdispositiven Gesetzesrecht begrenzten Anwendungsbereichs der Ruhensanordnung in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-AT schränkt diese Anordnung die Möglichkeit der Beschäftigten, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit beziehen, durch die Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses ihr Einkommen zu sichern, nicht so stark ein, dass ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit verletzt ist.
15 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beruht § 33 Abs. 2 TVöD-AT - ebenso wie die Vorgängerregelung in § 59 Abs. 1 BAT - auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde im Fall der Erwerbsminderung künftig die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen können. Die an die teilweise Erwerbsminderung anknüpfende auflösende Bedingung des § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT diene einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten, und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes bestehe. Andererseits solle dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen (zuletzt BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51, BAGE 148, 357).
Mit der Ruhensanordnung in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-AT tragen die Tarifvertragsparteien der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nur bei voraussichtlich dauerhaftem Rentenbezug in Betracht kommt (für § 33 TV-L BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 52, aaO; für § 59 BAT BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255). Sie ordnen darum bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit nur das Ruhen des Arbeitsverhältnisses als milderes Mittel gegenüber der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an.
16 2. Die Ruhensanordnung in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-AT greift unabhängig von der Höhe der Erwerbsminderungsrente. Gleichwohl ist sie verfassungskonform. Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Annahme, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses sei nur gerechtfertigt, soweit sichergestellt sei, dass die betroffenen Beschäftigten durch die Rente wirtschaftlich abgesichert seien, die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis dieser Beschäftigten nicht hinreichend. Zudem übersieht sie, dass bereits die tarifliche Regelung mit § 33 Abs. 3 TVöD-AT diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnet, auch während des Rentenbezugs weiterhin Arbeitsentgelt zu erzielen.
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BAG 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 - zu 2 c der Gründe; BSG 9. August 1995 - 13 RJ 43/94 - juris-Rn. 20, 24, BSGE 76, 218). Das Arbeitsverhältnis ruht dann nicht. Sind bereits die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 TVöD-AT eingetreten, etwa weil die Rentenbewilligung kurz vor Monatsende erfolgte, lebt das Arbeitsverhältnis am Tag der Rücknahme des Antrags, der den Rentenbescheid sofort wirkungslos macht, wieder auf. Der Arbeitnehmer ist vertragsgemäß weiterzubeschäftigen (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2012 § 33 Rn. 259). Ist eine solche Beschäftigung nicht möglich, hat der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. zuletzt BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30 ff., BAGE 150, 117).
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32 (a) An das Weiterbeschäftigungsverlangen sind inhaltlich keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich ihm mit hinreichender Deutlichkeit der Wille entnehmen lässt, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen. Der Beschäftigte muss also keinen bestimmten Arbeitsplatz verlangen (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 73, BAGE 148, 357). Zwar kann der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit regelmäßig erst dann prüfen, wenn ihm das konkret verbliebene Leistungsvermögen des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers bekannt ist (vgl. BAG 9. August 2000 - 7 AZR 749/98 - zu A II 2 c aa der Gründe). Die dafür benötigten Angaben muss er jedoch ggf. beim Beschäftigten abfragen.
33 (b) Die Form- und Fristanforderungen des § 33 Abs. 3 TVöD-AT, die Klarstellungs- und Beweisfunktion haben, sind verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 30, BAGE 117, 255; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 b bb (1) der Gründe, BAGE 113, 64). Die Frist beginnt bei verfassungskonformer Auslegung erst mit dem Zugang der Ruhensmitteilung zu laufen und ist darum nicht unangemessen kurz (vgl. für die Beendigungsmitteilung BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 70, BAGE 148, 357).
34 (c) Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten auf die Möglichkeit eines Weiterbeschäftigungsantrags nach § 33 Abs. 3 TVöD-AT und die dafür tariflich vorgesehene Frist und Form hinzuweisen, besteht nicht (BAG zuletzt 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 66, BAGE 148, 357). Ebenso wie bei tariflichen Ausschlussfristen läuft die Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-AT ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Beschäftigten von dieser Frist. Ihm ist zuzumuten, sich über den Tarifvertrag, dem er unterfällt, zu unterrichten (vgl. für die tarifliche Ausschlussfrist Schaub/Treber ArbR-HdB 16. Aufl. § 209 Rn. 32).
35 (d) Gemäß § 33 Abs. 3 TVöD-AT kann der Arbeitgeber den form- und fristgerecht gestellten Weiterbeschäftigungsantrag nur ablehnen, wenn der Weiterbeschäftigung „dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe“ entgegenstehen. Entgegen der Befürchtung der Klägerin steht damit der Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht im Belieben des Arbeitgebers (vgl. zu bei einer derartigen Auslegung bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken bereits BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 62, BAGE 848, 357). Unter Beachtung des Wortlauts des § 33 Abs. 3 TVöD-AT darf der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung vielmehr nur ablehnen, wenn ihr zwingende Gründe entgegenstehen. Das ist aufgrund der insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nur der Fall, wenn keine dem Arbeitgeber zumutbare Möglichkeit besteht, den Beschäftigten auf einem freien Arbeitsplatz zu beschäftigen, dessen Anforderungen dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen genügt (vgl.
BAG 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 37; Weinmann in Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 33 Rn. 39; BeckOK TV-L/Kuner Stand 1. März 2014 § 33 Rn. 9a). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen wollten. Damit stellt § 33 Abs. 3 TVöD-AT für den von § 84 Abs. 1 SGB IX erfassten Personenkreis den Gleichlauf mit dem tariflich nicht abdingbaren bEM sicher, zu dem auch die Prävention durch Änderung der Arbeitsbedingungen gehört (Düwell in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 84 Rn. 46).
36 (aa) „Dringende“ Gründe, die gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen, liegen nur vor, wenn ihr zwingende Belange des Arbeitgebers entgegenstehen (vgl. Duden Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „dringend“). Die entgegenstehenden betrieblichen oder dienstlichen Belange müssen also zwingende Hindernisse für die beantragte Weiterbeschäftigung darstellen (vgl. zu § 9 TzBfG BAG 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 37, BAGE 127, 353 sowie zu § 15b BAT BAG 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 105, 248).
37 (bb) Aus der Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 3 TVöD-AT ergibt sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zwingende Gründe, die die Ablehnung eines ordnungsgemäßen Weiterbeschäftigungsantrags ermöglichen, nur vorliegen sollen, wenn keine dem Arbeitgeber zumutbare Möglichkeit zu einer Weiterbeschäftigung nach Maßgabe des verbliebenen Leistungsvermögens des Beschäftigten besteht (vgl. zur Heranziehung der Entstehungsgeschichte, insbesondere eines Vorgängertarifvertrags, für die Auslegung tariflicher Normen: BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34 mwN; 21. November 2012 - 4 AZR 139/11 - Rn. 22; grundsätzliche Bedenken hingegen in einem obiter dictum BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 22, BAGE 150, 184).
38 (aaa) Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann grundsätzlich weder eine Beendigung noch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses eintreten, wenn der Arbeitnehmer mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen auf einem freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann (vgl. BAG 9. August 2000 - 7 AZR 214/99 - zu II 3 der Gründe, BAGE 95, 264). Darum hatte das Bundesarbeitsgericht die auflösende Bedingung des § 59 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BAT auf die Fälle beschränkt, in denen es an einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit fehlte (BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 555/94 - zu I 3 c der Gründe; vgl. auch 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 b aa der Gründe, BAGE 113, 64). Der Arbeitgeber musste also auf Verlangen des Beschäftigten vor Eintritt der Beendigung oder des Ruhens des Arbeitsverhältnisses schon nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage prüfen, ob eine solche Beschäftigungsmöglichkeit bestand. Dies haben die Tarifvertragsparteien mit § 59 Abs. 3 BAT idF des 77. Tarifvertrags zur Änderung des BAT mit Wirkung zum 1. Januar 2002 sowie mit dem inhaltsgleichen § 33 Abs. 3 TVöD-AT lediglich normiert und damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen (vgl. für § 59 Abs. 3 BAT BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - aaO).
39 (bbb) Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass § 33 Abs. 3 TVöD-AT Ausdruck des Willens der Tarifvertragsparteien ist, die nur teilweise erwerbsgeminderten Beschäftigten so weit als möglich im aktiven Arbeitsverhältnis zu halten. Sie wollen den Arbeitgeber verpflichten, auf Verlangen dieser Beschäftigten das Bestehen von Beschäftigungsmöglichkeiten auf einem freien Arbeitsplatz zu prüfen, die ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit § 33 Abs. 3 TVöD-AT hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen zurückbleiben und damit eine rechtswidrige Bestimmung schaffen wollten (zur Vermutung eines gesetzes- und verfassungskonformen Regelungswillens vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 19, BAGE 144, 263).
40 (e) Ein Arbeitsplatz ist „frei“ und darum dem Beschäftigten auf dessen form- und fristgerecht gestellten Antrag anzubieten, wenn dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen darauf eingesetzt werden kann und wenn der Arbeitsplatz im Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsantrags unbesetzt ist oder wenn zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass er bis zum Ablauf der Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-AT oder in absehbarer Zeit danach frei wird und es dem Arbeitgeber zumutbar ist, diesen Zeitraum zu überbrücken (vgl. BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 555/94 - zu I 4 der Gründe). Der Arbeitgeber muss dagegen grundsätzlich nicht erst einen Arbeitsplatz schaffen, um ihn dann dem Beschäftigten anbieten zu können (vgl. BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 843/07 - Rn. 26; 9. August 2000 - 7 AZR 749/98 - zu A II 2 d der Gründe). Er ist aber gehalten, durch zumutbare Umsetzungen einen Arbeitsplatz freizumachen (Weinmann in Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 33 Rn. 39; aA Künzl in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2012 E § 33 Rn. 189).
41 3. Die Revision übersieht zudem bei ihrer Annahme, die Ruhensanordnung in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-AT sei unwirksam, dass der tatsächliche Anwendungsbereich der Ruhensanordnung sowohl bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit als auch bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit durch höherrangiges Recht erheblich eingeschränkt ist. Den Beschäftigten verbleiben darum auch dann, wenn sie Frist und/oder Form des § 33 Abs. 3 TVöD-AT versäumen, noch vielfache Möglichkeiten, ihre tatsächliche Beschäftigung zu erreichen und damit ihr Einkommen zu steigern. Die Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-AT verliert dadurch wesentlich an Wirkung. Soweit ein Hinzuverdienst zur Kürzung oder bei entsprechender Höhe des Zuverdienstes auch zum völligen Ruhen der Rente nach § 96a SGB VI führt (vgl. Kamprad in Hauck/Noftz SGB VI Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 3; zur Wirkungsweise des § 96a SGB VI vgl. BAG 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 28), beruht dies auf der freien Entscheidung der Beschäftigten.
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49 4. Der öffentliche Arbeitgeber kann sich also bei entsprechender Initiative des Beschäftigten nicht auf die tarifliche Ruhensanordnung zurückziehen, sondern muss nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten - sei es zu den bisherigen, sei es zu geänderten Bedingungen - suchen. Das gilt auch dann, wenn der Beschäftigte seine Weiterbeschäftigung nicht in der Form bzw. innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-AT beantragt hat. Bei der Prüfung des Weiterbeschäftigungsverlangens sind die gegenläufigen Interessen von Arbeitgeber und Beschäftigten in Ausgleich zu bringen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 98/11 - Rn. 50).
50 III. Hier ruhte das Arbeitsverhältnis der Parteien in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
51 1. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-AT keinen Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar wird - wie ausgeführt - die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 TVöD-AT erst durch die Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers in Lauf gesetzt. Die Beklagte hat jedoch der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2013 mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis ruhe. Die Klägerin beruft sich nicht darauf, dass dieses Schreiben sie erst am 7. August 2013 oder später erreicht habe, so dass ihr „Widerspruch“ mit Schreiben vom 21. August 2013 noch fristgerecht erfolgt sei. Soweit die Revision geltend macht, aus dem Rentenbescheid und der Beschäftigung der Klägerin bis zum 19. oder 20. Juli 2013 ergebe sich, dass die von § 33 Abs. 3 TVöD-AT vorausgesetzte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden habe, ersetzt dieses Vorbringen ein fristgerecht gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen nicht.
52 2. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-AT hat die Klägerin nicht beantragt. Es kann darum dahinstehen, ob unter analoger Anwendung des § 233 ZPO oder des § 5 Abs. 1 KSchG eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit bestünde (offengelassen bereits von BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 70, BAGE 148, 357; zur Analogiefähigkeit von Wiedereinsetzungsvorschriften BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zu 4 b bb der Gründe, BAGE 112, 351), oder ob aus der Beschränkung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit auf die in § 233 ZPO bzw. § 5 KSchG genannten gesetzlichen Fristen deutlich wird, dass der Gesetzgeber eine Wiedereinsetzung bei der Versäumung tarifvertraglicher oder vertraglicher Ausschlussfristen ausschließen wollte (in diesem Sinne BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zu 4 b cc der Gründe, aaO). Ohnehin schließt die bei der Klägerin offenkundig vorliegende Unkenntnis der tariflichen Frist das Verschulden an der Versäumung einer Frist grundsätzlich nicht aus. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 - zu B II 2 der Gründe).
53 3. Auf höhere Gewalt beruft sich die Klägerin nicht. Darum kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall § 206 BGB analog herangezogen werden könnte (vgl. für die Vorgängerbestimmung in § 203 Abs. 2 BGB BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 4 a der Gründe).
54 4. Die Klägerin macht nicht geltend, schwerbehindert zu sein. Weder der „Widerspruch“ der Klägerin vom 21. August 2013 noch die vorliegende Klage stellten ein ausreichendes Verlangen dar, ungeachtet des Ruhens des Arbeitsverhältnisses eine Weiterbeschäftigung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahmepflicht zu prüfen. Eine aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX oder § 241 Abs. 2 BGB erwachsende Pflicht, zu prüfen, ob durch Ausübung ihres Direktionsrechts oder durch Angebot einer Vertragsänderung eine weitere aktive Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich war, traf die Beklagte darum nicht.
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57 5. Entgegen der in den Tatsacheninstanzen vertretenen Ansicht der Klägerin ist das Arbeitsverhältnis nicht über den Rentenbeginn hinaus konkludent als aktives Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden, weil die Klägerin bis zum 19. oder 20. Juli 2013 weitergearbeitet hat. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass auf Seiten der Beklagten deren gesetzlicher Vertreter oder die zuständigen Personen eine positive Kenntnis über die Weiterbeschäftigung gehabt hätten. Dies greift die Revision nicht an. Darum kann dahinstehen, welche Rechtsfolgen eine mit Einverständnis der entsprechend vertretungsberechtigten Personen erfolgte Weiterbeschäftigung für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses hätte.
58 6. Darauf, ob die in § 33 Abs. 4 TVöD-AT für den Fall der Verzögerung des Rentenantrags getroffene Regelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (dazu BAG in st. Rspr. seit 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 60, BAGE 148, 357; zuletzt 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 35), kommt es nicht an. Die Klägerin macht nicht geltend, den Rentenantrag unter dem Druck des Verfahrens nach § 33 Abs. 4 TVöD-AT gestellt zu haben.
59 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier Spelge Krumbiegel Uwe Zabel Matiaske http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600049815&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public