Gehaltsgruppe 3 vergütet wird. Damit erhöhte sich das monatliche Bruttoentgelt der Klägerin von 1.757,79 Euro auf 1.811,49 Euro. Mit der beiderseits unterzeichneten „Verlängerung der befristeten Positionsveränderung“ vom
Durchführung der erforderlichen Schulungen unverzüglich mit der Installation des neuen Kassensystems begonnen werden und die Installation bis Mitte November 2012 abgeschlossen sein sollte. 7 Am
der Fortsetzung der Tätigkeit im Verlängerungszeitraum unterzeichnet worden sei. Zudem benachteilige die Befristung sie unangemessen. Es treffe nicht zu, dass die Tätigkeit als Kassiererin in der Zeit ab dem 1. September 2012 ihrer Erprobung am neuen Kassensystem dienen sollte. Eine weitere Erprobung sei nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls hätte die Erprobung
7 MTV die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten dürfen. Die Befristungsabrede sei mangels Angabe des Befristungszwecks intransparent. Der Beklagten sei es verwehrt, sich auf die Befristung zu berufen. Sie habe aufgrund des Verhaltens der Beklagten darauf vertrauen dürfen, über den
Gehaltsgruppe 3 zu vergüten sei, stehe ihr für Mai 2013 die Gehaltsdifferenz in Höhe von 54,50 Euro brutto sowie ein in Abzug gebrachter Nettobetrag in Höhe von 56,95 Euro zu. 9 Die Klägerin hat beantragt
BfG, sondern um einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. 15 Die Klägerin macht geltend, die Tätigkeit als Kassiererin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, weil die vereinbarte Befristung der Übertragung dieser Tätigkeit unwirksam sei. Auf die Befristung der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit findet die besondere Feststellungsklage
BfG keine Anwendung. Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage
1 ZPO geltend zu machen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 18; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 59). 16 2. Der Klageantrag zu 1. erfüllt als Feststellungsantrag die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. 17
1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagte auf die zum
1 BGB standhält. 21
dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG
folgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG
3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191). 26
ihrem äußeren Erscheinungsbild um eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsbestimmung, auf deren Inhalt die Klägerin keinen Einfluss nehmen konnte. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. 27 dd) Die Inhaltskontrolle
1 BGB ist nicht
3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274). Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art
nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372). 29
1 BGB stand. 31 aa)
1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 32
3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG
1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle
BfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen
1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191). 34 (a) Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der
1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt
BfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung
1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG
der Rechtsprechung des Senats können ausnahmsweise zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen würden. Dies hat der Senat für den Fall der Befristung einer erheblichen Aufstockung der Arbeitszeit angenommen, da die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gilt. Das sozialpolitisch erwünschte - auch seinem Inhalt
- unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23, BAGE 140, 191; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 2 b bb
BfG zulässig hätte befristet werden können (vgl. BAG
der gesetzgeberischen Wertung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer in erster Linie ein bestimmtes dauerhaftes Einkommen sichern, nicht aber einen bestimmten Tätigkeitsinhalt oder eine bestimmte hierarchische Stellung. Deshalb kann die Sicherung eines bestimmten Auskommens des Arbeitnehmers bei einer befristeten Tätigkeitsübertragung allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn diese mit einer ebenso befristeten und erheblichen Anhebung der Vergütung verbunden ist (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 44; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191). 37 bb) Danach hält die vom Landesarbeitsgericht
1 Satz 1 BGB vorgenommene Würdigung, das Interesse der Beklagten an der nur befristeten Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin an die Klägerin sei höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin an der dauerhaften Tätigkeitsübertragung, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 38
BfG rechtfertigen könnte. Dieser Sachgrund könnte durch die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit in Frage gestellt sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt. 40 (a)
BfG liegt ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die Befristung zur Erprobung erfolgt. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG nennt zwar keine konkrete zeitliche Vorgabe zur Erprobungsdauer. Allerdings kann der vereinbarten Vertragslaufzeit Bedeutung im Rahmen der Prüfung des Befristungsgrunds zukommen. Die Dauer der Vertragslaufzeit muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen des Sachgrunds spricht. Aus der vereinbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 16; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 29; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265). Steht die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit, trägt der Sachgrund der Erprobung nicht. Im Allgemeinen werden
dem Vorbild des § 1 KSchG und der Kündigungsfristenregelung für Kündigungen während der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) sechs Monate als Erprobungszeit ausreichen. Einschlägige Tarifverträge können Anhaltspunkte geben, welche Probezeit angemessen ist (BAG
7 MTV soll eine Probezeit in der Regel drei Monate nicht überschreiten. Die Vorschrift gilt zwar nur für die Vereinbarung einer Probezeit iSv. § 622 Abs. 3 BGB. Die sich aus § 2 Nr. 7 MTV ergebende Wertung, für eine Erprobung der unter den Anwendungsbereich des MTV fallenden Arbeitnehmer sei regelmäßig nur eine Dauer von drei Monaten erforderlich, kann aber auch zur Beurteilung der Angemessenheit der vorliegend vereinbarten Vertragslaufzeit für die Erprobung der Klägerin am neuen Kassensystem herangezogen werden. Bei einer bereits als Verkäuferin beschäftigten Arbeitnehmerin, die künftig in der Funktion als Kassiererin beschäftigt werden soll, wird im Regelfall jedenfalls keine längere Erprobungszeit für die Tätigkeit in der neuen Funktion erforderlich sein als bei einer neu eingestellten Arbeitnehmerin, die von Anfang an als Kassiererin beschäftigt werden soll. § 2 Nr. 7 MTV schließt zwar eine längere Befristung zur Erprobung als drei Monate nicht aus. Dazu bedarf es aber besonderer Einzelfallumstände. 43 (bb) Die Klägerin war bereits als Verkäuferin mit Kassierertätigkeiten betraut und in der Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. August 2012 am alten Kassensystem erprobt worden. Die Klägerin sollte
dem Vortrag der Beklagten in der Folgezeit am neuen Kassensystem erprobt werden. Die Beklagte hat insoweit behauptet, das neue Kassensystem unterscheide sich erheblich vom bisherigen. Die Bedienungsmaske, die einzugebenden Codes der Zahlungsarten und weitere Eingabebezeichnungen seien so verändert, dass es auch erfahrenen Kassiererinnen ohne Schulung nicht möglich sei, das neue Kassensystem zu bedienen. Entsprechende Feststellungen über den Umfang der Änderungen und die erforderliche Dauer einer Schulung, Einarbeitung und Erprobung sowie über den bei Vertragsschluss vorgesehenen Zeitpunkt der Einführung des Kassensystems hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Deshalb kann nicht beurteilt werden, ob eine mehr als dreimonatige Probezeit den Sachgrund der Erprobung in Frage stellt. 44 cc) Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die Befristung der Übertragung der Tätigkeit als Kassiererin der gebotenen Vertragsinhaltskontrolle standhält. Zur Wirksamkeit der Befristung bedarf es zwar keiner Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt
BfG rechtfertigen würden. Die Beklagte hat sich jedoch ausschließlich darauf berufen, dass die Befristung zur Erprobung der Klägerin an dem neuen Kassensystem erfolgt sei. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der nur befristeten Übertragung der Tätigkeit kann der Beklagten jedoch ebenfalls nur für einen zur Erprobung angemessenen Zeitraum zugebilligt werden. 45
dem Befristungsende nicht in ähnlicher Weise beeinträchtigt wie bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang. 46
ergänzendem Sachvortrag der Parteien - zu prüfen haben, ob die vereinbarte Vertragslaufzeit außer Verhältnis zu dem Erprobungszweck steht. Dies ist nicht wegen des Fehlens einer schriftlichen Vereinbarung des Erprobungszwecks entbehrlich. Der Erprobungszweck muss nicht vereinbart sein. 48 (a) Das Bestehen eines anerkennenswerten Interesses des Arbeitgebers an der nur befristeten Tätigkeitsübertragung ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung. Die Vereinbarung eines Befristungsgrunds ist dazu nicht erforderlich. Ebenso wie für den Sachgrund der Erprobung
BfG (vgl. dazu BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03 - zu II 2 der Gründe) gelten insoweit auch für das anerkennenswerte Interesse des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer zu erproben, im Rahmen der Vertragsinhaltskontrolle keine Besonderheiten. Der Erprobungszweck kann auch dann erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer davon nicht in Kenntnis gesetzt ist. 49 (
dem Eingangssatz in § 2 MTV erforderlich. Danach regelt der Arbeitsvertrag ua. eine Probezeit. Diese Vorschrift gebietet nicht die Angabe des Erprobungszwecks bei einer Vereinbarung der befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Hierbei handelt es sich nicht um eine Probezeit iSv. § 2 MTV. 51 Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Tarifnorm, von dem bei der Auslegung eines Tarifvertrags vorrangig auszugehen ist (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 488/14 - Rn. 14). Die „Probezeit“ ist ein in der Rechtssprache gebräuchlicher Begriff. Darunter ist ein vereinbarter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu verstehen, innerhalb dessen das Arbeitsverhältnis
3 BGB mit einer verkürzten Frist gekündigt werden kann. Verwenden die Tarifvertragsparteien - wie hier - einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 850/12 - Rn. 14). 52 Der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung bestätigt dieses Verständnis. Der Begriff „Probezeit“ steht auch an anderer Stelle im Tarifvertrag im Zusammenhang mit der verkürzten Kündigungsfrist
3 BGB. So kann
3 MTV für eine Probezeit von bis zu drei Monaten (§ 2 Nr. 7 MTV) eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart werden. Wird ein bestimmter Begriff - wie hier - mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 16). 53 Sinn und Zweck der tariflichen Regelung gebieten keine andere Auslegung. Die Regelung dient - ebenso wie § 2 Abs. 1
wG - dem Ziel, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Dazu genügt bei einer kalendermäßigen Befristung die schriftliche Niederlegung der Befristungsabrede. Der Angabe des Befristungsgrunds bedarf es nicht. 54 2. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht. Die Zurückverweisung ist nicht
3 ZPO entbehrlich. Die Befristung der Tätigkeitsübertragung ist weder aus anderen Gründen unwirksam noch ist die Beklagte
Treu und Glauben gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Befristung der Tätigkeitsübertragung zu berufen. 55
Beginn des Verlängerungszeitraums schriftlich niedergelegt wurde. 57
1 MTV erhält jeder Beschäftigte grundsätzlich einen schriftlichen Anstellungsvertrag, der bestimmte Angaben zu enthalten hat. Die Angabe einer vereinbarten Befristung ist in § 2 MTV nicht erwähnt. Im Übrigen sieht § 2 MTV kein konstitutives Schriftformerfordernis für den Arbeitsvertrag und die darin festgelegten Arbeitsbedingungen vor. Die Einhaltung der Schriftform des § 2 MTV ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags. Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. Die Formulierung im Eingangssatz zu § 2 MTV „zum Arbeitsverhältnis gehört ein schriftlicher Vertrag“ ist zur Begründung eines Formzwangs unüblich. Aus § 2 Nr. 1 MTV, wonach jeder Beschäftigte grundsätzlich einen schriftlichen Anstellungsvertrag erhält, ist vielmehr zu schließen, dass eine Beschäftigung auch auf der Grundlage eines formlos abgeschlossenen Arbeitsvertrags möglich ist und dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf schriftliche Abfassung des Vertrags zusteht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags von einem schriftlichen Vertragsschluss abhängig machen wollten. 59 bb) Die Befristung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts
2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam. Beschäftigte dürfen
Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Änderung des Arbeitsvertrags zwecks dauerhafter Übertragung der Tätigkeit als Kassiererin zusteht. Selbst wenn die Beklagte wegen eines von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestands im Sinne einer Zusage auf unbefristete Fortsetzung dieser Tätigkeit (vgl. hierzu BAG
Vm. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 2 AGG ergeben sollte, weil die Beklagte der Klägerin die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin wegen ihrer Schwangerschaft vorenthalten hat, wie die Klägerin behauptet, führte dies weder zur Unwirksamkeit der Befristung im Vertrag vom
erneuter Prüfung dem Feststellungsantrag stattgeben, wird noch über den Hilfsantrag zu entscheiden sein. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Busch Hansen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600049874&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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