BAG, Urteil vom 12.05.2016 – 6 AZR 259/15 – Heilpädagogische Förderlehrer - Eigenschaft als Lehrkraft iSd. TVöD-V 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des…
KARE600050005 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 BAG 6. Senat 20160512 6 AZR 259/15 Urteil § 1 TVöD-V, Anl D TVöD-V, Art 59 Abs 1 EUG BY 2000, Art 60 Abs 2 EUG BY 2000, Art 22 Abs 1 S 2 EUG BY 2000, § 4 Abs 3 TVG vorgehend ArbG Bamberg, 29. Januar 2013, Az: 5 Ca 263/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 9. Dezember 2014, Az: 6 Sa 391/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Heilpädagogische Förderlehrer - Eigenschaft als Lehrkraft iSd. TVöD-V 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. Dezember 2014 - 6 Sa 391/13 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wirksam auf einen Teil ihres Entgelts verzichtet hat, um während der Schulferien vom Beklagten nicht zu Tätigkeiten herangezogen zu werden.
2 Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin. Sie ist seit 1994 beim Beklagten beschäftigt, der für und mit geistig behinderten Kindern arbeitet und für diese eine Schule mit Schulvorbereitender Einrichtung (SVE) betreibt. In dieser Schule sind neben beamteten Sonderschullehrern auch heilpädagogische Förderlehrer tätig. Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts wird die Klägerin als heilpädagogische Förderlehrerin eingesetzt. Über den Inhalt der Tätigkeit im Einzelnen hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Parteien sind aufgrund beiderseitiger Tarifbindung ua. an die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) gebunden. Im Änderungsvertrag vom 11. September 2007 legten die Parteien eine Arbeitszeit von 20/29 Unterrichtsstunden fest. Das entsprach nach Auffassung der Parteien 26,6/38,5 Arbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten. Zugleich vereinbarten sie mit einer „Nebenabrede“, dass der monatlichen Vergütung 23,14/38,5 Stunden zugrunde gelegt würden, um die den Urlaubsanspruch übersteigenden Ferientage auszugleichen. Im Gegenzug wird die Klägerin vom Beklagten in den Schulferien nicht zur Arbeitsleistung herangezogen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung einer ungekürzten Vergütung.
3 Die maßgeblichen Bestimmungen des TVöD-V lauten: „§ 1 Geltungsbereich
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Für Beschäftigte … g) als Lehrkräfte, … gilt der TVöD-V mit den Sonderregelungen der Anlage D. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TVöD-V.“ 4 Die Anlage D.7 zum TVöD-V (gleichlautend § 51 TVöD-BT-V [VKA], künftig Anlage D.7 TVöD-V) trifft auszugsweise folgende Sonderregelungen für Lehrkräfte: „Zu Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften Nr. 1: Zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Zu Abschnitt II. Arbeitszeit Nr. 2:
Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln. … Zu Abschnitt IV. Urlaub und Arbeitsbefreiung Nr. 3:
6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei als Lehrkraft im Rahmen eines Schulbetriebs tätig. Die Nebenabrede, durch die sie auf 13 % ihrer Vergütung verzichtet habe, sei darum tarifwidrig und unwirksam. Sie habe Anspruch, entsprechend ihrem Stundendeputat von 20/29 vergütet zu werden.
7 Die Klägerin hat unter Berücksichtigung von Umstellungen und Klarstellungen ihrer Anträge im Revisionsverfahren zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit August 2011 gemäß der EG 9 Stufe 5 des TVöD VKA mit 20/29 eines Vollzeitdeputats zu entlohnen;
8 Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Klägerin keine Lehrkraft sei, weil sie keine Fachlehrerin iSd. Art. 59 BayEUG sei. Auch sei dem Berufsbild des Heilpädagogen eine universitäre Ausbildung wie bei Lehrern fremd.
9 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
10 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Allerdings konnte mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Der Senat kann jedoch in der Sache abschließend entscheiden. Auch wenn die Klägerin Lehrkraft iSd. Anlage D.7 TVöD-V sein sollte, wäre die zwischen den Parteien getroffene Entgeltabrede, die eine Entgeltsenkung zum Ausgleich für die Freistellung von jeglichen Arbeiten in den den Urlaubsanspruch der Klägerin übersteigenden Ferienzeiten vorsieht, wirksam. Dann bestünde nämlich aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1a zum BAT kein tariflicher Entgeltanspruch, so dass die Entgeltabrede nicht ungünstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG als die tarifliche Regelung wäre. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich darum als im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO).
11 I. Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Feststellungsantrag mit den Zahlungsanträgen überschneidet. Die Revision ist insoweit unabhängig von weiteren Erwägungen bereits deshalb unbegründet. Im Übrigen ist die Klage zulässig.
12 1. Der ursprünglich als Klage auf künftige Leistung formulierte Antrag zu 1. war als Feststellungsantrag zu verstehen. Das stellt die Revision lediglich klar. Die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO waren von der Klägerin nicht dargelegt (zu den Anforderungen an eine Klage auf künftige Leistung BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 42 f.). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass eine Partei eine von vornherein unzulässige und damit aussichtslose Klage erheben will. Die mit der Klage angestrebte Klärung, ob die Vereinbarung der Vergütungskürzung mit § 4 Abs. 3 TVG vereinbar ist, kann dagegen durch ein Verständnis des Leistungsantrags als Feststellungsklage erreicht werden.
13 2. Der Feststellungsantrag ist nur zulässig, soweit keine Überschneidung mit den Zahlungsanträgen vorliegt. Das ist lediglich für die Zeit von August 2011 bis einschließlich Februar 2012 sowie für die Zeit seit September 2014 der Fall. Dem Feststellungsantrag fehlt dagegen das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit er auch den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. August 2014 erfasst, für den die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihr erhaltenen und der begehrten Vergütung beziffert geltend macht. Sie hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 12, BAGE 137, 80). Darum ist die Klage insoweit auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 16).
14 II. Soweit die Klage zulässig ist, trägt die Begründung des Landesarbeitsgerichts die Klageabweisung nicht.
15 1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die vom Beklagten betriebene Förderschule eine allgemeinbildende Schule iSd. Nr. 1 Satz 1 Anlage D.7 TVöD-V, mit deren Besuch die Schüler nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG ihre Schulpflicht erfüllen (BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 672/14 - Rn. 25 ff.).
16 2. Die das Urteil selbständig tragende Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin sei keine Lehrkraft iSd. Nr. 1 Satz 1 Anlage D.7 TVöD-V, wird von den von ihm getroffenen Feststellungen nicht gestützt.
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22 III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin Lehrkraft iSd. Anlage D.7 TVöD-V ist. Insbesondere kann dahinstehen, ob sie, wie sie im Schriftsatz vom 29. Juni 2012 vorgetragen hat, in der SVE tätig ist, ob dies ihre Tätigkeit prägt und ob sie in diesem Fall Lehrkraft im tariflichen Sinne wäre. Auch wenn das der Fall sein sollte, hat die Klage keinen Erfolg.
23 1. Wäre die Klägerin Lehrkraft iSd. Anlage D.7 TVöD-V, griffe die Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1a zum BAT (im Folgenden Vorbemerkung Nr. 5). Danach gilt die Anlage 1a nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die Sonderregelungen 2l I BAT/BAT-O fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Für die Bestimmung des Begriffs der „Lehrkraft“ iSd. Vorbemerkung Nr. 5 ist die mit der Protokollerklärung zu Nr. 1 Anlage D.7 TVöD-V inhaltsgleiche Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT/BAT-O heranzuziehen (BAG 24. November 1999 - 4 AZR 744/98 - zu 1 a der Gründe). Auch für die Frage, ob ein Arbeitnehmer unter die Vorbemerkung Nr. 5 fällt, kommt es darum weder auf den jeweiligen Rechtsträger noch auf die gesetzliche Grundlage des Schul- und Lehrbetriebs oder die Art des jeweiligen Lehrstoffes an (BAG 18. Mai 1988 - 4 AZR 765/87 - juris- Rn. 19, BAGE 58, 283). Eine Lehrkraft iSd. Anlage D.7 TVöD-V ist darum stets auch eine Lehrkraft iSd. Vorbemerkung Nr. 5.
24 2. Eine tarifliche Regelung, die eine Eingruppierung unter eine normativ wirkende Regelung und die daraus folgende Überleitung in den TVöD-V ermöglichte, bestünde damit für die Klägerin nicht, wenn sie Lehrkraft iSd. TVöD-V wäre. Der BAT regelte die Eingruppierung von Lehrkräften nicht. Eine Entgeltordnung für den Bereich der VKA bestand im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen Richtlinien über die Eingruppierung der an Schulen in Bayern im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten staatlichen Lehrkräfte und sonstigen staatlichen Beschäftigten fanden mangels Inbezugnahme keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien (vgl.
BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 16; 4. Oktober 1978 - 4 AZR 191/77 - juris-Rn. 24) und hätten ohnehin keinen tariflichen Normcharakter (vgl. für die Lehrereingruppierungsrichtlinien der TdL BAG 6. Oktober 1981 - 4 AZN 352/81 - BAGE 36, 241). Der bloße Umstand, dass sich die Höhe der Vergütung der Lehrkräfte, für die eine einzelvertragliche Eingruppierung gefunden ist - sei es aufgrund einer Inbezugnahme von Lehrereingruppierungsrichtlinien oder aufgrund einer autonomen Vereinbarung unter Anlehnung an den TVöD -, unter Berücksichtigung des § 19 TVÜ-VKA aus der Anlage A zum TVöD-V ergibt, führt entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht nicht dazu, dass eine tariflich normierte Entgeltregelung für Lehrkräfte im Bereich der VKA besteht.
Es fehlt an unmittelbar und zwingend geltenden Tarifbestimmungen zur Eingruppierung selbst.
25 3. Entgegen der Annahme der Klägerin wäre darum die „Nebenabrede“ der Parteien im Änderungsvertrag vom 11. September 2007 auch dann nicht nach § 4 Abs. 3 TVG nichtig, wenn sie Lehrkraft iSd. Anlage D.7 TVöD-V wäre. Die individualvertragliche Regelung wäre dann nicht ungünstiger als die tarifliche.
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30 4. Andere Gründe, die die Unwirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen „Nebenabrede“ zur Folge hätten, macht die Klägerin nicht geltend. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.
31 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier Spelge Krumbiegel Manfred Jostes Sieberts http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600050005&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public