dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses gem. § 6c SGB 2 auf einen zugelassenen kommunalen Träger - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel) Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom
der Tätigkeitsebene I Stufe 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).
der Änderungsvereinbarung vom 6. Oktober 2006 zum Arbeitsvertrag bestimmt sich „das Arbeitsverhältnis …
dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA)“. 3 Zum
der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeber (TVöD/VKA) beschäftigt. Im Dezember 2011 hatte er eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.759,00 Euro zuzüglich einer Zulage von 286,48 Euro (Funktionsstufe 2) erzielt. Bei dem Beklagten erhielt er deshalb zusätzlich zu der ihm
der Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA zustehenden Vergütung einen Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz zu 5.045,48 Euro. 5 Mit Schreiben vom 11. Februar 2012 hat der Kläger für die Zeit ab Januar 2012 einen Anspruch auf eine weitere Ausgleichszahlung
5 SGB II geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er wäre, wenn er bei der BA verblieben wäre, für die Zeit ab 1. Januar 2012 der Tätigkeitsebene I Stufe 6 TV-BA zuzuordnen gewesen. Dadurch hätte sich sein Vergütungsanspruch
der Entgelttabelle auf 5.036,00 Euro brutto erhöht. Dieser - bereits angelegte - Anspruch auf weitere 277,00 Euro brutto monatlich habe ihm nicht aufgrund des Übergangs auf den Beklagten entzogen werden dürfen. Dieser Anspruch ergebe sich zudem aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel,
der weiterhin der TV-BA auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar sei. 6 Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.540,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je 277,00 Euro brutto monatlich beginnend mit dem 1. Februar 2012 zu zahlen. 7 Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, das Gesetz gewähre den kraft Gesetzes auf den kommunalen Träger übergegangenen Arbeitnehmern lediglich Bestandsschutz für die bis zum Zeitpunkt des Übertritts tatsächlich erreichte Vergütung. Deren weitere Entwicklung sei hingegen nicht gesichert. Auch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel führe nicht zu einer dynamischen Fortschreibung der bisherigen Vergütung.
D auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. 8 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 9 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Ausgleichszahlung oder eine höhere Vergütung. 10 I. Der Senat war nicht verpflichtet, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungskonformität des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II anhängige Normenkontrollverfahren
L 1/14 - (Vorlage BAG
pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (BAG
5 Satz 3 SGB II. 14 1.
5 Satz 1 SGB II soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die
Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt
den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen. 15
der Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA zu vergüten ist. 17 b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Berechnung der ihm deshalb
5 SGB II zustehenden Ausgleichszulage nur das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das er bei dem abgebenden Träger erhalten hat. 18 aa) Gem. § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II bemisst sich die Ausgleichszahlung
dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger „zum Zeitpunkt des Übertritts“ und dem Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger. Danach sichert die Ausgleichszulage das vor dem gesetzlichen Übergang gezahlte Arbeitsentgelt nur statisch (BAG
der Rechtsprechung des Sechsten Senats ist der Arbeitnehmer bei einem Übertritt von der BA auf einen zugelassenen kommunalen Träger gem. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II im TVöD der Stufe zuzuordnen, die seiner Berufserfahrung entspricht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der übernommene Beschäftigte weiterhin Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung verrichtet. Dabei sind die Stufen und -laufzeiten zugrunde zu legen, die sich aus der analogen Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 TVöD ergeben (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 47, BAGE 151, 263). 21
dem Übergang des Arbeitsverhältnisses fiktiv erfolgten Stufenaufstiegs
der dem Arbeitnehmer beim abgebenden Träger zustehenden Entgeltgruppe. Vielmehr ist der Arbeitnehmer lediglich umgekehrt bei der Stufenzuordnung innerhalb der für ihn
dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses einschlägigen Entgeltgruppe so zu stellen, als hätte das Arbeitsverhältnis von seinem Beginn an mit dem kommunalen Träger bestanden (BAG
Stufe 6 gem. § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II ein - wenngleich geringerer - Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz zu. Das Gesamtentgelt würde sich dadurch nicht erhöhen. 23 III. Ein weiterer Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des TV-BA aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Dabei kann dahinstehen, ob der darin dynamisch in Bezug genommene TV-BA aufgrund des Günstigkeitsprinzips
D/VKA Anwendung findet oder ob dem - wie der Beklagte meint - § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II entgegensteht. Auch bei einer unterstellten Anwendung des TV-BA auf das Arbeitsverhältnis stände dem Kläger die geltend gemachte Vergütungsdifferenz nicht zu. 24 1.
1 Satz 3 TV-BA ist der Beschäftigte in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gem. Satz 1 und 2 zugeordnet ist. Ebenso wie im BAT und im TVöD (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BAT) richtet sich die Eingruppierung
den Grundsätzen der Tarifautomatik. 25
der Tätigkeitsebene I Stufe 6 TV-BA. 26 a) Die Vergütung richtet sich
der dem Kläger übertragenen Tätigkeit. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger ab dem 1. Januar 2012 eine andere, geringerwertige Tätigkeit übertragen worden war. Er kann folglich die von ihm geltend gemachte Vergütung
der bisherigen Tätigkeitsebene nicht beanspruchen. 27 b) Soweit der Kläger meint, er sei für den Fall, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Beklagten übergegangen wäre, der Stufe 6 der Tätigkeitsebene I TV-BA zuzuordnen gewesen, kann dies nur auf der - unausgesprochenen - Prämisse beruhen, ihm sei die bisherige Tätigkeit in rechtswidriger Weise entzogen worden. Auf diese Frage kommt es jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Für den Fall der rechtswidrigen Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ergäbe sich ein Anspruch des Klägers nicht aus dem - unterstellt - aufgrund vertraglicher Bezugnahmeklausel anwendbaren TV-BA, sondern allenfalls unter Annahmeverzugs- oder Schadensersatzgesichtspunkten. Dabei handelt es sich um andere Streitgegenstände, die der Kläger im hiesigen Rechtsstreit nicht geltend gemacht hat. 28 3. Einen Anspruch auf eine tarifliche Vergütung
einer anderen Tätigkeitsebene als I Stufe 6 des TV-BA hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls nicht geltend gemacht. Er hat seine Klage nicht auf die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen des TV-BA, sondern ausschließlich auf die ihm in der Vergangenheit zustehende Vergütung als solche gestützt. Entsprechend fehlt es an jeglichem Vortrag zu der ihm ab dem 1. Januar 2012 übertragenen Tätigkeit. Das Begehren,
einer niedrigeren Tätigkeitsebene vergütet zu werden, ist nicht als Minus in dem gestellten Antrag enthalten, zumal nicht erkennbar ist, ob dann überhaupt eine Vergütungsdifferenz bestehen würde. 29 IV. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eylert Creutzfeldt Rinck Pust J. Ratayczak http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600050097&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.