BAG, Urteil vom 20.04.2016 – 10 AZR 111/15 – Unlauterer Wettbewerb - Schadensersatz - Teilklage - gerichtliche Hinweispflicht Weist das Landesarbeitsgericht eine Klage als…
KARE600050107 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 BAG 10. Senat 20160420 10 AZR 111/15 Urteil § 139 Abs 3 ZPO, § 525 S 1 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst b ZPO vorgehend ArbG Köln, 14. November 2013, Az: 12 Ca 5629/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 26. September 2014, Az: 4 Sa 986/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unlauterer Wettbewerb - Schadensersatz - Teilklage - gerichtliche Hinweispflicht Weist das Landesarbeitsgericht eine Klage als unzulässig ab und macht es hilfsweise Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage, darf das Revisionsgericht auf die Begründetheit der Klage nur eingehen, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt festgestellt hat, der für die rechtliche Beurteilung des Falls eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagten - soweit noch von Interesse - auf Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen (Abwerbung) in Anspruch.
2 Die Klägerin ist ein Unternehmen der A GROUP (vormals F-Gruppe). Diese bietet in Form von Dienst- und Werkverträgen Engineering- und IT-Dienstleistungen an und betreibt in diesem Bereich auch Arbeitnehmerüberlassung. Sie beschäftigt rund 5.000 Arbeitnehmer. Auf der Grundlage des notariellen Aufspaltungs- und Übernahmevertrags vom 15. Februar 2011 wurde der Teilbetrieb „Automotive“ einer Konzerngesellschaft mit näher bezeichneten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie Rechtsverhältnissen im Wege der Aufspaltung zur Aufnahme auf die Klägerin übertragen. Die Eintragung der Aufspaltung in das Handelsregister erfolgte am 30. März 2011. Die Klägerin unterrichtete ua. die in einer Anlage zum Aufspaltungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Arbeitnehmer darüber, dass auf ihren Betrieb der jeweils zwischen der F-Gruppe und der IG Metall geschlossene Mantel- und Entgelttarifvertrag Anwendung finde und die Arbeitnehmer wegen des erfolgten Betriebsübergangs innerhalb von zwei Wochen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse berechtigt seien. Die Frist zur Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts endete am 18. April 2011.
3 Der Beklagte zu 1. war bei der aufgespaltenen Konzerngesellschaft als Leiter des Standorts K beschäftigt, der Beklagte zu 2. als Teamleiter. Der Beklagte zu 1. kündigte sein Arbeitsverhältnis gegenüber der Klägerin fristlos am 11. April 2011, der Beklagte zu 2. am 14. April 2011. Bereits im März 2011 war der Beklagte zu 2. zum alleinigen Geschäftsführer der nicht zur A GROUP gehörenden E GmbH bestellt worden, die sich ebenfalls auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung von Ingenieuren und Technikern betätigt. Der Beklagte zu 1. war dort seit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Mitarbeiter und wurde im Mai 2011 ebenfalls zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.
4 Am 12. April 2011 wurden mehrere bei der D AG eingesetzte Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit angesprochen und um Teilnahme an einem „Informationsgespräch“ mit dem Beklagten zu 1. in einem vor dem Gelände der D AG stehenden Wohnmobil gebeten. Der Beklagte zu 1. teilte fünf namentlich genannten Mitarbeitern jeweils in Einzelgesprächen mit, er habe gekündigt und wolle sie über neue Beschäftigungsmöglichkeiten informieren. Dabei wies er auf bestimmte, nach seiner Darstellung ungünstige Regelungen in dem bei der Klägerin fortan geltenden Mantel- und im Entgelttarifvertrag hin. Ferner übergab er den fünf Mitarbeitern jeweils ein vorbereitetes Kündigungsschreiben, einen Anstellungsvertrag mit der E GmbH und eine Erklärung über die Freistellung von etwaigen arbeitsrechtlichen Konsequenzen infolge ihrer Kündigung. Der genaue Inhalt der Gespräche sowie die Frage, wo und von wem diese fünf Arbeitnehmer angesprochen wurden, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob und wie der Beklagte zu 1. andere Mitarbeiter der Klägerin angesprochen hat, bevor sie ihrerseits fristlos gekündigt haben. Der Beklagte zu 2. war bei keinem Gespräch anwesend. Insgesamt 65 Mitarbeiter, der Großteil davon als Leiharbeitnehmer oder auf werkvertraglicher Grundlage eingesetzt bei der D AG, machten nach dem 12. April 2011 von dem ihnen eingeräumten Sonderkündigungsrecht gegenüber der Klägerin Gebrauch.
5 Die Klägerin hat den Beklagten vorgeworfen, sie hätten diese 65 Mitarbeiter, bei denen es sich um ihre Arbeitnehmer gehandelt habe, aufgrund eines gemeinsamen und von langer Hand vorbereiteten Plans vorsätzlich und rechtswidrig abgeworben. Der Beklagte zu 1. habe die Mitarbeiter, die ihm als „Insider“ vertraut hätten, massiv unter Zeitdruck gesetzt und ua. durch verschiedene wettbewerbsrechtlich unzulässige Äußerungen zur Kündigung veranlasst. Hierdurch sei ihr erheblicher Schaden entstanden. Mit den „produktiven“ Arbeitnehmern habe sie zugleich die jeweils für sie vorgesehenen Arbeitsplätze im Entleiherbetrieb verloren, weil die abgeworbenen Arbeitnehmer dort nahtlos von der E GmbH eingesetzt worden seien.
6 Den ihr durch die Abwerbung von namentlich benannten „produktiven“ Mitarbeitern entstandenen Schaden hat die Klägerin zunächst für den Zeitraum 19. April 2011 bis 30. Juni 2012 ermittelt und auf 2.514.248,00 Euro geschätzt, wobei sie einen entgangenen Gewinn von durchschnittlich 3.154,64 Euro pro Mitarbeiter und Monat angesetzt und berücksichtigt hat, bis wann sie selbst jeden einzelnen Mitarbeiter voraussichtlich in dem jeweiligen Entleiherbetrieb hätte einsetzen können. Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 hat sie den Gewinn, der ihr im Zeitraum 19. April 2011 bis 31. Dezember 2012 entgangen sei, auf insgesamt 3.409.307,84 Euro geschätzt und dazu erklärt, es solle, „soweit … sich … die Summe gegenüber der zunächst bezifferten Summe … erhöht, … zum jetzigen Zeitpunkt der Klageantrag gleichwohl nicht erhöht werden“. Für die Schadensberechnung hat sie - für jeden der in den Vorinstanzen benannten Mitarbeiter und für jeden einzelnen Monat gesondert - den Gewinn ermittelt, den sie als Verleiherin voraussichtlich erwirtschaftet hätte.
7 Die Klägerin hat - soweit noch von Interesse - beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 2.514.248,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und gemeint, es handele sich um eine unzulässige Teilklage. Der Klägerin fehle überdies die Aktivlegitimation, weil sie nicht dargelegt habe, dass sie Arbeitgeberin der angeblich rechtswidrig abgeworbenen Mitarbeiter geworden sei. Sie habe auch versäumt, ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten in Bezug auf jeden einzelnen Arbeitnehmer darzulegen, für den sie Schadensersatz fordere.
9 Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat sie als unzulässig angesehen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihren Zahlungsantrag weiter. Die in den Vorinstanzen erhobenen Unterlassungsanträge haben die Parteien in der Revision nach Abgabe der begehrten Unterlassungserklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt.
10 Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage in dem noch anhängigen Umfang zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Ob sie begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
11 I. Die Klage ist zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat verfahrensfehlerhaft angenommen, die Teilklage sei nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die auf eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 Abs. 3 ZPO) gestützte Verfahrensrüge der Klägerin ist begründet.
12 1. Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung des ihm vorgetragenen Sachverhalts im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, die Klägerin habe eine der Mitarbeiterzahl und Monatszahl entsprechende Vielzahl selbständiger prozessualer Ansprüche geltend gemacht (vgl. dazu BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - mwN). Sie hat ihre Schadensersatzforderung nicht auf die von ihr im Laufe des Verfahrens neu berechnete Gesamtsumme von 3.409.307,84 Euro erhöht, sondern den Prozess ausdrücklich mit dem ursprünglichen, in Höhe von 2.514.248,00 Euro bezifferten Klageantrag fortgesetzt. Die so geführte Teilklage war unzulässig, weil den Darlegungen der Klägerin nicht zu entnehmen war, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilt und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden.
13 2. Die von der Klägerin erhobene Rüge der Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 3 ZPO ist begründet.
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23 II. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hätte, wenn es von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen wäre. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann danach nicht aufrechterhalten werden (§ 562 Abs. 1 ZPO). Ob die Klage mit dem nunmehr hinreichend bestimmten Klagegrund begründet ist und die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, an die Klägerin den geforderten Betrag zu leisten, kann der Senat auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben.
24 1. Eine Sachentscheidung des Senats gemäß § 563 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht.
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30 (aa) Ob eine Spaltung und Ausgliederung iSv. § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 UmwG mit einem Betriebs(teil)übergang verbunden ist, hängt maßgeblich vom Inhalt des Spaltungs- bzw. Ausgliederungsvertrags ab (§ 125 iVm. §§ 4 ff., § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG); insoweit bestehen weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. HWK/Willemsen 7. Aufl. § 613a BGB Rn. 189). Da § 324 UmwG eine Rechtsgrundverweisung auf § 613a Abs. 1 und Abs. 4 bis Abs. 6 BGB enthält, muss das Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung für jede der in Betracht kommenden (Teil-)Einheiten eigenständig geprüft werden (vgl. BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - zu B II 1 c der Gründe; ErfK/Oetker 16. Aufl. § 324 UmwG Rn. 2; HWK/Willemsen § 324 UmwG Rn. 1). Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ebenfalls ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 877/11 - Rn. 35 mwN).
31 (bb) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen, welche sächlichen und immateriellen Betriebsmittel zu dem Teilbetrieb „Automotive“ gehörten, den sie gemäß Aufspaltungs- und Übernahmevertrags vom 15. Februar 2011 übernommen hat, und welche Arbeitnehmer diesem zugeordnet waren. Insoweit fehlte es an einer substanziierten Darlegung, ob und ggf. in welchem Umfang ein Betriebsteilübergang iSv. § 613a BGB auf die Klägerin stattgefunden hat (vgl. zu den Voraussetzungen BAG 21. August 2014 - 8 AZR 648/13 - Rn. 15 ff.) und welche Arbeitsverhältnisse im Einzelnen davon betroffen waren.
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33 (aa) Bislang hat die Klägerin nur in Bezug auf die Arbeitnehmer S, B und P konkrete Einzelheiten zu den Umständen vorgetragen, unter denen diese von dem Beklagten zu 1. zum Ausspruch einer Kündigung gegenüber der Klägerin und zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der E GmbH veranlasst worden sein sollen. Weil Herr S nicht gekündigt hat und die Herren B und P ihren Wechsel zur E GmbH kurz darauf rückgängig gemacht haben, macht die Klägerin jedoch für keinen dieser Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend. Aus dem Sachvortrag der Klägerin zu den Umständen der Abwerbung dieser Arbeitnehmer lässt sich daher für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nichts unmittelbar herleiten.
34 (bb) Die Behauptung der Klägerin, die Arbeitnehmer U und Pe seien „auf die gleiche Art und Weise wie die Arbeitnehmer S und B abgeworben“ worden, ist unschlüssig. Bereits nach der eigenen Darstellung der Klägerin hatte die am 12. April 2011 erfolgte persönliche Ansprache durch Herrn Su am Arbeitsplatz bei Herrn B einen anderen Inhalt als bei Herrn S. So soll Herr Su Herrn S nahegelegt haben, einen für den Nachmittag vereinbarten Arzttermin zugunsten der Teilnahme an dem „Informationsgespräch“ abzusagen. Herrn S sei am 12. April 2011 in einem Vier-Augen-Gespräch gesagt worden, er müsse sich bis zum nächsten Tag (13. April 2011) entscheiden, ob er „dabei“ sei oder nicht, und danach sei er erneut von Herrn Su angesprochen und aufgefordert worden, nochmals zum Beklagten zu 1. in das Wohnmobil zu gehen. In Bezug auf Herrn B hat die Klägerin derartigen Vortrag nicht gehalten.
35 (cc) Der in Bezug auf die Arbeitnehmer S, B und P gehaltene Vortrag der Klägerin erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss darauf, dass alle 57 in der Revisionsbegründung benannten Mitarbeiter „in ähnlicher Weise angesprochen“ bzw. „gleichförmig“ oder „immer nach dem gleichen Muster“ abgeworben worden seien. Dagegen spricht nicht nur der Umstand, dass bereits nach dem Vortrag der Klägerin keineswegs alle Mitarbeiter zu Abwerbegesprächen in das Wohnmobil des Beklagten zu 1. gebeten wurden, sondern insbesondere auch der völlig andere Geschehensablauf, den die Klägerin in Bezug auf Herrn P vorgetragen hat. So soll Herr P nicht am 12. April 2011 und auch nicht durch Herrn Su am Arbeitsplatz angesprochen, sondern vielmehr erst am 15. April 2011 von der Sekretärin des Beklagten zu 1. angerufen und zur Teilnahme an einem Gespräch mit dem Beklagten zu 1. aufgefordert worden sein. Herrn P gegenüber soll der Beklagte zu 1. zudem geäußert haben, es seien bereits zahlreiche Mitarbeiter zur E GmbH gewechselt.
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39 2. Das Landesarbeitsgericht wird der Klägerin unter Beachtung der obigen Hinweise Gelegenheit zur Nachholung des erforderlichen Sachvortrags zu geben haben. Dabei wird es unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nach § 139 Abs. 1 ZPO auf einen vollständigen Vortrag zu allen erheblichen Tatsachen hinzuwirken haben.
Linck W. Reinfelder Brune M. Trümner D. Diener http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600050107&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public