KARE600050217 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR614.15.0 BAG 5. Senat 20160525 5 AZR 614/15 Urteil § 74 Abs 1 S 1 ArbGG, § 233 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO vorgehend ArbG Köln, 1. April 2014, Az: 16 Ca 4960/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 4. September 2015, Az: 4 Sa 823/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Annahmeverzug - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. September 2015 - 4 Sa 823/14 - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. 2 Der Kläger war bei der Beklagten als Tankwagenfahrer beschäftigt und transportierte Mineralöle, die Gefahrgüter darstellen. Hierfür ist eine regelmäßig zu wiederholende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung erforderlich. 3 Ärztliche Untersuchungen des Klägers ergaben befristete gesundheitliche Bedenken. Die Beklagte sprach im Dezember 2012 eine Kündigung aus, die rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde. Weiterhin wurden dem Kläger die Gehälter für Dezember 2012 bis Februar 2013 zugesprochen. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung im Januar 2014 ergab keine Bedenken mehr gegen die Fahrtauglichkeit des Klägers. Die Beklagte sprach im März 2014 eine weitere Kündigung aus. Die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage wurde rechtskräftig abgewiesen. 4 Der Kläger fordert Vergütung wegen Annahmeverzugs für März 2013 bis Januar 2014 und meint, in diesem Zeitraum leistungsfähig gewesen zu sein. 5 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1. für März 2013 2.637,70 Euro brutto abzüglich 1.126,20 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2013, 2. für April bis Dezember 2013 jeweils 2.823,90 Euro brutto abzüglich 1.126,20 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats, 3. für Januar 2014 weitere 1.411,95 Euro brutto abzüglich 562,89 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2014 zu zahlen. 6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 7 Das Arbeitsgericht hat der Klage nur teilweise stattgeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. 8 Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 16. Oktober 2015 zugestellt worden. Die Revision des Klägers ist am 26. Oktober 2015 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Die Revisionsbegründung vom 15. Dezember 2015 ist per Post am 17. Dezember 2015 eingegangen. 9 Mit gerichtlichem Schreiben, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Januar 2016 zugestellt, ist auf den Eingang der Revisionsbegründung erst am 17. Dezember 2015 hingewiesen worden. 10 Mit am 21. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten beigefügt. 11 Der Kläger trägt vor, die seit fünf Jahren in der Kanzlei tätige, bisher stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Revisionsbegründung am 15. Dezember 2015 unterzeichnet vom Prozessbevollmächtigten mit der Anweisung erhalten, es handele sich um einen fristgebundenen Schriftsatz, der am selben Tag vorab per Telefax und auf dem Postweg an das Bundesarbeitsgericht zu übersenden sei. Die Angestellte habe vergessen, den Schriftsatz per Telefax zu versenden. Dieses Versäumnis sei erst aufgrund des gerichtlichen Hinweises festgestellt worden. 12 Mit weiterem Schriftsatz trägt der Kläger vor, die Anweisung zur Versendung per Telefax sei mit Übergabe des unterzeichneten Schriftsatzes mündlich erteilt worden. Solche mündlichen Anweisungen seien in der Kanzlei vor allen anderen Arbeiten unverzüglich zu erledigen. Dies habe die Rechtsanwaltsfachangestellte auch so verstanden, aber während der Ausführung des Postversands die Anweisung zum Telefaxversand vergessen. 13 Die Revision ist unzulässig. Der Kläger hat die Revisionsbegründungsfrist versäumt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. 14 I. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet worden. 15 Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. 16 Das Berufungsurteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Oktober 2015 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsfrist ist am Mittwoch, dem 16. Dezember 2015, abgelaufen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der am 17. Dezember 2015 beim Bundesarbeitsgericht eingegangene Schriftsatz hat diese Frist nicht gewahrt. 17 II. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 ZPO), aber unbegründet. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, er sei ohne sein Verschulden bzw. ohne ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der fristgemäßen Einreichung der Revisionsbegründungsschrift verhindert gewesen. 18 1. Eine Wiedersetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Dabei steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ist das Fristversäumnis allerdings infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des Prozessbevollmächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 38/10 - Rn. 14 mwN). 19 2. Danach hat der Kläger keinen Wiedereinsetzungsgrund dargetan. Nach seiner Darlegung ist ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht auszuschließen. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.