BAG, Beschluss vom 20.04.2016 – 7 ABR 50/14 – Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss Der Betriebsrat darf einen separaten, vom…
KARE600050219 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABR50.14.0 BAG 7. Senat 20160420 7 ABR 50/14 Beschluss § 40 Abs 2 BetrVG vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 27. Juni 2013, Az: 5 BV 5/13, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 30. Juli 2014, Az: 16 TaBV 92/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss Der Betriebsrat darf einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang nicht allein deshalb für erforderlich halten, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen. Der Betriebsrat hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines eigenen, von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 BetrVG vielmehr dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat über einen Nebenstellenanschluss eine uneingeschränkte Telekommunikation ermöglicht.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. Juli 2014 - 16 TaBV 92/13 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen separaten Telefon- und Internetanschluss einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mail-Verkehrs zur Verfügung zu stellen.
2 Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin gehört zum Konzern der M AG, W. Sie unterhält einen Betrieb in D mit etwa 65 Arbeitnehmern, für den der antragstellende, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat gebildet ist.
3 Das Büro des Betriebsrats ist mit einem PC sowie mit einem Laptop ausgestattet. Wie für alle anderen dem Betrieb angehörenden Personen mit Zugriffsberechtigung zum Internet wird auch der Internetzugang für den Betriebsrat über den sog. Proxy-Server bei der M AG (Konzernmutter) vermittelt. Über den Proxy-Server ist es technisch möglich, User- und IP-Adressen sowie die Uniform Resource Locators (URLs) der Browserzugriffe zu protokollieren und personen- bzw. betriebsratsbezogen auszuwerten. Im Konzern nicht für notwendig erachtete Internetadressen, zu denen auch „youtube“ und „eRecht24“ gehören, werden dort über einen Filter gesperrt. Die E-Mail-Postspeicher einschließlich der gelöschten E-Mails können von Administratoren gelesen werden. Es kommen E-Mail-Filter zum Einsatz, die Spams dem Fach „Junkmail“ zuordnen. Der Zugang zum Internet und Intranet erfolgt für alle Mitglieder des Betriebsrats über ein einheitliches Passwort.
4 Die in den Konzerngesellschaften eingesetzten, zentral verwalteten Telefonanlagen des Typs H lassen technisch die Einstellung zu, dass die Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und personenbezogen ausgewertet werden können. Das Betriebsratsbüro in D ist mit einem Nebenstellenanschluss ausgestattet. Zudem steht dem Betriebsrat ein mobiles Telefongerät zur Verfügung, das auf diese Nebenstelle geschaltet ist.
5 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein separater Internetzugang einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mail-Verkehrs zu, der nicht über den Proxy-Server der Konzernmutter vermittelt werde. Außerdem habe er Anspruch auf einen Telefonanschluss, der von der Telefonanlage der Arbeitgeberin unabhängig sei. Aufgrund der abstrakten Möglichkeit einer Kontrolle der Internetnutzung, des E-Mail-Verkehrs sowie der Telekommunikation durch die Arbeitgeberin dürfe er einen separaten Zugang zum Internet und einen eigenen Telefonanschluss für erforderlich halten. Er könne nicht darauf verwiesen werden, eine Betriebsvereinbarung zur Regelung von Kontrollrechten abzuschließen.
6 Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - beantragt, 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen separaten Internetzugang zur Verfügung zu stellen, der nicht über den Proxy-Server der M AG, W, vermittelt wird und ihm und seinen Mitgliedern einen uneingeschränkten und unkontrollierbaren Internetzugang einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mail-Verkehrs ermöglicht, 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen separaten Telefonanschluss zur unkontrollierbaren Nutzung zur Verfügung zu stellen, der unabhängig von der Telefonanlage der Arbeitgeberin ist.
7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
8 Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
9 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen. Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet.
10 I. Die Anträge des Betriebsrats sind nach gebotener Auslegung zulässig.
11 1. Der Antrag zu 1. ist seinem Wortlaut nach darauf gerichtet, die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat einen separaten Internetzugang zur Verfügung zu stellen, der nicht über den Proxy-Server der Konzernmutter vermittelt wird und ihm und seinen Mitgliedern einen uneingeschränkten und unkontrollierbaren Internetzugang einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mail-Verkehrs ermöglicht. Der Antrag ist nicht dahin zu verstehen, dass jede theoretisch denkbare Kontrollmöglichkeit des Internetzugangs und seiner Nutzung einschließlich des E-Mail-Verkehrs durch Dritte ausgeschlossen sein soll. Dieses Ziel ließe sich technisch nicht erreichen. Der Betriebsrat begehrt vielmehr die Einrichtung eines Zugangs zum Internet unabhängig von einem gemeinsam mit der Arbeitgeberin genutzten Proxy-Server. Damit will er erreichen, dass die Arbeitgeberin weder über den Proxy-Server der Konzernmutter noch auf andere Weise über eine technische Möglichkeit verfügt, die Internetnutzung sowie den E-Mail-Verkehr zu kontrollieren und einzelne Internetseiten zu sperren.
12 2. Mit dem Antrag zu 2. geht es dem Betriebsrat darum, dass ihm die Arbeitgeberin einen von der in ihrem Unternehmen verwendeten Telekommunikationsanlage H unabhängigen Telefonanschluss zur Verfügung stellt. Soweit der Anschluss „zur unkontrollierbaren Nutzung“ überlassen werden soll, will der Betriebsrat erreichen, dass jede technische Möglichkeit einer Erfassung und Auswertung von Verbindungsdaten durch die Arbeitgeberin ausgeschlossen ist.
13 3. Die so verstandenen Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für die Arbeitgeberin ist erkennbar, was von ihr verlangt wird.
14 II. Die Anträge des Betriebsrats sind unbegründet. Die Arbeitgeberin ist weder verpflichtet, dem Betriebsrat einen separaten Internetzugang einzurichten, noch ist sie gehalten, ihm statt des Nebenstellenanschlusses einen von der im Betrieb genutzten Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen.
15 1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet (vgl. etwa BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 10 mwN, BAGE 133, 129).
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19 2. Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand.
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25 (a) Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall weder vom Betriebsrat vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, kann nicht unterstellt werden, dass ein Arbeitgeber von den technischen Überwachungsmöglichkeiten der Internetnutzung in unzulässiger Weise Gebrauch macht und er insbesondere Inhalte der vom Betriebsrat versandten oder an den Betriebsrat gerichteten E-Mails zur Kenntnis nimmt und ggf. auswertet. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) steht einer Vermutung entgegen, dass die Betriebsparteien das Internet missbräuchlich nutzen. Ebenso wenig wie die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang von vornherein entgegensteht (BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 24, BAGE 133, 129), kann dem Arbeitgeber ohne Weiteres unterstellt werden, dass er die Internetaktivitäten des Betriebsrats einschließlich des E-Mail-Verkehrs unzulässigerweise kontrolliert und damit den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit missachtet.
Eine Kontrolle der Betriebsratstätigkeit durch Auswertung der Aufzeichnungen über Internetaktivitäten des Betriebsrats könnte zudem als unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG anzusehen und nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG strafbar sein. Sie könnte außerdem geeignet sein, einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu begründen. Der Betriebsrat hat daher, solange keine durch objektive Tatsachen begründete Vermutung einer missbräuchlichen Ausnutzung abstrakter Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber besteht, davon auszugehen, dass der Arbeitgeber keine Überwachung seiner Internetaktivitäten vornimmt. Der Senat hat zwar entschieden, dass es ein Betriebsrat als erforderlich erachten durfte, eine über einen Proxy-Server mögliche, auf jedes Mitglied des Betriebsrats bezogene Kontrollmöglichkeit der Internetnutzung durch die Einrichtung eines Gruppenaccounts auszuschließen, weil bei einem personalisierten Internetzugang über den Rechner des Betriebsrats wegen der technischen Kontrollmöglichkeit der Betriebsrat eine Gefahr der Behinderung seiner Arbeit habe befürchten können (vgl.
BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 25). Im vorliegenden Fall steht dem Betriebsrat jedoch ein nicht personalisierter Internetzugang zur Verfügung, bei dem für Außenstehende nicht erkennbar ist, welches Betriebsratsmitglied eine konkrete Recherche durchgeführt hat.
26 (b) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Betriebsrat Sicherheitsinteressen der Arbeitgeberin nicht hinreichend berücksichtigt hat. Es liegt im berechtigten Interesse der Arbeitgeberin, dass der Betriebsrat Internetrecherchen und seinen E-Mail-Verkehr über das von ihr geschützte technische Netzwerk durchführt, um den von ihr für erforderlich gehaltenen Sicherheitsstandard der IT-Systeme zu gewährleisten. Diese berechtigten Belange der Arbeitgeberin überwiegen das Interesse des Betriebsrats an einem von dem IT-System der Arbeitgeberin unabhängigen Internetanschluss jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine Kontrolle der Internetnutzung oder des E-Mail-Verkehrs durch die Arbeitgeberin bestehen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die E-Mail-Korrespondenz der Betriebsparteien, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über das Intranet erfolgt, liegt es dabei im berechtigten Interesse beider Beteiligten, vertrauliche Informationen und persönliche Daten, die etwa im Rahmen einer Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG über E-Mail mitgeteilt werden können (dazu BAG 14. August 2013 - 7 ABR 56/11 - Rn. 33), innerhalb des geschützten gemeinsamen Netzwerks zu kommunizieren. Bei einer Übermittlung der Daten per E-Mail an einen separaten Internetanschluss des Betriebsrats entstünde - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine nicht notwendige Sicherheitslücke. Diese braucht die Arbeitgeberin nicht hinzunehmen.
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28 Die Telefonanlage des Typs H lässt sich zwar nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts technisch so einstellen, dass die Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und nebenstellenbezogen ausgewertet werden können. Es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für derartige Überwachungsaktivitäten der Arbeitgeberin. Vielmehr hat die Arbeitgeberin erklärt, es würden weder vollständige Verbindungsdaten gespeichert noch ausgewertet. Sie hat sich außerdem bereit erklärt, sich im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu verpflichten, die Aufzeichnung der Verkehrsdaten des Nebenstellenanschlusses des Betriebsrats zu unterdrücken. Mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung wäre dem Verlangen des Betriebsrats entsprochen (vgl. BAG 1. August 1990 - 7 ABR 99/88 - zu B II 3 der Gründe zur Registrierung von Telefonverbindungsdaten im Nahbereich).
Gräfl M. Rennpferdt Kiel R. Gmoser Kley http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600050219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public