BAG, Urteil vom 07.06.2016 – 3 AZR 193/15 – Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche Lage Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird…
KARE600050220 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 BAG 3. Senat 20160607 3 AZR 193/15 Urteil § 1 BetrAVG, § 4 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 134 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 267 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 329 BGB, § 414 BGB, § 415 BGB, § 765 Abs 1 BGB, § 826 BGB, § 266 Abs 3 Buchst A HGB, § 321 ZPO vorgehend ArbG Köln, 3. Juli 2014, Az: 8 Ca 2933/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 15. Januar 2015, Az: 8 Sa 90/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche Lage Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 8 Sa 90/15 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 3. Juli 2014 - 8 Ca 2933/12 - stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2008 und 1. April 2011 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab Januar 2009 eine höhere Betriebsrente schulden.
2 Der Kläger war langjährig im G-Konzern und zuletzt bei der G-K-Beteiligungs-AG (im Folgenden GKB) beschäftigt, die ihm eine Versorgungszusage erteilt hat. Seit dem Jahr 1999 bezieht er eine Betriebsrente.
3 Die GKB war bis Ende April 2006 die Konzernobergesellschaft des damaligen G-Konzerns. Aufgrund eines mit den Gesellschaften des G-Konzerns abgeschlossenen Vertrags vom 31. Dezember 1976 (im Folgenden 1976er Vereinbarung) trat die GKB mit Wirkung vom 31. Dezember 1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften „ein“. Hintergrund dieser Vereinbarung war ua., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der GKB bilanziert werden sollten. Als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen zahlte jede Konzerngesellschaft an die GKB einen Betrag in Höhe der für ihre Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellungen. Die Konzerngesellschaften waren zudem verpflichtet, der GKB die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung zu erstatten. Diese Aufwendungen waren definiert als zukünftige Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zzgl. der laufenden Zahlungen an die Pensionäre vermindert um eine Verzinsung von 6 vH der Pensionsrückstellungen des Vorjahres.
4 Der G-Konzern wurde zum Jahreswechsel 2003/2004 gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Im Zuge dieser Umorganisation übertrug die GKB, die seit 2006 als W Verwaltungs-AG (im Folgenden W) firmierte und im Dezember 2007 im Wege des Formwechsels in die W Verwaltungs-GmbH - die hiesige Beklagte zu 1. - umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die G Beteiligungs-Gesellschaft mbH (im Folgenden GBG). Die GBG war eine Tochtergesellschaft der GKB und späteren W. Seit dem Geschäftsjahr 2003 fungierte sie als Zwischenholding für das operative Geschäft.
5 Am 23. November 2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesellschaft W und die T AG die Übernahme der operativen Gesellschaften des G-Konzerns durch die T AG. Zum 30. April/1. Mai 2006 übernahm die T AG die Gesellschaftsanteile der GBG. Gleichzeitig schied die W aus dem G-Konzern aus. Zwischen der GBG und der T AG wurde am 28. Juni 2006 ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag wurde zum 31. März 2008 wieder aufgehoben. Durch Vertrag vom 5. Dezember 2007 übertrug die W ihre Anteile an den Rückversicherungsgesellschaften des früheren G-Konzerns auf ein drittes, nicht dem Konzern angehörendes Unternehmen.
6 Die T AG verkaufte mit Wirkung zum 31. März 2008 ihre Anteile an der GBG an die H-G AG, die später in T S AG umfirmiert wurde. Seit dem 1. Juni 2010 war wiederum die T AG alleinige Gesellschafterin der GBG.
7 Aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 23. August 2010 wurde die Ha Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden HBG alt) mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 auf die GBG verschmolzen. Im Zuge dieser Verschmelzung firmierte die GBG in Ha Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden HBG neu) um. Sie ist die Beklagte zu 2. des vorliegenden Rechtsstreits.
8 Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 - nach Übernahme der Gesellschaftsanteile der GBG durch die T AG - teilten diese Gesellschaften dem Kläger Folgendes mit: „… nachdem die G-K-Beteiligungs-AG (GKB) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G-Beteiligungs-GmbH (GBG) übergeleitet hat, hat die GBG von der GKB mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen.
Von der Übernahme sind Versorgungsansprüche gegenüber den deutschen Gesellschaften der GBG-Gruppe und gegenüber der GKB erfasst. … Die T AG hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf Ihre von der GBG übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 1. Mai 2006 von der GBG geleistet.
An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern Sie nichts Gegenteiliges von uns hören, bleiben Ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für Sie tätig. …“ 9 In dem im Mai 2006 erstellten Jahresabschluss der W für das Geschäftsjahr 2005 wird hierzu ausgeführt: „Durch Vertrag vom 25.04.2006 hat die GBG im Innenverhältnis zu unserer Gesellschaft unsere Pensionsverpflichtungen auf Grund der Mithaftung für Pensionsversprechen gemäß des Pensionsvertrages vom 31.12.1976 übernommen. Für die übernommenen Verpflichtungen erhielt die GBG einen Ausgleichsanspruch gegenüber unserer Gesellschaft in Höhe der nach § 6a EStG zu berechnenden übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten. Bei der GBG wurde insoweit die freie Kapitalrücklage in Höhe dieses Ausgleichsanspruchs aufgelöst und eine entsprechende Ausschüttung an unsere Gesellschaft beschlossen. Der Ausschüttungsanspruch unserer Gesellschaft wurde mit dem Ausgleichsanspruch der GBG verrechnet. Für alle Verpflichtungen der GBG aus übernommenen Pensionsversprechen hat die T AG gegenüber der W Verwaltungs-AG (vormals GKB) die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen.“ 10 In einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K gefertigten „Stellungnahme zu der Feststellung der H-G P AG im Rahmen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG bei der G Beteiligungs-GmbH (GBG) zum 1. April 2007“ heißt es hierzu: „Mit Vertrag vom 25. April 2006 hat die GKB mit Wirkung zum 30. April 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche sowie Pflichten und Verbindlichkeiten aus der 1976er Pensionsvereinbarung (mit Ausnahmen), GKB-eigene Pensionsverpflichtungen sowie die Umlagevereinbarungen auf die GBG übertragen.“ 11 Aufgrund Vertrags vom 19. Juli 2006 übertrug die GBG mit Wirkung zum 30. Juni 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er Vereinbarung im Innenverhältnis auf die T AG. Im Geschäftsbericht der T AG für das Geschäftsjahr 2006 ist hierzu ausgeführt: „Durch Schuldbeitritt vom 19. Juli 2006 hat die T AG … die Pensionsversprechen ihrer Tochtergesellschaft G Beteiligungs-GmbH gegenüber den Gesellschaften des G-Konzerns mit der Maßgabe übernommen, dass die T AG im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftet. …“ 12 Für sämtliche Gesellschaften des früheren G-Konzerns werden die Anpassungsprüfungen gebündelt zum 1. April eines jeden Kalenderjahres durchgeführt. Die Betriebsrente des Klägers wurde erstmalig zum 1. April 2002 angepasst. Eine weitere Anpassung der Betriebsrente fand weder zum 1. April 2005 noch zu den späteren Anpassungsstichtagen 1. April 2008 und 1. April 2011 statt.
13 Mit seiner am 12. April 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2008 an den seit dem 1. April 2005 eingetretenen Kaufkraftverlust sowie die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2011 an den seit dem 1. April 2008 eingetretenen Kaufkraftverlust.
14 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 um 6,51 vH und zum Anpassungsstichtag 1. April 2011 um 10,52 vH anzuheben. Die Beklagte zu 1. dürfe die Anpassung der Betriebsrente zu beiden Anpassungsstichtagen nicht unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage verweigern. Diese lasse vielmehr eine Anpassung zu. Jedenfalls sei auch die wirtschaftliche Lage der GBG und der T AG maßgeblich. Diese erlaubten eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust.
15 Neben der Beklagten zu 1. schulde auch die Beklagte zu 2. die Zahlung des aus den begehrten Betriebsrentenanpassungen zum 1. April 2008 und 1. April 2011 resultierenden Erhöhungsbetrags. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 16. Mai 2006. Die Beklagte zu 2. habe sich damit zur Zahlung der von der Beklagten zu 1. geschuldeten Betriebsrente verpflichtet. Jedenfalls habe sie in dem Schreiben eine befreiende Schuldübernahme in Bezug auf die Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu 1. erklärt. Zumindest sei im Vertrag zwischen der Beklagten zu 2. und der W vom 25. April 2006 eine befreiende Schuldübernahme vereinbart worden. Zudem ergebe sich eine Verpflichtung der Beklagten zu 2. zur Betriebsrentenanpassung auch aus § 242 BGB und unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
16 Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 2.244,78 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 83,14 Euro brutto seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. April 2011 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 4.836,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 134,35 Euro brutto seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Mai 2011 und endend mit dem 1. April 2014 zu zahlen, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm für die Zeit ab April 2014 über den Betrag von unstreitig 1.277,15 Euro brutto hinaus weitere 134,35 Euro brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.
17 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
18 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu 1. - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate April 2011 bis Februar 2013 iHv. insgesamt 1.152,48 Euro brutto nebst Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung und ab März 2013 eine um monatlich 48,02 Euro brutto höhere Betriebsrente jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte zu 1. die vollständige Klageabweisung. Der Kläger verfolgt sein darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter.
19 Die Revision der Beklagten zu 1. ist begründet, die Revision des Klägers bleibt hingegen erfolglos. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Klage in vollem Umfang unbegründet.
20 I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. für die Zeit ab Januar 2009 kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu.
21 1. Die Beklagte zu 1. war weder zum 1. April 2008 noch zum 1. April 2011 verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen. Ihre wirtschaftliche Lage steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust zu beiden Anpassungsstichtagen entgegen.
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23 Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN).
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28 Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN). Demgegenüber haben die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS bzw.
IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese Abschlüsse dienen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern und primär den Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 27 mwN).
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34 Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 38 mwN).
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41 Im Geschäftsjahr 2008 war die Eigenkapitalverzinsung der Beklagten zu 1. - wie dargelegt - mit 3,76 vH nicht angemessen. Auch im Geschäftsjahr 2009 erzielte die Beklagte zu 1. keine angemessene Eigenkapitalrendite. Sie erwirtschaftete in diesem Jahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 4.102.064,77 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sowie nach sonstigen Steuern iHv. 503,00 Euro erreichte sie damit zwar ein Betriebsergebnis iHv. 4.101.561,77 Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital in diesem Geschäftsjahr von 144.505.465,50 Euro belief sich ihre Eigenkapitalrendite jedoch nur auf 2,84 vH und lag damit unterhalb der für Rentnergesellschaften angemessenen iHv. 3,1 vH. Lediglich im Geschäftsjahr 2010 war die erreichte Eigenkapitalrendite der Beklagten zu 1. angemessen. In diesem Geschäftsjahr erwirtschaftete die Beklagte zu 1. ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 7.113.837,03 Euro vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.572.248,99 Euro. Nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 2.672,94 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 7.111.164,09 Euro. Damit errechnet sich bei einem durchschnittlichen Eigenkapital der Beklagten zu 1. im Jahr 2010 iHv. 142.999.115,70 Euro eine Eigenkapitalrendite iHv. 4,97 vH, die oberhalb der für Rentnergesellschaften angemessenen iHv. 2,4 vH lag.
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44 Die Eigenkapitalrendite der Beklagten zu 1. war sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2009 nicht angemessen. Zudem war sie von 3,76 vH im Jahr 2008 noch einmal auf 2,84 vH abgesunken, bevor sie im Geschäftsjahr 2010 auf 4,97 vH anstieg und damit erstmals seit - mindestens - 2005 angemessen war. Angesichts dieser Entwicklung musste die Beklagte zu 1. nicht davon ausgehen, dass sie in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. April 2014 die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen würde.
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Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 39; BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe). Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 39), weshalb sie sich als Prognosegrundlage für die künftige Leistungsfähigkeit nicht eignen. Damit errechnet sich - bei einem durchschnittlichen Eigenkapital der Beklagten zu 1. iHv. 144.671.987,19 Euro - eine Eigenkapitalverzinsung für das Geschäftsjahr 2011 iHv. 1,08 vH, die unterhalb der für Rentnergesellschaften angemessenen Eigenkapitalrendite von 2,4 vH liegt.
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53 Die 1976er Vereinbarung, mit der die Vorgängerin der Beklagten zu 1. allen bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen beigetreten ist, bezieht sich nur auf die Versorgungsverbindlichkeiten der anderen Konzerngesellschaften des früheren G-Konzerns. Sie erfasst nicht die originären Versorgungsverpflichtungen der Beklagten zu 1., da sie für diese - wie im Fall des Klägers - als Versorgungsschuldnerin ohnehin schon haftet. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass die Verbindlichkeiten der W aus der 1976er Vereinbarung mit Vertrag vom 25. April 2006 auf die Beklagte zu 2. übertragen wurden und dass nachfolgend die T AG in die dadurch begründeten Verpflichtungen der Beklagten zu 2. durch „Schuldbeitritt“ vom 19. Juli 2006 eingetreten ist.
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58 (a) Das Schreiben vom 16. Mai 2006 scheidet als Grundlage für einen Vertrauenstatbestand bereits deshalb aus, weil die Vorgängerin der zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichteten Beklagte zu 1. - als originäre Versorgungsschuldnerin des Klägers - nicht die Urheberin dieses Schreibens ist und es ihr insoweit auch nicht zugerechnet werden kann.
59 (b) Auch der Vortrag des Klägers, der frühere G-Konzern habe in den vergangenen Jahren bei der Prüfung der Anpassung neben der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Versorgungsschuldnerin immer auch auf die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft abgestellt und diese mit berücksichtigt, rechtfertigt keine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1.
60 Der Vortrag lässt nicht erkennen, welche Erklärungen die Beklagte zu 1., bzw. ihre Vorgängerin, die W, die bis Ende April 2006 selbst die Konzernobergesellschaft des früheren G-Konzerns war, abgegeben haben oder welche Verhaltensweisen sie an den Tag gelegt haben soll, die darauf schließen lassen könnten, eine Anpassung der Betriebsrente richte sich nicht nur nach ihrer wirtschaftlichen Lage, sondern auch nach der wirtschaftlichen Lage der jeweils nachfolgenden Konzernobergesellschaft. Darüber hinaus gehört die W und damit nachfolgend die Beklagte zu 1. seit Ende April 2006 dem früheren G-Konzern nicht mehr an. Daher handelt es sich weder bei der Beklagten zu 2. noch bei der T AG um die zu den beiden Anpassungsstichtagen 1. April 2008 und 1. April 2011 für die Beklagte zu 1. maßgebliche Konzernobergesellschaft.
61 2. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2008 und zum 1. April 2011 auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu.
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63 Der Kläger hat im Rahmen der Berufungsbegründung vorgetragen, er mache seine Ansprüche auf Anpassung gegen die Beklagte zu 1. auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend. Damit waren diese Ansprüche ursprünglich Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Im angefochtenen Urteil hat das Landesarbeitsgericht einen schadensersatzrechtlichen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. auf Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsprüfungsstichtag 1. April 2008 allerdings nicht behandelt und der Kläger hat keinen Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO gestellt. Damit ist die Rechtshängigkeit dieses prozessualen Anspruchs entfallen. Zwar kann ein übergangener Anspruch, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, grundsätzlich in der nächsten Instanz durch Klageerweiterung wieder neu in den Prozess eingeführt werden (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 20 mwN). In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche im Wege der Klageerweiterung allerdings wegen § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 21 mwN). Soweit der Kläger daher sein Klagebegehren gegenüber der Beklagten zu 1. auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2008 in der Revision erneut auf einen Schadensersatzanspruch stützt, handelt es sich um eine unzulässige Klageerweiterung.
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69 Zwar hat die Vorgängerin der Beklagten zu 1., die W, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die Beklagte zu 2. übertragen. Dadurch wurde sie jedoch noch nicht zur Rentnergesellschaft, denn sie hielt weiterhin die Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 2. und war damit - in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft des früheren G-Konzerns - noch als Holding tätig. Erst zum 30. April/1. Mai 2006 übertrug die W die Anteile an der Beklagten zu 2. an die T AG; gleichzeitig schied sie damit jedoch aus deren Konzern aus. Darüber hinaus fungierte die W auch in der Zeit danach noch als Holding. Bis Ende 2007 hielt sie die Geschäftsanteile an den Rückversicherungsgesellschaften des früheren G-Konzerns. Da sie diese durch Vertrag vom 5. Dezember 2007 auf ein nicht dem T-Konzern angehörendes Unternehmen übertrug, wurden jedenfalls nicht alle von der Vorgängerin der Beklagten zu 1. früher ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten im T-Konzern weitergeführt.
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72 II. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch gegen die Beklagte zu 2. keine Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente für die Zeit ab Januar 2009 zustehen.
73 1. Die Beklagte zu 2. war weder zum 1. April 2008 noch zum 1. April 2011 verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen.
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75 Die Regelung des § 4 BetrAVG schränkt die wirksame Vereinbarung befreiender Schuldübernahmen im Betriebsrentenrecht zwingend ein (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 23, BAGE 126, 120). Nach § 4 Abs. 1 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung besteht auch für laufende Leistungen ein ausdrückliches gesetzliches Übertragungsverbot. Ausnahmen hiervon sind nur unter den in § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 BetrAVG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese sind - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - vorliegend nicht gegeben. Da die Beklagte zu 2. nicht Arbeitgeberin des Klägers war, scheidet eine wirksame Übertragung auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG aus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BetrAVG sind ebenfalls nicht erfüllt. Ob nach der Neufassung des § 4 BetrAVG zum 1. Januar 2005 eine rechtsgeschäftliche Übertragung von laufenden Leistungen auch auf nicht im Gesetz genannte Dritte noch zulässig sein kann, wenn der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zustimmt (vgl. zu § 4 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: BAG 18. März 2003 - 3 AZR 313/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 105, 240; 17. März 1987 - 3 AZR 605/85 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 54, 297; 26. Juni 1980 - 3 AZR 156/79 - zu II 4 der Gründe, BAGE 33, 234), kann dahinstehen. Denn der Kläger hat nicht behauptet, eine solche Zustimmung sei erteilt worden.
76 Damit wäre - der Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt - ein etwaiger Schuldübernahmevertrag zwischen den beiden Beklagten nach § 4 BetrAVG iVm. § 134 BGB unwirksam.
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78 2. Die Beklagte zu 2. ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den beiden Anpassungsstichtagen 1. April 2008 und 1. April 2011 verpflichtet. Die Beklagte zu 2. hat - selbst wenn man annähme, dem Kläger sei ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Erfüllung seiner Versorgungsansprüche eingeräumt worden - keine Pflicht aus einem in Bezug auf die begehrten Betriebsrentenanpassungen mit dem Kläger bestehenden Schuldverhältnis verletzt. Denn auch in diesem Fall wäre die Beklagte zu 2. nur gehalten gewesen, die Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1. bezogen auf die Anpassungsstichtage 1. April 2008 und 1. April 2011 geschuldet waren.
79 3. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. nach § 826 BGB kommt nicht in Betracht. Da sie nicht die originäre Versorgungsschuldnerin des Klägers ist, ist die Möglichkeit, dass in einer einen Schadensersatzanspruch auslösenden Weise die Entstehung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2. auf Anpassung der Betriebsrente verhindert worden wäre, ausgeschlossen.
80 III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger Spinner Ahrendt Schultz Schepers http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600050220&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public