KARE600050248 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR321.15.0 BAG 6. Senat 20160609 6 AZR 321/15 Urteil § 44b SGB 2, § 44d Abs 4 SGB 2, § 44g Abs 4 S 1 SGB 2, § 44k Abs 2 S 2 SGB 2, § 17 Abs 2 S 1 TVöD-V vorgehend ArbG Chemnitz, 11. November 2014, Az: 12 Ca 1449/14, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 8. Mai 2015, Az: 3 Sa 627/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verkürzung der Stufenlaufzeit - Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2015 - 3 Sa 627/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Verkürzung der Stufenlaufzeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 der Durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V). 2 Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2009 bei dem beklagten Landkreis beschäftigt. Sie wird als Fallmanagerin in dem Jobcenter eingesetzt, das der Beklagte zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als gemeinsame Einrichtung mit der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 44b SGB II gebildet hat. Arbeitsvertraglich ist die Geltung des TVöD-V vereinbart. Am 31. Januar 2013 beschloss die Trägerversammlung für die gemeinsame Einrichtung die von § 44c Abs. 5 SGB II verlangten Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung. 3 In der Dokumentation des „Leistungs- und Entwicklungsdialogs für Mitarbeiter/-innen“ vom 9. Oktober 2013 wurden der Klägerin erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen bescheinigt. Sie wurde deshalb für das vorzeitige Aufrücken in den Stufen vorgeschlagen. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Der reguläre Stufenaufstieg stand für den 1. Oktober 2014 an. Ausweislich des Protokolls der Entwicklungskonferenz 2013 betreffend die kommunalen Mitarbeiter vom 19. Dezember 2013 wurde die Geschäftsführerin des Jobcenters angewiesen, den vorgeschlagenen vorzeitigen Stufenaufstieg der Klägerin mit der Begründung abzulehnen, dass § 17 TVöD-V nicht umsetzbar sei. Dementsprechend teilte sie der Klägerin in einem Schreiben vom 13. Januar 2014 mit, beim Beklagten fehle eine Dienstvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung. Deshalb sei die Umsetzung der Regelungen des TVöD zur Stufenregelung und zum Leistungsentgelt nicht möglich. Für bei der Bundesagentur für Arbeit angestellte Mitarbeiter des Jobcenters entschied die Geschäftsführerin des Jobcenters dagegen in der Vergangenheit positiv über Stufenlaufzeitverkürzungen. 4 Die Klägerin begehrt nach ihrem zum 1. Oktober 2014 erfolgten Aufstieg in die Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe zuletzt noch ihre Vergütung aus der Stufe 4 bereits seit dem 1. Januar 2014. 5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die für gemeinsame Einrichtungen bestehenden Regelungen des SGB II nicht beachtet. Danach solle das Personal weitgehend gleich behandelt werden. Vor diesem Hintergrund stelle es eine Ungleichbehandlung dar, wenn für Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit eine Verkürzung der Stufenlaufzeit erfolge, für Arbeitnehmer des Beklagten dagegen nicht. Der Beklagte habe keinen Zeitpunkt für das vorzeitige Aufrücken in den Stufen benannt. Die Klägerin habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der vorzeitige Stufenaufstieg zum nächstmöglichen Zeitpunkt und deshalb zum 1. Januar 2014 erfolge. 6 Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin bereits ab dem 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2014 nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 4 TVöD-V zu vergüten. 7 Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, bei seinen Beschäftigten gebe es deutlich mehr Funktionsgruppen als bei der Bundesagentur für Arbeit. Es seien noch nicht alle Stellen mit Anforderungsprofilen beschrieben und bewertet. Eine Einigung mit dem Personalrat über die Art und Weise der Anwendung der § 17 Abs. 2 sowie § 18 TVöD-V stehe noch aus. Wende er aber § 17 Abs. 2 TVöD-V auf Teile seiner Beschäftigten an und auf andere nicht, sei das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Er mache darum von der Möglichkeit des § 17 Abs. 2 TVöD-V grundsätzlich noch keinen Gebrauch. Aus der Tatsache, dass die Bundesagentur für Arbeit für ihre Mitarbeiter eine Stufenlaufzeitverkürzung vorsehe, könne die Klägerin für sich nichts herleiten, da die Bundesagentur ein anderer Arbeitgeber sei. Schließlich sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin meine, gerade zum 1. Januar 2014 die Stufe wechseln zu können. 8 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. 9 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht der begehrte vorgezogene Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V nicht zu. 10 I. § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V gewährt dem Beschäftigten, der erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat, keinen Anspruch auf einen vorgezogenen Stufenaufstieg. Die Bestimmung steckt nur den Rahmen ab, innerhalb dessen der Arbeitgeber sein ihm tariflich eröffnetes Ermessen und das damit verbundene Leistungsbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Zu den durch § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten gehört auch die Entscheidung, gänzlich von Laufzeitverkürzungen abzusehen (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2008 E § 17 Rn. 13; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2014 § 17 Rn. 6). Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Gebrauch gemacht. 11 II. Die Klägerin hat auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Beschäftigten, die dem Jobcenter von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesen worden sind, keinen Anspruch auf den begehrten vorgezogenen Stufenaufstieg. 12 1. Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sich nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht überhaupt ein Anspruch auf den Aufstieg in die Stufe 4 im begehrten Umfang ergeben kann. Dazu wäre Vortrag erforderlich gewesen, dass die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei einer vergleichbaren Empfehlung, wie sie die Klägerin erhalten hat, mindestens neun Monate vor dem regulären Stufenaufstieg der nächsthöheren Stufe zugeordnet worden sind. 13 2. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht nicht vor. 14
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