der versicherungsförmigen Lösung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG kann bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers wirksam erklärt werden. Erforderlich ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Arbeitnehmer und bei der Versicherung bereits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom
der Betriebsvereinbarung zur Versorgungsordnung vom 30. Dezember 1994 (im Folgenden VersO 1994), die ua. bestimmt: „1 Begriffsbestimmungen Für diesen Pensionsplan gelten folgende Begriffsbestimmungen: … 1.4 »Mitglied« ist ein Mitarbeiter, der zur Teilnahme berechtigt ist. »Ehemaliges Mitglied« ist ein Mitarbeiter, der unter diesem Plan zu anwartschaftlichen Leistungen berechtigt war und dessen Dienstverhältnis mit der Firma unter Einräumung eines gesetzlichen oder vertraglichen Mitnahmerechts beendet wurde, ohne daß das Mitnahmerecht durch eine Einmalzahlung bei oder
dem Ausscheiden abgefunden wurde. Ehemaliges Mitglied ist auch ein Mitglied, das wegen Bezugs einer Leistung aus diesem Pensionsplan sein Dienstverhältnis mit der Firma beendet hat. … … 1.11 »Berufsunfähigkeit« liegt vor, wenn das Mitglied infolge objektiv
weisbarer Krankheit oder Körperverletzung auf nicht absehbare Zeit zu mindestens 50 % außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist. Berufsunfähigkeit im Sinne der Ziffer 1.11 liegt auf jeden Fall dann vor, wenn ein dahingehender Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt (siehe Anlage). … 4 Mitgliedsrenten … 4.3 Berufsunfähigkeitsrente 4.3.1 Anspruchsberechtigung Ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied, das eine am oder
dem 1.1.1995 eingetretene Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI
weist und deshalb sein Dienstverhältnis beendet, hat Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente (zur Definition der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wird auf die Anlage zu diesem Pensionsplan verwiesen). Tritt die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem 1.1.1995 ein, so wird keine solche Rente aus dieser Versorgungsordnung fällig. 4.3.2 Rentenhöhe Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente hat die gleiche Höhe wie die Altersrente, die das Mitglied bezogen hätte, wenn es bis zum normalen Altersrentenbeginn in den Diensten der Firma gestanden hätte und sowohl das zum Zeitpunkt des Ausscheidens gültige durchschnittliche Entgelt als auch die dazugehörige durchschnittliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung unverändert geblieben wären. Bei ehemaligen Mitgliedern mit unverfallbaren Anwartschaften, die nicht unter Ziffer 6.4 fallen, hat die Berufsunfähigkeitsrente die gleiche Höhe wie die unverfallbare Anwartschaft auf Altersrente. 4.3.3 Zahlungsweise und Zahlungsdauer Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird in monatlichen Raten vorschüssig vom Beginn des Monats an gezahlt, der auf den Zeitpunkt folgt oder damit zusammenfällt, an dem die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Art. 4.3.1 sechs Monate gedauert hat, frühestens jedoch,
dem der Anspruch aus diesem Pensionsplan gegenüber der Firma schriftlich geltend gemacht ist. Sie wird so lange gezahlt wie die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
weislich besteht und der Rentner die Fälligkeitstermine erlebt; der
weis ist einmal jährlich (z.B. durch Vorlage des Erhöhungsbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung) zu erbringen, ohne daß es hierzu einer Aufforderung durch die Firma bedarf. Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente endet jedoch spätestens mit Erreichen des normalen Altersrentenbeginns; von diesem Zeitpunkt an wird die Altersrente fällig, auf die das Mitglied Anspruch gehabt hätte, wäre es auf der Grundlage des bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellten durchschnittlichen Entgeltes und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrenze bis zum normalen Altersrentenbeginn im Dienstverhältnis verblieben. … 6 Unverfallbare Anwartschaften 6.1 Anspruchsberechtigung Die Bestimmungen der Art. 4 und 5 regeln die Leistungen aus diesem Pensionsplan für den Fall, daß das Dienstverhältnis mit der Firma wegen des Beginns der Versorgungszahlung, also aufgrund des im Dienstverhältnis mit der Firma eingetretenen Versorgungsfalls beendet wird. Sofern ein Mitglied sein Dienstverhältnis mit der Firma jedoch aus anderen Gründen als Eintritt in den Ruhestand, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Tod beendet, wird ein Teil der
den Art. 4 und 5 erworbenen Rechte aufrechterhalten, sofern das Mitglied das 35. Lebensjahr vollendet hat und
der Beendigung des Dienstverhältnisses fortzusetzen, gegebenenfalls ohne Gesundheitsprüfung, sofern die Fortsetzung mit eigenen Beiträgen innerhalb von 3 Monaten
Ausscheiden beantragt wird. Eine Kündigung, Beleihung oder sonstige Verfügung über die Versicherung
dem Ausscheiden ist - außer im Versorgungsfall oder
vollendetem 60sten Lebensjahr - ausgeschlossen bzw. bedarf der schriftlichen Zustimmung der Firma, soweit diejenigen Deckungsmittel betroffen sind, die auf Firmenbeiträge zurückgehen. 6.4 Geltung des Pensionsplanes für unverfallbare Teilleistungen Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Pensionsplanes auch für unverfallbar aufrechterhaltene Anwartschaften. … 8 Rechtsverhältnisse 8.1 Finanzierungsform Die in diesem Plan festgelegten Leistungen werden teilweise durch die Firma selbst und teilweise durch eine Direktversicherung finanziert. Der Firma steht es frei, die gewählte Finanzierung zu ändern, ohne daß dies der Zustimmung der Mitglieder bedarf; dies gilt nicht für bereits laufende und fällige Leistungen. 8.2 Geschäftsverkehr im Rahmen der Direktversicherung Der gesamte Geschäftsverkehr, der den Direktversicherungsvertrag oder die in seinem Rahmen abgeschlossenen Versicherungen betrifft, wird ausschließlich zwischen der Firma und dem von der Firma bestimmten Versicherer abgewickelt. Dieser Versicherungsvertrag hat diesen Plan in allen Punkten zu beachten und ist den Bestimmungen dieses Plans untergeordnet mit Ausnahme gewisser im Versicherungsvertrag erwähnter Fälle wie z.B. bei Selbstmord oder kriegerischen Auseinandersetzungen; in diesen Fällen greifen die Leistungseinschränkungen des Versicherungsvertrages in gleichem Umfang auch für die über Pensionsrückstellungen finanzierten Leistungen mit Ausnahme der Altersrente. Der Direktversicherungsvertrag wird bei der Firma aufbewahrt und kann dort von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden. 8.3 Beitragshöhe in der Direktversicherung, Verwendung der Beiträge In den Direktversicherungsvertrag werden Beiträge nur bis zu der in Art. 9.4 genannten Höchstgrenze (Pauschalsteuer-Höchstgrenze
G) einbezahlt, es sei denn, die Firma bestimmt in Einzelfällen oder insgesamt, die Beiträge über diese Grenze hinaus zu entrichten. Auf die so hiermit nicht versicherbaren bzw. nicht versicherten Leistungen des Planes hat das Mitglied einen Rechtsanspruch gegenüber der Firma. Die Direktversicherung wird dabei ausschließlich zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie für die Hinterbliebenenleistungen
Waisenrente
Ableben eines Empfängers von Altersrente wird jedoch nicht direktversichert (siehe Art. 8.1). 8.4 Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen 8.4.1 Bezugsrecht vor Leistungsbezug Auf die Versicherungsleistungen aus dem Direktversicherungsvertrag einschließlich der geschäftsplanmäßigen Gewinnanteile aus dem Gruppenversicherungsvertrag während der Dauer der Prämienzahlung haben die Mitglieder bzw. deren Hinterbliebenen ein unwiderrufliches Bezugsrecht ab dem Zeitpunkt, an dem die Bedingungen für ein gesetzliches Mitnahmerecht erfüllt sind, ohne daß es einer ausdrücklichen Erklärung der Firma bedarf vor Ablauf dieser Frist ist das Bezugsrecht widerruflich. 8.5 Bezugsrecht während des Leistungsbezugs Gewinnanteile während der Zahlung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder Witwen-/Witwerrenten stehen der Firma zu; die Firma kann diese jedoch dem Rentner überlassen unter Anrechnung auf die
AVG] vorzunehmende Anpassung; ein Rechtsanspruch auf Überlassung dieser Gewinnanteile an den Rentner besteht nicht, auch dann nicht, wenn diese in einem oder mehreren Kalenderjahren überlassen wurden. 8.6 Information der Mitglieder Die Mitglieder erhalten bei erstmaliger Teilnahme (frühestens am 1. Januar, der dem Eintritt folgt) eine Mitteilung über die Höhe der zu erwartenden Anwartschaften.“ 4 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss
dem - von der Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen - Vorbringen der Beklagten den Kollektivversicherungsvertrag mit der Gruppennummer 00G 330 mit der G AG vom 7./
träge dar. … § 1 Personenkreis 1. Der Arbeitgeber beantragt bei der G Versicherungen auf das Leben aller seiner Arbeitnehmer/-innen (
stehend Arbeitnehmer genannt), die einen Anspruch auf Versorgungsleistungen
seiner Versorgungsordnung haben und vor dem 01.01.2005 eingetreten sind. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die unter die Arbeitsbedingungen des Standortes F bzw. Sa fallen und an den Pensionsplänen (einschließlich der
träge 1 bis 3) dieser Standorte teilnehmen. … § 2 Versicherungsleistungen 1. Die Versicherungen werden - für Arbeitnehmer, denen die Zusage vor 31.12.2004 erteilt wurde, als technisch einjährige Risikolebensversicherung
dem Tarif T004 mit Einschluss der technisch einjährigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen
den Tarifen B004 (Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit) und BR04 (Berufsunfähigkeitsrente) abgeschlossen. … … § 6 Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigung • bezüglich der Direktversicherungen gilt:
dem Vertrag zu begünstigenden Personen, die Übertragung der Ansprüche auf die versicherten Leistungen an Dritte - auch in Form von anderen Bezugsrechten - ausgeschlossen ist. 2. Dem versicherten Arbeitnehmer wird ein zunächst widerrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen eingeräumt. Widerruflich bedeutet, dass er das Recht auf die Versicherungsleistung endgültig erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erhält. Hat der versicherte Arbeitnehmer jedoch
den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung einen unverfallbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung, so wird sein Bezugsrecht unwiderruflich. … Die verfügten Bezugsrechte sind weder übertragbar, noch beleihbar. Sofern der jeweilige Tarif überschussberechtigt ist, beziehen sich die verfügten Bezugsrechte auch auf die Überschussanteile.
den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, so kündigt der Arbeitgeber mit der Abmeldung die Versicherung und teilt der G mit, ob er, sofern sich denn Überschüsse gebildet haben, Anspruch auf die Rückerstattung dieser Überschüsse erhebt oder er die frei werdenden Überschüsse bei der Beitragszahlung verrechnen will. 3. Hat der versicherte Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft
den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, so überlässt der Arbeitgeber dem ausscheidenden versicherten Arbeitnehmer den Anspruch auf die Versicherungsleistung. Dieser kann die Versicherung ohne Gesundheitsprüfung unter Anrechnung bereits abgelaufener Wartezeiten innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Abmeldung soweit möglich als Einzelversicherung gegen laufenden Beitrag mit einem neu zu kalkulierenden Beitrag fortsetzen. … § 9 Versicherungsbedingungen
weis über den Stand Ihrer betrieblichen Altersversorgung zum Stichtag 01.01.2007“. Darin heißt es ua.: „… dieses Schreiben informiert Sie über die erreichbaren Leistungen und die bestehende Absicherung aus der betrieblichen Altersversorgung. … Die ausgewiesenen monatlichen Leistungen werden über eine Direktversicherung und über Pensionsrückstellungen durch M finanziert … … Bestehende Absicherung bei Eintritt eines Leistungsfalles im Kalenderjahr 2007 Erwerbsminderung monatliche Berufsunfähigkeitsrente: 337 € … Unverfallbarkeit Die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft sind erfüllt. Falls Sie vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden, bleiben Ihre Anwartschaften auf Leistungen entsprechend Ihren abgeleisteten Dienstjahren anteilig erhalten. Der Anteil zum Stichtag beträgt 64,09 %. Um Ihren unverfallbaren Anspruch zu ermitteln, sind die oben ausgewiesenen Leistungen mit diesem Prozentsatz zu multiplizieren. In dieser Höhe sind die Leistungen auch gesetzlich gegen eine Insolvenz geschützt. Die Berufsunfähigkeitsrente und das Todesfallkapital verfallen beim Ausscheiden, es sei denn, Sie übernehmen die Beitragszahlung (versicherungsvertragliche Lösung). Vorbehalt Diese Mitteilung ist kein verbindlicher Rentenbescheid und unterliegt dem Irrtumsvorbehalt. … Maßgeblich ist immer die für Sie gültige Versorgungsordnung, die unter m.com für Sie einsehbar ist.“ 7 Im Oktober 2007 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der bei ihr bestehende Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Von der geplanten Betriebsänderung war auch der Arbeitsplatz der Klägerin betroffen. Die Klägerin vereinbarte am 31. Januar 2008 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2008 gegen Zahlung einer Abfindung entsprechend den Regelungen des Sozialplans. Gleichzeitig schloss die Klägerin mit der Transfergesellschaft K mbH - Betriebsstätte M einen Transfer-Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009. 8 Unter dem 24. Oktober 2008 wandte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Klägerin. Dieses Schreiben - das die Klägerin
ihrem Vorbringen jedenfalls im Jahr 2008 nicht erhalten hat - lautet auszugsweise: „… am
Ihrem Ausscheiden auch weiterhin aufrecht zu erhalten, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten
Ausscheiden die Risikoversicherung ohne eine Gesundheitsprüfung zu übernehmen und durch eigene Beitragszahlung fortzuführen. … Allerdings muss eine Übernahme der Risikoversicherung vor Ablauf von drei Monaten
Ihrem Ausscheiden erfolgt sein (Ausschlussfrist).“ 10 Im Jahr 2010 wurde die Beklagte Rechtsnachfolgerin der vormaligen Arbeitgeberin. 11 Mit Bescheid vom
erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung im Dezember 2012 hat die Klägerin mit ihrer Klage die Zahlung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erhalten. Im Übrigen erkläre sie sich mit Nichtwissen dazu, ob dem Versicherer das Verlangen
der versicherungsförmigen Lösung zugegangen sei. Auch seien die sog. sozialen Auflagen
AVG nicht erfüllt. 14 Über die Möglichkeit der Übernahme der Versicherung sei sie von der Beklagten nicht rechtzeitig unterrichtet worden. Diese habe damit ihr obliegende Hinweis- und Fürsorgepflichten verletzt. Das Schreiben vom
der versicherungsförmigen Lösung dar. Das Verlangen des Arbeitgebers könne bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Die Behauptung der Klägerin, sie habe das Schreiben vom 24. Oktober 2008 nicht erhalten, sei nicht glaubhaft. Sämtliche Arbeitnehmer der vormaligen Arbeitgeberin hätten
ihrem Ausscheiden im Oktober 2008 ein solches Schreiben erhalten. 17 Weder die Beklagte selbst noch ihre Rechtsvorgängerin hätten bestehende Hinweis- oder Fürsorgepflichten verletzt. Ein Schadensersatzanspruch bestehe daher nicht. 18 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 19 Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Es steht noch nicht fest, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf betriebliche Berufsunfähigkeitsrente
AVG iHv. 215,98 Euro brutto monatlich hat oder ob dieser Anspruch aufgrund eines Verlangens der vormaligen Arbeitgeberin
AVG wirksam auf die Leistungen aus der Direktversicherung beschränkt wurde. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). 20 I. Bei einer Direktversicherung
AVG sieht das Betriebsrentengesetz zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften vor. So bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bei einer Direktversicherung, dass dann, wenn der Arbeitnehmer
Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschieden ist, § 2 Abs. 1 BetrAVG gilt; die Vorschrift ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch
AVG, soweit er über die vom Versicherer
dem Versicherungsvertrag aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
AVG tritt an die Stelle dieser Ansprüche auf Verlangen des Arbeitgebers die von dem Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages zu erbringende Versicherungsleistung, wenn die drei sog. sozialen Auflagen
AVG erfüllt sind. Der Arbeitgeber kann
AVG sein Verlangen
Satz 2 nur innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. 21 Ausschließlich der Arbeitgeber hat daher - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3, Satz 3 BetrAVG - die Möglichkeit, statt der arbeitsvertraglichen Lösung die versicherungsförmige Lösung zu wählen (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 99/11 - Rn. 22). Diese Wahlmöglichkeit ist eine Regelung zugunsten des Arbeitgebers (vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 25 f.). Bei einer Direktversicherung wird häufig das bis zum vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers angesammelte geschäftsplanmäßige Deckungskapital des Versicherers - und dementsprechend auch die
dem Versicherungsvertrag dem Arbeitnehmer zustehende Leistung - für die Erfüllung des ratierlich berechneten Anspruchs des vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers nicht ausreichen. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG soll dem Arbeitgeber - wenn er die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrAVG geregelten sozialen Auflagen erfüllt - die Möglichkeit geben, den Anspruch des ausgeschiedenen Arbeitnehmers durch Wahl der versicherungsförmigen Lösung der Höhe
gleichwohl auf den
dem Versicherungsvertrag bestehenden Anspruch zu beschränken und die Ergänzungshaftung zu vermeiden. Durch die Wahlmöglichkeit soll dem Arbeitgeber insbesondere auch der Abschluss von Direktversicherungen für bereits längere Zeit im Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer erleichtert werden (vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 26). Aus dieser Zwecksetzung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG folgt, dass der Arbeitgeber in seiner Wahl grundsätzlich frei ist und keinen inhaltlichen Bindungen unterliegt. Er kann sich daher insbesondere auch für die dem Arbeitnehmer ungünstigere Lösung entscheiden (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 99/11 - Rn. 23). 22
dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG tritt die Leistung aus dem Versicherungsvertrag an die Stelle der Ansprüche
Satz 1, dh. an die Stelle der Ansprüche aus dem ansonsten üblichen ratierlichen Quotierungsverfahren zur Berechnung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften. Durch die Beschränkung auf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wird somit sichergestellt, dass gegenüber dem Arbeitgeber keine weiteren Ansprüche mehr bestehen. Ersetzt somit die versicherungsförmige Lösung und damit der Anspruch gegen den Versicherer den bisher gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Verschaffungsanspruch, so hat dies zur Folge, dass der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber endgültig untergeht (vgl. Langohr-Plato FS Reinhold Höfer 2011 S. 165). 23 Erfüllt der Arbeitgeber die sozialen Auflagen der versicherungsförmigen Lösung nicht, kann er die versicherungsförmige Lösung nicht wählen, sodass die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
AVG ratierlich zu berechnen ist (Diller in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Oktober 2015 Teil 10 B Rn. 234). Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber sein Verlangen
der versicherungsförmigen Lösung entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nicht innerhalb von drei Monaten
dem Ausscheiden des Arbeitnehmers sowohl diesem als auch dem Versicherer mitteilt. 24 II. Ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten rechtzeitig ein Verlangen
der versicherungsförmigen Lösung
AVG gegenüber der mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Klägerin erklärt hat, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. 25
Vm. § 30f Abs. 1 BetrAVG auch unverfallbar. Am
der versicherungsförmigen Lösung
AVG dar. 27 a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht zwar angenommen, dass das Verlangen
der versicherungsförmigen Lösung auch bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden kann. Allerdings hat es verkannt, dass das Verlangen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen muss. Ob dies vorliegend hinsichtlich des Schreibens vom 7. Mai 2007 anzunehmen ist, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vom Senat nicht beurteilt werden. 28 aa) Will der Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung wählen, so hat er dieses Verlangen dem Arbeitnehmer und dem Versicherer innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG). Ihrer Rechtsnatur
ist die Erklärung des Arbeitgebers eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Auf sie sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Rechtsgeschäfte (§§ 104 ff. BGB) anzuwenden. Die Wirksamkeit der Erklärung tritt demnach erst mit Zugang beim Empfänger ein (§§ 130 ff. BGB; vgl. etwa Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 238; Höfer/Höfer BetrAVG Stand August 2015 Bd. I § 2 Rn. 175; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 140). 29 bb) Das Verlangen
der versicherungsförmigen Lösung kann - wie vom Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen -
Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nicht nur
, sondern auch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Dies setzt aber voraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, steht noch nicht fest. 30
seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstandene Rechtsposition zu verschaffen (BT-Drs. 7/1281 S. 26). Diesem Zweck wird auch ein Verlangen des Arbeitgebers gerecht, das bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt wird. Mit der Festlegung einer Frist wollte der Gesetzgeber lediglich sicherstellen, dass die Erklärung rechtzeitig
dem Ausscheiden des Arbeitnehmers abgegeben wird. Das Prinzip der Rechtsklarheit und der Schutz des Arbeitnehmers werden durch eine vorherige Erklärung des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG § 2 Rn. 245). Die Formulierung des Gesetzes stellt sicher, dass das Verlangen
dem Ablauf der Frist nicht mehr rechtswirksam erklärt werden kann. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb der Arbeitgeber nicht bereits mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages dem Arbeitnehmer das Verlangen
der versicherungsförmigen Lösung erklären können soll. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung erklärt hat oder eine konkrete Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unmittelbar bevorsteht. Auch in diesen Fällen ist die vom Gesetz angestrebte Rechtssicherheit bis zum Ablauf der in § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG festgelegten Frist gewährleistet. 32 Dem steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Erklärung des Arbeitgebers noch nicht feststeht, ob die Wahl der versicherungsförmigen Lösung durch den Arbeitgeber wirksam sein wird, da die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrAVG noch offen ist. Für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG räumt das Gesetz dem Arbeitgeber eine dreimonatige Frist seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers ein. Es ist daher der gesetzlichen Regelung immanent, dass die Erklärung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt zugehen kann, zu dem die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrAVG noch nicht erfüllt sind und ggf. deren Erfüllbarkeit bis zum Ablauf der dreimonatigen Frist noch nicht feststeht. 33 Ein vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärtes Verlangen setzt aber für dessen Rechtswirksamkeit voraus, dass die Erklärung sich auf eine konkret vorhersehbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht. Das Gesetz hat den Zweck, dem Arbeitnehmer durch das Verlangen des Arbeitgebers Rechtssicherheit in der konkreten Situation zu verschaffen, die zum Ausscheiden mit der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft führt. Auf diese Situation muss das Verlangen bezogen sein. Ein Verlangen
der versicherungsförmigen Lösung ohne Bezug zu einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt den Gesetzeszweck nicht. 34
der versicherungsförmigen Lösung zu regeln, nicht aber das Verlangen zu ersetzen (vgl. BAG
O 1994 vor, wenn das Mitglied infolge objektiv
weisbarer Krankheit oder Körperverletzung auf nicht absehbare Zeit zu mindestens 50 % außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist. Berufsunfähigkeit im Sinne von Art. 1.11 VersO 1994 ist
der Regelung und der von ihr in Bezug genommenen Anlage auf jeden Fall gegeben, wenn ein dahin gehender Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Die Anlage 1 zur VersO 1994 gibt den Wortlaut der im Zeitpunkt des Abschlusses der VersO 1994 gültigen §§ 43, 44 SGB VI aF wieder. 40 b) Die Klägerin erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen von Art. 1.11 Satz 2 VersO 1994. Zwar liegt kein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der Klägerin vor. Die Klägerin bezieht jedoch auf der Grundlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dieser Bescheid über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung steht einem Bescheid über Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit iSd. Art. 1.11 VersO 1994 gleich. 41 aa)
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Auslegung der Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in Versorgungsbestimmungen regelmäßig von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen (vgl. BAG
Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes am
dem jeweils geltenden Sozialversicherungsrecht eine gesetzliche Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird (vgl. hierzu BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 33). 46
Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 kann der Arbeitnehmer durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr
weisen; gemäß § 43 SGB VI nF ist an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung getreten.
F erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten
F eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (BAG
Voraussetzungen und Inhalt der früheren Erwerbsunfähigkeitsrente.
F ist erwerbsunfähig der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ausreichendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Auch am Rentenartfaktor, der sich
F bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf 1,0 belief, hat sich durch das SGB VI nF nichts geändert. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beläuft sich dieser Faktor
F regelmäßig nur befristet geleistet wird (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG Anh. § 1 Rn. 175).
F setzt die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung voraus, dass die Erwerbsminderung auf nicht absehbare Zeit besteht. Gleichwohl werden Erwerbsminderungsrenten gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nF grundsätzlich befristet geleistet. Die nur befristete Bewilligung der gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung kann der Erwerbsminderung auf nicht absehbare Zeit und damit der Gewährung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente daher nicht entgegenstehen. 50 IV. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: 51 1. Das Landesarbeitsgericht wird die fehlenden Feststellungen
zuholen haben. Soweit bei Zugang des Schreibens vom
der versicherungsförmigen Lösung nicht wirksam erklärt, wird es der Klage stattzugeben haben, es sei denn, es gelangt zur Überzeugung, das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom
der neuerlichen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe mit dem Schreiben vom 7. Mai 2007 gegenüber der Klägerin ihr Verlangen der versicherungsförmigen Lösung wirksam erklärt, wird es zu prüfen haben, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihr Verlangen
AVG auch gegenüber dem Versicherer geäußert hat. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang keine genügenden Feststellungen getroffen. 54
AVG ist das Verlangen der versicherungsförmigen Lösung auch dem Versicherer gegenüber zu erklären. Diese Erklärungspflicht dient der Rechtssicherheit sowohl des Arbeitnehmers als auch des Versicherers (BT-Drs. 7/1281 S. 26). Deshalb muss dem Versicherer bei Ablauf der im Gesetz festgelegten Frist von drei Monaten
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt sein, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder bereits ausgeschieden ist und der Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung gewählt hat. Bislang hat die Beklagte hierzu lediglich vorgetragen, ihre Rechtsvorgängerin habe bereits im Kollektivversicherungsvertrag vom 7./
AVG muss das Bezugsrecht des Arbeitnehmers spätestens drei Monate
seinem Ausscheiden unwiderruflich sein. Eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber darf nicht vorliegen. Beitragsrückstände dürfen nicht bestehen. Ein Beitragsrückstand ist dann nicht vorhanden, wenn die bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers angefallenen Beitragsverpflichtungen des Arbeitgebers - in der Regel durch Erfüllung - erloschen sind (§§ 362 ff. BGB; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG § 2 Rn. 196). Abtretungen und Beleihungen müssen bis zum Fristablauf endgültig beseitigt sein. Beitragsrückstände müssen noch innerhalb der Frist getilgt werden (Rolfs aaO Rn. 204). Hierzu wird das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien die gebotenen Feststellungen zu treffen haben. 57 b)
AVG müssen die Überschussanteile
dem Versicherungsvertrag vom Beginn der Versicherung an, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet werden. Dies erfordert, dass die Überschussanteile vollständig zugunsten des Arbeitnehmers verwendet werden müssen (vgl. Diller in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 10 B Rn. 218). Werden auch nur geringe Überschussanteile anders verwendet, etwa zur Beitragssenkung durch Verrechnung der Überschussanteile mit den Versicherungsbeiträgen, ist die Wahl der versicherungsförmigen Lösung unzulässig (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG § 2 Rn. 218). Vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG wird zu prüfen sein, ob der jeweilige Versicherungsvertrag im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis eine versicherungsförmige Lösung überhaupt zulässt. Daran fehlt es bei einer sog. Sofortgewinnverrechnung (vgl. Langohr-Plato Betriebliche Altersversorgung Rn. 432) oder Gruppen- bzw. Kollektivverträgen, bei denen der Versicherer mit technischen Durchschnittsprämien kalkuliert, da in diesen Fällen keine individualisierbaren Überschussanteile anfallen, die dem einzelnen Versorgungsberechtigten zugerechnet werden können. Bei derartigen Vertragsgestaltungen sind die Überschussanteile bereits bei der Berechnung der Durchschnittsprämie verbraucht worden (Langohr-Plato aaO Rn. 433). Eine Verrechnung der Überschussanteile mit den fälligen Beiträgen dient nicht der Verbesserung der Versicherungsleistung, sondern kommt ausschließlich dem Arbeitgeber zugute (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 99/11 - Rn. 25). 58 In diesem Zusammenhang wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben - sofern es zur Überzeugung gelangen sollte, dass der Kollektivversicherungsvertrag mit der Gruppennummer 00G 330 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der G AG vom 7./19. März 2007 einschließlich der besonderen Bedingungen für den Tarif BR04 die Grundlage für die Direktversicherung zugunsten der Klägerin darstellt -, dass die Regelung in § 4 „Bestimmungen zur Gewinnzuteilung und Verwendung“, in der von einer Verrechnung der Überschussanteile mit Beiträgen die Rede ist, der Wahl der versicherungsförmigen Lösung entgegenstehen könnte. 59 Auch insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu gewähren, das sich auf den Vertragsinhalt und dessen Verständnis zu beziehen hat. Der Vortrag einer ggf. anderweitigen praktischen Handhabung reicht jedoch nicht aus, da die Voraussetzung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG „
dem Versicherungsvertrag“ erfüllt sein muss. 60 c) Schließlich muss
AVG der ausgeschiedene Arbeitnehmer
dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen haben. Da das Fortsetzungsrecht für den Arbeitnehmer durch den Versicherer eingeräumt sein muss, kann als Ort der Regelung nur der Versicherungsvertrag infrage kommen (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG § 2 Rn. 229). Auch hierzu wird das Landesarbeitsgericht die notwendigen Feststellungen zu treffen haben. 61 V. Das Landesarbeitsgericht wird schließlich auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Ahrendt C. Reiter Silke Nötzel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600050384&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.