Zurücklegung der Wartezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstjahre in der C. … Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen 3 Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten gemäß Textziffer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt. 4 Die Rentenhöhe bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente richtet sich
den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.
Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung. Mitgliedsbeitrag 14 Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den monatlichen Bezügen einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt. … ZUSATZVERSORGUNG II Versorgungsträger 29 Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C. Sie wird ausschließlich von der C finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch. Pensionsfähiges Arbeitsentgelt 30 Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeitsentgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwölftel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugrundegelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das festgesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie). … 32 Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt
Textziffern 30-31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. … Pensionsfähige Dienstzeit Pensionsfähig sind 34 Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der C anerkannt sind, … Rentenarten 40 Die Firmenrente wird gezahlt als - Altersrente (Textziffern 46-49) - Berufsunfähigkeitsrente (Textziffern 55-58) … Versorgungshöhe Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. 41 Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige Entgeltteile gemäß Textziffer 32 BfA Knappschaft bis 3.200,-- DM 1 % 0,7 % über 3.200,-- DM bis 6.400,-- DM 0,8 % 0,6 % … Allgemeine Leistungsbestimmungen Rentenarten Altersrenten der Grundversorgung Pensionskassenrente 43 Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatliche Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe bestimmen sich
der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung. … Altersrenten der Zusatzversorgung Leistungsvoraussetzungen 46 Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter
Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Altersrente wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn er bei ihr versichert gewesen wäre und die Wartezeit erfüllt hätte. … Rentenbezugsdauer 47 Der Anspruch entsteht
Eintritt der in den Textziffern 46 und 92-94 genannten Leistungsvoraussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters. … Berufsunfähigkeitsrenten der Grundversorgung Pensionskassenrente 50 Die Pensionskasse leistet Berufsunfähigkeitsrente an Mitarbeiter, deren ordentliche Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 1985 begründet worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen diese Rente gezahlt wird und deren Höhe bestimmen sich
der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung. Firmenrente ... 52 Als Berufsunfähigkeit ist anzusehen: - Erwerbs- und Berufsunfähigkeit im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung; - Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die den Mitarbeiter an der vollen Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten hindert. Die Berufsunfähigkeit ist
zuweisen: - durch Vorlage des Rentenbescheides der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. … 54 Die Firmenrente wird gezahlt, wenn und solange eine vorübergehende Berufsunfähigkeit für die Dauer von voraussichtlich mindestens einem Jahr vorliegen wird. ... Berufsunfähigkeitsrenten der Zusatzversorgung Leistungsvoraussetzungen 56 Die Berufsunfähigkeitsrente wird bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen in den Textziffern 52 und 54 gezahlt. Rentenbezugsdauer 57 Der Anspruch entsteht bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen in den Textziffern 56 bzw. 92-94; er endet mit deren Wegfall. ...
weispflicht und Antragstellung 92 Jeder Bezieher von Firmenrente ist verpflichtet, der C auf Anforderung jederzeit und unverzüglich alle zur Prüfung der Bezugsberechtigung und der Höhe der Rente notwendigen Angaben, Bescheide und
weise zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere alle Unterlagen über Leistungen, die für die Berechnung der Rente maßgebend sind. 93 Leistungen
Textziffern 3-5 werden nur auf Antrag gewährt. Zur Stellung des Antrags sind der ehemalige Mitarbeiter sowie dessen Hinterbliebene berechtigt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und bei der Beantragung von Altersrente spätestens einen Monat vor dem Tag, bei Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente einen Monat
dem Tag einzureichen, an dem die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Rückwirkende Leistungen werden nicht gezahlt. 94 Wird diesen Verpflichtungen nicht
gekommen, so entfällt die Zahlung von Firmenrente für die Zeit des Versäumnisses. … Auszahlung der Renten 96 Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen
träglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet. 97 Die Renten werden in den jeweils am Sitz der C geltenden Zahlungsmitteln bargeldlos gezahlt. … Zeitpunkt des Inkrafttretens 103 Diese Versorgungsordnung tritt am
den bisherigen C-Altersversorgungsregelungen gewährt. Im einzelnen gilt folgendes: Für die betriebliche Altersversorgung
dem K+S-Altersversorgungsstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungsstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente
dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom
Textziffer 10 der C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipliziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen
der C-Versorgungsordnung gewährt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich
der C-Versorgungsordnung. …“ 6 Spätestens ab 1984 war der Kläger Mitglied der B Pensionskasse. Die Satzung der B Pensionskasse (im Folgenden PK-Satzung) enthält ua. folgende Regelungen: „A. Das Versicherungsunternehmen … II. Mitglieder der Kasse … 2. Ordentliche Mitglieder § 10 Kreis der ordentlichen Mitglieder a) Ordentliche Mitglieder können werden:
. f) Unter gesetzlicher Rentenversicherung und deutschem Sozialversicherungsrecht im Sinne dieser Satzung ist jeweils die gesetzliche Rentenversicherung bzw. das Sozialversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. … § 36 Anzeigepflichten Jeder Rentenantragsteller und Rentenbezieher ist verpflichtet, den Geschäftsführern jederzeit die zur Prüfung der Dauer und des Umfangs der Bezugsberechtigung geforderten Angaben, Bescheinigungen und
weise zu erbringen. Hierzu gehört auch die Auskunft über Leistungen, auf die das Mitglied gegen Träger der Sozialversicherung, der Bundesversorgung oder des Lastenausgleichs Anspruch hat, sowie über
dieser Satzung anrechenbares Erwerbseinkommen, seine Art, Höhe und Quelle. § 37 Fälligkeit der Leistungen a) Rentenleistungen sind in monatlichen Raten
träglich fällig. … 2. Mitgliedsrenten § 43 Altersrente und vorgezogene Altersrente a) Altersrente erhält bei Erfüllung der Voraussetzungen
Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts; … § 44 Berufsunfähigkeitsrente (gilt nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft
dem 31. Dezember 1984 erworben haben) a) Berufsunfähigkeitsrente erhält bei Erfüllung der Voraussetzungen
zuweisen (
Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts; … c) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet
dem 31. Dezember 1984 erworben haben.)
AVG iHv. 102,78 Euro monatlich. Er hat die Auffassung vertreten, die satzungsmäßigen, auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistungen der Pensionskasse blieben hinter dem Betrag zurück, der ihm
AVG zustünde. Den Differenzbetrag habe ihm die Beklagte zu zahlen. 12 Die Beklagte schulde ihm daher für die Zeit vom
zahlung wegen der unberechtigten Kürzung der Leistungen iHv. insgesamt 763,63 Euro, für die Zeit vom
AVG als tatsächliche Betriebszugehörigkeit lediglich die Zeit vom
AVG bestehe nicht. Der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Pensionskassenleistung erworben, da ihm die Pensionskassenrente erst am 1. Januar 1991 zugesagt worden sei und er bereits
drei Jahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG nicht erfüllt. Eine Umstellung der betrieblichen Altersversorgung von einer Invaliditätsversorgung auf eine Altersversorgung wegen des Eintritts des Versorgungsfalls „Alter“ zum
zahlung eines unberechtigten Einbehalts in der Zeit vom
AVG steht ihm hingegen für diesen Zeitraum nicht zu. Da die Beklagte in der Zeit vom
der C-Versorgungsordnung, da er am 31. Dezember 1993
AVG idF vom
der C-Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage
AVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) die Fristen
AVG aF nicht unterbricht (BAG
dem K + S Statut zugesagt worden. Daher waren die Unverfallbarkeitsfristen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis abgelaufen. 19 2. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gemäß Tz. 4 C-Versorgungsordnung
den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, da der Kläger nicht bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit im Unternehmen verblieben, sondern am 31. Dezember 1993 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Danach ist die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
AVG vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung
Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II
Tz. 29 ff. C-Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente
Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung und grundsätzlich einen Ergänzungsanspruch
AVG. 20 a) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung
AVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens
AVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 22, BAGE 147, 206). 21
der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige garantierte Besitzstände im Falle eines späteren vorzeitigen Ausscheidens erhalten (BAG
den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ergäbe und zum Zeitpunkt der Ablösung die Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar war (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 64, BAGE 141, 259). Der besonders starke Schutz des
den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu errechnenden erdienten Besitzstands rechtfertigt sich dann auch aus dem Gedanken, dass dem Arbeitnehmer bei der Ablösung zumindest das verbleiben soll, was ihm auch
dieser Regelung beim Ausscheiden oder im Insolvenzfall
AVG erhalten bliebe (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man diesen besonderen Schutz entfallen lassen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich später vorzeitig ausscheidet. 22 Diese Grundsätze kommen auch dem Kläger zugute. Die aus einer vor dem 1. Januar 2001 erteilten Zusage stammende Versorgungsanwartschaft des Klägers war auch zum Ablösezeitpunkt am 31. Dezember 1990 bereits gesetzlich unverfallbar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das 35. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hatte (§ 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG). 23
AVG ist
der C-Versorgungsordnung daher nicht möglich (BAG
den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG schützen und ihn zusätzlich dynamisieren. Damit ist ein besonderer, an den gesetzlichen Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden orientierter, jedoch für die Anwartschaftsberechtigten günstigerer Bestandsschutz in der C-Versorgungsordnung festgeschrieben. Dieser Schutz entfällt seinem Zweck entsprechend nicht bei einem tatsächlichen vorzeitigen Ausscheiden. Er übertrifft den gesetzlichen Mindestschutz. 26 bb) Die C-Versorgungsordnung sieht für die ab dem
AVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses.
der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung
AVG ist es daher unerheblich, dass
der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem
Anhang I zur C-Versorgungsordnung (vgl. BAG
AVG steht dem Kläger in dieser Zeit nicht zu. 29 aa) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf monatlich 225,57 Euro. Dieser Betrag ist
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zwischen den Parteien nicht umstritten. Berechnungsfehler sind auch nicht ersichtlich. 30 bb) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 274,69 DM brutto; dies entspricht 140,45 Euro. 31
Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung
den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit
AVG.
Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des
Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers
Tz. 10 C-Versorgungsordnung beläuft sich auf 11.541,67 DM; davon übersteigen 4.708,34 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die Zeit vom
Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom
Vm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 407,93 Euro weitere 102,78 Euro monatlich an den Kläger zu zahlen. Die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse iHv. 244,76 Euro (60 vH von 407,93 Euro) bleiben nicht hinter dem
Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist
Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen.
AVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch
AVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse
dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist,
den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse
dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig
AVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu IV 1 der Gründe). 37 Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse
ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen (vgl. etwa Höfer/Höfer BetrAVG Bd. I Stand August 2015 § 2 Rn. 279). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsförmigen Lösung
Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 44, BAGE 147, 206). 38
AVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011 keinen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung
der C-Versorgungsordnung. 39 Der Kläger hat
AVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 465,94 DM erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 478,70 DM. Die arbeitgeberfinanzierte Leistung der Pensionskasse übersteigt den arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch um 12,76 DM. 40 (a) Der
AVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 465,94 DM. 41 (aa) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit am 1. August 2006 im Unternehmen der Beklagten verblieben wäre. Diese ist
Tz. 50 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 45 PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 1.993,26 DM. 42
Tz. 50 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung
der Satzung der Pensionskasse. § 45 Buchst. a PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich
H des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am
H der Mitgliedsbeiträge und damit auf 23.919,08 DM (59.797,70 DM x 0,4). Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente iHv. 1.993,26 DM (23.919,08 DM : 12 Monate). 43 (bb) Da sich der Ergänzungsanspruch
AVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung
AVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt.
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils haben der Kläger 40 vH, die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Gegen diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte keinen Tatbestandsberichtigungsantrag erhoben (vgl. zu dessen Erforderlichkeit BAG 12. März 2008 - 4 AZR 616/06 - Rn. 43). Die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Von einer Begründung insoweit wird
Im Übrigen entspricht diese Aufteilung derjenigen, die die Beklagte in der Anlage zu ihrem Schreiben an den Kläger vom 5. April 1994 selbst zugrunde gelegt hat. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 1.993,26 DM, folglich 1.195,96 DM. 44 (
AVG zu. 47
dem zuvor Gesagten auf monatlich 366,02 Euro brutto. In der Zeit vom
AVG iHv. 102,78 Euro brutto. Da die Beklagte dem Kläger in diesem Zeitraum monatlich 366,02 Euro gezahlt hat, schuldet sie noch weitere 181,78 Euro brutto monatlich. 51 1. Der Kläger hatte seit dem 1. April 2011 mit Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ Anspruch auf Leistungen
der C-Versorgungsordnung, da er am 31. Dezember 1993
AVG aF mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. 52 2. Das Landesarbeitsgericht hat die Regelungen der C-Versorgungsordnung und der PK-Satzung zu Recht dahingehend ausgelegt, dass bei vorangegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Altersrente eine solche anstelle der bislang gewährten Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen ist. 53 a) Die C-Versorgungsordnung ist dahin auszulegen, dass auch bei vorangegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente
Tz. 56 ff. C-Versorgungsordnung eine Altersrente
Tz. 46 ff. C-Versorgungsordnung zu zahlen ist, wenn zu einem späteren Zeitpunkt deren Voraussetzungen erfüllt werden. Mit dem Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ tritt folglich die Altersrente anstelle der Berufsunfähigkeitsrente. 54 aa) Für ein Verständnis der C-Versorgungsordnung, wonach bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer betrieblichen Altersrente auch bei vorrangegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente zu zahlen ist, sprechen der Wortlaut der C-Versorgungsordnung und deren Systematik. 55
Tz. 46 C-Versorgungsordnung wird Altersrente gezahlt, wenn der Mitarbeiter
Vollendung des 65. Lebensjahrs aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Eine Einschränkung, dass der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente oder eine bestehende Berufsunfähigkeit dem Anspruch auf Gewährung einer Altersrente entgegensteht, enthält die C-Versorgungsordnung nicht. 56
Tz. 57 C-Versorgungsordnung entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente mit der Gewährung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Danach entsteht der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen in den Tz. 56 bzw. Tz. 92 - 94; er endet mit deren Wegfall. Aus Tz. 56 iVm. Tz. 52 und 54 C-Versorgungsordnung ergeben sich die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente. Tz. 92 - 94 C-Versorgungsordnung betreffen die
weispflichten und die Antragstellung. 57 Als Berufsunfähigkeit ist
Tz. 52 C-Versorgungsordnung Erwerbs- und Berufsunfähigkeit iSd. deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die den Mitarbeiter an der vollen Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten hindert, anzusehen.
Tz. 52 Spiegelstrich 3 C-Versorgungsordnung ist die Berufsunfähigkeit durch Vorlage des Rentenbescheids der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
zuweisen. Dies zeigt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente nur so lange vorliegen, wie auch eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich bezogen werden kann. Hierfür spricht auch Tz. 92 C-Versorgungsordnung, wonach ein Rentenbezieher verpflichtet ist, der Beklagten jederzeit und unverzüglich alle zur Prüfung der Bezugsberechtigung und der Höhe der Rente notwendigen Angaben, Bescheide und
weise zur Verfügung zu stellen.
Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 1 Eingangssatz und Abs. 2 Eingangssatz SGB VI) kann ein
weis für die Berufsunfähigkeit durch Vorlage eines Rentenbescheids nicht mehr erbracht werden. Vielmehr können ab dem Zeitpunkt der Umstellung der Erwerbsminderungs- in eine Altersrente nur noch Bescheide der gesetzlichen Rentenversicherung betreffend die Altersrente vorgelegt werden. 58 bb) Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelungen. Die Berufsunfähigkeitsrente dient dazu, einem Arbeitnehmer, der aufgrund seines Alters an sich noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müsste, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr dazu in der Lage ist, eine Versorgung bis zum Erreichen der Altersrente zu verschaffen. Dies gilt für Betriebsrenten ebenso wie für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat aber ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen oder betrieblichen Altersrente erfüllt, stellt sich die Frage
der gesundheitlichen Eignung nicht mehr. 59 b) Auch die PK-Satzung sieht eine Umstellung von der Berufsunfähigkeits- auf die Altersrente vor, obschon die Leistungen im Falle des Klägers als vor dem 1. Januar 1985 beigetretenem Mitglied für beide Versorgungsfälle gleich hoch sind.
Tz. 46 C-Versorgungsordnung wird die betriebliche Altersrente auch bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente lagen demgegenüber ab dem 1. April 2011 nicht mehr vor, weil der Kläger keine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bezogen hat. Dem Kläger steht folglich ab diesem Zeitpunkt keine betriebliche Berufsunfähigkeits-, sondern eine betriebliche Altersrente zu. Den erforderlichen
weis hat der Kläger durch Vorlage des Rentenbescheids erbracht. 61
der C-Versorgungsordnung iHv. 219,45 Euro monatlich. Die Beklagte gewährt dem Kläger jedoch lediglich eine solche iHv. 140,45 Euro monatlich, weshalb sie zur Zahlung weiterer 79,00 Euro monatlich verpflichtet ist. Da der Kläger jedoch lediglich einen monatlichen Differenzbetrag von 78,82 Euro klageweise verlangt, verbleibt es bei diesem Betrag (§ 308 Abs. 1 ZPO). 62 a) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat
Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung
den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit
AVG.
Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des
Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags.
Tz. 32 C-Versorgungsordnung ist pensionsfähig die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt
Tz. 30 und 31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei wirken gemäß Tz. 1 C-Versorgungsordnung nur die Dienstjahre
dem
Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom
Vm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 407,93 Euro weitere 102,78 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem
AVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben. 69 a) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung
Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist
Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen.
AVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch
AVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse
dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist,
den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht (dazu oben Rn. 36). 70 b) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung
AVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung. 71 c) Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 28. September 2012 zu Protokoll erklärt, dass
ihrer Auffassung die Pensionskasse die satzungsgemäßen und geschäftsplanmäßigen Leistungen erbringt. Der Teilanspruch des Klägers
AVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geht hierüber hinaus. Der Kläger hat
AVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 347,54 Euro erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 244,76 Euro. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 102,78 Euro verpflichtet. 72 aa) Der
Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 45 Buchst. a PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich danach auf 1.486,71 Euro. 74
Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung
der Satzung der Pensionskasse. § 45 Buchst. a PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich
H des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am
H der Mitgliedsbeiträge und damit auf 34.893,11 DM (87.232,77 DM x 0,4). Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente iHv. 2.907,76 DM (34.893,11 DM : 12 Monate); dies entspricht 1.486,71 Euro. 76 Da sich der Ergänzungsanspruch
AVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung
AVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt.
den insoweit maßgeblichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils haben der Kläger 40 vH und die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen; deshalb beträgt der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung 60 vH von 2.907,76 DM und folglich 1.744,66 DM. 77
AVG iHv. 102,78 Euro. Dieser monatliche Betrag steht dem Kläger als künftige Rentenleistung ab Januar 2013 zu. 82 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.