tarbeitszuschläge - Verschiebung der Arbeitszeit Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom
tarbeitszuschlägen. 2 Die Beklagte betreibt Einrichtungshäuser. Der Kläger ist seit dem 8. Januar 2009 in ihrer Filiale A als Mitarbeiter der Abteilung Logistik in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung.
1 Buchst. d des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom
tarbeit mit einem Zuschlag von 55 % abzugelten.
tarbeit im Sinne dieses Tarifvertrags umfasst
1 MTV den Zeitraum von 19:30 Uhr bis 6:00 Uhr, in Verkaufsstellen von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr. 3 Während der überwiegende Teil der Belegschaft die Arbeit erst um 10:00 Uhr aufnimmt, beginnt die Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter der Abteilung Logistik regelmäßig zwischen 3:30 Uhr und 4:00 Uhr. Die Arbeitszeit des Klägers begann regelmäßig um 4:00 Uhr. Die Beklagte gewährte dem Kläger den
tarbeitszuschlag
1 Buchst. d MTV für die in der Zeit von 4:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden zunächst durch Zahlung, später durch Freizeitausgleich, indem sie die Arbeitszeit des Klägers täglich um 66 Minuten verkürzte. 4
dem der Kläger im Spätsommer 2011 zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden war, vereinbarten die Betriebsparteien, dass der Kläger täglich 3,5 Stunden in der Zeit von 11:00 Uhr bis 14:30 Uhr von seiner beruflichen Tätigkeit zur Durchführung von Betriebsratsarbeit freigestellt wird. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn des Klägers mit seinem Einverständnis auf 6:00 Uhr verschoben, um den Mitarbeitern eine bessere Kontaktaufnahmemöglichkeit zum Kläger während dessen Arbeitszeit zu ermöglichen. Infolgedessen stellte die Beklagte die Gewährung von
tarbeitszuschlägen an den Kläger ein. 5 Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Zahlung von
tarbeitszuschlägen für je zwei Stunden pro Arbeitstag in der Zeit von November 2011 bis Oktober 2012 geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die durch die Betriebsratstätigkeit bedingte Verlagerung seiner Arbeitszeit dürfe nicht zu einer Minderung seines Arbeitsentgelts führen. Sein Entgelt dürfe nicht geringer bemessen werden als das Entgelt der mit ihm vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer der Abteilung Logistik. 6 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.407,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 144,43 Euro seit dem
tarbeitszuschläge beanspruchen. Der Kläger sei aufgrund der Verschiebung seiner Arbeitszeit nicht den Erschwernissen ausgesetzt gewesen, die durch den
tarbeitszuschlag ausgeglichen werden sollen. Er dürfe nicht aufgrund der Betriebsratstätigkeit gegenüber den Mitarbeitern begünstigt werden, die - wie er - keine
tarbeit leisten. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.223,60 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. 9 Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur vollständigen Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers zu Unrecht überwiegend stattgegeben. Die Klage ist insgesamt unbegründet. 10 I. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von
tarbeitszuschlägen für die Zeit vom
tarbeitszuschlägen in zuerkannter Höhe
VG iVm. § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Buchst. d MTV beanspruchen. 12 a)
VG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 13 aa) § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie dem ggf. anzuwendenden Tarifvertrag, indem er dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt (BAG
VG gilt (BAG
t-, Sonn- und Feiertagsarbeit (BAG
dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (BAG
tarbeitszuschlägen für die Zeit vom
tarbeitszuschlag
Sv. § 37 Abs. 2 BetrVG. Ein
tarbeitszuschlag wäre jedoch in der Zeit der Arbeitsbefreiung nicht angefallen. Der Kläger hätte keine
tarbeitszuschläge erhalten, wenn er in der Zeit von 11:00 Uhr bis 14:30 Uhr nicht von seiner beruflichen Tätigkeit zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben freigestellt gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte. Der Verlust des
tarbeitszuschlags beruht nicht auf der Freistellung, sondern auf der im Einvernehmen mit dem Kläger vorgenommenen Verschiebung von dessen Arbeitszeit um zwei Stunden auf die Zeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr. Auf den Umstand, dass die Arbeitszeit verschoben wurde, um eine Freistellung in der Zeit von 11:00 Uhr bis 14:30 Uhr zu ermöglichen, kommt es
dem Lohnausfallprinzip nicht an. 17 c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist für die Bemessung des Entgelts des Klägers nicht abweichend vom Lohnausfallprinzip
VG die Höhe des Entgelts der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer der Abteilung Logistik maßgebend. 18 aa)
VG darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. § 37 Abs. 4 BetrVG ist keine Bemessungsvorschrift für den Anspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG. Die Bestimmung regelt einen anderen Sachverhalt als § 37 Abs. 2 BetrVG. Während § 37 Abs. 2 BetrVG die Fortzahlung des - vereinbarten - Arbeitsentgelts für die Dauer der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben regelt, gewährt § 37 Abs. 4 BetrVG einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt (vgl. BAG
tarbeitszuschläge ergibt sich nicht aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB. 21 a)
VG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Diese Regelung ergänzt § 37 Abs. 1 BetrVG, wonach die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen. Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG
tarbeitszuschläge nicht gegen § 78 Satz 2 BetrVG. 23 aa) Die Beklagte hat den Kläger nicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern der Abteilung Logistik benachteiligt. Sie gewährte dem Kläger zwar - anders als den anderen Arbeitnehmern dieser Abteilung - in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2012 keine
tarbeitszuschläge. Diese Schlechterstellung ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger infolge der einvernehmlichen Verschiebung seiner Arbeitszeit in dieser Zeit keine
tarbeit leistete. Insoweit war der Kläger mit den anderen Arbeitnehmern der Abteilung Logistik nicht vergleichbar. Er war - anders als diese - nicht den Erschwernissen unterworfen, welche durch die Gewährung der
tarbeitszuschläge kompensiert werden sollen. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Verschiebung des Arbeitsbeginns von 4:00 Uhr auf 6:00 Uhr nicht durch die Betriebsratstätigkeit geboten. Die Verschiebung der Arbeitszeit war nicht erforderlich, um dem Kläger die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben in der Zeit von 11:00 Uhr bis 14:30 Uhr zu ermöglichen. Dieser Zeitraum lag zwar teilweise außerhalb seiner vorherigen Arbeitszeit. Dies stand aber der Durchführung der Betriebsratstätigkeit in dieser Zeit nicht entgegen. Der Kläger hätte zum Ausgleich für aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratsarbeit
VG einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gehabt. Da die mit der
tarbeit verbundene Erschwernis unabhängig von der Freistellung aufgrund der Verschiebung der Arbeitszeit des Klägers weggefallen ist, hätte die Gewährung von
tarbeitszuschlägen eine unzulässige Begünstigung des Klägers gegenüber den anderen außerhalb der
tarbeitsstunden beschäftigten Arbeitnehmern zur Folge. 24 bb) Die Versagung von
tarbeitszuschlägen führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer Ungleichbehandlung von vollständig freigestellten und teilfreigestellten Betriebsratsmitgliedern. Vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder erhalten
tarbeitszuschläge, solange sie ohne ihre Freistellung
tarbeit zu leisten hätten. Sie unterliegen zwar nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, müssen jedoch während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem sie angehören, anwesend sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereithalten (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20). 25 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Krollmann Holzhausen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600050646&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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