BAG, Beschluss vom 07.06.2016 – 1 ABR 33/14 – Inhaltliche Gestaltung innerbetrieblicher Ausschreibungen von Arbeitsplätzen bei beabsichtigtem Einsatz von Leiharbeitnehmern Die…
KARE600050665 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR33.14.0 BAG 1. Senat 20160607 1 ABR 33/14 Beschluss § 93 BetrVG vorgehend ArbG Lübeck, 20. Dezember 2013, Az: 1 BV 23/13, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 3. Juni 2014, Az: 2 TaBV 3/14, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Inhaltliche Gestaltung innerbetrieblicher Ausschreibungen von Arbeitsplätzen bei beabsichtigtem Einsatz von Leiharbeitnehmern Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. Juni 2014 - 2 TaBV 3/14 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über inhaltliche Anforderungen an innerbetriebliche Ausschreibungen von Arbeitsplätzen, die kurzzeitig mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen.
2 Die Arbeitgeberin stellt in ihrem Betrieb in G Scheibenbremsbeläge her. Sie beschäftigt ca. 900 Mitarbeiter und eine wechselnde Zahl von Leiharbeitnehmern. Antragsteller ist der in diesem Betrieb gewählte Betriebsrat.
3 In einer am 9. Dezember 1994 geschlossenen - kraft Vereinbarung nachwirkenden - Betriebsvereinbarung „Stellenausschreibungen“ (BV 1994) haben die Beteiligten ua. geregelt: „2.
Umfang der Ausschreibung Jeder neue oder freiwerdende Arbeits- und Ausbildungsplatz ist innerhalb des Betriebs auszuschreiben. Der Betriebsrat erhält eine Kopie der Stellenausschreibung. … 5.
Inhalt der Stellenausschreibung Die Stellenausschreibung muß enthalten a) die Abteilung, in der die Stelle zu besetzen ist, b) die Stellenbezeichnung, c) eine genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes sowie der Arbeitsbedingungen (Schichtarbeit, körperlich schwere Arbeit, Arbeit unter Hitze usw.), d) die fachlichen und persönlichen Anforderungen für die Stelle einschließlich Ausbildung, ggf. Berufserfahrung, Prüfungen usw., e) die Angabe der Lohn- und Gehaltsgruppe sowie sämtliche Zulagen. Es ist anzustreben, daß sich Geschäftsführung und Betriebsrat vor Aushang der Stellenausschreibung über die Entgeltgruppe und die Zulagen einigen. f) die Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung auf dieser Stelle, g) die Angabe der Stelle, die die Bewerbungen entgegennimmt, h) Einsendeschluß der Bewerbung … 7.
Bewerbung 7.1 Alle Beschäftigten des Betriebs können sich für eine innerbetrieblich ausgeschriebene Stelle bewerben. Auf Wunsch des Bewerbers bzw. der Bewerberin ist die Bewerbung vertraulich zu behandeln, d.h. daß die Bewerbung ausschließlich Beschäftigten der Personalabteilung und den Personalverantwortlichen der die Stelle ausschreibenden Abteilung zur Kenntnis zu geben ist. Der Bereich, aus dem die Bewerbung kommt, darf nicht informiert werden.“ 4 In der - gleichfalls kraft Vereinbarung nachwirkenden - Betriebsvereinbarung vom 14. November 2003 „Auswahlrichtlinien“ (BV 2003) heißt es ua.: „5. Bildung von Auswahlgruppen Erfüllen mehrere Bewerber die Qualifikationsanforderungen der zu besetzenden Stelle, so erfolgt - soweit nicht anderweitige gesetzliche Vorgaben bestehen - die Besetzung zunächst nach der Reihenfolge der Auswahlgruppen 1-3. … 6. Vorrang innerbetrieblicher Bewerbungen Soweit keine Auswahl nach Ziffer 5 erfolgt, ist nach folgender Reihenfolge zu entscheiden:
6.1 Innerbetriebliche Bewerber/innen haben Vorrang vor externen Bewerber/innen, wenn die innerbetrieblichen Bewerber/innen eine für die Ausführung der ausgeschriebenen Position befriedigende Qualifikation haben.“ 5 Eine am 10. Dezember 2013 geschlossene Betriebsvereinbarung „Einstellung befristet beschäftigter Mitarbeiter bzw. Zeitarbeitskräfte bei der H“ (BV 2013) lautet auszugsweise: „8.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein kurzfristiger Bedarf an Arbeitskräften sowohl mit befristet Beschäftigten als auch mit Zeitarbeitnehmern gedeckt werden kann. Ein Arbeitskräftebedarf, der über 3 Monate hinausgeht, soll jedoch durch befristete Arbeitsverträge abgedeckt werden. Ein Arbeitskräftebedarf, der über 5 Monate hinausgeht, muss jedoch durch befristete Arbeitsverträge abgedeckt werden. … 9.
Der Arbeitgeber soll sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, darauf hinzuwirken, dass Zeitarbeitskräfte von ihrem Verleiher unter Berücksichtigung des Branchenzuschlags ein Arbeitsentgelt erhalten. …“ 6 Auf ein entsprechendes Verlangen des Betriebsrats schreibt die Arbeitgeberin Arbeitsplätze, die vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen, innerhalb des Betriebs aus. In den vom Betriebsrat zur Akte gereichten „Ausschreibungen“ für „den Monat November“ (2012), „den Monat Dezember“ (2012) und „ab Beginn Januar 2013 bis Ende März 2013“ wies sie darauf hin, dass das Einstellungsverfahren über ein internes Einstellungsportal für Zeitarbeitskräfte erfolgt und Interessenten sich direkt bei den Personaldienstleistungsunternehmen zu bewerben haben oder gebeten werden, mit einem der - näher benannten - Personaldienstleistungsunternehmen Kontakt aufzunehmen.
7 Mit dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat diese Ausschreibungspraxis beanstandet und die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, in den Stellenausschreibungen nicht nur die Möglichkeit einer Bewerbung bei den Leiharbeitsunternehmen aufzuzeigen, sondern auch die einer Bewerbung direkt bei ihr. Dies folge aus Sinn und Zweck einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG und darüber hinaus aus diversen Betriebsvereinbarungen.
8 Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, für zu besetzende Stellen eine innerbetriebliche Stellenausschreibung mit dem Inhalt durchzuführen, dass die Stelle nicht nur für Leiharbeitnehmer zu den Bedingungen der Leiharbeitsfirma ausgeschrieben wird und sich Interessenten ausschließlich bei den Leiharbeitsfirmen zu bewerben haben, sondern vielmehr sich auch Arbeitnehmer der Arbeitgeberin innerbetrieblich auf die ausgeschriebene Stelle zu den im Betrieb der Arbeitgeberin für solche Stellen betriebsüblichen Konditionen bewerben können.
9 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
10 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landearbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat den Antrag weiter.
11 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats gegen die sein Feststellungsbegehren abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
12 I. Der Antrag ist in seiner gebotenen Auslegung zulässig.
13 1. Der Betriebsrat bezieht die erstrebte Feststellung nach dem Wortlaut und seinen Ausführungen nur auf die Ausschreibung solcher Stellen, die die Arbeitgeberin von vornherein mit Leiharbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt. Ausgehend von den aufgezeigten Anlassfällen handelt es sich dabei um für die Dauer von bis zu drei Monaten zu besetzende Arbeitsplätze. Inhaltlich hat der Betriebsrat klargestellt, dass es ihm darum geht, die Ausschreibung dieser Stellen dürfe sich nicht auf die Angabe beschränken, Stelleninteressenten würden als Leiharbeitnehmer beschäftigt und hätten sich bei den angegebenen Verleihunternehmen zu bewerben. Damit zielt sein Begehren auf eine Abfassung der Stellenausschreibung dergestalt, dass die Bewerbung eines Stelleninteressenten - zumindest auch - an die Arbeitgeberin gerichtet werden kann, mit welcher bei entsprechender Auswahlentscheidung der Vertragsschluss erfolgt.
14 2. Mit diesem Verständnis ist der Antrag zulässig. Er genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Verfahrensgegenstand ist hinreichend konkret umschrieben, so dass der Umfang der Rechtskraftwirkung bei einer Antragsstattgabe oder -abweisung nicht zweifelhaft bleibt. Auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Die Verpflichtung zu einer bestimmten inhaltlichen Gestaltung einer Stellenausschreibung betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis, an dessen alsbaldiger Feststellung der Betriebsrat ein berechtigtes Interesse hat, weil die Arbeitgeberin eine solche in Abrede stellt.
15 II. Der Antrag ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist weder nach § 93 BetrVG noch nach den geschlossenen Betriebsvereinbarungen verpflichtet, die Stellenausschreibungen inhaltlich in der vom Betriebsrat beanspruchten Art und Weise zu gestalten.
16 1. Eine solche Pflicht folgt nicht aus § 93 BetrVG.
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Dies kann zu einem Vorrang des durch § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX geschützten Arbeitnehmers bei der Besetzung des einem Leiharbeitnehmer zugedachten Arbeitsplatzes führen. Ebenso kann der Arbeitgeber aufgrund der Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) gehalten sein, Arbeitnehmern, die aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht mehr imstande sind, die ihnen nach § 106 Satz 1 GewO zugewiesene Arbeitsleistung zu erbringen, innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens eine Tätigkeit zu übertragen, zu deren Erbringung sie noch in der Lage sind. Daher kann der Arbeitgeber auch insoweit verpflichtet sein, einen freien Arbeitsplatz mit einem bereits beschäftigten leistungsgeminderten Arbeitnehmer zu besetzen, wenn ihm die Neubestimmung der auszuübenden Tätigkeit rechtlich möglich und zumutbar ist (vgl. zu all dem BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/12 - Rn. 24 mwN).
Diese Einschränkung bei der Besetzungsentscheidung bedingt aber keine generelle Pflicht, eine Stellenofferte iSv. § 93 BetrVG in der vom Betriebsrat verlangten Art und Weise abzufassen. Dies beträfe allenfalls einen solchen Arbeitsplatz, bei dessen Besetzung ein besonders geschützter Arbeitnehmer einen „Vorrangschutz“ gegenüber einem Leiharbeitnehmer genösse. Darauf bezieht sich die Feststellung der streitbefangenen Verpflichtung aber nicht.
22 2. Die verlangte inhaltliche Gestaltung der innerbetrieblichen Stellenausschreibung folgt weiterhin nicht aus den vom Betriebsrat herangezogenen nachwirkenden BV 1994 und BV 2003.
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25 3. Ein Anspruch auf die vom Betriebsrat begehrte inhaltliche Ausgestaltung der Stellenausschreibungen folgt schließlich nicht aus der BV 2013. Diese BV betrifft zwar - wie insbesondere ihre Ziff. 9 („Zeitarbeitskräfte von … Verleiher“) zeigt - ua. die Einstellung von Leiharbeitnehmern. Insoweit haben die Betriebsparteien mit Ziff. 8 Satz 2 bis Satz 4 BV 2013 in einem näher ausgestalteten Umfang Besetzungsregeln aufgestellt. Das Begehren des Betriebsrats bezieht sich aber nicht auf die Ausschreibungen von Arbeitsplätzen, die einen Arbeitskräftebedarf iSv. Ziff. 8 Satz 2 oder Satz 3 BV 2013 betreffen. Bei dem in der Rechtsbeschwerde noch anfallenden Antrag geht es um die inhaltliche Gestaltung von Ausschreibungen von für eine Dauer von bis zu drei Monaten zu besetzenden Arbeitsplätzen. Nur auf solche Anlassfälle hat der Betriebsrat bei seinem in der Rechtsbeschwerde noch streitbefangenen Anspruch abgehoben. Die von ihm herangezogenen Ausschreibungen von längerfristig zu besetzenden Arbeitsplätzen betrafen andere - in der Rechtsbeschwerde nicht mehr anfallende - Verlangen einer inhaltlichen Gestaltung der Stellenofferten.
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Stemmer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600050665&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public