BAG, Beschluss vom 18.05.2016 – 7 ABR 81/13 – Antrag auf Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat - Neuwahl - Rechtsschutzinteresse - Antragsänderung Die…
KARE600050749 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR81.13.0 BAG 7. Senat 20160518 7 ABR 81/13 Beschluss § 23 Abs 1 S 1 BetrVG, § 21 S 3 BetrVG, § 559 Abs 1 ZPO, § 263 ZPO vorgehend ArbG Wiesbaden, 22. August 2012, Az: 11 BV 11/11, Beschlussvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. September 2013, Az: 9 TaBV 225/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat - Neuwahl - Rechtsschutzinteresse - Antragsänderung Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 248. und 254. bis 256. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. September 2013 - 9 TaBV 225/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde des zu 253. beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. September 2013 - 9 TaBV 225/12 - werden als unzulässig verworfen.
1 A. Die Beteiligten streiten über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat.
2 Die Beteiligten zu 250. bis 252. und 257. betreiben einen Gemeinschaftsbetrieb, in dem bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens 844 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der Beteiligte zu 253. ist der für den Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 249. ist Mitglied dieses Betriebsrats. Die zu 1. bis 248. und 254. bis 256. beteiligten Antragsteller sind in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer.
3 Die Beteiligte zu 249. war die Vorsitzende des im Jahr 2010 gewählten Betriebsrats. Nachdem auf die Initiative der Beteiligten zu 8., 50., 66., 68. und 166., die der Minderheitsfraktion dieses Betriebsrats angehörten, in der Belegschaft um Unterstützung für einen Antrag auf Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem Betriebsrat geworben worden war, leiteten die Antragsteller am 20. Juni 2011 das vorliegende Ausschließungsverfahren ein mit der Begründung, die Beteiligte zu 249. habe ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten grob verletzt.
4 Die Antragsteller haben beantragt, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen.
5 Die Beteiligte zu 249. und der Betriebsrat haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Arbeitgeberinnen haben keine Anträge gestellt.
6 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehren die Antragsteller die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens fand im Mai 2014 eine Betriebsratswahl statt. Die Beteiligte zu 249. wurde erneut zum Betriebsratsmitglied gewählt. Sie ist jedoch nicht mehr Vorsitzende des Betriebsrats. Nach der Neuwahl haben die Antragsteller erklärt, der Ausschließungsantrag beziehe sich auch auf den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 neu gewählten Betriebsrat. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückzuweisen; er beantragt des Weiteren, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen. Die Beteiligte zu 249. beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
7 B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats, mit der er die Zurückweisung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss erstrebt, ist unzulässig, ebenso dessen Anschlussrechtsbeschwerde, mit der er die Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem Betriebsrat begehrt.
8 I. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
9 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist entgegen der im Schriftsatz vom 20. März 2014 vertretenen Ansicht des Betriebsrats nicht mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig.
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12 2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der auf die Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2010 gewählten Betriebsrat gerichtete Antrag ist unzulässig. Soweit die Antragsteller in der Rechtsbeschwerdeinstanz erklärt haben, ihr Antrag beziehe sich auch auf den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat, liegt eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragserweiterung vor.
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26 (a) Die Antragsteller haben ihren Antrag nicht iSv. § 264 Nr. 2 ZPO erweitert, sondern mit dem Antrag, die Beteiligte zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat auszuschließen, einen anderen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Der im Jahr 2014 gewählte Betriebsrat ist zwar Funktionsnachfolger des im Jahr 2010 gewählten Betriebsrats. Die Funktionsnachfolge ist jedoch vorliegend für den Inhalt und Umfang des Streitstoffs nicht folgenlos. Die mit der Neuwahl des Betriebsrats verbundene Änderung des Lebenssachverhalts führt vielmehr zu einer Veränderung des rechtlichen Prüfprogramms. Die Entscheidung über den Antrag auf Ausschließung aus dem neu gewählten Betriebsrat hängt von den bisher nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen ab, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Pflichtverletzungen aus vorangegangenen Amtszeiten den Ausschluss aus dem Betriebsrat begründen können und ob im Zeitpunkt dieser Antragsänderung das für einen Ausschließungsantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG erforderliche Quorum vorliegen muss. Dies könnte ggf. neue Tatsachenfeststellungen erfordern.
27 (b) Die Antragserweiterung ist nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Antragsteller im vorliegenden Verfahren aufgrund des Zeitablaufs seit der Einleitung des Verfahrens und der zwischenzeitlich erfolgten Neuwahl des Betriebsrats keine rechtskräftige Sachentscheidung über ihren Ausschließungsantrag erwirken können. Dadurch wird der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht verletzt.
28 (aa) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist Ausfluss des staatlichen Justizgewährleistungsanspruchs (vgl. BVerfG 9. Mai 1989 - 1 BvL 35/86 - zu IV 1 a der Gründe, BVerfGE 80, 103). Dieser garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 - Rn. 13; 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 - Rn. 19, BVerfGK 20, 207; 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 - Rn. 25, BVerfGK 20, 43). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (BVerfG 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 - Rn. 13).
29 (bb) Der Zugang zu den Gerichten ist den Antragstellern nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass sie ihren Ausschließungsantrag nach einer Neuwahl des Betriebsrats nicht in der Rechtsbeschwerdeinstanz ändern und den Ausschluss des Mitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrats beantragen können. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, ein neues Ausschließungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten. Damit ist ein effektiver Rechtsschutz auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Dauer des Ausschließungsverfahrens gewährleistet. Wird der Antrag alsbald nach der Betriebsratswahl gestellt, ist mit einer rechtskräftigen Entscheidung vor Ablauf der Amtszeit zu rechnen.
30 II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unzulässig.
31 1. Der Betriebsrat hat mit Schriftsatz vom 20. April 2016 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts eingelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat in der Anhörung vor dem Senat auf Nachfrage erklärt, der Antrag, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückzuweisen, sei als Rechtsbeschwerde zu verstehen.
32 2. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 ArbGG) eingelegt worden ist. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist dem Amtsvorgänger des Betriebsrats am 13. November 2013 zugestellt worden. Der Betriebsrat ist mit Beginn seiner Amtszeit im Jahr 2014 nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen als Funktionsnachfolger seines Vorgängers im vorliegenden Verfahren in dessen Beteiligtenstellung eingetreten (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 24/13 - Rn. 14; 13. Mai 2014 - 1 ABR 9/12 - Rn. 14; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15, BAGE 139, 127). Er hat die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsrats eingenommen (vgl. BAG 13. Mai 2014 - 1 ABR 9/12 - Rn. 14; 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 16). Bei Eingang der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats beim Bundesarbeitsgericht am 20. April 2016 war die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen.
33 III. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist ebenfalls unzulässig.
34 1. Der Betriebsrat hat mit Schriftsatz vom 20. April 2016 neben der Rechtsbeschwerde auch eine Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem er in den Vorinstanzen stets die Abweisung des Ausschließungsantrags der zu 1. bis 248. und zu 254. bis 256. beteiligten Arbeitnehmer beantragt hatte, hat er erstmals mit Schriftsatz vom 20. April 2016 selbst beantragt, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen. Damit hat er einen eigenen Ausschließungsantrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG gestellt. Ein neuer Sachantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz erfordert, dass der Antragsteller Rechtsmittelführer ist und sein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BAG 28. Mai 2014 - 5 AZR 794/12 - Rn. 12; für die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz BGH 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - Rn. 15) oder dass er sich dem Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten anschließt. Da der Betriebsrat keine zulässige Rechtsbeschwerde eingelegt hat, ist der Antrag als Anschlussrechtsbeschwerde auszulegen. Dieses Antragsverständnis hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats in der Anhörung vor dem Senat auf Nachfrage bestätigt.
35 2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
36 Eine Anschlussrechtsbeschwerde muss nach § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung eingelegt werden. Diese Frist hat der Betriebsrat mit der am 20. April 2016 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Anschlussrechtsbeschwerde nicht gewahrt. Die Rechtsbeschwerdebegründung der Antragsteller war dem Betriebsrat am 20. Januar 2014 zugestellt worden. Bei Eingang der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats beim Bundesarbeitsgericht am 20. April 2016 war die Frist zur Einlegung der Anschlussrechtsbeschwerde abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats gebietet sein Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes es nicht, die Vorschrift über die Frist zur Einlegung der Anschlussrechtsbeschwerde unangewendet zu lassen, um ihm die Stellung eines eigenen Ausschließungsantrags zu ermöglichen. Der Betriebsrat kann zwar im vorliegenden Verfahren wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfristen keinen eigenen Ausschließungsantrag mehr anbringen. Es ist ihm jedoch unbenommen, ein Ausschließungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten.
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