G unberührt bleibe, ordne an,
eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs unterbleiben müsse, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte ende. Eine abweichende Auslegung der Tarifnorm sei mit § 13 Abs. 1 BUrlG nicht vereinbar. 6 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.799,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2014 zu zahlen. 7 Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der tarifliche Urlaubsanspruch sei gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L auch bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte zu quoteln. Der Hinweis auf § 5 BUrlG solle gewährleisten,
die tarifliche Zwölftelung nicht zu einem Unterschreiten des gesetzlichen Mindesturlaubs führe. Danach habe die Klägerin für das Jahr 2014 einen Gesamturlaubsanspruch von 25 Tagen gehabt. Neben dem Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von fünf Tagen habe der Klägerin der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen zugestanden. 8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 9 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 10 I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für weitere zehn Urlaubstage zu. Der Beklagte hat den gesetzlichen und tariflichen Urlaubsanspruch sowie den Schwerbehindertenzusatzurlaub der Klägerin in vollem Umfang durch die Gewährung von 23 Urlaubstagen und die Abgeltung von zwei weiteren Urlaubstagen erfüllt. 11
G unberührt bleibt. 14 b) Die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L findet auch bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres statt. Der Hinweis in § 26 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 2 TV-L,
G unberührt bleibt, gewährleistet,
die Zwölftelung nicht zu einer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unzulässigen Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs führt. Dies ergibt die Auslegung des § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L. 15 aa) Bereits der Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG
sich der Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses auf ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs beläuft. Aus dem Hinweis auf § 5 BUrlG kann nicht auf eine ausschließliche Anwendung des Zwölftelungsprinzips (auch bezüglich des tariflichen Mehrurlaubs) auf die Fälle des Teilurlaubs iSv. § 5 Abs. 1 Buchst. a bis c BUrlG geschlossen werden. Einer derartigen Betrachtung steht der Einleitungssatz des § 26 Abs. 2 TV-L entgegen. Die Tarifvertragsparteien haben darin vereinbart,
„im Übrigen“ - soweit also § 26 Abs. 1 TV-L keine Sonderregelungen enthält - grundsätzlich die Bestimmungen des BUrlG Anwendung finden sollen. In den Buchst. a bis d des § 26 Abs. 2 TV-L werden sodann „Maßgaben“ (abweichende Regeln) bei der Anwendung des BUrlG vereinbart (Effertz Taschenbuch öffentlicher Dienst TV-L Stand Mai 2016 § 26 S. 4). Nach dem klaren Wortlaut des Einleitungssatzes in § 26 Abs. 2 TV-L sollen also nicht die Regelungen des BUrlG uneingeschränkt zur Geltung kommen, sondern lediglich nach Maßgabe der folgenden, vom BUrlG abweichenden Regelungen. Hierzu zählt auch die tarifliche Zwölftelungsregelung des § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L. Hätten die Tarifvertragsparteien in § 26 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 2 TV-L auch für den tariflichen Mehrurlaub die Teilurlaubsregelung des § 5 Abs. 1 BUrlG übernehmen wollen, wäre § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L insgesamt überflüssig. Diese Rechtsfolge würde sich dann bereits unmittelbar aus dem Einleitungssatz in § 26 Abs. 2 TV-L ergeben. 16 bb) Mit der Anordnung,
G unberührt bleibt, haben die Tarifvertragsparteien für die durch die tarifliche Zwölftelungsregelung bewirkte Abweichung von der Teilurlaubsregelung des § 5 Abs. 1 BUrlG klargestellt,
der gesetzliche Mindesturlaub - insbesondere bei einem Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte - durch die Tarifregelung nicht unterschritten werden darf (vgl. Breier/
au/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juli 2016 § 26 Rn. 131). Aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG hat die Rechtsprechung den Umkehrschluss hergeleitet,
eine Zwölftelung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 BUrlG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit unzulässig sei (BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 765/12 - Rn. 13; 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 21). Dementsprechend wäre es den Tarifvertragsparteien des TV-L gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verwehrt, den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG bei einem Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte zu kürzen. Die Tatbestandsergänzung in § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L, wonach § 5 BUrlG unberührt bleibt, sofern das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres beginnt oder endet, berücksichtigt dies und garantiert den Beschäftigten den gesetzlichen Mindesturlaub. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.