r Mitwirkung an einem drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Hochschule nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG in der bis
m 16. März 2016 geltenden Fassung erfordert eine überwiegende Beschäftigung des Mitarbeiters entsprechend der Zwecksetzung der Drittmittel. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund objektiver Anhaltspunkte die Prognose gerechtfertigt ist, dass sich der Mitarbeiter
mehr als 50 % der Arbeitszeit - bezogen auf die Gesamtlaufzeit des befristeten Arbeitsvertrags - dem drittmittelfinanzierten Vorhaben widmen wird. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. März 2014 - 6 Sa 676/13 - aufgehoben. Die Sache wird
r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
rückverwiesen. 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am
m 31. August 1993 eingestellt. Sie war seither durchgehend im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen und Beamtenverhältnissen auf Zeit bis
m
m Arbeitsvertrag vom
nächst „wegen Anrechnung von Mutterschutz- und Erziehungsurlaub“ bis
m 31. August 1994 und sodann „
m Abschluss der Promotion als Voraussetzung für die Übernahme als Beamter auf Zeit“ bis
m
m 31. August 1998
Stande, wonach sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin auf Grundlage von § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG
m Erwerb der Habilitation befristet weiterbeschäftigt wurde. In der Zeit vom 1. März 1996 bis
m
m
m
m
ständige Institutsleiter Prof. Dr. G entschied, die Klägerin ab dem 1. Juli 2010 bis
m 31. Mai 2011 in das Forschungsprojekt „Virtuelle Leber“ (Nr. 977000-126) umzusetzen. Während dieses zwischenzeitlichen Einsatzes im Forschungsprojekt „Virtuelle Leber“ wurde die Vergütung der Klägerin aus Mitteln finanziert, die für dieses Projekt bereitgestellt waren.
m
gestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrags
m 31. Oktober 2011 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG seien nicht gegeben. Es sei weder ersichtlich, in welchem Umfang das Projekt „CancerSys“ überhaupt, noch ob und in welchem Umfang die auf sie entfallenden Personalkosten aus Drittmitteln finanziert worden seien. Sie sei nicht überwiegend aus Mitteln für das Projekt „CancerSys“ vergütet worden. Dem Beklagten habe es freigestanden, wie er die Mittel im Rahmen des
wendungszwecks verwende. Auch sei keine Kongruenz von Projektlaufzeit und Laufzeit des Arbeitsvertrags gegeben. Sie sei
dem mit institutsbezogenen Daueraufgaben beschäftigt gewesen, die keinen Bezug
m „CancerSys“-Projekt gehabt hätten. Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG könne die Befristung schon deshalb nicht gestützt werden, weil § 2 Abs. 2 WissZeitVG im Hochschulbereich als speziellere Norm § 14 Abs. 1 TzBfG verdränge. Im Übrigen liege auch der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht vor. Darüber hinaus halte die Befristung einer Rechtsmissbrauchskontrolle nicht stand. Die Gesamtdauer der Beschäftigung und die Anzahl der befristeten Arbeits- und Beamtenverhältnisse indizierten einen Rechtsmissbrauch. Die Personalvertretung sei im Rahmen der Einstellung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. 6 Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 7./12. Januar 2009
m
verurteilen, sie
unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 7./12. Januar 2009 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Leipzig bis
m rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen. 7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Standpunkt eingenommen, die Befristung sei aufgrund einer Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG gerechtfertigt. Die Klägerin sei im Rahmen des drittmittelfinanzierten Projekts „CancerSys“ eingestellt und überwiegend in diesem projektbezogen eingesetzt worden. Das Projekt „CancerSys“ sei einschließlich der Personalkosten der Klägerin in vollem Umfang durch die Europäische Union finanziert worden. Bei Vertragsschluss am 7./12. Januar 2009 sei beabsichtigt gewesen, die Klägerin im gesamten Befristungszeitraum ausschließlich im Projekt „CancerSys“ einzusetzen. Dies sei auch weitestmöglich geschehen. Der zwischenzeitliche Einsatz der Klägerin im Projekt „Virtuelle Leber“ habe im unmittelbaren
sammenhang mit dem „CancerSys“-Projekt gestanden und sei aufgrund nicht vorhersehbarer geänderter Umstände erfolgt. Eine Rechtsmissbrauchskontrolle führe nicht
r Unwirksamkeit der Befristung, weil die Klägerin im Zeitraum ihrer Beschäftigung überwiegend in einem Beamtenverhältnis gestanden habe und mit unterschiedlichen Aufgaben auf unterschiedlicher rechtlicher Grundlage betraut gewesen sei. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die
rückweisung der Revision. 9 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt
r Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
r
rückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Befristungskontrollklage nicht stattgegeben werden. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Oktober 2011 geendet hat. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. 10 I. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG in der bis
m
m
treffend davon ausgegangen, dass auf die im Vertrag vom 7./
r Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die im Januar 2009 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 19, BAGE 139, 109; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16 f., BAGE 138, 91). 13
m wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. 15
lässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird. 18 aa) Eine „Finanzierung aus Mitteln Dritter“ liegt vor, wenn ein Projekt nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung
r Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (vgl.
F: BAG
II 1 b der Gründe, BAGE 65, 16; vgl. auch BT-Drs. 16/3438 S. 13). „Überwiegend“ erfolgt die Finanzierung der Beschäftigung, wenn die konkrete Stelle
mehr als 50 % aus den Drittmitteln finanziert wird (BT-Drs. 16/3438 S. 14; Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 69; Preis WissZeitVG § 2 Rn. 65; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 51). 19 bb) Mit dem Tatbestandsmerkmal „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ ist das Erfordernis einer konkreten aufgaben- und zeitbezogenen Mittelzuweisung beschrieben. Das Attribut „bestimmte“ bezieht sich sowohl auf die „Aufgabe“ als auch auf die „Zeitdauer“. Damit müssen die (Dritt-)Mittel einerseits hinreichend zweckgebunden und andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspanne
r Verfügung gestellt sein. Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 24). 20 cc) Schließlich muss der befristet beschäftigte Mitarbeiter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung beschäftigt werden. Dieses Merkmal soll in erster Linie die Interessen des Drittmittelgebers schützen und
gleich verhindern, dass der aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter
r Erfüllung allgemeiner Hochschulaufgaben eingesetzt und der Befristungsgrund somit nur vorgeschoben wird, um Daueraufgaben
erfüllen (Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 71; vgl.
F BAG 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 -
I 4 b bb der Gründe). Das schließt es nicht aus, dass drittmittelfinanziertes Personal wegen der Besonderheiten des jeweiligen Forschungsvorhabens oder des Zwangs
einer Vor- bzw. Zwischenfinanzierung in anderen Drittmittelprojekten eingesetzt wird oder auch allgemeine Hochschulaufgaben wahrzunehmen hat, soweit die Verwendung für projektfremde Tätigkeiten dem objektiven Interesse des Drittmittelgebers nicht
widerläuft (vgl.
F: BAG 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 -
I 4 b bb der Gründe; 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 -
III 3 der Gründe, BAGE 81, 300). In seiner bisherigen Rechtsprechung
Drittmittelbefristungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF hatte sich der Senat bislang nicht auf den erforderlichen Umfang einer zweckentsprechenden Beschäftigung festgelegt (vgl.
BfG BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 -;
F BAG 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 -
I 4 b cc der Gründe). Hierzu bestand auch keine Veranlassung, da weder § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF noch § 14 Abs. 1 TzBfG ausdrücklich eine „überwiegende“ zweckentsprechende Beschäftigung verlangten. Wegen der
sätzlichen Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „überwiegend“ in § 2 Abs. 2 WissZeitVG erfordert eine Befristung nach dieser Bestimmung, dass sich der Mitarbeiter
mehr als 50 % der Arbeitszeit dem drittmittelfinanzierten Vorhaben widmet (so auch Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 72; Müller öAT 2010, 224; Preis WissZeitVG § 2 Rn. 80; APS/Schmidt 4. Aufl. § 2 WZVG Rn. 34; vgl.
m erforderlichen Umfang der Finanzierung aus Drittmitteln BT-Drs. 16/3438 S. 14). Allerdings muss der Mitarbeiter nicht kontinuierlich
mehr als 50 % seiner Arbeitszeit für das drittmittelfinanzierte Vorhaben eingesetzt werden. Es genügt vielmehr, dass seine Arbeitskraft bei einer Betrachtung der gesamten Laufzeit des Arbeitsverhältnisses überwiegend dem Drittmittelprojekt
gutekommt (so auch Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 72). 21 dd) Bei der Überprüfung der überwiegend zweckentsprechenden Beschäftigung ist nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen nicht auf die tatsächlich erfolgte Beschäftigung während der Vertragslaufzeit abzustellen, sondern auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses insoweit bestehenden Planungen und Prognosen. Für die Wirksamkeit einer Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 41; 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 -
III 2 der Gründe, BAGE 81, 300). Ist daher bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem drittmittelfinanzierten Forschungsprojekt den Arbeitnehmer überwiegend beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird, sondern daneben auch andere Arbeiten, ggf. auch Daueraufgaben des Arbeitgebers, erledigen soll. Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, sondern der Arbeitnehmer überwiegend
r Erledigung von Daueraufgaben eingesetzt werden soll, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags. In diesem Fall kann nicht angenommen werden, dass die Mitwirkung an dem Projekt ursächlich für den Vertragsschluss ist, da bereits vorhersehbar ist, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterhin in erheblichem Umfang mit Daueraufgaben beschäftigt werden kann (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 43). Die bei Vertragsschluss bestehende Prognose hat der Arbeitgeber anhand konkreter Tatsachen darzulegen. Nachträglich während der Vertragslaufzeit eintretende Abweichungen können lediglich ein Indiz dafür sein, dass die Prognose unzutreffend war und der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 44). 22
seinen Prognoseüberlegungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe sich der Beklagte nicht eingelassen. Außerdem sei die Klägerin bereits im Rahmen der vorangegangenen Drittmittelbefristung
Beginn des Jahres 2009 im Projekt Nr. 977000-116 eingesetzt worden. Dies lasse es naheliegend erscheinen, dass die Klägerin im Wesentlichen mit Daueraufgaben des Lehrstuhls beschäftigt gewesen sei. 24 bb) Diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat
Unrecht angenommen, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WissZeitVG seien nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht überwiegend zweckentsprechend beschäftigt worden sei. Zwar hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin jedenfalls in dem Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis
m 31. Mai 2011, mithin elf Monate der 22 Monate andauernden Laufzeit des letzten befristeten Arbeitsvertrags, nicht für das der Befristungsabrede
grunde liegende Drittmittelprojekt tätig gewesen ist. Daher ist die Klägerin jedenfalls nicht „überwiegend“ in dem der streitigen Befristungsvereinbarung
grunde liegenden Drittmittelprojekt eingesetzt gewesen. Widersprüchlich ist aber bereits, dass das Landesarbeitsgericht aus der zwischenzeitlichen Beschäftigung in einem anderen Drittmittelprojekt geschlossen hat, die Klägerin sei im Wesentlichen mit Daueraufgaben des Lehrstuhls befasst gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat
dem keine Feststellungen dazu getroffen, ob bei Abschluss der streitigen Befristungsvereinbarung am 7./
m 31. Oktober 2011
mehr als 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit mit projektbezogenen Arbeiten befasst sein würde. Soweit das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, der Beklagte habe sich
seinen Prognoseüberlegungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags nicht eingelassen, hat es wesentliches Vorbringen des Beklagten hierzu aus seiner Berufungserwiderung unberücksichtigt gelassen. Dies hat der Beklagte in der Revisionsbegründung
Recht gerügt. 25
sein. Die Einstellung der Klägerin sei im Oktober 2008
Lasten des Projekts Nr. 977000-116 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis
m 31. Oktober 2011 beantragt worden. Dabei sei erklärt worden, dass das Projekt
m
erstellen, und dort bereits eine Expertise auf dem Gebiet der Proteom-Analyse existiert habe, hätten sich die Projektpartner
r temporären Umsetzung der Klägerin in jenes Projekt entschlossen, um unter Nutzung der dort vorhandenen Expertise und Ressourcen die für beide Projekte erforderlichen weiteren Daten
m Signalweg
erhalten. Es sei bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen, dass diese Aufgabe nicht innerhalb der vorgesehenen Zeitschiene im Projekt „CancerSys“ habe bewältigt werden können. Dieser Sachvortrag wurde durch Benennung des Zeugen Prof. Dr. G unter Beweis gestellt. Darüber hinaus hatte der Beklagte ausgeführt, Prof. Dr. T werde bestätigen können, dass die Umsetzung der Klägerin erst nach Auftreten der Schwierigkeiten im Projekt „CancerSys“ in Erwägung gezogen worden sei. 26
seinen Prognoseüberlegungen hinsichtlich des Einsatzes der Klägerin
r Kenntnis genommen und erwogen hat. Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung auf die Berufungserwiderung des Beklagten Bezug genommen. Es hat aber in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt, der Beklagte habe sich
seinen Prognoseüberlegungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags nicht eingelassen. Daraus lässt sich entnehmen, dass es den Vortrag des Beklagten hierzu nicht
r Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Träfe dieses Vorbringen
, wäre im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass die Klägerin durchgehend in dem Projekt Nr. 977000-116 eingesetzt werden sollte. Dann hätte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht mit der Begründung stattgeben können, dass die Klägerin nicht überwiegend in dem Projekt eingesetzt wurde und für eine gegenteilige Prognose nichts dargelegt war. 27 Auf das Argument des Landesarbeitsgerichts, die im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ vorzunehmende Berücksichtigung der Interessen des Drittmittelgebers durch den anderweitigen Einsatz der Klägerin erbringe schon deshalb kein für den Beklagten günstiges Ergebnis, weil für den Befristungszeitraum vom 25. April 2007 bis
m 31. Dezember 2009 nicht feststellbar sei, wer ursprünglich der Drittmittelgeber war, dessen Interessen hätten beachtet werden müssen, käme es in diesem Fall nicht an. Im Übrigen steht eine zeitweise anderweitige Verwendung des drittmittelfinanzierten Personals in Zeitabschnitten, in denen dieses nicht voll für die Forschungsarbeit eingesetzt werden kann, der Zweckbestimmung der Mittel nicht entgegen, sofern die Interessen des Drittmittelgebers nicht beeinträchtigt werden (
r Drittmittelbefristung nach § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF BAG 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 -
III 3 der Gründe, BAGE 81, 300). Dafür ist aber maßgeblich, ob der anderweitige Einsatz des drittmittelfinanzierten Personals die Interessen desjenigen Drittmittelgebers beeinträchtigt, dessen Finanzierung der streitigen Befristung
grunde liegt. Damit ist nicht auf die Interessen des Drittmittelgebers abzustellen, auf dessen Finanzierungszusage die vorangegangene Befristung beruhte. 28 II. Der Rechtsfehler führt
r Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
r
rückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht
r weiteren Sachaufklärung. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, ob die Befristung den Anforderungen des § 2 Abs. 2 WissZeitVG genügt. Hierzu bedarf es weiterer tatsachengerichtlicher Feststellungen. 29 Das Landesarbeitsgericht hat
den Voraussetzungen einer Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Seine Feststellungen beschränken sich auf die Tatsache, dass die Europäische Kommission im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung das Projekt „CancerSys“ für die Dauer einer Projektlaufzeit von 36 Monaten finanziert hat. Danach dürfte zwar ein durch einen Dritten finanziertes Forschungsprojekt vorliegen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann allerdings nicht beurteilt werden, ob die Beschäftigung der Klägerin überwiegend aus den Drittmitteln finanziert wurde. Das Landesarbeitsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe dem Beklagten Drittmittel für das Teilprojekt
geflossen sind, welche Zweckbestimmung der Drittmittelgeber hierzu getroffen hatte, ob die Klägerin nach den Planungen und Prognosen bei Vertragsschluss während der Vertragslaufzeit überwiegend entsprechend dieser Zweckbestimmung beschäftigt werden sollte und ob ihre Tätigkeit aus den Drittmitteln vergütet werden sollte. Diese Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben. Dazu wird den Parteien Gelegenheit
weiterem Sachvortrag
geben und der bislang übergangene Sachvortrag des Beklagten
berücksichtigen sein. 30 III. Die
rückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht erübrigt sich nicht deshalb, weil die der Befristungskontrollklage stattgebende Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist (§ 561 ZPO). 31 1. Die Befristung ist nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dies sei der Fall, ist rechtsfehlerhaft. 32 a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, auch bei Vorliegen eines Sachgrunds für die Befristung durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge
rückgreifen (EuGH
r Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG - um eine Sachgrundbefristung. Diese
sätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (vgl. BAG
rückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (st. Rspr. seit BAG
berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wurde oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Bei
nehmender Anzahl befristeter Verträge und Dauer der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge
rückgreift (BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36 mwN).
berücksichtigen ist außerdem, ob die Laufzeit der Verträge zeitlich hinter dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf
rückbleibt (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 46, aaO). Bei der Gesamtwürdigung können daneben weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen.
denken ist dabei etwa an die Zahl und Dauer von Unterbrechungen zwischen den befristeten Verträgen (BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 27). Bei der Gesamtbeurteilung ist die Übereinstimmung des voraussichtlichen Beschäftigungsbedarfs und der vereinbarten Laufzeit des befristeten Vertrags als Indiz gegen einen Gestaltungsmissbrauch
berücksichtigen. Daneben können grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von Bedeutung sein (BAG
berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (EuGH 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 40). 34 bb)
r Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis
der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung
.
mindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass
r Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit
r Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände
entkräften (BAG
Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die gesamte Dauer ihrer Beschäftigung beim Beklagten einschließlich der Beamtenverhältnisse auf Zeit bei der Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs
berücksichtigen und ein Gestaltungsmissbrauch wegen der langen Dauer ihrer Beschäftigung indiziert ist. Es liegen besondere Umstände vor, die die Indizwirkung widerlegen. 36 aa) Gegen einen Gestaltungsmissbrauch spricht
nächst der Umstand, dass die Befristungen auf unterschiedlichen Gründen beruhen (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 30). Erst den letzten beiden Befristungsabreden liegt der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG
grunde. Dabei bleibt die letzte Befristungsvereinbarung zeitlich nicht hinter dem sich aus der Finanzhilfevereinbarung ergebenden Finanzierungszeitraum
rück. Dies spricht gegen die Annahme, es bestehe tatsächlich ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf. 37 bb) Auch die am Qualifikationsziel ausgerichtete langjährige Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vor den Drittmittelbefristungen spricht gegen einen Gestaltungsmissbrauch. Die letzten Befristungsabreden vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgten „
m Abschluss der Promotion als Voraussetzung für die Übernahme als Beamter auf Zeit“ und nach Abschluss der Promotion der Klägerin „
m Erwerb der Habilitation“ auf der Grundlage von § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG aF. Sie waren daher allein am Qualifikationsziel ausgerichtet. Auch die Zeit des Beamtenverhältnisses als wissenschaftliche Assistentin ab März 1996 diente der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation der Klägerin. Gemäß § 60 Satz 1 SHG vom 4. August 1993 bzw. § 47 Abs. 1 SächsHG vom 11. Juni 1999 konnten wissenschaftliche Assistenten für die Dauer von drei Jahren
Beamten auf Zeit ernannt werden. Das Beamtenverhältnis eines Assistenten sollte mit dessen
stimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hatte oder
erwarten war, dass er sie in dieser Zeit erwerben würde (§ 60 Satz 2 SHG 1993 bzw. § 47 Abs. 3 Satz 1 SächsHG 1999). Die den Befristungen
grunde liegenden gesetzlichen Regelungen des „Sonderbefristungsrechts“ der vormaligen §§ 57a ff. HRG dienten ebenso wie die genannten Bestimmungen des Sächsischen Hochschulgesetzes einem angemessenen Ausgleich der Interessen der Hochschule, welche die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann, und deren wissenschaftlichem Personal (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 712/13 - Rn. 36). Auch § 2 Abs. 1 WissZeitVG ermöglicht seit seinem Inkrafttreten am 18. April 2007 langjährige sachgrundlose Befristungen
r wissenschaftlichen Qualifikation. In diesen Regelungen ist eine Höchstbefristungsdauer festgelegt, was den Anforderungen von § 5 Nr. 1 Buchst. b der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG genügt (BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 35, BAGE 139, 109). § 2 Abs. 1 WissZeitVG lässt daher für wissenschaftliches Personal an Hochschulen in weitaus größerem Umfang sachgrundlose Befristungen
als § 14 Abs. 2 TzBfG. Dabei wirkt die am Qualifikationsziel orientierte Maximalbefristungsdauer der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Befristungsmöglichkeit entgegen. Die Rahmenvereinbarung erkennt ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. EuGH
prüfen, ob die vorletzte Befristungsvereinbarung möglicherweise nicht durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG gerechtfertigt war. Befristungsabreden, die nicht innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG mit einer Befristungskontrollklage angegriffen werden, gelten nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Diese Fiktion steht einer späteren Prüfung der Befristung auf ihre Rechtfertigung im Rahmen einer Rechtsmissbrauchskontrolle entgegen (BAG
r Unwirksamkeit der im
sammenhang mit ihr getroffenen Befristungsvereinbarung. Lediglich dann, wenn
den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen Rechtsgeschäfte - wie zB eine Befristung - gehören, ist die Beachtung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 -
I 5 der Gründe, BAGE 110, 295; 27. September 2000 - 7 AZR 412/99 -
B I 2 der Gründe). § 80 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG sieht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Befristung von Arbeitsverträgen vor. 40 IV. Die
rückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht erübrigt sich auch nicht deshalb, weil die Befristungskontrollklage aus anderen Gründen abzuweisen ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 41 1. Die streitige Befristungsabrede ist nicht als sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam, denn die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG
lässige Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren ist unter Berücksichtigung des vorangegangenen drittmittelbefristeten Arbeitsvertrags nicht eingehalten. Auch kann die Befristung nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden, weil die dort geregelte Höchstbefristungsdauer in der sog. Postdoc-Phase, auf die das Beamtenverhältnis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG anzurechnen ist, überschritten ist. 42 2. Auf den Sachgrund der „Drittmittelfinanzierung“ nach § 14 Abs. 1 TzBfG kann die Befristung nicht gestützt werden, weil dieser Befristungstatbestand für wissenschaftliches Personal an Hochschulen in § 2 Abs. 2 WissZeitVG geregelt ist, der in seinem Geltungsbereich als Spezialregelung § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG insoweit verdrängt. § 1 Abs. 2 WissZeitVG steht dem nicht entgegen. 43
stützen, war erstmals durch den im Jahr 1985 in Kraft getretenen § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF ausdrücklich eingeführt worden. Diese Vorschrift wurde im
ge der Umgestaltung des Sonderbefristungsrechts durch das
beschäftigen. Mit der erneuten Einführung des Drittmitteltatbestandes sollte jedoch kein weiterer - neben § 14 Abs. 1 TzBfG stehender - Befristungsgrund geschaffen werden, sondern die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
r Drittmittelbefristung gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG kodifiziert, konturiert und rechtssicher ausgestaltet werden (BT-Drs. 16/3438 S. 10, 13). Es handelt sich damit bei der Regelung des § 2 Abs. 2 WissZeitVG um eine abschließende Spezialregelung, die die Befristungsvorschriften in § 14 Abs. 1 TzBfG in Bezug auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung verdrängt (vgl.
ZeitVG BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 -). Findet § 2 Abs. 2 WissZeitVG keine Anwendung, weil die Befristung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG nicht genügt, kann die Befristung nicht auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützt werden (aA Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 1 WissZeitVG Rn. 46; Preis WissZeitVG § 1 Rn. 73). Die in § 1 Abs. 2 WissZeitVG getroffene Regelung, wonach das Recht der Hochschulen unberührt bleibt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen
beschäftigen, ist daher dahin
verstehen, dass dies nur gilt, soweit das WissZeitVG keine Befristungstatbestände selbständig regelt. 46 3. Ob die Befristung durch den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, weil die Klägerin
r Mitarbeit an einem zeitlich begrenzten Projekt eingestellt wurde, kann der Senat nicht entscheiden, da es auch insoweit an hinreichenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt. 47
erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. zB BAG
erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BAG
r Durchführung eines Projekts setzt voraus, dass der projektbedingt vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung ausschlaggebend für den Abschluss des Arbeitsvertrags ist. Ist daher bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem Forschungsprojekt den wesentlichen Teil der Arbeitszeit beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird. Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 21; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 16, 23 mwN). 49 c) Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht selbst vornehmen. Das Landesarbeitsgericht wird ggf. die entsprechenden Feststellungen
treffen haben. Insbesondere wird es ggf.
prüfen haben, ob bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt war, dass die Arbeit an dem Forschungsprojekt den wesentlichen Teil der Arbeitszeit der Klägerin beanspruchen werde. 50 V. Die
rückverweisung betrifft auch den Weiterbeschäftigungsantrag. Gräfl M. Rennpferdt Waskow Auhuber Meißner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600050877&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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