2 BGB. Als übliche Vergütung ist grundsätzlich die Beamtenbesoldung anzusehen.
der Entgeltgruppe 14 TV-L zu vergüten und die sich daraus ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge bis einschließlich Mai 2012 ab dem 23. Juni 2012 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem Tag
dem Zahltag iSd. § 24 Abs. 1 TV-L in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 1 Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin sowie über einen Anspruch auf eine Zulage für die Tätigkeit als ständige Vertreterin des Schulleiters. 2 Die Klägerin erwarb
dem Recht der ehemaligen DDR den Fachschulabschluss als Lehrerin für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Im Anschluss war sie bis 1990 als Unterstufenlehrerin an einer solchen Schule tätig.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit war sie ab dem
dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. … § 4 Eine Eingruppierung erfolgt gemäß Nr. 3a der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O) und § 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O
Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O und der jeweils geltenden Vorschriften zur Beamtenbesoldung, soweit diese entsprechende Einstufungsregelungen vorsehen. Ergänzend gelten die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom
3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O in der Vergütungsgruppe des BAT-O eingruppiert sind, die
Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dies gilt auch
Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom
Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL vom
ihrer Einstellung nahm die Klägerin ein berufsbegleitendes Studium an der Pädagogischen Hochschule in Erfurt auf, das sie mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen am
SchuldLbVO. Die Klägerin habe die erforderliche vierjährige Einarbeitungszeit nicht bis zum 31. Dezember 2006 zurückgelegt. 6
der Überleitung in den TV-L wurde die Klägerin zunächst
Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet. Das zuständige Schulamt teilte ihr mit Schreiben vom
Entgeltgruppe 14 TV-L zuzüglich der Amtszulage für ständige Vertreter des Schulleiters
Anlage 1 Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 iVm. Anlage 8 zum ThürBesG. Dies lehnte der Beklagte ab. Mit ihrer dem Beklagten am 22. Juni 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin die geltend gemachten Vergütungsansprüche weiterverfolgt. 9 Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Vergütung
Entgeltgruppe 14 TV-L nebst Zulage stehe ihr spätestens ab der dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters zu. Ihre Eingruppierung richte sich auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen
Abschnitt A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des Förderschullehrers und die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die von dem Beklagten angeführte Stichtagsregelung bezüglich einer bis zum
der Besoldungsordnung A (Anlage 1 zum ThürBesG) einen Anspruch auf Besoldung
Besoldungsgruppe A 14. Der Besoldungsgruppe A 14 entspreche die Entgeltgruppe 14 TV-L. Hinzu käme die in der Fußnote 2 der Besoldungsregelung vorgesehene Amtszulage
Anlage 8 zum ThürBesG. Die begehrte Vergütung ergebe sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Andere stellvertretende Schulleiter würden entsprechend ihrer Funktion korrekt vergütet. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 TV-L sei bei einer Geltendmachung des Vergütungsanspruchs mit Schreiben vom 4. April 2012 von einer Zahlungspflicht ab dem 1. Oktober 2011 auszugehen. 11 Die Klägerin hat daher beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin spätestens ab dem 1. Oktober 2011 Entgelt
Entgeltgruppe 14 TV-L zuzüglich der Amtszulage
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 2 iVm. Anlage 8 Thüringer Besoldungsgesetz, hilfsweise zumindest Entgelt
Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die rückständigen Bruttodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit und für die Zeit danach ab ihrer jeweiligen Fälligkeit zu zahlen. 12 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag wegen fehlender Anerkennung der Laufbahnbefähigung hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Laufbahnwechsel in die Laufbahn des Förderschullehrers
, 23 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung, hilfsweise in die Laufbahn des Lehrers an Grundschulen
, 11 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung zu bewilligen und
folgend festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin infolge des Laufbahnwechsels Entgelt
Entgeltgruppe 14 TV-L jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die rückständigen Bruttodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit und für die Zeit danach ab ihrer jeweiligen Fälligkeit zu zahlen. 13 Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Die Klägerin sei nicht einer verbeamteten Förderschulkonrektorin gleichzustellen. Sie verfüge mangels Ableistung eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes und des Zweiten Staatsexamens nicht über die regelmäßigen Voraussetzungen für eine Laufbahn im Förderschuldienst. Ihr Antrag auf Anerkennung einer Laufbahnbefähigung sei mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 ausdrücklich abgelehnt worden.
einem Erlass des Thüringer Kultusministeriums vom
Entgeltgruppe 14 TV-L beanspruchen kann. Die sich daraus ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzen sind jedoch
Maßgabe des § 24 Abs. 1 TV-L gestaffelt zu verzinsen. Ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Zulage entsprechend Anlage 1 Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 iVm. Anlage 8 zum ThürBesG hat, konnte der Senat noch nicht abschließend entscheiden. Insoweit war der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die nur für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellten Hilfsanträge fielen dem Senat daher nicht zur Entscheidung an. 16 I. Der Hauptantrag ist zulässig. 17 1. Er bedarf jedoch der Auslegung (vgl. hierzu BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 15 mwN). 18 a)
dem Antrag besteht die Verpflichtung zur Vergütung
Entgeltgruppe 14 TV-L „spätestens“ ab dem
2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil der Beginn der streitgegenständlichen Zahlungspflicht insoweit nicht zuverlässig erkennbar wäre (zum Bestimmtheitserfordernis vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21). Ihrem gesamten Vortrag
begehrt die Klägerin die fragliche Vergütung aber erst seit dem
vollziehbar davon aus, dass wegen der erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
Vm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu entrichten. Soweit im Antrag auf die „jeweilige Fälligkeit“ Bezug genommen wird, ist offensichtlich die Fälligkeit
1 des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TV-L gemeint. 20
Entgeltgruppe 14 TV-L und Verzinsung der monatlichen Vergütungsdifferenzen zum Gegenstand hat. Hinsichtlich der Zulage konnte noch nicht abschließend entschieden werden. 22 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung
Entgeltgruppe 14 TV-L seit dem
Vm. § 4 des Arbeitsvertrags vom 20. Juli 2004 und Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL beanspruchen. Es kann daher offenbleiben, ob die Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. 23 a) Wäre die Klägerin eine Nichterfüllerin iSd. Abschnitts B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL, wäre der Beklagte
BGB verpflichtet, die Klägerin ab ihrer dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters
Entgeltgruppe 14 TV-L zu vergüten. Die Bestellung erfolgte zum
1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vorschrift ist Ausdruck des althergebrachten Satzes, dass „jede Arbeit ihres Lohnes wert ist“ (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - Rn. 14). § 612 Abs. 1 BGB bildet folglich nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzel- noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind. § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen auch die qualitative Mehrarbeit, also das Erbringen höherwertiger Leistungen als die vertraglich geschuldeten. Denn
1 BGB schuldet der Arbeitnehmer für die vereinbarte Vergütung nur die vereinbarte Tätigkeit (BAG
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen die angestellten Lehrkräfte
der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom
Entgeltgruppe 14 TV-L verlangen. Dies ist die übliche Vergütung für die ihr ab dem 15. März 2011 dauerhaft übertragene Stelle. 32
Die Höhe der Vergütung bemisst sich
K/Preis
dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 16 ThürBesG) vorgenommen und damit auch einen Maßstab für die Üblichkeit der Vergütung geschaffen. Die Besoldungsordnung A (Anlage 1 zum ThürBesG) ordnet das Amt eines Förderschulkonrektors als ständiger Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern der Besoldungsgruppe A 14 zu. Das Förderzentrum in P erfüllt unstreitig diese Voraussetzungen, da es den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ aufweist und mehr als 90 Schüler hat. Dementsprechend werden beamtete Lehrkräfte in einer Laufbahn des Förderschuldienstes
Besoldungsgruppe A 14 besoldet, wenn sie dieses Funktionsamt übertragen bekommen. Der Besoldungsgruppe A 14 entspricht die Entgeltgruppe 14 TV-L. Insoweit können die für Erfüller geltenden Zuordnungsregelungen herangezogen werden (vgl. Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL, § 17 Abs. 7 Sätze 1 und 2 iVm. Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder). 34 b) Sollte die Klägerin entsprechend ihrer Ansicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, wäre sie als Erfüllerin
Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL in diejenige Entgeltgruppe eingruppiert, die der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Entgegen der Auffassung der Revision hätte die Klägerin, wäre sie Beamtin, von dem Amt der Förderschullehrerin (Besoldungsgruppe A 12) in das Amt der Förderschulkonrektorin als ständige Vertreterin des Leiters des Förderzentrums (Besoldungsgruppe A 14) befördert werden können. Dies würde - wie dargelegt - einen Anspruch auf Vergütung
Entgeltgruppe 14 TV-L begründen. 35 aa) Entsprechend dem Schreiben des Schulamtes vom
SchuldLbVO gehören zur Laufbahn des Förderschullehrers der Besoldungsgruppe A 12 als Beförderungsämter die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung.
den angeführten Regelungen der Besoldungsordnung A (Anlage 1 zum ThürBesG) handelt es sich bei der Funktion des ständigen Vertreters des Leiters eines Förderzentrums um ein solches Amt. 36 bb)
SchuldLbVO dürfen Beförderungen in Ämter des Dienstes in der Schulleitung nur
einer fünfjährigen Dienstzeit als Lehrer vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt ihrer dauerhaften Bestellung als ständige Vertreterin des Schulleiters am 15. März 2011 wäre die zum 6. Januar 2004 eingestellte Klägerin mehr als fünf Jahre als Lehrerin beschäftigt gewesen. 37
LbVO in der vom
dieser Vorschrift die Ämter einer Laufbahn, die unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies entsprach § 26 Abs. 2 Satz 8 ThürBG aF. 41
BG aF hätte der Landespersonalausschuss jedoch Ausnahmen zulassen können. Dies sah auch § 58 Abs. 1 Nr. 4 ThürLbVO vor. Demnach konnte der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde ein Überspringen von Ämtern bei Beförderungen zulassen (vgl. nunmehr aber § 35 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 ThürLaufbG). Eine Beamtin hätte demnach als Förderschullehrerin der Besoldungsgruppe A 12 zum 15. März 2011 zur Förderschulkonrektorin der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden können. Dem Vortrag des Beklagten ist nicht zu entnehmen, warum eine Sprungbeförderung hier nicht in Betracht gekommen wäre. 42
Ernennung und Einweisung in die entsprechende Planstelle noch rückgängig gemacht werden könnte oder ob der Verstoß gegen das Verbot der Sprungbeförderung für den betroffenen Beamten letztlich folgenlos bliebe (vgl. BAG
1 Satz 2 TV-L am
Vm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) sind
1 BGB ab dem Tag
dem tariflich bestimmten Zahltag zu entrichten (vgl. BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 765/14 - Rn. 35). 44 2. Ob die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Zulage entsprechend Anlage 1 Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 iVm. Anlage 8 zum ThürBesG hat, konnte noch nicht abschließend entschieden werden. Es fehlen die hierfür erforderlichen Feststellungen. 45
ihrer Funktion und dem hieraus resultierenden Statusamt besoldet/vergütet werden“. Daraus ist nicht ersichtlich, ob andere angestellte stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter die Zulage erhalten und aus welchen Gründen der Ermessensspielraum des Beklagten derart stark eingeschränkt sein soll. Da die Vorinstanzen zwischen der Eingruppierung und der Zulagengewährung nicht unterschieden haben, ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Klägerin diesbezüglich noch einen hinreichend substantiierten Sachvortrag erbringt, auf welchen der Beklagte entsprechend erwidern könnte. Eine Ermessungsreduzierung auf Null wäre vorstellbar, wenn alle anderen angestellten stellvertretenden Schulleiterinnen bzw. Schulleiter die Amtszulage erhielten. Der Beklagte könnte dann zur Herstellung der Gleichbehandlung gezwungen sein, diese Zulage auch für die fragliche Stelle in P zu gewähren, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen (vgl. zum Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 38 mwN). 49 cc) Gleiches gilt, falls die Klägerin Nichterfüllerin iSv. Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL sein sollte. Die zu erwartende übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB entspricht hinsichtlich der Zulage derselben Erwartungshaltung, die eine Erfüllerin
Abschnitt A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL haben kann. Die Klägerin kann nicht erwarten, hinsichtlich der Zulage besser als eine Erfüllerin zu stehen. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu § 4 ihres Arbeitsvertrags vom 20. Juli 2004, der das System der Lehrervergütung
den Lehrer-Richtlinien-O der TdL in Bezug nimmt. Dem ist zu entnehmen, dass sogar Erfüller hinsichtlich der streitgegenständlichen Zulage nicht mit den Beamten gleichgestellt werden sollen, obwohl sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. Es wäre widersprüchlich, wenn eine Nichterfüllerin diesbezüglich bessergestellt wäre und die Zulage - wie eine vergleichbare Beamtin - ohne Ermessensspielraum des Beklagten erhielte. Die Klägerin kann daher keine Erwartung haben, wie eine Beamtin und besser als eine Erfüllerin gestellt zu werden. Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß Augat http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600051050&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.