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BAG 9 AZR 196/16 (A)

KARE600051064 ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR196.16A.0 BAG 9. Senat 20161018 9 AZR 196/16 (A) EuGH-Vorlage Art 267 AEUV, Art 31 Abs 2 EUGrdRCh, Art 7 EGRL 88/2003, § 7 Abs 4 BUrlG, § 1922 Abs 1 BGB vor

Art. 31Abs.

2 GRC in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, erbrechtliche Wirkungen dergestalt entfaltet, dass der Arbeitgeber den Erben für den dem verstorbenen Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub einen finanziellen Ausgleich zu zahlen hat und dieser finanzielle Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn dies das nationale Erbrecht ausschließt. Der Senat darf nicht selbst entscheiden, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/

Art. 31Abs.

2 GRC eine derartige Rechtsfolge bewirkt. 21 Zu der Frage zu 2.: 22 Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zu 1. bejahen, muss geklärt werden, ob die erbrechtliche Wirkung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/

des Art. 31 Abs. 2 GRC auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im Entscheidungsfall - der Erblasser bei einer Privatperson beschäftigt war. Zwar wirken Richtlinien zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht unmittelbar (vgl. EuGH 14. Juli 1994 - C-91/92 - [Faccini Dori] Rn. 20 ff., Slg. 1994, I-3325). Die Entscheidung, ob gleichwohl eine erbrechtliche Wirkung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/

Art. 31Abs.

2 GRC auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen anzunehmen ist, obliegt jedoch nicht dem Senat, sondern dem Gerichtshof. Brühler Zimmermann Suckow Pielenz Leitner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600051064&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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