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BAG 5 AZR 34/14

KARE600051071 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR34.14.0 BAG

  1. Senat 20160928 5 AZR 34/14 Urteil vorgehend ArbG München,
  2. März 2013, Az: 9 Ca 11967/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München,
  3. Dezember 2013, Az: 11 Sa 331/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland
  4. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom
  5. Dezember 2013 - 11 Sa 331/13 - wird zurückgewiesen.
  6. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt). 2 Der Kläger war bis
  7. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb „M“ beschäftigt. Die Beklagte ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit
  8. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte. 3 Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts abzüglich der von der Beklagten an ihn geleisteten Zahlungen. 4 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 127.988,50 Euro brutto abzüglich gezahlter 78.005,12 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. 5 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. Mit Schriftsatz vom
  9. September 2016 hat die Beklagte auf die Revision erwidert. 6 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ergeht unabhängig vom Inhalt der Revisionserwiderung der Beklagten. 7 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Zur Begründung wird auf die Urteile des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom
  10. April 2015 (- 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff., BAGE 151, 235) und vom
  11. April 2016 (- 4 AZR 8/14 - Rn. 27 ff.) sowie des erkennenden Senats vom
  12. Dezember 2015 (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) Bezug genommen. Den dortigen Entscheidungsgründen schließt sich der Senat an. 8 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller-Glöge Biebl Volk Buschmann Feldmeier http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600051071&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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