BAG, Urteil vom 15.06.2016 – 4 AZR 368/14 – Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts…
KARE600051123 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 BAG 4. Senat 20160615 4 AZR 368/14 Urteil Art 3 Abs 1 GG, § 75 Abs 1 BGB, § 1 TVG vorgehend ArbG München, 18. Februar 2013, Az: 8 Ca 11417/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 25. Februar 2014, Az: 7 Sa 259/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Februar 2014 - 7 Sa 259/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Transferentgelt (BeE-Monatsentgelt), eine höhere „Sprinterprämie“ sowie über eine weitere Abfindungszahlung.
2 Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger war seit längerem bei der Beklagten zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin im Betrieb St.-Martin-Straße in München beschäftigt.
3 Eine von der Beklagten zu 1. geplante vollständige Schließung ihres Betriebs St.-Martin-Straße konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (im Folgenden IG Metall) teilweise abgewendet werden.
4 Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall am 4. April 2012 einen „Transfer- und Sozialtarifvertrag“ (nachfolgend TS-TV) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend ETS-TV) ab, nach dessen Geltungsbereich er „Für alle Beschäftigten (persönlich gilt), die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen.“ 5 Der TS-TV enthält ua. folgende Regelungen: „§ 5 MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet.
Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: …
Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfindung (Basis 12 Monatsgehälter). …
9 Zur Bestimmung des BeE-Monatsentgelts von 70 % errechnete die Beklagte zu 2. - auf der Basis des letzten Bruttomonatseinkommens (x 13,5 : 12) - und unter Berücksichtigung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale des Klägers dessen Nettoentgelt. Von diesem zog sie das vom Kläger erzielte Transferkurzarbeitergeld ab und zahlte die Differenz als Aufstockungsleistung. Diesen Zuschuss errechnete sie sodann auf einen Bruttobetrag hoch, der nun zusammen mit dem Transferkurzarbeitergeld und den Sozialversicherungsbeiträgen sowie den Steuern das Gesamteinkommen des Klägers ausmacht.
10 Der Kläger schied zum 31. Oktober 2012 aus dem Vertragsverhältnis zur Beklagten zu 2. aus und erhielt eine „Sprinterprämie“.
11 Mit seiner Klage hat der Kläger eine weitere Abfindung entsprechend dem ETS-TV iHv. 10.000,00 Euro, die Zahlung von 80 % seines Bruttomonatseinkommens als BeE-Monatsentgelt unter entsprechender Anrechnung geleisteter Zahlungen sowie eine entsprechend höhere „Sprinterprämie“ geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe die höhere Abfindung und die Zahlung des höheren BeE-Monatsentgelts nach den Regelungen des ETS-TV zu. Er sei so zu stellen, als würde dieser Tarifvertrag Anwendung finden, da die durch den ETS-TV geschaffene Differenzierung bei der Abfindung und bei der Höhe des Transferentgelts den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Grundrecht auf negative Koalitionsfreiheit verletze.
Aus der ihn beeinträchtigenden Begünstigung von Gewerkschaftsmitgliedern ergebe sich ein Anspruch auf eine gerichtlich vorzunehmende Anpassung der zu zahlenden Leistungen „nach oben“. Die Tarifverträge würden unzulässigerweise zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und anderen ohne sachlichen Grund beim notwendigen Ausgleich der sich aus der Betriebsänderung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile differenzieren, was der dreiseitige Vertrag fortschreibe. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft zu einem bestimmten Stichtag könne unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der streitigen Leistungen kein legitimer Differenzierungsgrund sein. Es sei ein unverhältnismäßiger Druck zum Beitritt in die Gewerkschaft aufgebaut worden.
Die IG Metall habe im Vorfeld verkündet, sie werde nur in Verhandlungen über einen Standortsicherungsvertrag eintreten, wenn der Organisationsgrad bei 50 % liege. Die „nicht oder anders organisierten“ Arbeitnehmer seien bei der später durchgeführten Restrukturierung demgemäß „abgestraft“ und schlechter behandelt worden. Zudem seien die „Sprinterprämie“ und das Transferentgelt falsch ermittelt und berechnet worden. Sie seien auf der Basis von 80 % zu berechnen. Die Herunterrechnung auf das Nettoentgelt und die anschließende Hochrechnung auf die Bruttovergütung sei unverständlich und rechtlich unhaltbar, auch weil der dreiseitige Vertrag nicht hinreichend zum Ausdruck bringe, dass bei Bezug des Transferkurzarbeitergeldes kein Bruttomonatsentgelt, sondern lediglich ein Aufstockungsbetrag als Zuschuss erbracht werden solle.
12 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen;
13 Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Abfindung und das Transferentgelt seien korrekt berechnet und erfüllt worden. Der Kläger könne weder eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro noch ein BeE-Monatsentgelt in Höhe von 80 % oder eine höhere „Sprinterprämie“ verlangen. Er erfülle die Voraussetzungen des ETS-TV nicht, da er zum Stichtag nicht Mitglied der IG Metall gewesen sei. Die Differenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern sei zulässig, es gebe hierfür vor dem Hintergrund der angespannten wirtschaftlichen Situation der Beklagten zu 1. und der geplanten Stilllegung des Standorts St.-Martin-Straße einen hinreichenden Sachgrund. Mit den tariflichen Regelungen sei kein strukturell unzulässiger Druck auf die Beschäftigten zum Beitritt in eine Gewerkschaft ausgeübt worden.
Allein die Höhe eines nur für einen begrenzten Zeitraum gewährten Vorteils reiche hierfür nicht aus. Dem nicht organisierten Kläger sei nichts genommen worden, worauf er einen Anspruch gehabt habe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Betriebsparteien keinen Sozialplan oder eine andere eigenständige Regelung getroffen hätten, die allein unter den Anwendungsbereich dieser Norm fiele. Zudem nehme der Interessenausgleich für alle betroffenen Beschäftigten nur auf den TS-TV, nicht jedoch auf den ETS-TV Bezug; er differenziere gerade nicht zwischen organisierten und nicht organisierten Beschäftigten. Die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers stelle im Übrigen einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund für eine ungleiche Behandlung durch die Betriebsparteien dar.
Zudem scheide eine von dem Kläger geltend gemachte „Anpassung nach oben“ aus. Eine Anpassung der tariflichen Regelung durch die Gerichte würde vielmehr einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen, da der Beklagten zu 1. damit Regelungen aufgezwungen würden, die sie so nie abgeschlossen hätte. Zudem würde das Gesamtvolumen des „Sozialplans“ erheblich erhöht, da rund die Hälfte aller Arbeitnehmer des Betriebs dann Anspruch auf die zusätzlichen Leistungen hätten (Kosten ca. 7,2 Mio. Euro). Das BeE-Monatsentgelt sei auf der Basis von 70 % zutreffend berechnet worden. Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld sei das Referenzbruttoentgelt nur als Rechengröße heranzuziehen. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut des abgeschlossenen dreiseitigen Vertrags iVm.
TS-TV, der von einem „BeE-Monatsentgelt“ spricht. Der DV begründe keinen über die Regelungen des TS-TV hinausgehenden Anspruch. Mit der Bezugnahme auf den TS-TV hätten die Parteien des DV eine einheitliche Berechnungsmethode nach Maßgabe des TS-TV vereinbart.
14 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
15 Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger für den von ihm erhobenen Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung auch die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen könnte, wofür wenig spricht. Denn der Kläger hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung noch auf Zahlung eines höheren BeE-Monatsentgelts oder einer höheren „Sprinterprämie“.
16 I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann weder aufgrund einer Geltung des ETS-TV noch auf der Grundlage der Regelungen im DV iVm. § 3 ETS-TV oder aus Gleichbehandlungsgründen bzw. aus § 75 BetrVG einen um 10.000,00 Euro höheren Abfindungsbetrag beanspruchen.
17 1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus Abschn. A Nr. 2.1 DV noch aus § 3 ETS-TV. Er wird nicht vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst. Nach § 1 Nr. 2 ETS-TV gilt der Tarifvertrag persönlich für alle Beschäftigten, die bis einschließlich 23. März 2012, 12:00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß §§ 169 ff. SGB III erfüllen. Da der Kläger zum Zeitpunkt des wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der IG Metall war, gilt der ETS-TV für ihn nicht. Ihm steht deshalb keine höhere Abfindungszahlung zu, auch nicht nach Abschn. A Nr. 2.1 Satz 4 DV (vgl. dazu schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 37, BAGE 151, 235; zuletzt: 13. April 2016 - 4 AZR 8/14 - Rn. 16).
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Sie können grundsätzlich auch die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zu einem bestimmten Stichtag als Anspruchsvoraussetzung formulieren, wenn der Stichtag nicht willkürlich gewählt wurde, sondern es für ihn einen sachlichen Grund gibt. Eine rechtliche Pflicht, einheitliche Regelungen für alle Gewerkschaftsmitglieder zu vereinbaren, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Dadurch wird - unabhängig von der Höhe der tariflichen „Sonderleistung“ - auch kein „unerträglicher Druck“ zum Gewerkschaftsbeitritt erzeugt (vgl. hierzu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 33 ff., BAGE 151, 235). Die Stichtagsregelung kann damit ua. auch dem Regelungszweck dienen - und dies verkennt der Kläger -, einem bestimmten „berechenbaren“ Kreis von Gewerkschaftsmitgliedern einen Anspruch auf die Ergänzungsleistungen mit ihrer Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu vermitteln.
Damit wird einerseits den „Außenseitern“ und „nicht organisierten Arbeitnehmern“ oder den „später Organisierten“ nicht die Möglichkeit genommen, auf vertragliche Weise auch an diesen tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipieren. Es wäre aber andererseits nicht möglich, verlässlich zu bestimmen und zu planen, wie viele Mitglieder einen - zusätzlichen - Anspruch auf ergänzende Leistungen in dem begrenzten Zeitraum tatsächlich haben und nach welchen Kriterien dann das zugrunde gelegte, ausgehandelte finanzielle Volumen des Tarifvertrags „umverteilt“ werden müsste (vgl. dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 41 ff., aaO).
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22 2. Der Kläger kann den Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die vertraglichen Vereinbarungen nach Abschn. A Nr. 2.1 DV als Teil der erforderlichen Umsetzung der Tarifregelungen des TS-TV und des ETS-TV sind nicht an dessen Maßstab zu messen. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung privatautonomen Handelns anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen nicht vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab und zu weiteren Einzelheiten BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 55 ff., BAGE 151, 235).
23 3. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012.
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26 II. Auch die weiteren Klageanträge bleiben erfolglos.
27 1. Der Kläger kann keine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV (monatlich 80 %) seines Bruttomonatseinkommens bzw. eine auf dieser Basis errechnete „Sprinterprämie“ nach § 5 Abs. 12 TS-TV verlangen. Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf ein 80%iges Transferentgelt, da die Voraussetzungen des § 2 Satz 1, § 1 Nr. 2 ETS-TV nicht erfüllt sind. Der Kläger wird vom persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV nicht erfasst.
28 2. Dem Kläger steht auch kein höheres BeE-Monatsentgelt auf der Basis von 70 % aufgrund einer anderen Berechnung(-smethode) zu.
29 Nach Abschn. B Nr. 4 DV iVm. § 5 Abs. 3 TS-TV kann der Kläger kein höheres BeE-Monatsentgelt verlangen, auf das erst dann die etwaigen Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind. Das „Referenzbruttoentgelt“ stellt für den Zeitraum des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld lediglich eine Rechengröße dar (BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 11 und Rn. 16). Das ergibt die Auslegung der im Formulararbeitsvertrag enthaltenen vertraglichen Regelung (zu den Maßstäben der Auslegung BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78, BAGE 151, 235).
30 Die Parteien haben in Abschn. B Nr. 4 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 70 % der maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. Zwar spricht die vertragliche Regelung von einem „BruttoMonats-Einkommen“. Dieses ist aber „gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags“ zu zahlen, der von einem BeE-Monatsentgelt und nicht von einem Bruttomonatseinkommen handelt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS-TV bringt nach der Rechtsprechung des Senats hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 79, BAGE 151, 235). Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz“-Bruttoeinkommen benannt, das sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS-TV zusammensetzt. Damit besteht lediglich eine Verpflichtung, für den Bewilligungszeitraum eine Aufstockungsleistung iSv. § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III in Form eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld zu zahlen. Dies wird durch Abschn. B Nr. 4 Satz 1 DV bestätigt, wonach das Entgelt „unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit“ geleistet wird.
31 Aufgrund der gleichgerichteten Funktion von Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsleistung ist deshalb bei der vertraglichen Zusage von einem Zuschuss zum Nettoentgelt auszugehen (BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 20 ff. mwN). Beide Aufstockungsleistungen sollen die arbeitsausfallbedingte Nettoentgeltdifferenz verringern.
32 Die Beklagte zu 2. hat das dem Kläger zustehende Bruttomonatseinkommen zutreffend ermittelt. Weitere Einwände hat der Kläger nicht erhoben. Sein Anspruch auf ein 70%iges Transferentgelt ist durch die unstreitig geleisteten Zahlungen erfüllt worden.
33 3. Da keine „Berechnungsfehler“ vorliegen, erhöht sich auch insoweit der Anspruch des Klägers bezüglich der ihm zu leistenden „Sprinterprämie“ nicht.
34 III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Rupprecht Schuldt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600051123&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public