rückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über eine tarifliche Einkommenssicherungszulage. 2 Die Klägerin war bei der Beklagten
nächst als Krankenschwester beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom
m 1. Oktober 2005 fiktiv der Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund)
geordnet. 3 Am 11. Juli 2006 wurde der Klägerin wegen der geplanten Auflösung des Bundeswehrkrankenhauses A für die Zeit nach ihrer Rückkehr eine entgeltgruppengleiche Beschäftigung als Krankenschwester im Bundeswehrkrankenhaus U angeboten. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab. Sie entschied sich stattdessen für die von der Beklagten unterbreitete Alternative, künftig eine niedriger bewertete Tätigkeit in Heimatnähe auszuüben. Dabei sollte die Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im
sammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) eingreifen. Der TV UmBw vom
m 31. Dezember 2017 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen … auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. … Abschnitt I § 3 Arbeitsplatzsicherung …
r Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. …
sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die/der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. Bei der Sicherung gilt folgende Reihenfolge:
gemutet werden kann. … § 6 Einkommenssicherung
lage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit
letzt
gestanden hat. …
lage entsprechend. …
stimmung
einer Qualifizierungsmaßnahme entgegen ihrer Verpflichtung nach § 4 verweigern oder diese aus einem von ihnen
vertretenden Grund abbrechen. Die persönliche
lage entfällt, wenn die/der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche
lage entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der
satzversorgung erfüllt. …“ 4 Das Bundeswehrkrankenhaus A wurde
m
m
lage nach § 6 TV UmBw. In einem Personalgespräch am 20. Juli 2010 wurde die künftige Verwendung der Klägerin erörtert. Sie lehnte erneut eine Tätigkeit in U ab. Mit Wirkung
m 1. November 2010 wurde sie auf den Dienstposten einer „Bürokraft C“ beim Kraftfahrausbildungszentrum K versetzt und
m Fachsanitätszentrum K rückabgeordnet. Sie wurde nunmehr nach Entgeltgruppe 3 TVöD vergütet und erhielt bezogen auf einen Beschäftigungsumfang von acht Wochenstunden eine
lage nach § 6 TV UmBw. Am
m
m
m Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. 5 Ungeachtet der Steigerung des Arbeitszeitvolumens von acht auf 15 Wochenstunden leistete die Beklagte die Einkommenssicherung weiterhin nur bezogen auf einen Beschäftigungsumfang von acht Wochenstunden. In Reaktion auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. Oktober 2012 vertrat die Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2013 die Auffassung, dass bei nachträglicher Erhöhung der Arbeitszeit in der neuen Tätigkeit die persönliche
lage nach § 6 TV UmBw nicht entsprechend erhöht werde. 6 Hiergegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Nach § 6 TV UmBw müsse sie so gestellt werden, als ob das Bundeswehrkrankenhaus A nicht geschlossen worden wäre. In diesem Fall hätte sie als Krankenschwester dort weitergearbeitet und wäre für diese Tätigkeit während der befristeten Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf acht Stunden entsprechend diesem Arbeitszeitvolumen nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütet worden. Nach Ablauf der Befristung hätte sie ab dem 1. Oktober 2012 bei unveränderter Eingruppierung das Entgelt für eine Leistung von 15 Wochenstunden erhalten. Folglich bemesse sich auch die tarifliche Einkommenssicherung nunmehr nach der wöchentlichen Arbeitsleistung von 15 Stunden. 7 Die Klägerin hat daher
letzt beantragt festzustellen, dass der Klägerin Entgeltsicherung
gewähren ist auf der Basis der Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) für die ab Oktober 2012 geleisteten 15 Wochenarbeitsstunden. 8 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Der Zweck der Einkommenssicherung liege in der Absicherung des im Zeitpunkt der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme bezogenen Einkommens. Durch die Absenkung der Arbeitszeit ab dem 7. Juli 2007 habe die Klägerin freiwillig Einkommenseinbußen hingenommen und damit auch das Maß der Besitzstandswahrung reduziert. § 6 Abs. 4 TV UmBw bestimme für diesen Fall ausdrücklich die Verringerung der persönlichen
lage. Eine später erfolgende Erhöhung der Arbeitszeit stehe in keinem
sammenhang mit der Rationalisierungsmaßnahme. Diese Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses werde von dem Schutzzweck der tariflichen Einkommenssicherung nicht mehr erfasst. § 6 Abs. 4 TV UmBw sehe keine Steigerung der persönlichen
lage vor. Sollten die Tarifvertragsparteien den Fall einer späteren Erhöhung der Arbeitszeit unbewusst nicht geregelt haben, könnten angesichts mehrerer Regelungsmöglichkeiten nur sie selbst eine Schließung der dann anzunehmenden Tariflücke vornehmen. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
r Begründung führt sie ergänzend an, die Voraussetzungen für die tarifliche Einkommenssicherung hätten nicht vorgelegen, weil die Klägerin entgegen § 3 Abs. 8 TV UmBw den gleichwertigen Arbeitsplatz als Krankenschwester in U abgelehnt habe. Die dennoch gewährte persönliche
lage stelle eine übertarifliche Leistung dar. 10 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts
Recht abgeändert. Die Klage ist
lässig und begründet. 11 I. Der Feststellungsantrag ist
lässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die persönliche
lage nach § 6 TV UmBw für die Zeit ab dem 1. Oktober 2012 beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen
vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG
lage nach § 6 TV UmBw bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 15 Stunden beanspruchen. 13 1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der TV UmBw auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist und sein Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 TV UmBw eröffnet ist, weil der ursprüngliche Arbeitsplatz der Klägerin durch die Schließung des Bundeswehrkrankenhauses A
m
lage in Höhe der Differenz zwischen seinem Entgelt und dem Entgelt, das ihm in seiner bisherigen Tätigkeit
letzt
gestanden hat, gewährt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw). § 6 TV UmBw dient der Sicherung des Besitzstands (BAG
geordnet. Nach ihrer Rückkehr am 7. Juli 2007 hätte sie diese Tätigkeit mit der entsprechenden Vergütung wieder aufnehmen können, wenn das Bundeswehrkrankenhaus nicht
m
rückzuführen. Die zwischenzeitliche Vergütung nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) steht dem nicht entgegen. Die Beschäftigung der Klägerin im Fachsanitätszentrum K war dem Umstand geschuldet, dass eine Verwendung im Bundeswehrkrankenhaus A nicht mehr möglich war. Die Verringerung des Entgelts erfolgte nur zeitverzögert. 17
r Anwendung kommt. Hätten die Tarifvertragsparteien diese Aufzählung nur beispielhaft gemeint, hätten sie einen
satz wie „zB“, „insbesondere“ oder „etwa“ verwandt (vgl. BAG
m Entfall der persönlichen
lage führt, wenn die oder der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt (§ 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw). Die Ablehnung einer gleichwertigen Tätigkeit wird durch § 6 Abs. 6 TV UmBw demgegenüber nicht sanktioniert. 19
begegnen. § 3 Abs. 8 TV UmBw kann eine Verpflichtung
r Annahme eines Arbeitsplatzes begründen. Kommt der betroffene Beschäftigte einer solchen Verpflichtung nicht nach, muss er mit einer Abmahnung oder sogar der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. 21
treffend erkannt, dass die Einkommenssicherung der Klägerin gemäß § 6 Abs. 4 TV UmBw ab dem 1. Oktober 2012 auf der Basis einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden
berechnen ist. 23 a) Durch § 6 Abs. 1 TV UmBw wird das Einkommen gesichert, welches dem Beschäftigten aus der „bisherigen Tätigkeit
letzt
gestanden hat“. Damit soll der Lebensstandard erhalten werden, den der Beschäftigte vor dem Wegfall seines Arbeitsplatzes durch eine Organisationsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw erreicht hatte (vgl.
Bw BAG
rückzuführen ist, nimmt er bewusst und selbstbestimmt die daraus folgenden Einkommenseinbußen in Kauf. Deren Ausgleich wird von der tariflichen Einkommenssicherung ihrem Zweck nach nicht erfasst (vgl.
Bw BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 29). 24 b) Dies kommt in § 6 Abs. 4 TV UmBw
m Ausdruck. Demnach verringert sich die persönliche
lage entsprechend, wenn mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird. Die Vorschrift trägt dem Äquivalenzverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung Rechnung. Bei verminderter Arbeitsleistung soll das durch § 6 Abs. 1 TV UmBw gesicherte Einkommensniveau nicht vollständig aufrechterhalten werden, sondern sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit vermindern (vgl.
5 Unterabs. 8 TV-N Hessen BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 17). Entsprechend dem Zweck der Einkommenssicherung sieht § 6 Abs. 4 TV UmBw demgegenüber keine Erhöhung der persönlichen
lage durch Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung vor. Ein vor dem Eingreifen der Einkommenssicherung in Teilzeit Beschäftigter kann nach Aufnahme der neuen Tätigkeit durch den Abschluss einer Teilzeitvereinbarung, die eine Erhöhung des Arbeitszeitvolumens vorsieht, keine entsprechende Erhöhung der persönlichen
lage erreichen. Nach den dargestellten Grundsätzen unterfällt nur das Entgelt, das ihm in der bisherigen Tätigkeit
gestanden hat, der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw. Nur der mit diesem Einkommensniveau erreichte Lebensstandard ist tariflich geschützt. 25 c) Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Aufnahme der neuen Tätigkeit befristet eine Teilzeitbeschäftigung, verringert sich die persönliche
lage nach § 6 Abs. 4 TV UmBw nur für den Zeitraum der Befristung. Dies gilt auch bei mehreren befristeten Teilzeitvereinbarungen mit unterschiedlichen Arbeitszeitvolumen. 26 aa) Hierfür spricht der Wortlaut des § 6 Abs. 4 TV UmBw. Dieser betrifft jede Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung nach Aufnahme der neuen Tätigkeit, welche von dem Beschäftigten beantragt wurde. Maßgeblich ist demnach die jeweilige vertragliche Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung. Dies umfasst auch eine etwaige Befristungsabrede. Folglich gilt § 6 Abs. 4 TV UmBw bei einer befristeten Teilzeitbeschäftigung nur für den Zeitraum der Befristung. Nach dessen Ablauf ordnet § 6 Abs. 4 TV UmBw keine Verringerung der persönlichen
lage mehr an, denn diese kann nur „entsprechend“ der Teilzeitvereinbarung erfolgen. Die Verringerung der Einkommenssicherung ist akzessorisch
r Teilzeitbeschäftigung ausgestaltet. Aus einer befristeten Teilzeitbeschäftigung kann daher keine unbefristete Verringerung der persönlichen
lage abgeleitet werden. 27 bb) Damit wird dem Zweck der tariflichen Einkommenssicherung Genüge getan, denn das ursprünglich nach § 6 Abs. 1 TV UmBw gesicherte Einkommensniveau wird nach Ablauf der Befristung wieder geschützt. Der Beschäftigte befindet sich wieder in der gleichen Situation wie bei dem erstmaligen Eingreifen der Einkommenssicherung und wird so gestellt, als ob eine befristete Verringerung seines Arbeitszeitvolumens nicht stattgefunden hätte. War er ursprünglich in Vollzeit tätig, wird er wieder bezogen auf dieses Einkommensniveau abgesichert (vgl.
5 Unterabs. 8 TV-N Hessen BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 19). Bei einer vormaligen Teilzeitbeschäftigung mit höherer Arbeitszeit bezieht sich die Sicherung wieder auf das entsprechende Entgelt. 28 cc) Allerdings können die Arbeitsvertragsparteien den Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach dem Befristungsende wiederum vertraglich abändern. Vereinbaren sie erneut eine Teilzeitbeschäftigung, kommt § 6 Abs. 4 TV UmBw wieder
r Anwendung. Handelt es sich nochmals um eine befristete Regelung, gilt § 6 Abs. 4 TV UmBw aus den genannten Gründen für die Dauer dieser Befristung. Die Höhe der persönlichen
lage nach Ablauf einer befristeten Teilzeitbeschäftigung ist daher lückenlos geregelt, weshalb sich die Frage einer ergänzenden Tarifauslegung nicht stellt (aA LAG Baden-Württemberg
lage nur entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit verringert. 31
nächst befristet in Teilzeit beschäftigt und wird anschließend eine weitere Teilzeitbeschäftigung mit einem höheren Arbeitszeitvolumen vereinbart, könnte der Beschäftigte die Einkommenssicherung nach dem Tarifverständnis der Revision ungeachtet der erhöhten Arbeitszeit nur bezogen auf das vorherige niedrigere Arbeitszeitvolumen beanspruchen. Die erhöhte Arbeitsleistung wäre im Rahmen der Einkommenssicherung unbeachtlich. Im Gegensatz
einem früheren Vollzeitbeschäftigten müsste der
nächst befristet Teilzeitbeschäftigte bei einer Aufstockung seiner Arbeitszeit hinnehmen, dass sich die Einkommenssicherung nicht auf seine gesamte Arbeitsleistung in der aktuellen Teilzeitbeschäftigung erstreckt. 32
rückzuführen und nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Gegenteil gebietet der dargestellte Zweck der Besitzstandswahrung, die Leistung der persönlichen
lage nach Ablauf der Befristung wieder an dem ursprünglich gesicherten Einkommensniveau auszurichten und dann ggf. wieder nach § 6 Abs. 4 TV UmBw
verringern. 33 d) Demnach steht der Klägerin ab dem 1. Oktober 2012 die Einkommenssicherung bezogen auf 15 Wochenarbeitsstunden
. 34 aa) Die Klägerin hatte
m Zeitpunkt der Schließung des Bundeswehrkrankenhauses A am
nächst bis
m 6. Juli 2012 und anschließend bis
m
m 30. September 2012 wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe 3 TVöD vergütet und bezog
r Einkommenssicherung eine persönliche
lage, welcher nach § 6 Abs. 4 TV UmBw eine Wochenarbeitszeit von acht Stunden
grunde lag. Hiergegen wendet sich die Klägerin nicht. 36 cc) Für den streitbefangenen Zeitraum ab dem 1. Oktober 2012 vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden. In der Folge verringert sich die persönliche
lage nach § 6 Abs. 4 TV UmBw seit dem 1. Oktober 2012 bis
einer abweichenden Neuregelung entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit von 29 auf 15 Wochenstunden. 37 5. Die sechsmonatige Ausschlussfrist aus § 37 Abs. 1 TVöD-AT wurde gewahrt. Dies stellt die Beklagte nicht in Abrede. 38 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Gallner Krumbiegel Kreis Lauth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600051194&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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