← Deutschland

BAG 6 AZR 423/15

KARE600051194 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 BAG 6. Senat 20160922 6 AZR 423/15 Urteil § 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB, § 4 Abs 1 TzBfG vorgehend ArbG Weiden, 22. Oktober 2013, Az: 5 Ca 332/13, Urtei

rückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision

tragen. 1 Die Parteien streiten über eine tarifliche Einkommenssicherungszulage. 2 Die Klägerin war bei der Beklagten

nächst als Krankenschwester beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom

  1. August 1997 sah eine Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus A mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29 Stunden vor. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Ab dem
  2. August 1998 befand sich die Klägerin in Mutterschutz, Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit oder Sonderurlaub. Im Rahmen der Überleitung des ruhenden Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom
  3. September 2005 (TVöD) wurde die Klägerin

m 1. Oktober 2005 fiktiv der Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund)

geordnet. 3 Am 11. Juli 2006 wurde der Klägerin wegen der geplanten Auflösung des Bundeswehrkrankenhauses A für die Zeit nach ihrer Rückkehr eine entgeltgruppengleiche Beschäftigung als Krankenschwester im Bundeswehrkrankenhaus U angeboten. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab. Sie entschied sich stattdessen für die von der Beklagten unterbreitete Alternative, künftig eine niedriger bewertete Tätigkeit in Heimatnähe auszuüben. Dabei sollte die Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im

sammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) eingreifen. Der TV UmBw vom

  1. Juli 2001 lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom
  2. Dezember 2010 auszugsweise wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich

(1)Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis

m 31. Dezember 2017 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen … auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. … Abschnitt I § 3 Arbeitsplatzsicherung …

(2)Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werden kann, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Kriterien

r Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. …

(3)Die Arbeitsplatzsicherung umfasst erforderlichenfalls eine Qualifizierung des/der Beschäftigten nach § 4.
(4)In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst

sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die/der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. Bei der Sicherung gilt folgende Reihenfolge:

  1. a)Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet,
  2. b)Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bundesdienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet,
  3. c)Arbeitsplatz bei einer anderen Bundesdienststelle an einem anderen Ort. …

(8)Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr/ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen sowie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Tätigkeit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht

gemutet werden kann. … § 6 Einkommenssicherung

(1)Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche

lage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit

letzt

gestanden hat. …

(4)Wird mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, verringert sich die persönliche

lage entsprechend. …

(6)Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Beschäftigte ihre

stimmung

einer Qualifizierungsmaßnahme entgegen ihrer Verpflichtung nach § 4 verweigern oder diese aus einem von ihnen

vertretenden Grund abbrechen. Die persönliche

lage entfällt, wenn die/der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche

lage entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der

satzversorgung erfüllt. …“ 4 Das Bundeswehrkrankenhaus A wurde

m

  1. April 2007 aufgelöst. Am
  2. Juli 2007 nahm die Klägerin ihren Dienst wieder auf. Ihre Arbeitszeit belief sich auf nur noch acht Stunden wöchentlich. Diese Arbeitszeitreduzierung war befristet bis

m

  1. Juli
  2. Die Klägerin wurde außerhalb eines Dienstpostens als Arzthelferin im Fachsanitätszentrum K eingesetzt. Sie wurde nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütet und bezog daher keine persönliche

lage nach § 6 TV UmBw. In einem Personalgespräch am 20. Juli 2010 wurde die künftige Verwendung der Klägerin erörtert. Sie lehnte erneut eine Tätigkeit in U ab. Mit Wirkung

m 1. November 2010 wurde sie auf den Dienstposten einer „Bürokraft C“ beim Kraftfahrausbildungszentrum K versetzt und

m Fachsanitätszentrum K rückabgeordnet. Sie wurde nunmehr nach Entgeltgruppe 3 TVöD vergütet und erhielt bezogen auf einen Beschäftigungsumfang von acht Wochenstunden eine

lage nach § 6 TV UmBw. Am

  1. Mai 2012 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom
  2. Juli 2012 bis

m

  1. September 2012 erneut eine Arbeitszeitverkürzung auf acht Wochenstunden. Für den anschließenden Zeitraum vom
  2. Oktober 2012 bis

m

  1. Dezember 2013 verständigten sich die Parteien mit Vertrag vom 18./
  2. September 2012 auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden. Dies galt aufgrund weiterer Vereinbarungen noch

m Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. 5 Ungeachtet der Steigerung des Arbeitszeitvolumens von acht auf 15 Wochenstunden leistete die Beklagte die Einkommenssicherung weiterhin nur bezogen auf einen Beschäftigungsumfang von acht Wochenstunden. In Reaktion auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. Oktober 2012 vertrat die Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2013 die Auffassung, dass bei nachträglicher Erhöhung der Arbeitszeit in der neuen Tätigkeit die persönliche

lage nach § 6 TV UmBw nicht entsprechend erhöht werde. 6 Hiergegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Nach § 6 TV UmBw müsse sie so gestellt werden, als ob das Bundeswehrkrankenhaus A nicht geschlossen worden wäre. In diesem Fall hätte sie als Krankenschwester dort weitergearbeitet und wäre für diese Tätigkeit während der befristeten Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf acht Stunden entsprechend diesem Arbeitszeitvolumen nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütet worden. Nach Ablauf der Befristung hätte sie ab dem 1. Oktober 2012 bei unveränderter Eingruppierung das Entgelt für eine Leistung von 15 Wochenstunden erhalten. Folglich bemesse sich auch die tarifliche Einkommenssicherung nunmehr nach der wöchentlichen Arbeitsleistung von 15 Stunden. 7 Die Klägerin hat daher

letzt beantragt festzustellen, dass der Klägerin Entgeltsicherung

gewähren ist auf der Basis der Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) für die ab Oktober 2012 geleisteten 15 Wochenarbeitsstunden. 8 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Der Zweck der Einkommenssicherung liege in der Absicherung des im Zeitpunkt der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme bezogenen Einkommens. Durch die Absenkung der Arbeitszeit ab dem 7. Juli 2007 habe die Klägerin freiwillig Einkommenseinbußen hingenommen und damit auch das Maß der Besitzstandswahrung reduziert. § 6 Abs. 4 TV UmBw bestimme für diesen Fall ausdrücklich die Verringerung der persönlichen

lage. Eine später erfolgende Erhöhung der Arbeitszeit stehe in keinem

sammenhang mit der Rationalisierungsmaßnahme. Diese Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses werde von dem Schutzzweck der tariflichen Einkommenssicherung nicht mehr erfasst. § 6 Abs. 4 TV UmBw sehe keine Steigerung der persönlichen

lage vor. Sollten die Tarifvertragsparteien den Fall einer späteren Erhöhung der Arbeitszeit unbewusst nicht geregelt haben, könnten angesichts mehrerer Regelungsmöglichkeiten nur sie selbst eine Schließung der dann anzunehmenden Tariflücke vornehmen. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht

gelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

r Begründung führt sie ergänzend an, die Voraussetzungen für die tarifliche Einkommenssicherung hätten nicht vorgelegen, weil die Klägerin entgegen § 3 Abs. 8 TV UmBw den gleichwertigen Arbeitsplatz als Krankenschwester in U abgelehnt habe. Die dennoch gewährte persönliche

lage stelle eine übertarifliche Leistung dar. 10 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts

Recht abgeändert. Die Klage ist

lässig und begründet. 11 I. Der Feststellungsantrag ist

lässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die persönliche

lage nach § 6 TV UmBw für die Zeit ab dem 1. Oktober 2012 beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen

vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG

  1. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 53). 12 II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann gemäß § 611 Abs. 1 BGB seit dem
  2. Oktober 2012 eine persönliche

lage nach § 6 TV UmBw bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 15 Stunden beanspruchen. 13 1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der TV UmBw auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist und sein Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 TV UmBw eröffnet ist, weil der ursprüngliche Arbeitsplatz der Klägerin durch die Schließung des Bundeswehrkrankenhauses A

m

  1. April 2007 weggefallen ist (vgl. hierzu BAG
  2. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 26). 14
  3. Die Voraussetzungen der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw liegen seit dem
  4. November 2010 vor. 15 a) § 6 TV UmBw regelt den Fall, dass ein Beschäftigter aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eine Verringerung seines Entgelts hinnehmen muss. Dann wird ihm eine persönliche

lage in Höhe der Differenz zwischen seinem Entgelt und dem Entgelt, das ihm in seiner bisherigen Tätigkeit

letzt

gestanden hat, gewährt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw). § 6 TV UmBw dient der Sicherung des Besitzstands (BAG

  1. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 19;
  2. Juni 2015 - 6 AZR 380/14 - Rn. 24). 16 b) Die Klägerin musste aufgrund der Schließung des Bundeswehrkrankenhauses A seit dem
  3. November 2010 eine Entgeltverringerung hinnehmen. Sie war dort als Krankenschwester beschäftigt und nach der Überleitung ihres ruhenden Arbeitsverhältnisses in den TVöD fiktiv der Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund)

geordnet. Nach ihrer Rückkehr am 7. Juli 2007 hätte sie diese Tätigkeit mit der entsprechenden Vergütung wieder aufnehmen können, wenn das Bundeswehrkrankenhaus nicht

m

  1. April 2007 geschlossen worden wäre. Sie wurde für ihre neue Tätigkeit im Fachsanitätszentrum K zwar bis einschließlich Oktober 2010 nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütet. Seit dem
  2. November 2010 ist sie jedoch nur noch in die Entgeltgruppe 3 TVöD eingruppiert. Die damit verbundene Entgeltverringerung ist unstreitig auf die Schließung des Bundeswehrkrankenhauses

rückzuführen. Die zwischenzeitliche Vergütung nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) steht dem nicht entgegen. Die Beschäftigung der Klägerin im Fachsanitätszentrum K war dem Umstand geschuldet, dass eine Verwendung im Bundeswehrkrankenhaus A nicht mehr möglich war. Die Verringerung des Entgelts erfolgte nur zeitverzögert. 17

  1. c)Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin gemäß § 3 Abs. 8 TV UmBw verpflichtet gewesen wäre, das Angebot einer gleichwertigen Beschäftigung als Krankenschwester im Bundeswehrkrankenhaus U anzunehmen. Ein etwaiger Verstoß gegen eine solche Verpflichtung würde einem Anspruch auf Einkommenssicherung nicht entgegenstehen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 6 TV UmBw und dem tariflichen Gesamtzusammenhang. 18
  2. aa)§ 6 Abs. 6 TV UmBw enthält als Spezialregelung eine abschließende Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen die Einkommenssicherung nicht oder nicht mehr

r Anwendung kommt. Hätten die Tarifvertragsparteien diese Aufzählung nur beispielhaft gemeint, hätten sie einen

satz wie „zB“, „insbesondere“ oder „etwa“ verwandt (vgl. BAG

  1. April 2013 - 6 AZR 711/11 - Rn. 15;
  2. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 13). Folglich ist festzustellen, dass die Ablehnung eines Arbeitsplatzes

m Entfall der persönlichen

lage führt, wenn die oder der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt (§ 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw). Die Ablehnung einer gleichwertigen Tätigkeit wird durch § 6 Abs. 6 TV UmBw demgegenüber nicht sanktioniert. 19

  1. bb)Diese Differenzierung entspricht dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Die Tarifvertragsparteien haben sich mit der Möglichkeit einer Verletzung der Verpflichtung aus § 3 Abs. 8 TV UmBw befasst und bezogen auf einzelne Leistungen des TV UmBw hieraus folgende Konsequenzen bestimmt. Dies gilt für den Entfall des besonderen Kündigungsschutzes gemäß § 5 Abs. 2 TV UmBw, für den Ausschluss der pauschalen Abgeltung nach § 8 Abs. 3 TV UmBw, der Abfindung nach § 9 Abs. 3 Buchst. a TV UmBw sowie der Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TV UmBw. Dies lässt darauf schließen, dass ohne eine ausdrückliche tarifliche Anordnung mit der Ablehnung eines Arbeitsplatzangebots keine Nachteile verbunden sind. 20
  2. cc)Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Beklagten, einem Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw individualrechtlich

begegnen. § 3 Abs. 8 TV UmBw kann eine Verpflichtung

r Annahme eines Arbeitsplatzes begründen. Kommt der betroffene Beschäftigte einer solchen Verpflichtung nicht nach, muss er mit einer Abmahnung oder sogar der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. 21

  1. Wegen des Vorliegens der tariflichen Voraussetzungen der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin einen hiervon unabhängigen vertraglichen Anspruch auf eine entsprechende Einkommenssicherung hat. Dies könnte der Fall sein, da der Klägerin alternativ eine Beschäftigung als nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütete Krankenschwester in U oder eine heimatnahe Tätigkeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe mit Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw angeboten worden ist und sie das letztere Angebot angenommen hat. 22
  2. Das Landesarbeitsgericht hat

treffend erkannt, dass die Einkommenssicherung der Klägerin gemäß § 6 Abs. 4 TV UmBw ab dem 1. Oktober 2012 auf der Basis einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden

berechnen ist. 23 a) Durch § 6 Abs. 1 TV UmBw wird das Einkommen gesichert, welches dem Beschäftigten aus der „bisherigen Tätigkeit

letzt

gestanden hat“. Damit soll der Lebensstandard erhalten werden, den der Beschäftigte vor dem Wegfall seines Arbeitsplatzes durch eine Organisationsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw erreicht hatte (vgl.

§ 7Abschnitt A Abs. 1 TV Um

Bw BAG

  1. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 35 f.; vgl. auch
  2. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 35). Verringert der Beschäftigte später im Rahmen einer neuen Tätigkeit seine Arbeitszeit, ohne dass dies auf eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers

rückzuführen ist, nimmt er bewusst und selbstbestimmt die daraus folgenden Einkommenseinbußen in Kauf. Deren Ausgleich wird von der tariflichen Einkommenssicherung ihrem Zweck nach nicht erfasst (vgl.

§ 7Abschnitt A Abs. 1 TV Um

Bw BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 29). 24 b) Dies kommt in § 6 Abs. 4 TV UmBw

m Ausdruck. Demnach verringert sich die persönliche

lage entsprechend, wenn mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird. Die Vorschrift trägt dem Äquivalenzverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung Rechnung. Bei verminderter Arbeitsleistung soll das durch § 6 Abs. 1 TV UmBw gesicherte Einkommensniveau nicht vollständig aufrechterhalten werden, sondern sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit vermindern (vgl.

§ 23Abs.

5 Unterabs. 8 TV-N Hessen BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 17). Entsprechend dem Zweck der Einkommenssicherung sieht § 6 Abs. 4 TV UmBw demgegenüber keine Erhöhung der persönlichen

lage durch Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung vor. Ein vor dem Eingreifen der Einkommenssicherung in Teilzeit Beschäftigter kann nach Aufnahme der neuen Tätigkeit durch den Abschluss einer Teilzeitvereinbarung, die eine Erhöhung des Arbeitszeitvolumens vorsieht, keine entsprechende Erhöhung der persönlichen

lage erreichen. Nach den dargestellten Grundsätzen unterfällt nur das Entgelt, das ihm in der bisherigen Tätigkeit

gestanden hat, der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw. Nur der mit diesem Einkommensniveau erreichte Lebensstandard ist tariflich geschützt. 25 c) Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Aufnahme der neuen Tätigkeit befristet eine Teilzeitbeschäftigung, verringert sich die persönliche

lage nach § 6 Abs. 4 TV UmBw nur für den Zeitraum der Befristung. Dies gilt auch bei mehreren befristeten Teilzeitvereinbarungen mit unterschiedlichen Arbeitszeitvolumen. 26 aa) Hierfür spricht der Wortlaut des § 6 Abs. 4 TV UmBw. Dieser betrifft jede Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung nach Aufnahme der neuen Tätigkeit, welche von dem Beschäftigten beantragt wurde. Maßgeblich ist demnach die jeweilige vertragliche Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung. Dies umfasst auch eine etwaige Befristungsabrede. Folglich gilt § 6 Abs. 4 TV UmBw bei einer befristeten Teilzeitbeschäftigung nur für den Zeitraum der Befristung. Nach dessen Ablauf ordnet § 6 Abs. 4 TV UmBw keine Verringerung der persönlichen

lage mehr an, denn diese kann nur „entsprechend“ der Teilzeitvereinbarung erfolgen. Die Verringerung der Einkommenssicherung ist akzessorisch

r Teilzeitbeschäftigung ausgestaltet. Aus einer befristeten Teilzeitbeschäftigung kann daher keine unbefristete Verringerung der persönlichen

lage abgeleitet werden. 27 bb) Damit wird dem Zweck der tariflichen Einkommenssicherung Genüge getan, denn das ursprünglich nach § 6 Abs. 1 TV UmBw gesicherte Einkommensniveau wird nach Ablauf der Befristung wieder geschützt. Der Beschäftigte befindet sich wieder in der gleichen Situation wie bei dem erstmaligen Eingreifen der Einkommenssicherung und wird so gestellt, als ob eine befristete Verringerung seines Arbeitszeitvolumens nicht stattgefunden hätte. War er ursprünglich in Vollzeit tätig, wird er wieder bezogen auf dieses Einkommensniveau abgesichert (vgl.

§ 23Abs.

5 Unterabs. 8 TV-N Hessen BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 19). Bei einer vormaligen Teilzeitbeschäftigung mit höherer Arbeitszeit bezieht sich die Sicherung wieder auf das entsprechende Entgelt. 28 cc) Allerdings können die Arbeitsvertragsparteien den Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach dem Befristungsende wiederum vertraglich abändern. Vereinbaren sie erneut eine Teilzeitbeschäftigung, kommt § 6 Abs. 4 TV UmBw wieder

r Anwendung. Handelt es sich nochmals um eine befristete Regelung, gilt § 6 Abs. 4 TV UmBw aus den genannten Gründen für die Dauer dieser Befristung. Die Höhe der persönlichen

lage nach Ablauf einer befristeten Teilzeitbeschäftigung ist daher lückenlos geregelt, weshalb sich die Frage einer ergänzenden Tarifauslegung nicht stellt (aA LAG Baden-Württemberg

  1. September 2010 - 12 Sa 56/09 - Rn. 34 f.). 29 dd) Mit diesem Tarifverständnis verstößt § 6 Abs. 4 TV UmBw nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. hierzu BAG
  2. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 21, 25 mwN). Wäre die Einkommenssicherung entsprechend der Auffassung der Revision ausgestaltet, würde dies eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten bedeuten. 30

(1)Bei einem Vollzeitbeschäftigten findet gemäß § 6 Abs. 4 TV UmBw bei Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung nach Aufnahme der neuen Tätigkeit jede dann in Teilzeit geleistete Arbeitsstunde bei der verbleibenden Einkommenssicherung Berücksichtigung, da sich die persönliche

lage nur entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit verringert. 31

(2)War ein Beschäftigter demgegenüber nach Aufnahme der neuen Tätigkeit

nächst befristet in Teilzeit beschäftigt und wird anschließend eine weitere Teilzeitbeschäftigung mit einem höheren Arbeitszeitvolumen vereinbart, könnte der Beschäftigte die Einkommenssicherung nach dem Tarifverständnis der Revision ungeachtet der erhöhten Arbeitszeit nur bezogen auf das vorherige niedrigere Arbeitszeitvolumen beanspruchen. Die erhöhte Arbeitsleistung wäre im Rahmen der Einkommenssicherung unbeachtlich. Im Gegensatz

einem früheren Vollzeitbeschäftigten müsste der

nächst befristet Teilzeitbeschäftigte bei einer Aufstockung seiner Arbeitszeit hinnehmen, dass sich die Einkommenssicherung nicht auf seine gesamte Arbeitsleistung in der aktuellen Teilzeitbeschäftigung erstreckt. 32

(3)Diese Schlechterstellung wäre auf die vorangegangene befristete Teilzeitarbeit

rückzuführen und nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Gegenteil gebietet der dargestellte Zweck der Besitzstandswahrung, die Leistung der persönlichen

lage nach Ablauf der Befristung wieder an dem ursprünglich gesicherten Einkommensniveau auszurichten und dann ggf. wieder nach § 6 Abs. 4 TV UmBw

verringern. 33 d) Demnach steht der Klägerin ab dem 1. Oktober 2012 die Einkommenssicherung bezogen auf 15 Wochenarbeitsstunden

. 34 aa) Die Klägerin hatte

m Zeitpunkt der Schließung des Bundeswehrkrankenhauses A am

  1. April 2007 einen vertraglichen Besitzstand erworben, der gemäß dem Arbeitsvertrag vom
  2. August 1997 durch eine Wochenarbeitszeit von 29 Stunden und die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) gekennzeichnet war. Hierauf bezieht sich die Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw. 35 bb) Ab dem
  3. Juli 2007 war die Klägerin in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Die Teilzeitvereinbarung war

nächst bis

m 6. Juli 2012 und anschließend bis

m

  1. September 2012 befristet. Bis einschließlich
  2. Oktober 2010 bestand kein Anspruch auf Einkommenssicherung, da die Klägerin nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütet wurde. Vom
  3. November 2010 bis

m 30. September 2012 wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe 3 TVöD vergütet und bezog

r Einkommenssicherung eine persönliche

lage, welcher nach § 6 Abs. 4 TV UmBw eine Wochenarbeitszeit von acht Stunden

grunde lag. Hiergegen wendet sich die Klägerin nicht. 36 cc) Für den streitbefangenen Zeitraum ab dem 1. Oktober 2012 vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden. In der Folge verringert sich die persönliche

lage nach § 6 Abs. 4 TV UmBw seit dem 1. Oktober 2012 bis

einer abweichenden Neuregelung entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit von 29 auf 15 Wochenstunden. 37 5. Die sechsmonatige Ausschlussfrist aus § 37 Abs. 1 TVöD-AT wurde gewahrt. Dies stellt die Beklagte nicht in Abrede. 38 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Gallner Krumbiegel Kreis Lauth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600051194&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.