BAG, Urteil vom 20.09.2016 – 3 AZR 77/15 – Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage - Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 112 AktG…
KARE600051269 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR77.15.0 BAG 3. Senat 20160920 3 AZR 77/15 Urteil § 7 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 9 Abs 2 BetrAVG, § 30 AktG, § 111 Abs 1 AktG, § 112 AktG, § 114 AktG, § 38 InsO, § 45 InsO, § 46 S 2 InsO, § 50 InsO, § 52 InsO, § 173 InsO, § 179 Abs 1 InsO, § 189 InsO, § 190 InsO, § 190 Abs 1 UmwG 1995, § 197 S 1 UmwG 1995, § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG 1995, § 46 Nr 5 GmbHG, § 117 Abs 1 BGB, § 177 Abs 1 BGB, § 134 BGB, § 139 BGB, § 242 BGB, § 394 S 1 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 286 ZPO, § 302 ZPO, § 850 Abs 1 ZPO vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 11. Februar 2014, Az: 7 Ca 354/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9. Januar 2015, Az: 9 Sa 16/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage - Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 112 AktG - "Widerruf" einer Versorgungszusage - Wirksamkeit von Pfandrechtsbestellungen - Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein - Aufrechnung des Insolvenzverwalters - Vorbehaltsurteil Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers das Vorbehaltsurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 9. Januar 2015 - 9 Sa 16/14 - aufgehoben, soweit es das Teilurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 11. Februar 2014 - 7 Ca 354/13 - teilweise abgeändert und dem Antrag des Klägers auf Feststellung einer Forderung iHv. 2.412.517,01 Euro brutto zur Tabelle stattgegeben hat.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
1 Die Parteien streiten über Versorgungsansprüche des Klägers sowie über die Verwertung von Pfandrechten zu deren Sicherung.
2 Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Mai 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H AG (im Folgenden Schuldnerin). Der im März 1945 geborene Kläger war langjährig Geschäftsführer der H GmbH, deren einzige Gesellschafterin die H GmbH & Co. KG (im Folgenden H KG) war. Persönlich haftende Gesellschafterin der H KG war die H Verwaltungs-GmbH, deren - zumindest - Mehrheitsgesellschafter der Kläger zunächst war.
3 Die H GmbH hatte dem Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer eine Altersversorgung zugesagt. Grundlage hierfür war zuletzt eine Pensionsvereinbarung vom 30. September 2000 idF des „Nachtrags 1“ vom 5. Oktober 2004 (im Folgenden Pensionsvereinbarung 2004). Nach § 1 Abs. 1 der Pensionsvereinbarung 2004 sollte der Kläger ua. bei Vollendung seines 65. Lebensjahres eine Rente erhalten. Deren Höhe betrug 10 vH des im letzten Kalenderjahr vor Rentenbeginn vom Kläger erzielten Jahresgrundgehalts sowie 2,5 vH seiner Bezüge für jedes nach dem 1. Januar 1988 geleistete volle Jahr der Geschäftsführerbestellung bis höchstens 60 vH der letzten Jahresbezüge. § 6 der Pensionsvereinbarung 2004 sah vor, dass der Kläger bei einem Ausscheiden vor Eintritt eines Versorgungsfalls seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen behält, wenn die Voraussetzungen „gemäß § 1 des Betriebsrentengesetzes“ erfüllt sind. Die H GmbH schloss für die Pensionsverbindlichkeiten des Klägers eine Rückdeckungsversicherung ab. Die ihr hieraus zustehenden Rechte verpfändete sie im Juli 2004 an den Kläger.
4 Der Kläger wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 4. Dezember 2006 zum 31. Dezember 2006 als Geschäftsführer der H GmbH abberufen.
5 Die Gesellschafterversammlung der H GmbH beschloss die formwechselnde Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft, die Schuldnerin. Dies wurde am 15. Dezember 2006 notariell beurkundet. Nach Nr. 1 des Gesellschafterbeschlusses sollte der Formwechsel im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern bzw. zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft zum 1. Januar 2007 als erfolgt gelten. Im Umwandlungsbeschluss wurde weiter bestimmt, dass der Kläger Mitglied des Aufsichtsrats der Schuldnerin ist. In einer Sitzung des Aufsichtsrats am 17. Januar 2007 wurde der Kläger zu dessen Vorsitzenden gewählt. Der Sohn des Klägers, C H, wurde zum einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Schuldnerin bestellt.
6 Am 22. Januar 2007 fasste die Gesellschafterversammlung der H GmbH, vertreten durch den Sohn des Klägers als Geschäftsführer der H Verwaltungs-GmbH, den folgenden Beschluss: „1) Herr J H ist gemäß gesonderter Vereinbarung mit Wirkung vom 1.1.2007 als Geschäftsführer der H GmbH ausgeschieden und wird unter Beibehaltung seiner Vergütungsregelung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses weiterbeschäftigt.
Der mit heutigem Datum zu unterzeichnende Entwurf der überarbeiteten Versorgungszusage wird hiermit durch die Gesellschafterversammlung genehmigt.“ 7 Der Kläger schloss am selben Tag - dem 22. Januar 2007 - mit der „H AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden C H“ einen „Dienstvertrag“ als Vertriebsleiter ab. In diesem heißt es ua.: „… wird folgender geänderter Anstellungsvertrag abgeschlossen: § 1 Änderung des Aufgabenbereiches 1.1 Herr J H war bisher als Geschäftsführer der Firma H GmbH tätig. Diese Funktion ist mit Wirkung ab 01.01.2007 durch Umwandlung der Gesellschaft in die H AG entfallen. Herr H wird als Geschäftsführer abberufen und für seine bisherige Tätigkeit entlastet.
1.2 Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung wird Herr H als neue Tätigkeit die Gesamtverantwortung für den Bereich Marketing sowie für internationale Vertriebs- und Kundenbetreuung (Schwerpunkt Amerika und Frankreich - bei Bedarf auch weitere Länder) sowie Großkundenbetreuung übertragen. Hierzu gehört die verantwortliche Federführung für Messen, Ausstellungen und sonstige Verkaufs- und Werbeveranstaltungen sowie für den Auftritt und die Darstellung der Gesellschaft nach außen einschließlich der zu Repräsentationszwecken dienenden Räumlichkeiten. … Ausgehend von diesem Vertrag nimmt der VL auch seine Tätigkeit als Präsident der Firma H Inc., wahr.
1.3 Der Vertriebsleiter (VL) ist in seiner Funktion dem Vorstand direkt unterstellt. ... § 3 Arbeitszeit Der VL ist verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft für die Firma einzusetzen. Er teilt sich seine Arbeitszeit den Erfordernissen entsprechend ein. § 4 Vergütung 1.
Der VL erhält für seine Tätigkeit eine monatliche pauschale Vergütung, … von € 25.0000,00 die in 13 Teilbeträgen nachschüssig ausbezahlt wird, … ... § 12 Die bisher für den VL als Geschäftsführer bestehende Altersversorgung gem. Vereinbarung vom 30.09.2000 bzw. Nachtrag vom 05.10.2004 wird mit heutigem Datum in Anpassung an diesen Dienstvertrag neu gefasst. Nach Beendigung des Dienstvertrages als Geschäftsführer stellt die Vergütungsregelung nach Maßgabe dieses Vertrages die versorgungsfähige Vergütung von Herrn H nach Maßgabe der Versorgungszusage dar.“ 8 Ebenfalls am 22. Januar 2007 vereinbarten der Kläger und die H GmbH, vertreten durch den Sohn des Klägers als deren Geschäftsführer, eine „Versorgungszusage aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22. Januar 2007“. In dieser heißt es ua.: „In Ergänzung Ihres Anstellungsvertrages vom heutigen Tage sagen wir Ihnen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Diese Versorgungszusage tritt an die Stelle der bisherigen Pensionsvereinbarung vom 30.09.2000 … in Verbindung mit Nachtrag Nr. 1 vom 05.10.2004. ...
3.
Leistungshöhe 3.1 Altersrente Die monatliche Altersrente beträgt für jedes versorgungsfähige Dienstjahr 3% des versorgungsfähigen Arbeitsverdienstes, maximal jedoch 60% des versorgungsfähigen Arbeitsverdienstes. ...
3.3 Versorgungsfähige Dienstzeit 3.3.1 Ihre versorgungsfähige Dienstzeit beginnt am 01.01.1988 und dauert bis zur Beendigung Ihres Dienstverhältnisses, längstens aber bis zur festen Altersgrenze. ...
3.4 Versorgungsfähiger Arbeitsverdienst Feststellungszeitraum für den versorgungsfähigen Arbeitsverdienst ist das letzte volle Kalenderjahr innerhalb der versorgungsfähigen Dienstzeit. Versorgungsfähiger Arbeitsverdienst ist ein Zwölftel des mit Ihnen für den Feststellungszeitraum vereinbarten Jahresgrundgehaltes.
Gemäß § 4 des Anstellungsvertrages vom heutigen Tage beläuft sich der versorgungsfähige Arbeitsverdienst aktuell auf 27.083,33 Euro.
3.5 Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen Die laufenden Versorgungsleistungen werden jährlich am 1. Juli um 2,5% angepasst. ...
4.2 Unverfallbarkeit 4.2.1 Endet Ihr Dienstverhältnis ohne Eintritt eines Leistungsfalles, bleibt eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aufrechterhalten. … 4.3 Rückdeckungsversicherung 4.3.1 Wir können mit einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag zur Rückdeckung von Versorgungsleistungen abschließen, aus dem wir allein berechtigt und verpflichtet sind (Rückdeckungsversicherung). ...
4.5 Insolvenzversicherung … 4.5.2 An den gemäß 4.3.1 abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen räumen wir Ihnen gemäß einer gesonderten ‚Verpfändungsvereinbarung‘, die zum Bestandteil dieser Versorgungsregelung wird, Pfandrechte ein.
4.8 Vorbehalte … 4.8.2 Wir können unsere Verpflichtung aus dieser Versorgungszusage im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise auf ein Versicherungsunternehmen, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse übertragen.“ 9 Die Umwandlung der H GmbH in eine Aktiengesellschaft - die Schuldnerin - wurde am 27. März 2007 in das Handelsregister eingetragen.
10 Am 1. August 2007 schloss der Kläger mit der Schuldnerin einen Aufhebungsvertrag. Bei dem Vertragsschluss wurde die Schuldnerin von ihrem Vorstandsmitglied C H vertreten. Nach dem Aufhebungsvertrag endete das mit dem Kläger abgeschlossene Anstellungsverhältnis einvernehmlich mit Ablauf des 31. Oktober 2007. In Nr. 4 des Aufhebungsvertrags ist bestimmt, dass das vorzeitige Ausscheiden des Klägers vor Vollendung des 65. Lebensjahres keine Auswirkungen für die Höhe seines Versorgungsanspruchs hat, insbesondere keine zeitanteilige Kürzung vorgenommen wird. Die Höhe der zu zahlenden Rente soll nach Nr. 4 Buchst. c des Aufhebungsvertrags so berechnet werden, als wenn der Kläger zu den letzten Bedingungen seines Anstellungsvertrags bis zum Rentenbeginn weitergearbeitet hätte.
11 Die Schuldnerin schloss mit dem Kläger am 2. Juni 2009 eine Verpfändungs- und Abtretungsvereinbarung. Danach wurden dem Kläger die „bestehenden Depot- und Kontoguthaben“ sowie „alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche“ aus dem bei der D Bank AG bestehenden Depot und dem Depotabwicklungskonto der Schuldnerin verpfändet. Mit Vereinbarung vom 25. März 2010 verpfändete die Schuldnerin dem Kläger ihr bei der DeBank geführtes Depot in seinem jeweiligen Gesamtbestand. Am 26./27. Mai 2010 schlossen die Schuldnerin und der Kläger einen weiteren Verpfändungsvertrag, durch den alle gegenwärtigen und künftigen Fondsanteile einschließlich der Erträgnisscheine auf dem von der Schuldnerin in der Folgezeit eröffneten Depots bei der F GmbH verpfändet wurden. Die drei Verpfändungsvereinbarungen wurden für die Schuldnerin jeweils von einem einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet. Nach dem Inhalt der drei Verträge erfolgte die Verpfändung jeweils zur Sicherung von Forderungen des Klägers gegen die Schuldnerin aus der Pensionszusage des Klägers, insbesondere aus der Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 einschließlich etwaiger Nachträge.
12 Der dreiköpfige Aufsichtsrat der Schuldnerin fasste am 21. Oktober 2011 einstimmig den Beschluss „rein vorsorglich“ „sämtliche Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen, welche die Mitglieder des Vorstands seit dem 27. März 2007 vorgenommen haben“, zu genehmigen.
13 Die Schuldnerin, die seit etwa Anfang 2013 börsennotiert war, gewährte dem Kläger ab April 2010 eine monatliche Altersrente. Diese belief sich zuletzt auf 17.072,66 Euro brutto. Die letzte Zahlung erfolgte für Januar 2013. Der Kläger meldete nach der Insolvenzeröffnung seine ab Februar 2013 rückständigen und künftigen - kapitalisierten - Ansprüche auf Zahlung einer Altersrente iHv. insgesamt 2.412.517,01 Euro brutto zur Insolvenztabelle an.
14 Der Beklagte bestritt diese Forderungen. Mit Schreiben vom 5. November 2013 widerrief er die Versorgungszusage des Klägers.
15 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe eine zur Insolvenztabelle festzustellende Forderung gegen die Schuldnerin auf Gewährung einer Altersrente nach den Vereinbarungen vom 22. Januar 2007 und 1. August 2007 zu. Die Vereinbarungen seien wirksam. Das Arbeitsverhältnis sei tatsächlich durchgeführt worden, er habe als Vertriebsleiter gearbeitet. Der Widerruf der Versorgungszusage sei unzulässig. Er habe weder pflichtwidrige oder strafbare Handlungen zum Nachteil der Schuldnerin begangen noch seine Überwachungspflichten als Mitglied des Aufsichtsrats verletzt. Dem Beklagten stünden daher auch keine aufrechnungsfähigen Schadensersatzansprüche zu. Er - der Kläger - sei berechtigt, zur Befriedigung seiner Rentenansprüche die ihm von der Schuldnerin eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. Die drei Verpfändungsvereinbarungen seien wirksam zustande gekommen. Einer Vertretung der Schuldnerin durch den Aufsichtsrat habe es nicht bedurft. Mit den Verpfändungen sei lediglich Nr. 4.5 der Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 vollzogen worden. Zudem seien die Vereinbarungen von seinem Sohn unterschrieben worden, der damals zugleich der gesetzliche Vertreter der einzigen Aktionärin der Schuldnerin gewesen sei. Zumindest habe der Aufsichtsrat die Verpfändungen durch Beschluss vom 21. Oktober 2011 nachträglich genehmigt.
16 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, der Verwertung der nachfolgend genannten Depotguthaben der Firma H AG zuzustimmen: - bei der D AG Depot mit der Nummer 142023731383 und Depot-Abwicklungskonto mit der Nummer 142023731303 - bei der DeBank Depot mit der Nummer 0191359611 - bei der F GmbH mit der Fondsdepotnummer 411709659 und zwar in Höhe eines Betrags von 277.615,58 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2014 sowie iHv. monatlich nachfolgend ab Juni 2014 bis zum Lebensende des Klägers je 17.499,48 Euro zuzüglich 2,5 % Erhöhung auf diesen Betrag jeweils ab 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend ab 1. Juli 2014;
17 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stünden keine Versorgungsansprüche zu. Die Vereinbarungen vom 22. Januar 2007 seien unwirksam. Vertragspartnerin des „Dienstvertrags“ habe die Schuldnerin sein sollen. Da diese bei Vertragsschluss bereits als „Vor-AG“ bestanden habe, hätte der Vertrag nach § 112 AktG durch den Aufsichtsrat der Schuldnerin abgeschlossen werden müssen. Zudem handele es sich um ein Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 1 BGB. Auch verstoße der Vertrag gegen § 114 AktG. Jedenfalls sei die Berufung des Klägers auf seine Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe schwerwiegende Pflichtverletzungen zum Nachteil der Schuldnerin begangen; dieser stünden daher Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu, mit denen der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat.
Der Kläger habe seine Überwachungspflichten als Mitglied des Aufsichtsrats nach § 111 Abs. 1 AktG verletzt und der Schuldnerin damit einen Schaden iHv. etwa sechs Mio. Euro zugefügt. Der Vorstand der Schuldnerin habe in den Bilanzen für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 die Vermögens- und Ertragslage der Schuldnerin bewusst unzutreffend dargestellt. Hierbei habe der Kläger aktiv mitgewirkt, zumindest bei der Manipulation der Zwischenbilanz zum 30. Juni 2012 sei er beteiligt gewesen. Jedenfalls habe er von den Vorgängen Kenntnis gehabt. Darüber hinaus habe der Kläger in den Jahren 2007 bis 2010 entgegen §§ 57, 58 AktG verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten. Privatausgaben des Klägers seien von der Beklagten beglichen und zu Unrecht als Betriebsausgaben der Schuldnerin deklariert worden.
Zudem sei der Kläger an einem Subventionsbetrug beteiligt gewesen.
18 Der Kläger sei auch nicht berechtigt, die an ihn verpfändeten Sicherheiten zu verwerten. Die Verpfändungen seien wegen Verstoßes gegen § 112 AktG unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Aufsichtsrat komme nicht in Betracht. Auch sei der Beschluss des Aufsichtsrats vom 21. Oktober 2011 unwirksam.
19 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, „soweit der Kläger seine Ansprüche aus dem Dienstvertrag zwischen ihm und der H AG (Schuldnerin) und aus der zwischen ihm und der H GmbH geschlossenen Versorgungszusage jeweils mit Datum vom 22. Januar 2007 herleitet“. Soweit der Kläger mit seiner Klage in der ersten Instanz hilfsweise auch die Feststellung von Versorgungsansprüchen aus der Pensionsvereinbarung 2004 zur Insolvenztabelle sowie die Verwertung seiner Pfandrechte zur Befriedigung derselben begehrt hatte, hat das Arbeitsgericht durch rechtskräftigen Beschluss den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ein Vorbehaltsurteil erlassen, mit dem es das erstinstanzliche Teilurteil teilweise abgeändert und dem Klageantrag zu 2. - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben hat; ferner hat es ausgesprochen, dass dem Beklagten die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus Forderungen aus der Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsratsvorsitzender vorbehalten bleibt.
20 Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Klageabweisung. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Klageantrag zu 1. weiter.
21 Während die Revision des Beklagten Erfolg hat, bleibt die Revision des Klägers erfolglos.
22 A. Die Revisionen der Parteien gegen das Vorbehaltsurteil sind nach § 72 Abs. 1 ArbGG statthaft. Nach § 302 Abs. 3 ZPO ist das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
23 B. Streitgegenstand des Verfahrens sind in der Hauptsache Ansprüche, die der Kläger auf die Versorgungszusage und den Dienstvertrag vom 22. Januar 2007 sowie den Aufhebungsvertrag vom 1. August 2007 und deren Absicherung durch Pfandrechte stützt. Hilfsweise für den Fall, dass die Vereinbarungen vom 22. Januar 2007 und 1. August 2007 unwirksam sein sollten, macht der Kläger Ansprüche aufgrund der Pensionsvereinbarung aus dem Jahre 2004 und deren Absicherung durch Pfandrechte geltend. Nur hinsichtlich dieses hilfsweise angebrachten Streitgegenstands hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Der Beschluss soll nur Wirkung entfalten, soweit der Hilfsantrag tatsächlich zur Entscheidung anfällt.
24 C. Die Revision des Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte dem als Klageantrag zu 2. angebrachten Antrag des Klägers auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle iHv. 2.446.517,01 Euro - vorbehaltlich der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen - nicht stattgegeben werden. Ob der Antrag begründet ist, kann der Senat mangels erforderlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Daher war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
25 I. Der Feststellungantrag ist zulässig, insbesondere besteht das für den Antrag iSv. §§ 38, 179 Abs. 1 InsO nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dies ergibt sich aus § 189 InsO. Die bestrittenen Forderungen werden bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt (§ 189 Abs. 1 und Abs. 3 InsO; vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 13, BAGE 147, 373).
26 II. Ob der Feststellungsantrag vorbehaltlich der vom Beklagten erklärten Aufrechnung begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen.
27 1. Der Antrag des Klägers auf Feststellung rückständiger und künftiger kapitalisierter Altersrente ist nicht bereits deshalb erfolglos, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren gleichzeitig auch noch sein Verwertungsrecht iSd. §§ 50, 173 InsO zur Befriedigung seiner Ansprüche auf Altersrente gegen den Beklagten verfolgt. Nach § 52 Satz 1 InsO sind Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, auch Insolvenzgläubiger, wenn und soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Wenn § 52 Satz 2 InsO vorsieht, dass sie zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt sind, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind, hat dies nicht zur Folge, dass sie ihre Forderung nicht im vollem Umfang gerichtlich feststellen lassen könnten. Vielmehr zeigt § 190 InsO, dass sich die Ausfallhaftung nach § 52 InsO erst bei der Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger, nicht jedoch im Anmeldeverfahren auswirkt.
28 2. Der Klageantrag zu 2. ist auch nicht bereits deswegen unbegründet, weil die Vereinbarungen vom 22. Januar 2007 und der Aufhebungsvertrag vom 1. August 2007, auf die der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Altersrente stützt, die Schuldnerin nicht binden würden. Sowohl die Versorgungszusage als auch der Dienstvertrag vom 22. Januar 2007 sind wirksam mit der H GmbH zustande gekommen. Nach der für die Wirksamkeit des Rechtsformwechsels notwendigen Eintragung der formwechselnden Umwandlung der H GmbH in eine Aktiengesellschaft in das Handelsregister galten diese Vereinbarungen daher nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit der Schuldnerin weiter. Auch die Wirksamkeit des zwischen dem Kläger und der Schuldnerin geschlossenen Aufhebungsvertrags vom 1. August 2007 begegnet keinen Bedenken.
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Die Bezeichnung des Arbeitgebers als H „AG“ erkläre sich daraus, dass nach den Vorgaben des Umwandlungsbeschlusses die Umwandlung bereits rückwirkend zum 1. Januar 2007 Wirkung zeitigen sollte. Maßgebend für die Auslegung des Vertrags sei allerdings der tatsächliche Wille der Parteien gewesen, eine Anstellung des nur noch im Rahmen seines gekündigten Geschäftsführerdienstvertrags beschäftigten Klägers ab dem 1. Januar 2007 zu erreichen und damit einen Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der zu diesem Zeitpunkt existierenden Gesellschaft zu schließen. Vor dem Hintergrund, dass die Schuldnerin im Januar 2007 allenfalls als „Vor-AG“ existierte habe, während die H GmbH handlungsfähig gewesen sei und ihre Gesellschafter die Übernahme des Klägers in ein Anstellungsverhältnis bestätigt hätten, stelle die Bezeichnung des Arbeitgebers im Dienstvertrag vom 22. Januar 2007 lediglich eine auslegungsfähige Falschbezeichnung dar.
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34 (a) Entgegen der Ansicht des Beklagten widerspricht die Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei der Bezeichnung der H „AG“ als Vertragspartner des Dienstvertrags vom 22. Januar 2007 handele es sich nur um eine falsche Bezeichnung, Vertragspartner habe die Gesellschaft in ihrer damals existierenden Rechtsform und damit die H GmbH sein sollen, weder gesetzlichen Auslegungsregeln noch verstößt sie gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze. Bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen nach §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Ausgangspunkt ist dabei zwar der Wortlaut der Erklärung; allerdings sind auch außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den eigentlichen Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. etwa BAG 12. Juni 2002 - 10 AZR 323/01 - zu II 1 b der Gründe).
Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Auslegung beachtet. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Auslegung könne selbst bei nach dem Wortlaut äußerlich eindeutiger Bezeichnung einer bestimmten Partei in einem schriftlichen Vertrag ergeben, dass damit eigentlich jemand anders gemeint sein soll. Seinem Auslegungsergebnis steht deshalb nicht entgegen, dass zwar die Versorgungszusage vom selben Tag ausdrücklich mit der H GmbH geschlossen, beim Dienstvertrag jedoch die Schuldnerin als Vertragspartnerin benannt war. Die Regelungen in § 12 des Dienstvertrags und die Präambel der Versorgungszusage zeigen, dass es sich bei beiden Verträgen um einheitliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der H GmbH handeln sollte.
35 (b) Bei seiner Auslegung hat das Landesarbeitsgericht auch keine wesentlichen Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Annahme des Beklagten spricht der Umstand, dass am 22. Januar 2007 der Umwandlungsbeschluss bereits gefasst und der Kläger am 17. Januar 2007 zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt worden war, nicht gegen das vom Landesarbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis. Die H GmbH sollte im Wege einer formwechselnden Umwandlung iSd. § 190 UmwG in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung zeichnet sich nach § 190 Abs. 1 UmwG gerade dadurch aus, dass die rechtliche und die wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers erhalten bleibt (vgl. etwa BFH 30. September 2003 - III R 6/02 - zu II 2 a der Gründe, BFHE 2003, 553). Bis zum Wirksamwerden des Formwechsels am 27. März 2007 war die weiter bestehende H GmbH deshalb ein geeigneter Vertragspartner auch für die vertraglichen Vereinbarungen, die die später entstehende Aktiengesellschaft betreffen sollten. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Formwechsels liegt die Annahme nahe, die Vertragsparteien hätten im Vorgriff hierauf die H GmbH im schriftlichen Vertrag lediglich bereits mit ihrer künftigen Rechtsform und mit ihren künftigen Vertretungsverhältnissen bezeichnen wollen.
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39 Der Umstand, dass nach dem Umwandlungsbeschluss vom 15. Dezember 2006 zwischen den Gesellschaftern die Aktiengesellschaft als zum 1. Januar 2007 bestehend behandelt werden sollte, ändert hieran im Streitfall nichts. Der Umwandlungsbeschluss betraf nicht die Kompetenzordnung der Gesellschaftsorgane.
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45 Die H GmbH wurde beim Abschluss des Dienstvertrags und der Versorgungszusage am 22. Januar 2007 zwar nicht von ihrer Gesellschafterin vertreten. Jedoch hat die Gesellschafterversammlung der H GmbH durch Beschluss vom selben Tag die Weiterbeschäftigung des Klägers ab dem 1. Januar 2007 im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses beschlossen und den Entwurf der überarbeiteten und dem Kläger noch am selben Tag erteilten Versorgungszusage ausdrücklich genehmigt. Damit war der Geschäftsführer der H GmbH zum Abschluss der Versorgungszusage ausdrücklich bevollmächtigt (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - zu 1 a der Gründe). Ob eine entsprechende Bevollmächtigung auch für den Abschluss des Dienstvertrags durch den Geschäftsführer gegeben war, kann dahinstehen. Selbst wenn - wie vom Beklagten angenommen - der Gesellschafterbeschluss erst nach Abschluss des Dienstvertrags getroffen worden sein sollte, wäre zumindest nachträglich die ggf. nach § 46 Nr. 5 GmbHG erforderliche Zustimmung der Gesellschafter der H GmbH zu diesem Vertrag erteilt und damit ein zunächst vollmachtloses Handeln des Geschäftsführers für die GmbH rückwirkend genehmigt worden (vgl. zur Zustimmung der Gesellschafterversammlung bei einem Handeln eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers BGH 25. März 1991 - II ZR 169/90 - zu 5 der Gründe). Da die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sowie die Neuregelung der Rechtsverhältnisse zwischen ihm und der H GmbH in einem einheitlichen Zusammenhang standen und die Gesellschafterversammlung der H GmbH von vornherein in diesen Vorgang einbezogen war, wäre eine nachträgliche Genehmigung des Dienstvertragsabschlusses durch die Gesellschafterversammlung jedenfalls im Streitfall zulässig.
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49 Die Revision des Beklagten legt keine Einwände dar, die einen Verstoß dieser tatrichterlichen Würdigung des Landesarbeitsgerichts gegen § 286 ZPO erkennen lassen. Auch der Vortrag des Beklagten, der Kläger habe niemals weisungsabhängige Dienste erbringen und die H GmbH diese niemals in Anspruch nehmen wollen, rechtfertigt - als zutreffend unterstellt - kein anderes Ergebnis. Durch den Dienstvertrag vom 22. Januar 2007 sollte ein Arbeitsverhältnis und nicht lediglich ein freies Dienstverhältnis begründet werden. Die vertragsschließenden Parteien haben den Vertrag zwar lediglich mit der Bezeichnung „Dienstvertrag“ überschrieben; nachfolgend ist allerdings ausdrücklich von einem „Anstellungsvertrag“ die Rede.
Diese Formulierung lässt den Schluss darauf zu, dass die Parteien einen Arbeitsvertrag vereinbaren wollten. Die Regelung zur „Arbeitszeit“ in § 3 des Vertrags verdeutlicht ebenfalls, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen werden sollte. Auch Nr. 3.4 der am selben Tag vereinbarten und in § 12 des Dienstvertrags in Bezug genommenen Versorgungszusage bestätigen dies. Dort wird ausdrücklich auf den in § 4 des „Anstellungsvertrags“ geregelten „Arbeitsverdienst“ Bezug genommen. Haben die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist dieses auch regelmäßig als solches einzuordnen (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 - Rn. 19 mwN). Es ist deshalb unerheblich, ob der Kläger weisungsgebunden tätig war oder sein sollte.
Auf die insoweit von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es damit nicht an.
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Eine unbefangene Vertretung der Gesellschaft kann auch infrage stehen, wenn Vorstandsmitglieder im Namen der Gesellschaft mit früheren Vorstandsmitgliedern verhandeln oder sich mit ihnen auseinandersetzen müssen. Der gesetzgeberische Zweck des § 112 AktG erfordert daher eine Anwendung der Norm sowohl auf bereits ausgeschiedene Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft (vgl. BAG 4. Juli 2001 - 2 AZR 142/00 - zu II 1 a der Gründe, aaO; BGH 14. Mai 2013 - II ZB 1/11 - Rn. 22; 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 - aaO; 28. April 1997 - II ZR 282/95 -; 22. April 1991 - II ZR 151/90 -) als auch auf Vorstandsmitglieder einer Rechtsvorgängerin der Gesellschaft (vgl. BGH 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05 - zu 1 a der Gründe).
Aus denselben Gründen kann § 112 AktG auch Rechtsgeschäfte mit dem ehemaligen Geschäftsführer einer in eine Aktiengesellschaft umgewandelten GmbH erfassen und zwar unabhängig davon, ob die ehemalige GmbH vor der Umwandlung über einen Aufsichtsrat verfügt hat (BGH 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 - zu II 1 der Gründe, aaO; 28. April 1997 - II ZR 282/95 -; Spindler/Stilz/Spindler AktG 3. Aufl. § 112 Rn. 14; MüKoAktG/Habersack 4. Aufl. § 112 Rn. 12; KK-AktG/Mertens/Cahn 3. Aufl. § 112 Rn. 16). Maßgebend ist, dass die GmbH mit der Umwandlung erloschen und an ihre Stelle die übernehmende Rechtsträgerin mit der ihr eigenen Kompetenzordnung getreten ist (vgl. BGH 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 - aaO).
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56 3. Ob der Feststellungsantrag deshalb erfolglos ist, weil der Beklagte die Versorgungszusage des Klägers vom 22. Januar 2007 idF des Aufhebungsvertrags vom 1. August 2007 wirksam widerrufen hat, kann der Senat mangels erforderlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen. Mit der vom Landesarbeitsgericht hierzu gegebenen Begründung kann die Erheblichkeit des vom Beklagten geltend gemachten Rechtsmissbrauchseinwands nicht verneint werden.
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Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, kann er die Versorgungszusage allerdings nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Hat der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitgebers gefährdet, hat er durch sein eigenes Verhalten die Gefahr heraufbeschworen, dass seine Betriebsrente nicht gezahlt werden kann. Deshalb kann er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verlangen, dass der Arbeitgeber dennoch seine Betriebsrentenansprüche erfüllt. In einem solchen Fall ist die Grenze überschritten, bis zu der auch ein pflichtwidrig Handelnder, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 26; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 35 mwN, aaO;
BGH 18. Juni 2007 - II ZR 89/06 - Rn. 18).
58 Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind dessen Interessen mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt (vgl. dazu ausführlich BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 30 ff., BAGE 143, 273). Da die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch Entgelt des Arbeitnehmers sind, das dieser als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält (vgl. etwa BVerfG 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 33; BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 31, aaO), kann die betriebliche Altersversorgung nicht bereits dann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen erheblichen Vermögensschaden unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung zugefügt hat. Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen (vgl. ausführlich BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 32 ff., aaO).
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60 Dem Rechtsmissbrauchseinwand liegt der Gedanke zugrunde, der Versorgungsberechtigte müsse es sich entgegenhalten lassen, wenn er etwa durch strafbares oder sonst grob pflichtwidriges Verhalten die wirtschaftliche Grundlage seines Versorgungsschuldners gefährdet, da er damit selbst die Gefahr heraufbeschwört, dass seine Betriebsrente nicht (mehr) gezahlt werden kann. Dieser Gedanke gilt unabhängig davon, ob die grobe Pflichtwidrigkeit aus einem Verstoß gegen vertragliche oder nachvertragliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder aus einem sonstigen Verstoß gegen eine gegenüber dem Versorgungsschuldner bestehende Pflicht herrührt. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist es daher nicht ausgeschlossen, dass auch grobe Verstöße eines Aufsichtsratsmitglieds gegen seine ihm als Aufsichtsrat obliegenden Pflichten den Widerruf einer ihm als Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusage rechtfertigen.
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63 Ein solcher Vorwurf rechtfertigt den Widerruf der Versorgungszusage schon deshalb nicht, weil der Beklagte nicht behauptet hat, der Kläger habe der Schuldnerin durch diese Handlungen einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt. Gleiches gilt, soweit der Beklagte dem Kläger die Beteiligung an einem Subventionsbetrug zur Last legt.
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67 D. Die Revision des Klägers ist demgegenüber unbegründet. Der Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger eine abgesonderte Befriedung aus Pfandrechten zur Sicherung seiner Versorgungsansprüche durchsetzen will, ist nach der gebotenen Auslegung zwar zulässig, jedoch unbegründet.
68 I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig.
69 1. Der Antrag bedarf jedoch der Auslegung.
70 Nach seinem Wortlaut ist der Antrag auf die Abgabe einer Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Verwertung der Guthaben gerichtet, welche sich auf den im Klageantrag bezeichneten Depots der Schuldnerin und dem Abwicklungskonto befinden. Die zum Antrag gegebene Begründung lässt allerdings erkennen, dass es dem Kläger darum geht, die Voraussetzungen für eine Verwertung der ihm eingeräumten Pfandrechte - erforderlichenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung - herzustellen. Damit zielt der Klageantrag zu 1. auf eine Verpflichtung des Beklagten ab, dem Kläger die Befriedigung aus den sich auf den Depots der Schuldnerin bei der D Bank AG, der DeBank und der F GmbH befindlichen Kapitalanlagen sowie die Einziehung der Forderung aus dem Abwicklungskonto bei der D Bank AG in Höhe der im Antrag genannten rückständigen und künftigen Versorgungsansprüche nebst Zinsen zu gestatten.
71 2. In dieser Fassung ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da die einzelnen Depots konkret bezeichnet sind, bedarf es keiner Aufzählung der gepfändeten Papiere.
72 II. Der Klageantrag zu 1. bleibt jedoch ohne Erfolg. Dem Kläger steht an den sich auf den im Antrag zu 1. genannten Depots der Schuldnerin befindlichen Kapitalanlagen sowie den Forderungen aus dem Abwicklungskonto kein Verwertungsrecht iSd. § 173 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung seiner Versorgungsansprüche aus der Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 zu. Die Verpfändungen vom 2. Juni 2009, 25. März 2010 und 26./27. Mai 2010 sind nicht wirksam zustande gekommen.
73 1. Die Schuldnerin, die bei Abschluss der Verpfändungen bereits die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hatte, war bei den drei Pfandrechtsbestellungen durch ihren Vorstand nicht ordnungsgemäß vertreten. Vertretungsbefugt war vielmehr nach § 112 AktG ihr Aufsichtsrat.
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Die Pfandrechtsbestellungen dienten damit nicht ausschließlich dazu, die vom Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der H GmbH bzw. der Schuldnerin auf der Grundlage der Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 erdienten Anwartschaften zu sichern. Dies zeigt auch der in den Verpfändungsvereinbarungen ausdrücklich angegebene Sicherungszweck. Der jeweilige Zusatz „insbesondere“ verdeutlicht, dass mit den Pfandrechten nicht ausschließlich die Versorgungsansprüche des Klägers aus der erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der H GmbH erteilten Zusage vom 22. Januar 2007, sondern auch etwaige früher bereits erdiente Pensionsansprüche aus der Pensionsvereinbarung 2004 gesichert werden sollten.
Die Pfandrechtsvereinbarungen betrafen damit nicht lediglich das zwischen dem Kläger und der Schuldnerin bestehende arbeitsrechtliche Rechtsverhältnis und dessen Fortentwicklung, sondern sicherten vergangenheitsbezogen Rechte, die ihren Ursprung in der Organtätigkeit des Klägers hatten.
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79 Der Kläger macht darüber hinaus geltend, die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung, die im Juli 2004 zur Sicherung seiner Ansprüche aus der Pensionszusage 2004 an ihn verpfändet und zwischenzeitlich mit seiner Zustimmung an die Schuldnerin ausbezahlt wurden, seien von der Schuldnerin in die Depots eingezahlt worden; daher stehe ihm ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheit an dem ersatzweise gebildeten Wertguthaben zu. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, dieser erstmals von ihm in der Revision gehaltene Vortrag sei entgegen § 559 ZPO berücksichtigungsfähig, ergäbe sich hieraus nicht, dass die drei Verpfändungen nicht in den Schutzbereich von § 112 AktG fielen. Vielmehr spräche ein solcher Geschehensablauf gerade dafür, dass mit den Pfandrechtsbestellungen in den Jahren 2009 und 2010 auch weiterhin diejenigen Anwartschaften, die der Kläger während seiner Zeit als Geschäftsführer der H GmbH erworben und die bereits zuvor durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung abgesichert waren, gesichert werden sollten.
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81 Eine solche Ersetzungsbefugnis sieht § 112 AktG nicht vor. Nach der Organisationsverfassung der Aktiengesellschaft sind die Aktionäre den anderen Gesellschaftsorganen nicht übergeordnet (BVerfG 20. September 1999 - 1 BvR 636/95 - zu II 1 a cc (2) der Gründe). Das Organgefüge des Aktiengesetzes geht vielmehr grundsätzlich von einem gleichberechtigten Nebeneinander von Hauptversammlung und Aufsichtsrat aus (vgl. nur Spindler/Stilz/Hoffmann AktG 3. Aufl. § 118 Rn. 6; Hüffer/Koch AktG 12. Aufl. § 118 Rn. 4). Jedes Organ verfügt über einen zwingenden eigenen Kompetenzbereich, in den andere Organe grundsätzlich, dh. ohne besondere gesetzliche Grundlage, nicht eingreifen können (Spindler/Stilz/Hoffmann aaO).
82 Zudem hat die Alleinaktionärin der Schuldnerin keine Beschlüsse über die Pfandrechtsbestellungen zugunsten des Klägers gefasst. Auch wenn das Vorstandsmitglied, das die Schuldnerin bei den Verpfändungen vertreten hat, gleichzeitig gesetzlicher Vertreter ihrer Alleinaktionärin war, beinhaltete der bloße Abschluss der drei Verpfändungsvereinbarungen noch nicht eine etwaige Beschlussfassung der Hauptversammlung.
83 2. Der Verstoß gegen § 112 AktG führt dazu, dass die Verpfändungsvereinbarungen keine Wirkung entfalten.
84 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Missachtung von § 112 AktG zur Folge hat, dass abgeschlossene Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB nichtig sind (so etwa Brandenburgisches OLG 14. Januar 2015 - 7 U 68/13 - Rn. 43 ff.; OLG Frankfurt am Main 20. März 2008 - 12 U 40/07 - Rn. 36; OLG Hamburg 16. Mai 1986 - 11 U 238/85 -; OLG Stuttgart 20. März 1992 - 2 U 115/90 - zu 1 der Gründe) oder ob es sich bei § 112 AktG um eine bloße Vertretungsregelung handelt (so etwa OLG München 18. Oktober 2007 - 23 U 5786/06 - zu II 1 a bb (1) der Gründe; OLG Celle 25. Februar 2002 - 4 U 176/01 - zu 1 b der Gründe; Henssler/Strohn/Henssler AktG 3. Aufl. § 112 Rn. 18; Hölters/Hambloch-Gesinn/Gesinn AktG 2. Aufl. § 112 Rn. 21; MüKoAktG/Habersack 4. Aufl. § 112 Rn. 32; Bürgers/Israel in Bürgers/Körber AktG 3. Aufl. § 112 Rn. 10; ErfK/Oetker 16. Aufl. § 112 AktG Rn. 5; Hüffer/Koch AktG 12. Aufl. § 112 Rn. 12).
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87 3. Auch wenn man annähme, § 112 AktG enthielte eine Vertretungsregelung, sodass eine Genehmigungsfähigkeit der drei Pfandrechtsbestellungen entsprechend § 177 Abs. 1 BGB in Betracht käme, wären die Verpfändungen unwirksam. Die Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Schuldnerin wurde im Streitfall nicht wirksam erteilt. Der Genehmigungsbeschluss des Aufsichtsrats vom 21. Oktober 2011, mit dem pauschal alle ab dem 27. März 2007 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte des Vorstands der Schuldnerin vom Aufsichtsrat genehmigt wurden, ist mit dem Schutzzweck des § 112 AktG nicht zu vereinbaren und deshalb nichtig.
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Nur dadurch ist hinreichend gewährleistet, dass sich die von § 112 AktG vorausgesetzte Gefahrenlage beim Abschluss des Geschäfts nicht verwirklicht hat und der Schutzfunktion der gesetzlichen Regelung zumindest nachträglich Genüge getan wird. Im Rahmen seines gesetzlichen Aufgabenkreises obliegt dem Aufsichtsrat die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft in eigener Verantwortung sachgemäß wahrzunehmen (BGH 21. April 1997 - II ZR 175/95 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 135, 244). Dies beinhaltet auch, dass er die Geschäftsführung des Vorstands - und damit auch bereits abgeschlossene Geschäftsvorgänge - überwacht (§ 111 Abs. 1 AktG), um dadurch erforderlichenfalls Schäden von der Gesellschaft abzuwenden (BGH 21. April 1997 - II ZR 175/95 - zu II 2 a und b cc der Gründe, aaO).
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MüKoAktG/Habersack 4. Aufl. § 108 Rn. 80; Hopt/Roth in Großkomm AktG 4. Aufl. § 108 Rn. 153 f.; Hüffer/Koch AktG 12. Aufl. § 108 Rn. 26). Der Bundesgerichtshof nimmt eine derartige Unwirksamkeit ua. dann an, wenn der Inhalt des Beschlusses nicht mit den sich aus § 111 Abs. 1, § 112 AktG ergebenden Verpflichtungen des Aufsichtsrats vereinbar ist (vgl. etwa BGH 21. April 1997 - II ZR 175/95 - zu II der Gründe, BGHZ 135, 244 [für den Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Aufsichtsrats Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder zu prüfen und bei deren voraussichtlichem Bestehen die Verfolgung zu beschließen]). Die Fehlerhaftigkeit und damit Unwirksamkeit des Beschlusses ergibt sich in diesem Fall unmittelbar daraus, dass der Beschluss seinem Inhalt nach gegen die - zwingende - Vorschrift des § 111 Abs. 1 AktG verstößt (MüKoAktG/Habersack 4. Aufl. § 108 aaO).
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92 E. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Klageantrag zu 2. wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben:
93 I. Das Landesarbeitsgericht wird - ggf. unter Berücksichtigung weiteren Vortrags durch den Beklagten - zu prüfen haben, ob die Berufung des Klägers auf die Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 dem Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt ist, weil der Kläger grobe Verstöße gegen seine Überwachungspflichten als Mitglied des Aufsichtsrats begangen und damit der Schuldnerin einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat.
94 II. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, der Rechtsmissbrauchseinwand des Beklagten sei nicht gerechtfertigt, wird es - wie bereits bislang - davon auszugehen haben, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 2 BetrAVG dem Begehren des Klägers auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle iHv. 2.446.517,01 Euro nicht entgegenstehen.
95 1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Die Ansprüche des Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung begründen, gehen nach § 9 Abs. 2 BetrAVG bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein über. Mit dem Erwerb des Anspruchs gegen den Träger verliert der Versorgungsberechtigte damit seinen Anspruch gegen den Schuldner in dem Umfang, in dem der Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist (vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 39, BAGE 151, 302; 24. Januar 2006 - 3 AZR 484/04 - Rn. 22; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu B IV 1 der Gründe; 12. April 1983 - 3 AZR 607/80 - zu 2 der Gründe, BAGE 42, 188).
96 2. Im Streitfall besteht jedoch keine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins für etwaige Versorgungsansprüche des Klägers.
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100 III. Sofern das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, der Beklagte habe die Versorgungszusage nicht wirksam widerrufen, wird es zudem erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO vorliegen. Dabei wird es von folgenden Grundsätzen auszugehen haben:
101 1. Ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO darf grundsätzlich nur ergehen, wenn sich aus dem Sachvortrag ergibt, dass die Aufrechnung der beklagten Partei zulässig ist (BGH 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56 - zu III 1 der Gründe, BGHZ 25, 360). Steht hingegen fest, dass die Aufrechnung unzulässig ist, darf kein Vorbehaltsurteil erlassen werden (BGH 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - Rn. 63).
102 2. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Beklagten die Zulässigkeit der von ihm erklärten Aufrechnung bislang nicht bejaht werden.
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BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 39, BAGE 143, 273; 18. März 1997 - 3 AZR 756/95 - zu III 2 der Gründe, BAGE 85, 274).
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106 3. Sofern das Landesarbeitsgericht ggf. nach erneutem Vortrag des Beklagten zur Bestimmtheit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen diese bejahen sollte, wird es erneut zu prüfen haben, ob die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO vorliegen, insbesondere ob die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die mit der Aufrechnung geltend gemachten Gegenansprüche des Beklagten nicht nach § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben ist.
107 4. Bei dem Erlass eines erneuten Vorbehaltsurteils wäre ggf. zu beachten, dass der in die Urteilsformel aufzunehmende Vorbehalt auch hinsichtlich derjenigen Forderungen, auf die sich die Aufrechnung bezieht, möglichst genau zu bezeichnen ist.
108 IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Zudem wird es zu beachten haben, dass die Bedingungen für die vom Arbeitsgericht vorgenommene Verweisung des hilfsweise vom Kläger geltend gemachten Streitgegenstands an das Landgericht nicht eingetreten sind, da die Vereinbarungen vom 22. Januar 2007 und 1. August 2007 nicht unwirksam sind. Der Verweisungsbeschluss geht deshalb ins Leere.
Zwanziger Ahrendt Richterin am BAG Wemheuer ist verhindert,ihre Unterschrift beizufügen.Zwanziger Lohre Brunke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600051269&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public