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BAG 10 ABR 68/16 (F)

KARE600051382 ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR68.16F.0 BAG

  1. Senat 20161129 10 ABR 68/16 (F) Beschluss § 78a ArbGG DEU Bundesrepublik Deutschland Anhörungsrüge Die Anhörungsrügen der Beteiligten zu
  2. und
  3. gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom
  4. September 2016 - 10 ABR 33/15 - werden als unzulässig verworfen. 1 I. Der Senat hat auf die Anhörung der Beteiligten vom
  5. September 2016 mit einem am selben Tag verkündeten Beschluss festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom
  6. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104a vom
  7. Juli 2008) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
  8. Dezember 1999 in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom
  9. August 2007, die Allgemeinverbindlicherklärung vom
  10. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104a vom
  11. Juli 2008) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
  12. Dezember 1999 in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom
  13. Dezember 2007 sowie die Allgemeinverbindlicherklärung vom
  14. Juni 2010 (BAnz. Nr. 97 vom
  15. Juli 2010) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
  16. Dezember 2009 unwirksam sind. Mit ihren am
  17. Oktober 2016 eingegangenen Anhörungsrügen machen die Beteiligten zu
  18. und
  19. die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Bei dem Beschluss handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Dies ergebe sich aus der mündlichen Beschlussbegründung vom
  20. September 2016 sowie der Presseerklärung Nr. 50/16 des Bundesarbeitsgerichts. Der mit Gründen versehene und von allen Senatsmitgliedern unterschriebene Beschluss war den Beteiligten zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge noch nicht zugestellt worden. 2 II. Die Anhörungsrügen der Beteiligten zu
  21. und
  22. sind als unzulässig zu verwerfen, § 78a Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 ArbGG, weil die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat. 3
  23. Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss nach § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. 4
  24. Hieran fehlt es. Mangels Vorliegens der mit Gründen versehenen schriftlichen Beschlussfassung kann die Entscheidungserheblichkeit der von den Beteiligten zu
  25. und
  26. behaupteten Gehörsverletzung nicht dargelegt werden. 5 a) Ein Beteiligter kann eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nur darlegen, wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidung kennt (BAG
  27. Juli 2016 - 3 AZR 260/16 (F) - Rn. 4;
  28. November 2010 - 9 AZR 595/10 (F) - Rn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO
  29. Aufl. § 321a Rn. 14). Einer Anhörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. BGH
  30. Juli 2010 - I ZR 160/07 - Rn. 2). Die Notwendigkeit eines von den Beteiligten zu
  31. und
  32. als fehlend beanstandeten rechtlichen Hinweises (§ 139 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) bezieht sich nicht auf den Inhalt der verkündeten Entscheidungsformel, sondern auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, welche bei einer am Schluss der Sitzung verkündeten Entscheidung noch nicht niedergelegt und den Beteiligten bekannt sein können (vgl. BVerfG
  33. Juni 2011 - 1 BvR 2553/10 - Rn. 39). 6 b) Allein die schriftliche, von allen Senatsmitgliedern unterschriebene Entscheidungsfassung ist maßgebend (vgl. MüKoZPO/Musielak
  34. Aufl. § 311 Rn. 6; Zöller/Vollkommer aaO § 311 Rn. 5). Demgegenüber haben die mündlich mitgeteilten Gründe nur die Bedeutung einer vorläufigen Information. Welche Erwägungen für die Entscheidung tatsächlich tragend sind, kann den mündlich mitgeteilten Gründen verbindlich ebenso wenig entnommen werden, wie einer Presseerklärung (vgl. BAG
  35. November 2010 - 9 AZR 595/10 (F) - Rn. 4; BSG
  36. Oktober 2015 - B 12 KR 11/15 C - Rn. 4), auf deren Inhalt sich der Beteiligte zu
  37. zur Begründung seiner Anhörungsrüge ebenfalls bezieht. Linck W. Reinfelder Schlünder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600051382&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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