BAG, Urteil vom 13.10.2016 – 3 AZR 438/15 – Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden - Übergangsregelung Auf die Revision der Beklagten…
KARE600051474 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR438.15.0 BAG 3. Senat 20161013 3 AZR 438/15 Urteil § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 30d Abs 3 BetrAVG, § 18 BetrAVG vom 16.12.1997 vorgehend ArbG Kiel, 11. Dezember 2014, Az: ö.D. 1 Ca 1388 b/14, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 8. Juli 2015, Az: 6 Sa 30/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden - Übergangsregelung Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. Juli 2015 - 6 Sa 30/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 11. Dezember 2014 - ö.D. 1 Ca 1388 b/14 - wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten darüber, wie sich ein dem Kläger zustehender „Versorgungszuschuss“ berechnet.
2 Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (im Folgenden Landesbank). Diese war eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Der im Juni 1947 geborene Kläger war dort vom 1. April 1980 bis zum 30. September 1992 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund eines Antrags sicherte ihm die Landesbank am 3. Juli 1985 eine Versorgung nach Maßgabe der Dienstvereinbarung Nr. 1 vom 28. Dezember 1984 (im Folgenden DV Nr. 1) zu. Diese lautet auszugsweise: „Vorbemerkung ➢ Die Landesbank räumt durch diese Dienstvereinbarung allen unbefristet angestellten sowie den im Vorruhestand befindlichen Betriebsangehörigen einen Rechtsanspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein. … … § 1 Gesamtversorgung ➢ Der Versorgungsanspruch - d.h. die Gesamtversorgung - der Betriebsangehörigen und ihrer Hinterbliebenen setzt sich im allgemeinen zusammen aus: a) Rente der gesetzlichen Sozialversicherung … und/oder entsprechende Leistungen anderer Einrichtungen, b) Rente aus der Gruppenversicherung bei der Provinzial Leben - Versicherungsanstalt Schleswig-Holstein - und/oder Leistungen entsprechender anderer Einrichtungen, c) Versorgungszuschuß der Landesbank.
Rechtsanspruch ➢ Auf den Versorgungszuschuß der Landesbank wird durch diese Dienstvereinbarung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begründet. § 2 Zahlungszeitpunkt ➢ Der Versorgungszuschuß wird nach insgesamt mindestens 10jähriger Betriebszugehörigkeit (ganz- oder halbtags) ab Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt. Der Versorgungsfall ist eingetreten, sobald die Sozialversicherung verpflichtet ist a) zur Zahlung eines Altersruhegeldes oder einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder b) beim Tode eines Versorgungsempfängers oder eines Betriebsangehörigen zur Zahlung einer Witwen-, Witwer- oder Waisenrente; das Gleiche gilt beim Tode eines ehemaligen Betriebsangehörigen, der aus den Diensten der Landesbank in den Vorruhestand getreten ist. … § 3 Nachversicherung Betriebsangehörige, die vor Eintritt des Versorgungsfalls aus der Bank ausscheiden, werden bei der zuständigen Versorgungseinrichtung nachversichert, wenn dazu aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in seiner jeweiligen Fassung eine Verpflichtung besteht. Der Umfang der Nachversicherung und der Versorgung bestimmt sich nach den Vorschriften des Gesetzes. § 4 Berechnungsgrundlage für Versorgung ➢ Die Höhe der Gesamtversorgung bzw. der Hinterbliebenenversorgung wird in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes Schleswig-Holstein geltenden Grundsätze errechnet.
Maßgebende Kriterien für die Festsetzung des Versorgungszuschusses sind a) Dienstjahre b) Gehalt c) Renten gem. § 1 a und b Durch den Versorgungszuschuß der Landesbank darf die Gesamtversorgung - einschließlich eines gem. § 7 nicht angerechneten Rententeils - 75 v.H. des zuletzt bezogenen Gehalts (§ 5) nicht übersteigen. … § 5 Versorgungsfähiges Gehalt ➢ Das zuletzt bezogene Gehalt, das der Berechnung des Versorgungszuschusses zugrundegelegt wird, besteht aus dem tariflichen Monatsgehalt und den sog. übertariflichen Zulagen. Funktionszulagen (z.B. Erschwernis-, EDV-Zulagen), Sozialzulagen, Überstundenvergütungen und Sonderzahlungen jeder Art gelten nicht als übertarifliche Zulagen. … § 6 Vordienstzeiten ➢ Bei der Errechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre kann die Tätigkeit bei einem privaten Kreditinstitut der Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut gleichgestellt werden. § 7 Rentenanrechnung ➢ Renten, die ein Versorgungsberechtigter aufgrund nicht ausschließlich eigener Leistungen von der Sozialversicherung, der Provinzial Leben - Versicherungsanstalt Schleswig-Holstein - oder von entsprechenden Anstalten oder Einrichtungen erhält, sind auf die Gesamtversorgung anzurechnen. Soweit Renten in Berufsjahren erdient wurden, die bei der Errechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigt werden, werden diese nur zur Hälfte angerechnet.“ 3 Bei seinem Ausscheiden versicherte die Landesbank den Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden VBL) nach.
4 Der Kläger übersandte der Beklagten unter dem 12. Juli 2012 seinen vollständigen Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung Bund. Seit dem 1. August 2012 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. monatlich 1.172,35 Euro brutto. Zusätzlich erhält er von der VBL eine monatliche Rente iHv. 184,08 Euro brutto.
5 Die Beklagte zahlt ihm einen Versorgungszuschuss iHv. 338,37 Euro brutto. Unter Berücksichtigung von Vordienst- und Ausbildungs- sowie Wehr- bzw. Zivildienstzeiten berechnete sie eine mögliche ruhegehaltsfähige Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. August 1972 bis zum 30. Juni 2012. Dabei rechnete sie Tätigkeiten des Klägers bei privaten Arbeitgebern, die dieser vor seiner Tätigkeit bei ihr erbrachte, hälftig an. Als zuletzt bezogenes Gehalt legte sie das zum Zeitpunkt des Ausscheidens verdiente Entgelt iHv. 7.022,00 DM, also 3.590,29 Euro zugrunde. Als Versorgungsgrad nahm sie 74,84 vH an, was einen der weiteren Berechnung zugrunde gelegten Betrag von 2.686,97 Euro ergab. Davon zog sie die aufgrund der konkreten Entgeltpunkte des Klägers hochgerechnete Sozialversicherungsrente ab. Für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden des Klägers bei der Landesbank Ende September 1992 und der Vollendung des 65. Lebensjahrs legte sie dabei die durchschnittlich monatlich erreichten Entgeltpunkte während der Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung von Wehr- bzw. Zivildienstzeiten zugrunde. Das ergab einen Betrag von 1.351,33 Euro. Davon zog sie die hälftige monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigungszeiten des Klägers bei den privaten Arbeitgebern ab, die sie hälftig bei der ruhegehaltsfähigen Beschäftigungszeit berücksichtigt hatte. Das waren 14,05 Euro.
6 Der sich danach ergebende Betrag wurde weiter auf 75 vH des zuletzt bezogenen Gehalts abzüglich der gesamten hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, also auf den sich aus 2.692,72 Euro abzüglich 1.351,33 Euro ergebenden Betrag. Diesen geminderten Betrag kürzte die Beklagte zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlich bei ihrer Rechtsvorgängerin verbrachten Beschäftigungszeit des Klägers zur möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs. Dabei legte sie 150 Monate tatsächlicher und 387 Monate möglicher Beschäftigungszeit zugrunde. Schließlich zog sie von dem sich so ergebenden Betrag die VBL-Rente iHv. 184,08 Euro ab.
7 Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen diese Berechnungsweise gewandt. Er hat vorgebracht, die Beklagte sei nicht berechtigt, eine fiktiv errechnete, sondern lediglich die tatsächlich von ihm bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, wobei die bei anderen Arbeitgebern erworbenen Rentenansprüche zur Hälfte anzurechnen seien. Der Kläger errechnet auf dieser Basis einen monatlichen Versorgungszuschuss iHv. 487,70 Euro.
8 Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - beantragt 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. November 2014 eine weitere Betriebsrente iHv. 4.181,24 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. August 2014 zu zahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage - mit der der Kläger noch weitere Beträge geltend gemacht hat - insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers im noch rechtshängigen Umfang stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
11 Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts der Klage iHv. 4.181,24 Euro rückständiger Versorgungszuschüsse und hinsichtlich der Feststellung einer Verpflichtung, einen um 149,33 Euro erhöhten Versorgungszuschuss zu zahlen, stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren als des von der Beklagten geleisteten Versorgungszuschusses.
12 I. Die Klage ist zulässig.
13 1. Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt der Kläger den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten gezahlten und dem von ihm verlangten Versorgungszuschuss für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 30. November 2014. Mit diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
14 2. Auch der Klageantrag zu 2. ist zulässig.
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17 II. Die Klage ist unbegründet.
18 1. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf die DV Nr. 1 stützen. Die Dienstvereinbarung enthält keine Regelung zur Berechnung des Versorgungszuschusses eines - wie vorliegend - vorzeitig, also vor Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Ihre Regelungen betreffen nur die Ermittlung der Gesamtversorgung eines bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dem Betrieb angehörigen Arbeitnehmers. Dies ergibt ihre Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 11).
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Nach § 18 Abs. 6 BetrAVG aF war ein Teil der von § 18 Abs. 1 BetrAVG aF erfassten Arbeitnehmer im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bei der Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Beteiligter war oder hätte sein können, nachzuversichern. Mit dieser Nachversicherung waren alle Rechte auf betriebliche Altersversorgung gegen den Arbeitgeber abgegolten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstehen konnten. Indem § 3 DV Nr. 1 diese gesetzliche Regelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens in Bezug nimmt, wird deutlich, dass die DV Nr. 1 die Berechnung des Versorgungszuschusses bei vorzeitigem Ausscheiden von Arbeitnehmern nicht selbst regelt.
Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen sollen sich vielmehr ausschließlich nach dem Gesetz richten.
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22 2. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch nicht aufgrund Gesetzes zu.
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29 Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG bleibt bei einem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft der ohne Ausscheiden vor der festen Altersgrenze erreichbare Leistungsanspruch in der Höhe erhalten, die dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht. Maßgeblich sind nach § 2 Abs. 5 BetrAVG die Versorgungsregelung und die Bemessungsfaktoren zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Allerdings trifft § 30d Abs. 3 Satz 2 BetrAVG hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts eine Sonderregelung. Zwar ist nach dieser Bestimmung iVm. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BetrAVG - ebenso wie im Grundsatz auch nach § 2 BetrAVG - hinsichtlich des bei der Berechnung der Anwartschaft zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts darauf abzustellen, was nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbestimmung maßgeblich wäre, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre. Im Übrigen kommt es für die Bemessungsfaktoren jedoch auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 an. Der Gesetzgeber hat insoweit aus Vereinfachungsgründen (vgl. für die inhaltsgleiche Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG BT-Drs. 14/4363 S. 12) nicht auf das nach § 2 BetrAVG maßgebliche Datum des jeweiligen Ausscheidens abgestellt, sondern einen gesetzlichen Stichtag geschaffen.
30 Darüber hinaus sind die aufgrund der Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 BetrAVG aF gewährten Leistungen nicht bereits bei der Berechnung der Ansprüche nach § 2 BetrAVG iVm. den in § 30d Abs. 3 BetrAVG vorgenommenen Modifizierungen zu berücksichtigen. Sie werden vielmehr erst auf den nach diesen Vorschriften erworbenen und zeitratierlich berechneten Anspruch angerechnet. Das folgt aus § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG (vgl. ausführlich zum Ganzen BAG 31. Mai 2011 - 3 AZR 406/09 - Rn. 25 ff.).
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Sie verändern sich nicht, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Dann wirkt der Festschreibeeffekt. Wenn die Faktoren dagegen ohne Weiteres hochgerechnet werden können, greift der Festschreibeeffekt nicht (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - zu II 1 der Gründe). Während nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Berechnung der fiktiven Vollrente auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abzustellen und von einer unveränderten Geltung dieser Rechtsgrundlagen auszugehen ist (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - zu II 1 der Gründe), kommt es in den Fällen des § 30d Abs. 3 BetrAVG nach dessen Satz 2 insoweit auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 an.
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36 Die anrechenbare Sozialversicherungsrente ist durch eine Hochrechnung zu ermitteln. Für die Zeit bis zum vorzeitigen Ausscheiden sind die tatsächlich erreichten Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Soweit der Kläger vor seinem Eintritt bei der Beklagten Entgeltpunkte für Zeiten erworben hat, die nicht zu den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gehören, sind diese nach § 7 Satz 2 DV Nr. 1 hälftig zu berücksichtigen. Für die Zeit nach dem Ausscheiden ist auf der Grundlage seines letzten Einkommens bei der Landesbank festzustellen, welche weiteren Entgeltpunkte der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erworben hätte (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 44 mwN). Der Ansatz eines Durchschnittswerts kommt nur in Betracht, wenn das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem Ausscheiden für das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers nicht typisch ist (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 37, BAGE 117, 268). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.
37 Bei der Berechnung, welche Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund dieses Gehalts hätte erreicht werden können, ist die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt - hier also am 31. Dezember 2000 - für die Rentenberechnung galt (vgl. für § 2 BetrAVG BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 32 ff., BAGE 117, 268). Es kommt daher darauf an, welche Rentenansprüche der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung - unter Zugrundelegung der am 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage einschließlich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen - erworben hätte, wenn er in einem nach seinem Ausscheiden bis zur festen Altersgrenze weiterbestehenden Arbeitsverhältnis von der Landesbank sein letztes Bruttomonatsgehalt vor dem Ausscheiden weiter bezogen hätte. Eine Anwendung des Näherungsverfahrens scheidet aus, da der Kläger bereits am 12. Juli 2012 und damit über zwei Wochen vor Rentenbeginn durch Vorlage des vollständigen Rentenbescheids seine Entgeltpunkte mitgeteilt hat (vgl. BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 31, aaO).
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42 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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