KARE600051552 ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR56.14.0 BAG 1. Senat 20161108 1 ABR 56/14 Beschluss § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 95 Abs 3 S 1 BetrVG, § 101 S 1 BetrVG vorgehend ArbG Paderborn, 30. November 2012, Az: 3 BV 33/12, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 22. August 2014, Az: 13 TaBV 92/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Aufhebung einer personellen Maßnahme - Versetzung Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. August 2014 - 13 TaBV 92/13 - wird zurückgewiesen. 1 A. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Versetzung. 2 Die beteiligte Arbeitgeberin ist Mitglied im Deutschen Bühnenverein. Sie betreibt ein Theater mit insgesamt etwa 150 Beschäftigten. Dort ist der antragstellende Betriebsrat errichtet. Ihn ersuchte sie mit Schreiben vom 29. Februar 2012 um Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung des Bewerbers C als „Veranstaltungstechniker / Schwerpunkt Beleuchtung“ mit überwiegend künstlerischen Aufgaben. Dieser ist nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung als „Bühnentechniker … überwiegend künstlerisch tätig“. Der Betriebsrat verlangte mit Schreiben vom 7. März 2012 - im Ergebnis ohne Erfolg - weitere Informationen zur auszuübenden Tätigkeit und behielt sich die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung vor. Er widersprach der Eingruppierung, weil eine überwiegend künstlerische Tätigkeit nicht vorliege. Daraufhin wurde Herr C zum 26. März 2012 eingestellt. 3 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei der Zuweisung der tatsächlichen Tätigkeit an den Arbeitnehmer C handele es sich um eine Versetzung, weil er entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht überwiegend künstlerisch eingesetzt werde. 4 Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung des Arbeitnehmers C aus dem Arbeitsbereich, in dem er nach dem geschlossenen Arbeitsvertrag überwiegend künstlerisch tätig werden sollte, in den Arbeitsbereich, in dem er nicht überwiegend künstlerisch tätig ist, aufzuheben. 5 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Eine Versetzung liege nicht vor. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers habe sich zu keinem Zeitpunkt geändert. 6 Das Arbeitsgericht hat den zunächst gestellten Feststellungsantrag, der Arbeitnehmer sei nicht überwiegend künstlerisch tätig, als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats, mit der er nunmehr die Aufhebung der Versetzung des Arbeitnehmers verlangt, zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter. 7 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Der Antrag ist unbegründet. 8 I. Der Antrag ist nach seinem Wortlaut auf die Aufhebung einer Versetzung eines namentlich benannten Arbeitnehmers gerichtet. Der Betriebsrat wendet sich nicht gegen dessen zwischenzeitlich erfolgte Einstellung, sondern gegen dessen „Versetzung“, weil ihm ein anderer Arbeitsbereich als der vertraglich vereinbarte zugewiesen worden sei. 9 II. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Die Arbeitgeberin hat sich auf den zweitinstanzlich geänderten Antrag rügelos eingelassen. Damit gilt die Zustimmung gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3, § 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG als erteilt. 10 III. Der Antrag ist unbegründet. Eine Versetzung des Arbeitnehmers C iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 95 Abs. 3 BetrVG liegt nicht vor. 11 1. Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne dessen vorherige Zustimmung durchführt, deren Aufhebung verlangen. 12 2. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats fehlt es an einer Versetzung des Arbeitnehmers C. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.