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BAG 10 ABR 67/16 (F)

KARE600051615 ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR67.16F.0 BAG

  1. Senat 20161129 10 ABR 67/16 (F) Beschluss § 78a Abs 1 S 1 ArbGG, § 78a Abs 2 S 5 ArbGG, § 78a Abs 4 S 2 ArbGG, § 78a Abs 8 ArbGG, § 139 ZPO vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg,
  2. August 2015, Az: 6 BVL 5006/14vorgehend BAG,
  3. September 2016, Az: 10 ABR 48/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Anhörungsrüge - ordnungsgemäßer Vortrag einer Gehörsverletzung - Maßgeblichkeit der schriftlichen Entscheidungsfassung Die Anhörungsrügen der Beteiligten zu
  4. und
  5. gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom
  6. September 2016 - 10 ABR 48/15 - werden als unzulässig verworfen. 1 I. Der Senat hat auf die Anhörung der Beteiligten vom
  7. September 2016 mit einem am selben Tag verkündeten Beschluss festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom
  8. März 2014 (BAnz. AT
  9. März 2014 B1) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
  10. Mai 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom
  11. Dezember 2013 unwirksam ist. Mit ihren am
  12. Oktober 2016 eingegangenen Anhörungsrügen machen die Beteiligten zu
  13. und
  14. die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Bei dem Beschluss handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Dies ergebe sich aus der mündlichen Beschlussbegründung vom
  15. September
  16. Der mit Gründen versehene und von allen Senatsmitgliedern unterschriebene Beschluss war den Beteiligten zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge noch nicht zugestellt worden. 2 II. Die Anhörungsrügen der Beteiligten zu
  17. und
  18. sind als unzulässig zu verwerfen, § 78a Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 ArbGG, weil die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat. 3
  19. Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss nach § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. 4
  20. Hieran fehlt es. Mangels Vorliegens der mit Gründen versehenen schriftlichen Beschlussfassung kann die Entscheidungserheblichkeit der von den Beteiligten zu
  21. und
  22. behaupteten Gehörsverletzung nicht dargelegt werden. 5 a) Ein Beteiligter kann eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nur darlegen, wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidung kennt (BAG
  23. Juli 2016 - 3 AZR 260/16 (F) - Rn. 4;
  24. November 2010 - 9 AZR 595/10 (F) - Rn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO
  25. Aufl. § 321a Rn. 14). Einer Anhörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. BGH
  26. Juli 2010 - I ZR 160/07 - Rn. 2). Die Notwendigkeit eines von den Beteiligten zu
  27. und
  28. als fehlend beanstandeten rechtlichen Hinweises (§ 139 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) bezieht sich nicht auf den Inhalt der verkündeten Entscheidungsformel, sondern auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, welche bei einer am Schluss der Sitzung verkündeten Entscheidung noch nicht niedergelegt und den Beteiligten bekannt sein können (vgl. BVerfG
  29. Juni 2011 - 1 BvR 2553/10 - Rn. 39). 6 b) Allein die schriftliche, von allen Senatsmitgliedern unterschriebene Entscheidungsfassung ist maßgebend (vgl. MüKoZPO/Musielak
  30. Aufl. § 311 Rn. 6; Zöller/Vollkommer aaO § 311 Rn. 5). Demgegenüber haben die mündlich mitgeteilten Gründe nur die Bedeutung einer vorläufigen Information. Welche Erwägungen für die Entscheidung tatsächlich tragend sind, kann den mündlich mitgeteilten Gründen nicht verbindlich entnommen werden (vgl. BSG
  31. Oktober 2015 - B 12 KR 11/15 C - Rn. 4). Linck W. Reinfelder Schlünder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600051615&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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