(3)Der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung steht nicht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. September 2012 mitgeteilt hatte, ihr Arbeitsverhältnis werde zum 31. Dezember 2013 befristet. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Parteien im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2013 vereinbart haben. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 der Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zum 31. August 2013 wegen der Verkürzung der Laufzeit des Vertrags entgegenstünde. 29 Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es könne dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 als Angebot auf Abschluss eines auf den 31. Dezember 2013 befristeten Verlängerungsvertrags anzusehen sei. Die Klägerin habe ein etwaiges Angebot der Beklagten jedenfalls nicht angenommen. Sie habe weder eine ausdrückliche Annahmeerklärung abgegeben noch habe sie durch Weiterarbeit ein etwaiges Angebot stillschweigend angenommen. Denn bis zum 31. Dezember 2012 sei sie von der Vertragsänderung nicht unmittelbar betroffen gewesen, da das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Verlängerungsvertrags vom 21. Mai 2012 fortbestanden habe. Erst im Jahr 2013 wäre die Klägerin durch ein Verlängerungsangebot betroffen gewesen. Zu dieser Zeit sei jedoch bereits der vom 24. September 2012 datierende Verlängerungsvertrag unterzeichnet gewesen. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers kann gemäß §§ 133, 157 BGB dann als konkludente Annahme der Vertragsänderung ausgelegt werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht hingegen, solange deren Folgen nicht hervortreten (vgl. BAG 18. März 2009 - 10 AZR 281/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 130, 21). Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend gewürdigt, dass angesichts der bis zum 31. Dezember 2012 laufenden Befristung Letzteres der Fall war. Der Weiterarbeit der Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus konnte im Hinblick auf eine Annahme eines im Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 ggf. enthaltenen Vertragsangebots kein Erklärungswert zukommen, da die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. August 2013 vereinbart hatten und eine Annahme eines früheren Angebots durch die Klägerin nach § 147 Abs. 2 BGB verspätet gewesen wäre. 30
- c)Die Befristung ist nicht aus mitarbeitervertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Es kann dahinstehen, ob die Befristung des Arbeitsvertrags überhaupt der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß beteiligt. Dies stellt die Klägerin mit der Revision nicht in Frage. 31
- d)Der Beklagten ist es nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. August 2013 zu berufen. Selbst wenn die Beklagte der Klägerin im Schreiben vom 13. September 2012 die Verlängerung des Arbeitsvertrags bis zum 31. Dezember 2013 zugesagt hätte, wäre ihre Berufung auf die Wirksamkeit der später zum 31. August 2013 vereinbarten Befristung nicht treuwidrig. Nachdem eine Vereinbarung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2013 nicht zustande gekommen war, konnte die Beklagte in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit entscheiden, die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nur bis zum 31. August 2013 anzubieten. Da die Klägerin dieses Angebot angenommen hat, konnte sie nicht darauf vertrauen, dass gleichwohl noch eine Befristung zum 31. Dezember 2013 vereinbart werden würde. Sie musste vielmehr aufgrund der vereinbarten Befristung von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2013 ausgehen. Der Klägerin war es im Übrigen unbenommen, das Angebot der Beklagten auf Abschluss der Vertragsverlängerung bis zum 31. August 2013 abzulehnen und einen etwaigen Anspruch auf Abschluss eines zum 31. Dezember 2013 befristeten Vertrags geltend zu machen. Die Beklagte hat die Klägerin weder durch aktives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst, von der Geltendmachung eines solchen Anspruchs abzusehen. 32 II. Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu 2., mit dem die Klägerin geltend macht, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund einer Befristung vom 13. September 2012 am 31. Dezember 2013 geendet, zutreffend wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die Parteien haben keine Befristung zum 31. Dezember 2013 vereinbart. Die Beklagte hat sich auch nicht darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer im Schreiben vom 13. September 2012 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat. 33 III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Gräfl Kiel Waskow Holzhausen Zwisler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600051879&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public