erfolgreicher Teilnahme an einer Ausbildung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei dem Bundesverband der Unfallkassen und der Unfallkasse Brandenburg wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt und als Sachbearbeiter und Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt. Er erhielt eine Vergütung
Entgeltgruppe 11 TV-L.
dem Ausscheiden von Frau W, die Ingenieurin und in die Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert war, wurde der Kläger gemäß Schreiben vom
Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-L. 4 Mit Schreiben vom
der Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV-L. Der monatliche Differenzbetrag betrug bis Dezember 2012 404,28 Euro brutto und ab dem
der Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV-L auch ohne ein einschlägiges Fachhochschulstudium zu. Für ihn gelte Teil I der Anlage A Entgeltordnung zum TV-L (im Folgenden EntgeltO). Im Übrigen verfüge er, selbst wenn er
Teil II Abschnitt 22.1 der EntgeltO einzugruppieren wäre, als sonstiger Beschäftigter jedenfalls über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. 6 Der Kläger hat beantragt,
der Entgeltgruppe 12, Stufe 5 TV-L, hilfsweise den Unterschiedsbetrag zwischen den Entgeltgruppen 11 Stufe 5 TV-L und Entgeltgruppe 12 Stufe 5 als Zulage zu zahlen; 3. hilfsweise festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land Arbeitsleistungen zu erbringen, die der Fachkraft für Arbeitssicherheit iSv. § 6 ASiG obliegen. 7 Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers sei
Teil II der EntgeltO zu bewerten. Seine Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit sei dem Grunde
eine Ingenieurstätigkeit und damit eine solche eines technischen Beschäftigten. Dies ergebe sich bereits aus den Anforderungen des ASiG.
Teil II Abschnitt 22.1 EntgeltO habe er keinen Anspruch auf ein Entgelt
Entgeltgruppe 12 TV-L, da er weder über eine technische Ausbildung noch über die notwendige Erfahrung als sonstiger Beschäftigter verfüge. Unter Anwendung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 4 zu allen Entgeltgruppen sei er deshalb in die nächst niedrigere Entgeltgruppe, die Entgeltgruppe 11 TV-L, einzugruppieren gewesen. 8 Das Arbeitsgericht hat der Klage bezüglich der Hauptanträge stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabweisung weiter. 9 Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Berufung des beklagten Landes nicht zurückgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Tätigkeit des Klägers nicht
Teil I - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst -, sondern
(Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen) des Teils II - Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen - der EntgeltO zu bewerten. Ob die zulässigen Hauptanträge begründet sind, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen, da ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Prüfung fehlen, ob die auszuübende Tätigkeit des Klägers als Fachkraft für Arbeitssicherheit in einer Stabsstelle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 12 TV-L erfüllt. Die Sache war daher
1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Klageanträge an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 10 I. Die zulässige Revision ist begründet. 11 1. Aufgrund vertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ua. die folgenden Regelungen des TV-L Anwendung: „§ 12 Eingruppierung
den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt
der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu § 12 Absatz 1: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4
9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6‘ als nächst niedrigere Entgeltgruppe.
Teil I der EntgeltO tariflich zu bewerten. Seine auszuübende Tätigkeit ist vielmehr die eines „technischen Beschäftigten“. 13
Teil I der EntgeltO einzugruppieren. Entgegen dieser Ansicht ist der Kläger „technischer Beschäftigter“ iSd. Abschnitts 22 des Teils II der EntgeltO. 15 aa)
Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO (im Folgenden Vorbem) gelten für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils (vgl. zum Grundsatz der Spezialität auch BAG
den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zu bewerten, wenn die von den speziellen Tätigkeitsmerkmalen erfassten Teiltätigkeiten für den Arbeitsvorgang prägend sind und den Schwerpunkt der Tätigkeiten des gesamten Arbeitsvorgangs bilden (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 26, BAGE 142, 271). 16 bb) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Kläger sei
Teil I der EntgeltO einzugruppieren, wird dies durch die Feststellungen zur Tätigkeit des Klägers nicht getragen. Danach ist der Kläger vielmehr „technischer Beschäftigter“ iSd. Abschnitts 22 des Teils II der EntgeltO. 17
der ständigen Rechtsprechung des Senats zum BAT waren als „technische Angestellte“ solche Angestellten anzusehen, deren rechtlich maßgebliche Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und
Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. BAG
G muss der Sicherheitsingenieur berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Gemäß § 7 Abs. 2 ASiG kann es die zuständige Behörde im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ASiG ergebenden Aufgaben über entsprechende - dh. sicherheitstechnische - Fachkenntnisse verfügt. Der Gesetzgeber geht mithin für eine Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit von einer zugrundeliegenden technischen Ausbildung bzw. erforderlichen technischen Fachkenntnissen aus. 20
Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung einen technischen Charakter.
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gibt die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 26. Juli 2007 die Aufgaben und Tätigkeiten des Klägers zutreffend wieder. Danach obliegt dem Kläger die Wahrnehmung der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die weitere ausführliche Beschreibung der anfallenden Arbeitsleistungen entspricht im Wesentlichen den in § 6 ASiG aufgezählten Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
G haben die Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
Satz 2 haben sie insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen, die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken. Dem entsprechend obliegt dem Kläger
dem ersten Spiegelstrich der Tätigkeitsdarstellung die Unterstützung des Vorstandsvorsitzenden, der Vorstände, der Niederlassungsleiter, der Leiter der Meistereien sowie sonstiger Leiter in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dazu zählt insbesondere die sicherheitstechnische Beratung.
dem nächsten Spiegelstrich gehört zu den Aufgaben des Klägers das „Überprüfen der Einhaltung sicherheitstechnischer Belange“ von Gebäuden und technischen Betriebsanlagen vor der Inbetriebnahme und
Änderungen, von persönlichen Schutzausrüstungen und von Arbeitsverfahren vor deren Einführung und Änderung. Bereits daraus ergibt sich, dass die Aufgaben einen (sicherheits-)technischen Charakter aufweisen. Dem entspricht es, dass das beklagte Land die Stelle in der Vergangenheit mit einer Ingenieurin besetzt hat. 22 Mit der vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 ASiG unter der Überschrift „Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ für die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit geforderten Voraussetzung, dass sie über die „zur Erfüllung der ihm übertragenden Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde“ verfügen muss, kommt deutlich zum Ausdruck, dass die
G zu erfüllenden Aufgaben (zumindest auch) technischen Charakter haben. Das gilt auch in öffentlichen Verwaltungen. Das Landesarbeitsgericht, das aus § 16 ASiG geschlossen hat, es handele sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine echte Verwaltungsaufgabe, hat den Regelungsgehalt dieser Norm insofern verkannt.
G ist in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das ASiG nicht unmittelbar für die öffentliche Verwaltung gilt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens war erwogen worden, die öffentlichen Verwaltungen und Betriebe unmittelbar den für private Arbeitgeber geltenden Vorschriften des Gesetzes zu unterstellen. Im Hinblick auf die eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Landesbeamten wurde dies jedoch verworfen (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - Rn. 39, BAGE 133, 1). Stattdessen sollten die öffentlichen Arbeitgeber durch die Gleichwertigkeitsklausel des § 16 ASiG verpflichtet werden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils einheitliche Regelungen unter Einbeziehung der Beamten zu schaffen. Dabei sollten den öffentlichen Arbeitgebern ausdrücklich „die gleichen Verpflichtungen wie den privaten Arbeitgebern auferlegt werden“ (BT-Drs. 7/260 S. 16 Begr. zu § 16). 23
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch
dem vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Vortrag des Klägers ist demgegenüber ersichtlich, dass die vom Kläger auszuübende Tätigkeit keinen technischen Charakter hat. Soweit er ausführt, ihm oblägen ausschließlich Kontroll- und Beratungstätigkeiten und damit echte Verwaltungsaufgaben, verkennt er, dass damit eine technisch geprägte Tätigkeit noch nicht ausgeschlossen ist. Eine solche ist auch dann (noch) gegeben, wenn der Beschäftigte zwar nicht selbst technisch-handwerklich tätig ist, indem er Geräte oder Bauwerke erstellt oder repariert, sondern auch dann, wenn für seine Tätigkeit technische Kenntnisse erforderlich sind (vgl. BAG 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - zu einem Gewerbeaufsichtsbeamten).
den Wertungen des ASiG ist dies für die Kontroll- und Beratungstätigkeiten des Sicherheitsingenieurs der Fall. Abweichende Besonderheiten sind nicht ersichtlich. 24 c) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht im Weiteren ohne nähere Begründung dem Eingruppierungsfeststellungsantrag zu
Teil II Abschnitt 22.1 EntgeltO erfüllt, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - zu den weiteren Voraussetzungen und Anforderungen der EG 12 TV-L keine Feststellungen getroffen. Dies wird es
zuholen haben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), denn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 26 1. Eine Eingruppierung
EG 12 TV-L des Abschnitts 22.1 des Teils II der EntgeltO ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger über keine „technische Ausbildung“ iSd. Vorbemerkung zu Abschnitt 22.1 des Teils II der EntgeltO verfügt. Auch Beschäftigte, die über eine solche Ausbildung nicht verfügen, können
den Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieure und anderen Beschäftigten in technischen Berufen eingruppiert werden, sofern sie die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Ziff. 1 EG 12 TV-L erfüllen, also „sonstige Beschäftigte (sind), die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ (sh. BeckOK TV-L EntgO/Müller Stand
der ständigen Rechtsprechung des Senats auch aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen dieses Angestellten gezogen werden, wenn der Angestellte eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt (BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 14/00 - zu II 2 a ee der Gründe). Sie werden aber nicht schon dadurch
gewiesen, dass der „sonstige Beschäftigte“ auf einem einzelnen Arbeitsgebiet des Fachschulingenieurs Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet denen eines Ingenieurs gleichwertig sind (BAG 31. Januar 1968 - 4 AZR 116/67 -). 28 b) Ob der Kläger über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, steht nicht fest, da das Landesarbeitsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Dies wird es ggf.
zuholen haben. 29 c) Auch zu der weiteren Anforderung des Tätigkeitsmerkmals Ziff. 1 EG 12 TV-L, dem Vorliegen einer langjährigen praktischen Erfahrung, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, was es bei einer abschließenden Beurteilung der Sache ggf. auch
zuholen haben wird. Dabei wird es zu beachten haben, dass praktische Erfahrungen iSd. Tarifnorm nur in der jeweiligen beruflichen Tätigkeit erworben werden können, dh. sie müssen konkret in einer Tätigkeit mit ingenieurmäßigem Zuschnitt erarbeitet worden sein (BeckOK TV-L EntgO/Müller Stand
Teil II der EntgeltO und nicht
Teil I der EntgeltO erfolgen kann. Vielmehr ist der Kläger aufgrund des ingenieurmäßigen Zuschnitts der Stelle dann
Nr. 1 Abs. 4 der Vorbem in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe, dh. in die EG 11 TV-L eingruppiert, die er unstreitig erhalten hat. 32 3. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen haben, ob dem Kläger tatsächlich eine Vergütung
Stufe 5 der EG 12 TV-L zusteht. Die Stufenzuordnung bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe ist in § 17 Abs. 4 TV-L näher geregelt. Die Stufe wird danach bei einer Höhergruppierung nicht „mitgenommen“, die Stufenzuordnung erfolgt vielmehr betragsmäßig (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2016 Teil II § 17 Rn. 47). Auch hierzu fehlen nähere Feststellungen. 33 III. Die Hilfsanträge sind nicht zur Entscheidung des Senats angefallen. Der im Feststellungsantrag zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.