KARE600051925 ECLI:DE:BAG:2017:250117.B.10AZB30.16.0 BAG 10. Senat 20170125 10 AZB 30/16 Beschluss § 1 TVG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 TVG vom 31.10.2006, § 98 Abs 6 S 1 ArbGG vorgehend ArbG Wiesbaden, 11. November 2015, Az: 6 Ca 1750/14, Beschlussvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 13. Mai 2016, Az: 10 Ta 109/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2016 - 10 Ta 109/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 25.573,92 Euro festgesetzt. 1 I. Die Parteien streiten über die Aussetzung eines die Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Maler- und Lackiererhandwerks betreffenden Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG. 2 Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks. Auf der Grundlage des zwischen dem Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt abgeschlossenen Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (VTV Maler) begehrt er von dem Beklagten die Zahlung der von diesem gemeldeten Beiträge der gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2015 in Höhe von 25.573,95 Euro. Der Beklagte, der in seinem Betrieb Maler- und Lackiererarbeiten ausführt, ist nicht Mitglied im Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz. 3 Der im Streitzeitraum geltende VTV Maler vom 23. November 2005 idF des Änderungstarifvertrags vom 30. Juni 2011 wurde ausweislich der Bekanntmachung vom 4. Juni 2012 (BAnz. AT 12. Juni 2012 B2) für allgemeinverbindlich erklärt (AVE VTV Maler 2012). Nach einer vom Kläger vorgelegten, ua. im Hinblick auf diese und auf die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 30. März 1992 idF vom 21. Oktober 2011 (RTV Maler) erteilten Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 19. November 2013 ist das BMAS mit Stand 30. April 2011 von 67.957 sowohl unter den RTV Maler als auch unter den VTV Maler fallenden gewerblichen Arbeitnehmern ausgegangen. In der Auskunft wird ausgeführt, es seien nach den realistischen Angaben der Gemeinnützigen Urlaubskasse für das Maler- und Lackierhandwerk e.V. (Urlaubskasse), die zudem annähernd mit den Daten der Betriebsstatistik des Deutschen Handwerkskammertags für das Maler- und Lackierhandwerk übereinstimmten, insgesamt 106.592 Arbeitnehmer in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks beschäftigt worden. Daraus ergebe sich ein arbeitnehmerseitiger Organisationsgrad von 63,8 %. Zu dem die Allgemeinverbindlicherklärung des RTV Maler betreffenden Verfahren heißt es in der Auskunft, selbst bei Zugrundelegung der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit sei von einer Tarifbindung von mindestens 50,8 % auszugehen. 4 Der Beklagte hat gemeint, die AVE VTV Maler 2012 sei unwirksam, weil die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG idF vom 31. Oktober 2006 (aF) nicht vorgelegen hätten. Insbesondere sei das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF erforderliche Quorum nicht erreicht. Das BMAS habe zu Unrecht die Angaben der Urlaubskasse zur „Großen Zahl“ übernommen. Das statistische Jahrbuch des Statistischen Bundesamts weise für die Jahre 2011 bis 2013 jeweils ca. 95.000 in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks beschäftigte Arbeitnehmer aus. Da Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten nicht mitgezählt würden, sei die „Große Zahl“ in Wirklichkeit erheblich höher. Das Internetportal „Statista“ gehe für die Jahre 2011 bis 2013 von jeweils mehr als 127.000 Arbeitnehmern aus; gemäß einer Handwerkszählung des Statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2010 seien sogar 199.000 Beschäftigte zu verzeichnen gewesen. Der tarifschließende Arbeitgeberverband selbst habe laut einer Mitteilung in der „Freien Presse“ angegeben, 2012 seien nur 47,7 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer in tarifgebundenen Unternehmen beschäftigt gewesen. 5 Der Kläger hat gemeint, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der AVE VTV Maler 2012 bestünden nicht. Der erste Anschein spreche für die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung. Das BMAS habe sich bei seiner Entscheidung völlig zu Recht auf die von der Urlaubskasse mitgeteilten und insoweit einzig belastbaren und aussagekräftigen Erhebungen zur „Großen Zahl“ gestützt. Die Daten des Statistischen Bundesamts seien wegen der fehlenden Erfassung von Kleinbetrieben nur begrenzt geeignet. Nicht maßgeblich sein könnten die stark davon abweichenden Zahlen des Internetportals „Statista“, das keine Auskunft über die Erfassungskriterien gebe. Die im Rahmen der Handwerkszählung erhobene Zahl von 199.000 enthalte mehr als 45.000 Beschäftigte von Betrieben, für die der VTV Maler wegen einer Ausnahmeregelung im RTV Maler nicht gelte, und habe daher in Bezug auf die „Große Zahl“ ebenfalls keine Aussagekraft. Es sei auch verfehlt, für die Ermittlung der „Kleinen Zahl“ auf die Veröffentlichung in der „Freien Presse“ abzustellen. Diese sei dort in einer wenige Wochen später erschienenen Mitteilung richtiggestellt worden, wonach der Arbeitgeberverband einen Organisationsgrad von 60 % angegeben habe. 6 Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der AVE VTV Maler 2012 ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde gewandt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und Fortführung des Rechtsstreits. 7 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. 8 1. Nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 16, BAGE 150, 254). 9 2. Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE oder Rechtsverordnung entschieden werden kann (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 23 mwN, BAGE 150, 254). Es hat insoweit festgestellt, dass der Beklagte einen Malerbetrieb führt. Die Entscheidungserheblichkeit der AVE VTV Maler 2012 hat es damit begründet, dass sich der Beklagte von Anfang an ausschließlich gegen deren Wirksamkeit gewandt habe. Angesichts des Umstands, dass der Kläger den Beklagten unstreitig auf Zahlung der von diesem für die gewerblichen Arbeitnehmer im Streitzeitraum gemeldeten Beiträge in Anspruch nimmt, genügt die Begründung des Landesarbeitsgerichts den insoweit an einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 23, BAGE 150, 254). 10 3. Das Landesarbeitsgericht hat ferner berücksichtigt, dass bei der Überprüfung einer Allgemeinverbindlicherklärung von Amts wegen der erste Anschein für deren Rechtmäßigkeit spricht, weil davon auszugehen ist, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochen worden ist. Es hat demzufolge für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG substantiierten Parteivortrag verlangt, der geeignet ist, ernsthafte Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG zu begründen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - Rn. 12 mwN). 11 4. Bei der Beurteilung der Frage, ob „ernsthafte Zweifel“ an der Wirksamkeit einer AVE bestehen, bleibt dem Landesarbeitsgericht ein gewisser Spielraum. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 22, BAGE 150, 254). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält der angegriffene Beschluss stand. 12
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