1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung
der Entgeltgruppe S 12 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA, zuletzt
der Entwicklungsstufe 6. 4
einer vom Beklagten verfassten Stellenbeschreibung vom Januar 2010 besteht die auszuübende Tätigkeit der Klägerin zu 30 vH der Arbeitszeit aus der sozialpsychiatrischen Beratung Abhängigkeitskranker und deren Angehöriger (Nr. 1 der Stellenbeschreibung), zu 40 vH aus der sozialpsychiatrischen Beratung psychisch Erkrankter und deren Angehöriger (Nr. 2 der Stellenbeschreibung), zu 20 vH aus „Sonstiges“ (Nr. 4 der Stellenbeschreibung) sowie zu 10 vH aus der „Krisenintervention“ (Nr. 3 der Stellenbeschreibung). Zu dieser heißt es in der Stellenbeschreibung: „Bei Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende oder bei bereits eingetretener akuter Fremd- oder Eigengefährdung des Klienten (im Sinne des PsychKG), erfolgt, koordiniert durch die Sti (= Stelleninhaberin), in Kooperation mit dem Ordnungsamt und der Polizei - soweit möglich - ein zeitnaher Hausbesuch vom Facharzt für Psychiatrie und der Sti. Sollte es bei festgestellter Gefährdung nicht möglich sein, den Erkrankten zu einer freiwilligen Behandlung in einem Fach-Krankenhaus zu motivieren, erfolgt die zwangsweise Unterbringung durch das Ordnungsamt, wobei die Sti teilweise die Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus und/oder die Vorinformation des aufnehmenden Arztes übernimmt. Auch ohne vorherige Hinweise nimmt die Sti bei Hausbesuchen generell eine Einschätzung des akuten Gefährdungsgrades vor und leitet entsprechende Maßnahmen ein. Aufgabe der Sti ist auch die Deeskalation krisenhafter jedoch nicht gefährdender Situationen, wobei die Übergänge hier fließend sein können.“ 5 Die Tätigkeit der insgesamt acht im Sozialpsychiatrischen Dienst tätigen Sozialarbeiterinnen ist inhaltlich identisch. Die Aufgaben werden unter ihnen allein
örtlichen Zuständigkeiten verteilt. 6
erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage zuletzt noch ein Entgelt
der Entgeltgruppe S 14 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA (im Folgenden Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA) ab Mai 2011 begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der begehrten Entgeltgruppe. Da ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege, reiche es aus, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten in rechtserheblichem Ausmaße anfielen. Weder die Dokumentation noch die sich ggf. im Laufe der Fallbearbeitung ergebende Krisenintervention könne von der sonstigen Beratungs- und Betreuungstätigkeit getrennt werden. Eine Aufspaltung dieser Tätigkeiten in solche mit und ohne Krisenintervention sei weder möglich noch zulässig. Im Übrigen sei zu Beginn einer Fallbearbeitung nicht erkennbar, ob -
erfolglosen anderen Hilfsangeboten, denen
dem gesetzlichen Auftrag Priorität zukomme - eine Unterbringungsentscheidung
dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Nordrhein-Westfalen (PsychKG NRW) erforderlich werde. Auch seien die Aufgaben zur Vermeidung von Zwangseinweisungen „Gefahrenabwehr“ im Sinne des Tarifmerkmals. Ihre Tätigkeit umfasse dabei alle dem Sozialpsychiatrischen Dienst in §§ 12, 14 PsychKG NRW zugewiesenen Aufgaben. Die Entscheidung über die zwangsweise Unterbringung liege zwar bei der Ordnungsbehörde bzw. dem Amtsgericht, sie erfolge aber „im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst“. Deshalb sei ihre Tätigkeit
dem PsychKG NRW vergleichbar mit der in Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA genannten Tätigkeit eines Sozialarbeiters des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung. 7 Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Mai 2011 ein Entgelt
der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA zu zahlen. 8 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin, die aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehe, erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA. Die sozialpsychiatrische Beratung habe eine andere tarifliche Wertigkeit als die Tätigkeit in der „Krisenintervention“. Deshalb könnten diese Arbeitseinheiten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die bloße Möglichkeit, dass ein zunächst „normaler Betreuungsfall“ in einer Unterbringung münde, ändere an diesem Ergebnis nichts. Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten würden daher nicht die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen; ein nur rechtserhebliches Ausmaß reiche nicht aus. Zudem sei die Rolle der Klägerin an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, insbesondere an Unterbringungsentscheidungen, eher eine untergeordnete und damit nicht gleichwertig mit der Alt. 1 der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Der Antrag auf zwangsweise Unterbringung bei Gericht werde
KG NRW von der Ordnungsbehörde und nicht vom Sozialpsychiatrischen Dienst gestellt. Eine Beteiligung der Klägerin für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung sei nicht erforderlich, wie es der Tarifvertrag voraussetze. Diese sei nur in § 14 PsychKG NRW vorgesehen. Aber auch insoweit seien Polizei bzw. Ordnungsamt die handelnden Behörden, die lediglich gehalten seien, bei einer Entscheidung zur Unterbringung entgegen einer ärztlichen Empfehlung den Sozialpsychiatrischen Dienst einzubeziehen. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom
D und zur Regelung des Übergangsrechts idF des ÄndTV Nr. 10 vom 29. April 2016 (TVÜ-VKA)
wie vor maßgebend ist, ua. die Entgeltordnung des TVöD-V zur Anwendung. Die entscheidenden Tätigkeitsmerkmale in dem Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA lauten: „S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. … S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). …“ 12 II. Unter Berücksichtigung dieses tariflichen Rahmens durfte das Landesarbeitsgericht die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen. 13 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei der der Klägerin übertragenen Tätigkeit handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT zutreffend ist. Selbst wenn es sich bei der Bearbeitung und Betreuung der Gruppe der psychisch Erkrankten und der Abhängigkeitskranken um zwei Klientengruppen und damit ggf. um zwei Arbeitsvorgänge handeln sollte - wofür im Übrigen wenig spricht -, wären diese gleichwohl tariflich einheitlich zu bewerten. 14
KG NRW sind Abhängigkeitserkrankungen in vergleichbarer Schwere psychische Erkrankungen iSd. Gesetzes. Deshalb kann ihre jeweilige Bewertung auch dann nicht voneinander abweichen, wenn es sich dabei um zwei getrennte Arbeitsvorgänge handeln sollte. 19
einer erneuten Prüfung mit der Begründung abgewiesen, die von ihr auszuübende Tätigkeit erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA. Ihre Tätigkeit sei für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten nicht erforderlich. Zwar würden
KG NRW derartige Entscheidungen vom zuständigen Amtsgericht „im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst“ angeordnet. Die konkrete Tätigkeit der Klägerin, die im Sozialpsychiatrischen Dienst des Beklagten beschäftigt sei, sei jedoch nicht auf die Herstellung dieses Benehmens ausgerichtet, sondern vielmehr lediglich koordinierender und begleitender Art. Einen Einfluss auf die Entscheidung über die Unterbringung habe sie nicht. Sie setze allenfalls den Entscheidungsprozess durch eine entsprechende Information, etwa an die Ordnungsbehörde oder einen Arzt, in Gang. Insoweit unterscheide sich ihre Rolle nicht von der eines besorgten
barn, eines Angehörigen oder eines behandelnden Therapeuten. Sie habe selbst vorgetragen, dass sie mit der Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes an der Entscheidung des Amtsgerichts nichts zu tun habe. Aber selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausginge, sie sei bei der Herstellung dieses Benehmens einbezogen, handele es sich nicht, wie vom Tätigkeitsmerkmal gefordert, um eine mit den in dem Tätigkeitsmerkmal der Alt. 1 der entsprechenden Entgeltgruppe genannten Tätigkeiten „gleichwertige“ Tätigkeit. Anders als in zahlreichen anderen Bundesländern erfolge die Entscheidung über eine zwangsweise Unterbringung in Nordrhein-Westfalen nicht auf Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes, sondern lediglich im Benehmen mit diesem. Damit habe der Sozialpsychiatrische Dienst eine deutlich untergeordnetere Rolle als in anderen Bundesländern. Die Klägerin habe eben keinen Einfluss auf die Unterbringungsentscheidung und damit auch keinen Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe. 24 b) Dem folgt der Senat nicht. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen tragen die klageabweisende Hauptbegründung des Landesarbeitsgerichts nicht. Dessen Ausführungen sind auf der Basis der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern. 25 aa) Grundsätzlich ist der Sozialpsychiatrische Dienst an Entscheidungen über die Unterbringung psychisch Kranker zu beteiligen. Dass die Klägerin in diese Beteiligung nicht eingebunden ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. 26
SGB VIII übertragen hat, idR dem Allgemeinen Sozialen Dienst. Das zweite - hier streitige - Tätigkeitsmerkmal betrifft Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten“. Da in diesem Bereich die Entscheidung nicht der Verwaltung, sondern dem Gericht übertragen ist, kann die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin nicht, wie beim ersten Tätigkeitsmerkmal, auf das „Treffen von Entscheidungen“ gerichtet sein, sondern muss sich auf die „erforderliche“, mithin notwendige Beteiligung an einer solchen - fremden - Entscheidung richten. 28
KG NRW wird die Unterbringung „auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet“, was
dem Wortlaut der Regelung nahelegt, dass dieses „Benehmen“ vom Amtsgericht einzuholen ist, da sich das Verb des Satzes („wird … angeordnet“) auf das Amtsgericht als anordnender Institution und die Apposition („im Benehmen mit …“) sich ihrerseits auf das Verb bezieht (sh. auch BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 23, BAGE 151,150). Demgegenüber hatte der Landesgesetzgeber die Regelung damit begründet, dass die - vom Ordnungsamt zu stellenden - Anträge auf Unterbringung „immer der fachlichen Einschätzung des Sozialpsychiatrischen Dienstes bedürfen“ (LT-Drs. 12/4467 S. 47), was für die Auffassung spräche, das Ordnungsamt als Verpflichteten zur Benehmensherstellung anzusehen. 30 (b)
KG NRW gibt das Gericht vor „Unterbringungsmaßnahmen“, zu denen auch die Unterbringungsentscheidung selbst gehört (§ 312 Satz 1 FamFG), dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Äußerung. Das Gesetz bezieht sich dabei ausdrücklich auf § 320 iVm. § 315 Abs. 4 FamFG, in denen die Anhörungspflicht bezüglich weiterer fakultativ zu beteiligender Personen und Stellen angesprochen wird. Dabei kann dahinstehen, ob hieraus eine unmittelbare Verpflichtung des Amtsgerichts zur Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes erwächst (so etwa Dodegge/Zimmermann PsychKG NRW 3. Aufl. Teil A Rn. 57) oder ob damit nur die Schaffung einer weiteren „Kann-Beteiligung“ iSv. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 FamFG eröffnet werden soll (so etwa Keidel FamFG 18. Aufl. § 315 Rn. 9). Auch bei der Annahme einer - fakultativen - Beteiligung muss das Amtsgericht seinen Gestaltungsspielraum im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ausüben (MünchKommZPO/Pabst 3. Aufl. § 7 FamFG Rn. 14 ff.). 31 (c)
KG NRW ist bei einer Anordnung der sofortigen Unterbringung durch die Ordnungsbehörde der Sozialpsychiatrische Dienst dann zwingend zu beteiligen, wenn die Behörde in der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will. Unabhängig davon hat sie in jedem Fall unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Wird bis zum Ablauf des auf die vorläufige Unterbringung folgenden Tages nicht sowohl die Unterbringung als auch deren sofortige Wirksamkeit angeordnet, ist der Betroffene zu entlassen (§ 14 Abs. 2 PsychKG NRW). Für die Entscheidung über den Antrag sieht das Gesetz keine ansonsten von § 12 PsychKG NRW abweichenden Verfahrensvorschriften vor. 32
KG NRW begründet eine Beteiligungsverpflichtung des Sozialpsychiatrischen Dienstes, ebenso wie die Heranziehung bei der Abweichung der Ordnungsbehörde von einem ärztlichen Gutachten. 33
hinein durch eine gesonderte Zuordnung voneinander trennen. 36 bb) Unter Berücksichtigung dieser tariflichen Anforderungen trägt die Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht dessen klageabweisende Entscheidung. Es kann aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen - noch - nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin strukturell nicht an tatsächlichen „Zuarbeiten“ des Sozialpsychiatrischen Dienstes für die gerichtliche Entscheidung über eine Unterbringung beteiligt ist und deshalb ihre auszuübende Tätigkeit nicht das Tätigkeitsmerkmal von Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA erfüllt. Hierfür fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. 37
denen sie keine Einzeltätigkeiten ausübe, die einen konkreten Einfluss auf die Unterbringungsentscheidung hätten. 39 Dies reicht jedoch nicht aus. Die von der Klägerin iSv. § 22 Abs. 2 BAT auszuübende Tätigkeit entspricht der von dem Beklagten erarbeiteten Stellenbeschreibung. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Angesichts der Tatsache, dass diese Stellenbeschreibung für sämtliche Kolleginnen des Sozialpsychiatrischen Dienstes identisch ist, bleibt unklar, welche Personen, insbesondere welche Sozialarbeiterinnen vom Sozialpsychiatrischen Dienst entsprechend diesen Vorgaben die gesetzlich angeordnete Zuarbeit zu den gerichtlichen Unterbringungsentscheidungen - ohne oder mit vorläufiger Unterbringung - leisten. Deshalb ist die Aussage der Klägerin entweder widersprüchlich und hätte aufgeklärt werden müssen, oder der Sozialpsychiatrische Dienst des Beklagten ist so organisiert, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht einmal vorgesehen ist, wovon allerdings nicht ohne weitere Anhaltspunkte auszugehen ist. 40 III. Die Revision der Klägerin war auch nicht zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellte (§ 561 ZPO). 41 1. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht deswegen im Ergebnis zutreffend, weil die Hilfsbegründung durchgreift, wonach es überdies an der „Gleichwertigkeit“ mit den Tätigkeiten der ersten Alternative von Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA fehle. Das Landesarbeitsgericht geht insoweit von einem fehlerhaften Begriff der „Gleichwertigkeit“ iSd. Tätigkeitsmerkmals aus. 42 a) Das Landesarbeitsgericht hat sich hilfsweise darauf berufen, die von der Klägerin beschriebenen Tätigkeiten seien nicht gleichwertig mit den in der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA genannten Entscheidungen und Maßnahmen, die die Jugendämter zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Sozialpsychiatrischen Dienste in Nordrhein-Westfalen (anders als etwa in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen)
dem Landes-PsychKG kein eigenes Antragsrecht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Unterbringung haben. Die bloße Herstellung eines Benehmens, im Ausnahmefall nicht einmal diese, seien zu untergeordnet, um als gleichwertig im tariflichen Sinne anzusehen zu sein. Die bloße Unterrichtungspflicht bei der Wahrnehmung von Tatsachen, die Anlass für die Erwägung einer Unterbringung geben, könne von jedem Sozialarbeiter erwartet werden. An einer Entscheidung über die Unterbringung selbst sei die Klägerin nicht entscheidend beteiligt. 43 b) Dies verkennt die Anforderung der „Gleichwertigkeit“ einer
dem zweiten Tätigkeitsmerkmal zu bewertenden Tätigkeit mit derjenigen, die
dem ersten Tätigkeitsmerkmal zu bewerten ist. Die „Gleichwertigkeit“ setzt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus. Während
der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“ sind, erfordert die zweite Alternative der Entgeltgruppe
dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Die Sozialarbeiterin muss nicht in diesem Sinne „Herrin des Verfahrens“ sein. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind. Darunter sind „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG
der Zurückverweisung insbesondere die oben angesprochenen Widersprüche in den Tatsachenfeststellungen aufzuklären haben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, die Organisation des Beklagten hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes festzustellen und die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit
Maßgabe der Stellenbeschreibung in diese Struktur einzuordnen. Eylert Klose Creutzfeldt H. Klotz Th. Hess http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600052086&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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