dem feststand, dass die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder zum
. Bis Mitte Januar 2014 traten alle Mitglieder des Wahlvorstands bis auf dessen Vorsitzende Ö von ihrem Amt zurück. Der durch den Gewerkschaftssekretär M beratene Betriebsrat bestellte in der Annahme, nicht beschlussfähig zu sein, keine weiteren Wahlvorstandsmitglieder. Seit dem
Rücktritt dessen Vorsitzender die Bestellung eines Wahlvorstands beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Wahlvorstand sei durch das Arbeitsgericht
VG zu bestellen, weil der Betriebsrat es unterlassen habe, unverzüglich weitere Wahlvorstandsmitglieder zu bestellen. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl sei die Bestellung eines Gewerkschaftssekretärs erforderlich. 5 Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt, einen Wahlvorstand für die Wahlen zum Betriebsrat der Beschäftigten der P gGmbH mit den Mitgliedern Frau Ö als Wahlvorstandsvorsitzende sowie Frau C und den Gewerkschaftssekretär Herrn M und als Ersatzmitglieder in der entsprechenden Reihenfolge beim eventuellen
rücken Herrn D und den Gewerkschaftssekretär Herrn Z einzusetzen. 6 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht lägen schon deshalb nicht vor, weil der Betriebsrat seiner Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands
gekommen sei. Außerdem sei seit Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats § 17 BetrVG für die Bestellung des Wahlvorstands maßgebend. Danach sei die Betriebsversammlung vorrangig für die Bestellung des Wahlvorstands zuständig. 7 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter. 8 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Gewerkschaft auf Bestellung eines Wahlvorstands zu Recht entsprochen. 9 I. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass an dem Verfahren nur die Gewerkschaft und die Arbeitgeberin, nicht aber die von der Gewerkschaft vorgeschlagenen Wahlvorstandsmitglieder beteiligt sind. 10 1.
GG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die
dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 10, BAGE 138, 25). 11 2. Danach ist am vorliegenden Verfahren neben der antragstellenden Gewerkschaft nur die Arbeitgeberin beteiligt. 12
G, der für die gerichtlich bestellten Mitglieder des Wahlvorstands schon mit der Verkündung des Einsetzungsbeschlusses beginnt (vgl. BAG
VG kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Bestellung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen, wenn acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand besteht. Bei der Antragstellerin handelt es sich
der Feststellung des Landesarbeitsgerichts um eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. 18
VG durch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt oder
VG durch die Betriebsversammlung gewählt worden wäre (vgl. BAG
VG und nicht
VG. 23 a) § 16 BetrVG regelt die Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit Betriebsrat. Dagegen bestimmt sich die Bestellung eines Wahlvorstands in betriebsratslosen Betrieben
VG. 24 aa)
VG bestellt der Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, bestellt ihn
VG das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. 25 Besteht dagegen in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG erfüllt, kein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand
VG durch den Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, den Konzernbetriebsrat bestellt. Besteht weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat oder unterlässt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands, wird der Wahlvorstand
VG in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht
VG auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. 26 bb) Für die Abgrenzung, ob sich die gerichtliche Bestellung
VG oder
VG richtet, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Ist die Amtszeit des Betriebsrats bei Antragstellung bereits abgelaufen, findet § 17 Abs. 4 BetrVG Anwendung. Ist das Verfahren dagegen schon vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats eingeleitet worden, ist ein Wahlvorstand auch noch
Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 BetrVG gerichtlich zu bestellen, es sei denn, dass ein Wahlvorstand zwischenzeitlich
VG durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt oder
VG in einer Betriebsversammlung gewählt worden ist (vgl. Fitting
Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats nicht aus. Der Ablauf der Amtszeit wirkt sich auf das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht aus. 28
VG nur innerhalb der Amtszeit erfolgen könnte. § 16 Abs. 2 BetrVG wäre damit praktisch jeglicher Anwendungsbereich entzogen, da die Bestellung des Wahlvorstands erst mit der Rechtskraft der Entscheidung Wirksamkeit erlangt und eine rechtskräftige Entscheidung in aller Regel vor Ablauf der Amtszeit nicht vorliegen wird. Dann könnte eine gerichtliche Bestellung regelmäßig nur
VG erfolgen. Dies führte zu einer erheblichen Zeitverzögerung, da
Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch abgewartet werden müsste, ob der Wahlvorstand
VG einen Wahlvorstand zu wählen, bleiben erhalten, solange keine rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung eines Wahlvorstands vorliegt. Die Bestellung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht hat nur subsidiäre Bedeutung. Wird ein Wahlvorstand
VG durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt oder
VG in einer Betriebsversammlung gewählt, entfällt das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht (vgl. zu § 17 Abs. 3 BetrVG BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 3 und 4 der Gründe). Damit ist der Vorrangkompetenz des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats und der Betriebsversammlung Rechnung getragen. 30
VG zu wählen war. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 33 aa)
VG finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen alle vier Jahre in der Zeit vom
VG zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder
Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist. Das war vorliegend der Fall. Am
dem Willen des Gesetzgebers unverzüglich stattfinden. Daher können in diesen Fällen die in § 16 BetrVG genannten Fristen keine Anwendung finden. Vielmehr hat der Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder
Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist und deshalb Wahlen außerhalb der Zeit der regelmäßigen Wahlen stattzufinden haben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht
, kann das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand bestellen. Aus der gesetzlichen Wertung des § 16 BetrVG ergibt sich, dass die gerichtliche Bestellung frühestens zwei Wochen
dem Tag erfolgen kann, an dem der Betriebsrat den Wahlvorstand bei unverzüglichem Handeln spätestens hätte bestellen müssen (Fitting
bestellung vorzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht
, ist der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft durch das Arbeitsgericht zu ergänzen (vgl. BAG 14. Dezember 1965 - 1 ABR 6/65 - zu II 6 d der Gründe, BAGE 18, 41). 36 dd) Danach lagen die Voraussetzungen zur Bestellung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht
VG bereits am 20. März 2014 vor. Der Betriebsrat ist seiner Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands zwar zunächst
gekommen. Mitte Januar 2014 bestand jedoch kein handlungsfähiger Wahlvorstand mehr, weil die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstands unter die Mindestzahl von drei Wahlvorstandsmitgliedern gesunken war. Der Betriebsrat, der
Vm. § 22 BetrVG zu diesem Zeitpunkt noch die Geschäfte weiterführte, hätte daher
VG unverzüglich weitere Wahlvorstandsmitglieder bestellen müssen. Dieser Verpflichtung ist der Betriebsrat nicht
gekommen.
dem am
Es kann unentschieden bleiben, ob die Gewerkschaft sich treuwidrig verhielte, wenn der Gewerkschaftssekretär M den Betriebsrat gezielt durch Falschberatung von der Bestellung weiterer Wahlvorstandsmitglieder abgehalten hätte, um die Voraussetzungen für einen Antrag
VG zu schaffen. Davon ist
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht auszugehen. 39 4. Das Landesarbeitsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die personelle Besetzung des Wahlvorstands nicht zu beanstanden ist. 40 a) Das Arbeitsgericht durfte Herrn M zum Mitglied des Wahlvorstands bestellen, auch wenn dieser kein Arbeitnehmer des Betriebs ist.
VG kann das Arbeitsgericht für Betriebe mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Das ist hier der Fall. Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Herr M ist bei der antragstellenden und im Betrieb vertretenen Gewerkschaft beschäftigt. Es ist festgestellt, dass die Bestellung eines Gewerkschaftssekretärs zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlich ist. Diese Feststellung ist für den Senat
2 ZPO bindend. 41 b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, gegen die Eignung der vom Arbeitsgericht bestellten Wahlvorstandsmitglieder Ö und M beständen keine Bedenken, hat die Arbeitgeberin mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Kiel Waskow M. Rennpferdt Schiller Donath http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600052107&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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