AVG anzustellenden Prognose sind die in der Bilanz ausgewiesenen aktiven latenten Steuern iSv. § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht geeignet. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom
der Satzung des CPT ist dessen Zweck „die treuhänderische Übernahme und Verwaltung von Vermögensgegenständen (…), die der Sicherung und Erfüllung von gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen von Rentnern, Hinterbliebenen und Anwärtern aus kollektiv- oder individualrechtlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Vergütungsvereinbarungen … dienen“. In dem zwischen der Beklagten und dem CPT geschlossenen „Treuhandrahmenvertrag betreffend die Ausfinanzierung, Sicherung und Befriedigung von Versorgungsansprüchen“ in der Neufassung vom 27./29. September 2010 (im Folgenden CPT-Treuhandrahmenvertrag) heißt es: „Präambel 1. Bei der Gesellschaft bestehen aufgrund unmittelbarer Versorgungszusagen zugunsten aktiver und ausgeschiedener Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft (oder einer Rechtsvorgängerin der Gesellschaft), aktiver und ausgeschiedener Mitarbeiter der Gesellschaft (oder einer Rechtsvorgängerin der Gesellschaft) sowie -
Versterben der vorgenannten Personen - zugunsten ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (Versorgungsberechtigte), gegenwärtige und zukünftige Verpflichtungen zur Erbringung von Leistungen betrieblicher Altersversorgung (Pensionslasten).
den International Financial Reporting Standards (IFRS) (Verordnung (EG) Nr. 1606/2002) zum jeweiligen Bilanzstichtag aufzustellenden Konzernabschluss der Gesellschaft als ‚plan assets‘ im Sinne von IAS 19 (oder der jeweiligen IFRS-
folgeregelung) angesetzt werden. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was folgt: § 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (gegebenenfalls anteilige) Ausfinanzierung, ergänzende Sicherung und - im Sicherungsfall - die Befriedigung von Ansprüchen bzw. gesetzlich oder vertraglich unverfallbaren Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung aus unmittelbaren Versorgungszusagen der Gesellschaft (
folgend einheitlich als ‚Versorgungsansprüche‘ bezeichnet). …; Gegenstand dieses Vertrags ist weiterhin die Befriedigung von Versorgungsansprüchen in Fällen, in denen fällige Versorgungsansprüche durch die Gesellschaft mehr als 30 Tage
Fälligkeit nicht erfüllt werden (Verzögerungsfall)
Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Vertrags, solange die Verzögerung andauert. 2. Drittbegünstigte
1 BGB unter diesem Vertrag sind … die Versorgungsberechtigten im Sinne dieses Vertrags. … § 3 Verwaltungstreuhand
IFRS die Rückübertragung von Treuhandvermögen gestatten, ohne dass dadurch die Qualifizierung des (verbleibenden) Treuhandvermögens als ‚plan assets‘ im Sinne von IAS 19 gefährdet wird. Auch die Regelung in Absatz 1 bleibt unberührt. § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstreuhand 1. Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft aufgrund der Regelung in § 3 dieses Vertrages, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Versorgungsberechtigten
Maßgabe der näheren Regelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhandverhältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist unabhängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand
Aus dem Sicherungstreuhandverhältnis ist jeder Versorgungsberechtigte im Sicherungsfalle unmittelbar berechtigt, vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Ansprüche gegenüber der Gesellschaft aus Versorgungsansprüchen im Sinne von § 1 dieses Vertrages
Maßgabe von § 9 dieses Vertrages zu fordern (echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB). … … § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall 1. Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verzögerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eingetreten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die Gesellschaft zu verlangen. Weiterhin ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit auch die Befriedigung
folgend fällig werdender Versorgungsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis die Gesellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Versorgungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorstehend dargestellten Rechte der Versorgungsberechtigten werden unmittelbar durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet. … …“ 4 Im Jahr 2005 war der Pension-Trust der D e. V. (im Folgenden DPT) gegründet worden.
der Satzung des DPT ist dessen Zweck „die treuhänderische Übernahme von Vermögensgegenständen (…) zum Zweck der Sicherung und Erfüllung von gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen von Rentnern, Hinterbliebenen und Anwärtern aus kollektiv- oder individualrechtlichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sowie der Sicherung und Erfüllung sonstiger Arbeitnehmeransprüche“. In dem zwischen der D AG und dem DPT geschlossenen „Treuhandvertrag“ in der Fassung vom 16. März 2009 (im Folgenden Treuhandvertrag) sind die folgenden Vereinbarungen getroffen: „… Präambel
Versterben der vorgenannten Personen - ihren Hinterbliebenen (die genannten Personenkreise werden
folgend gemeinsam als ‚Versorgungsberechtigte‘ bezeichnet) stehen aufgrund unmittelbarer Versorgungszusagen gegenüber der Gesellschaft Ansprüche und Anwartschaften auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, für die (ohne die durch diesen Vertrag bezweckte Saldierung) im Konzernabschluss eine Schuld (‚liability‘) auszuweisen wäre. Diese Ansprüche und Anwartschaften werden
folgend einheitlich als ‚Versorgungsansprüche‘ bezeichnet. …
Maßgabe dieses Vertrags verfolgt die Gesellschaft den Zweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche mit Ausnahme der bei Eintritt des Sicherungsfalls noch verfallbaren Anwartschaften gemäß den näheren Bestimmungen in diesem Vertrag auch für den Fall zu gewährleisten, dass - über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder - ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt (jeder dieser Fälle
folgend ‚Sicherungsfall‘).
haltig verzögert. Ein solcher Verzögerungsfall liegt vor, wenn ein fälliger Versorgungsanspruch mehr als 30 Tage
Fälligkeit nicht erfüllt worden ist (
folgend ‚Verzögerungsfall‘).
Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu verfahren hat (
folgend ‚Treuhandvermögen‘). … § 3 Verwaltungstreuhand
den Regelungen in § 9 dieses Vertrags.
IFRS und US-GAAP die Rückübertragung von Treuhandvermögen gestatten, ohne dass dadurch der in Absatz 5 der Präambel genannte Zweck gefährdet wird. Treuhandvermögen darf allerdings in Fällen dieses Absatzes nur zurück übertragen werden, soweit die dbo der (weiterhin) durch diesen Vertrag gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandvermögen vollumfänglich abgesichert ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Rückübertragung. … § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstreuhand
Maßgabe der näheren Regelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhandverhältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist unabhängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand
Das Sicherungstreuhand Verhältnis entsteht unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrags und darf nur dann ohne schriftliche Einwilligung der jeweiligen Versorgungsberechtigten aufgehoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwertigen Sicherung dient. Aus dem Sicherungstreuhandverhältnis ist jeder Versorgungsberechtigte mit Abschluss dieses Vertrags berechtigt, vom Treuhänder ein Verhalten im Interesse der Sicherung seiner jeweiligen Versorgungsansprüche
Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags zu verlangen. Im Sicherungsfall kann jeder Versorgungsberechtigte unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der Gesellschaft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich unverfallbar sind, gemäß den näheren Regelungen in § 9 dieses Vertrags verlangen.
Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 8 und Abs. 9, § 14 Abs. 2 sowie § 17 dieses Vertrags an die Gesellschaft zurück übertragen. … § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall
folgend fällig werdender Versorgungsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis die Gesellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Versorgungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorstehend dargestellten Rechte der Versorgungsberechtigten werden unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrags, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet. Diese Rechte können nur dann ohne schriftliche Einwilligung des jeweiligen Versorgungsberechtigten aufgehoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwertigen Sicherung der Versorgungsberechtigten im Verzögerungsfall dient. …“ 5 Der DPT wurde zum
den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Jahren 2008 bis 2011 Verluste erwirtschaftet. Im Jahr 2012 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 2.769.000.000,00 Euro. 10 Der Kläger hat von der Beklagten zum 1. Juli 2012 eine Anpassung seiner Betriebsrente um 5,04 vH verlangt. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 105,13 Euro brutto geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Im Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung im September 2012 sei bereits absehbar gewesen, dass das maßgebliche Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit positiv ausgehen würde. In dem
handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschluss für das Jahr 2012 sei ein zusätzlicher Ertrag von 1.100.000.000,00 Euro aus einer Disposition zu erwarten gewesen, der aus Gründen der Rechnungslegungsmechanik im IFRS-Konzern bereits im Jahr 2011 vereinnahmt worden sei. Die Beklagte habe zu Unrecht zumindest für das Jahr 2012 die intern prognostizierte wirtschaftliche Lage des Konzerns berücksichtigt, obwohl es allein auf ihre wirtschaftliche Lage ankomme. Aus den handelsrechtlichen Abschlüssen müssten alle anlässlich der Verschmelzung mit der D AG eingetretenen Verluste sowie die Verluste der Tochtergesellschaft E AG - nunmehr firmierend unter L GmbH - sowie alle weiteren Sonderabschreibungen herausgerechnet werden. Der „Komplex E“ sei gemäß der Verschmelzungsauflage der Europäischen Kommission in der Bilanz vom 31. Dezember 2011 vollständig abgeschrieben gewesen, sodass es im handelsrechtlichen Abschluss keine negativen Einflüsse mehr gebe. Zudem müsse für die Prognose ein längerer Zeitraum vor dem Anpassungsstichtag zugrunde gelegt werden, da die Verluste in den Jahren 2009 bis 2011 auf die Finanzmarktkrise und damit auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen seien. Die Erträge aus den Ergebnisabführungsverträgen mit der C Auslandsbanken Holding AG und der C Inlandsbanken Holding AG sowie die sonstigen betrieblichen Erträge seien der Beklagten zuzuschreiben, zumal diese in den Vorjahren die hieraus erwirtschafteten Verluste für die Bewertung ihrer wirtschaftlichen Lage heranziehen durfte. Darüber hinaus seien das Vermögen und die erzielten Erträge des inzwischen verschmolzenen treuhänderischen Pension-Trusts der ehemaligen D AG zu berücksichtigen. 11 Die Anpassung der Betriebsrente des Klägers führe für die Beklagte nicht zu einer Mehrbelastung, da die
dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz erforderlichen Rückstellungen bereits zum 31. Dezember 2010 iHv. jährlich 1,8 vH in der Bilanz ausgewiesen und in den Pensions-Trust eingezahlt würden. Es bedürfe deshalb einer Überprüfung, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch mit den neuen Regelungen des HGB
dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vereinbar sei. 12 Die in der Bilanz für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 unter „aktive latente Steuern“ testierten Vermögenswerte von 2.061.000.000,00 Euro und von 2.547.000.000,00 Euro zeigten, dass die Beklagte selbst bereits im Jahr 2010 von einer positiven Entwicklung innerhalb der nächsten fünf Jahre ausgegangen sei. Die danach für die Jahre 2012 bis 2016 anfallende Eigenkapitalrendite bei einem Eigenkapital von 20.018.000.000,00 Euro steige auf 8,2 vH. Sie übertreffe damit die vom Bundesarbeitsgericht geforderte Eigenkapitalverzinsung von 3,3 vH im Jahr 2012 und umfasse den Anpassungszeitraum vom
vollziehbar, weshalb positive Aussagen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten durch den Vorstand im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt würden, während die gleichen Äußerungen gegenüber Aktionären zu Schadensersatzforderungen führen könnten, wenn diese nicht zuträfen und einen falschen Eindruck erweckten. 16 Die Beklagte habe ihre Anpassungsentscheidung nicht zeitnah zum Anpassungsstichtag, sondern über zwei Monate später im September 2012 und damit viel zu spät getroffen. Schließlich habe die Beklagte ihn nicht ausreichend über die erwartete wirtschaftliche Situation unterrichtet. 17 Ein Anspruch auf eine Anpassung der Betriebsrente für den streitigen Zeitraum folge auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte habe mit dem Angebot an ehemalige Arbeitnehmer der D AG, die Betriebsrenten bereits zum 1. Januar 2014, zum 1. Juli 2014 und zum 1. Juli 2015 anzupassen, obwohl deren Anpassungsstichtage der 1. Januar 2015 und der 1. Januar 2016 gewesen wären, Zeiträume vom 1. Juli 2011 bis zum 1. Juli 2014 und vom 1. Juli 2012 bis zum 1. Juli 2015 berücksichtigt. Damit hätten die betreffenden Betriebsrentner eine Anpassung auch für Zeiten erhalten, für die sie
Angaben der Beklagten eigentlich keine Anpassung erhalten sollten. Dies widerspreche der Nichtanpassungsentscheidung der Beklagten zum
einem leicht positiven Ergebnis im Jahr 2014 von 14.000.000,00 Euro im Jahr 2015 wieder mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von minus 324.000.000,00 Euro abgeschlossen habe. 22 Da das operative Ergebnis sowie der Zins- und der Provisionsüberschuss im ersten Halbjahr 2012 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2011 rückläufig gewesen sei, habe der Vorstand für den weiteren Jahresverlauf 2012 keine Stabilisierung des Kapitalmarkt- und Konjunkturumfeldes erwartet. Zwar sei man für die Jahre 2013 und 2014 von einem positiven Jahresüberschuss ausgegangen; allerdings nicht im Umfang einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die stillen Einlagen im Jahr 2011 weitestgehend an den SoFFin zurückgeführt habe und der verbleibende Rest von 1.900.000.000,00 Euro iHv. 9 vH bei einem positiven Ergebnis der Beklagten zu verzinsen sei. Der Ausweis der aktiven latenten Steuern in den Abschlüssen der Jahre 2010 und 2011 bedeute nicht, dass in der Zukunft ein gesicherter Ertrag erwirtschaftet werde, der zu den in der Bilanz in Ansatz gebrachten aktiven latenten Steuern führe. 23 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 24 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat
AVG keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente ab dem 1. Juli 2012 um 5,04 vH. 25 I. Die Beklagte war
AVG verpflichtet, zum 1. Juli 2012 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. 26 1.
AVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber
billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren
dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am
AVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. 30 a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 22; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN). 31 Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung
dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten
dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 23; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN). 32 b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde.
der Rechtsprechung des Senats wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG
einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen. Auch der Beklagten ist eine hinreichende Eigenkapitalausstattung und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. 34 c) Da für die Anpassungsprüfung
AVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner - wie vorliegend - die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 25; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN). 35
internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der
den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG
Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den
den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG
den Rechnungslegungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese Abschlüsse dienen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern und primär den Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 28; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 27 mwN). Dies gilt auch
dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes am 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102). Durch dieses Gesetz wird das bisherige System der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nicht aufgegeben (vgl. BT-Drs. 16/12407 S. 1). 38 Soweit der Kläger meint, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen eigneten sich nicht, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bei Anpassungsprüfungen
AVG zu beurteilen, gebietet es die Rechtssicherheit auch insoweit, diese langjährige Rechtsprechung zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „wirtschaftliche Lage“ beizubehalten. Trotz der vom Kläger vorgebrachten Bedenken bestehen keine überwiegenden Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 39 bb) Deshalb ist das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe
eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 29; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN). 40
Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG
seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. etwa BAG
Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen - in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 erhebliche Verluste und damit eine negative Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die vollständig dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet wurden, sowie die stille Einlage der A SE zu dem Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der Anpassungsprüfung
AVG der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zugrunde zu legen ist. 46 aa) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken iHv. 705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4.830.000.000,00 Euro, die als außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste infolge der Verschmelzung mit der D AG aus dem Jahresabschluss 2009 herauszurechnen waren, auf minus 3.699.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 256.000.000,00 Euro und
sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis der Beklagten minus 3.707.000.000,00 Euro. 47
sonstigen Steuern ein um außerordentliche Aufwendungen iHv. minus 45.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis von minus 4.131.000.000,00 Euro erzielt. Es kann offenbleiben, ob das Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2011 auch um die in diesem Jahr an den SoFFin gezahlte Ausgleichzahlung für ausgefallene Zinszahlungen iHv. 1.030.000.000,00 Euro zu bereinigen ist. Selbst wenn man das Betriebsergebnis iHv. minus 4.131.000.000,00 Euro zugunsten des Klägers um diesen Betrag bereinigen würde, ergäbe sich weiterhin ein Fehlbetrag iHv. 3.101.000.000,00 Euro. Weitere betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind für das Geschäftsjahr 2011 nicht vorzunehmen. 49 dd) Die in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 erzielten Betriebsergebnisse sind nicht um sonstige außerordentliche Effekte zu korrigieren. 50
F nur solche Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind. Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind. Bei den Aufwendungen der Beklagten aus Verlustübernahmen gegenüber anderen Tochtergesellschaften ist dies nicht der Fall. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB aF ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind (vgl. BAG
dieser in § 268 Abs. 8 Satz 1 iVm. Satz 2 HGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist ein - ohnehin freiwilliger - Ansatz aktiver latenter Steuern in der Bilanz als Beurteilungsgrundlage für die künftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens für die Erstellung einer Prognose im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG ungeeignet. 55
sonstigen Steuern iHv. minus 3.000.000,00 Euro noch 2.766.000.000,00 Euro. Dieses Betriebsergebnis ist um die aus Ergebnisabführungen zweier Tochtergesellschaften infolge von konzerninternen Beteiligungsverkäufen resultierenden Erträge iHv. 1.462.000.000,00 Euro auf 1.304.000.000,00 Euro zu bereinigen. Bei Beteiligungsverkäufen der Tochtergesellschaften handelt es sich um einmalige und deshalb nicht prognosefähige Ereignisse. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass es sich bei den Erträgen iHv. 1.702.000.000,00 Euro wegen durchgeführter Kapitalmaßnahmen um prognosefähige Ereignisse handeln würde, wäre die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum
dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose nur entkräften, wenn die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar waren die Verluste der Beklagten im Geschäftsjahr 2010 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2009 zurückgegangen. Im Jahr 2011 waren sie jedoch erneut angestiegen. Damit lag keine kontinuierliche positive wirtschaftliche Entwicklung vor. Deshalb ist die
den Verlusten in den vergangenen Geschäftsjahren erstmals erwirtschaftete angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2012 für sich genommen noch nicht geeignet, die Prognose des Arbeitgebers zu widerlegen. 58 bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten in den auf den Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 folgenden drei Jahren auch nicht eine erzielte durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung zugrunde zu legen, indem das Ergebnis aus dem Jahr 2012 auf die folgenden Geschäftsjahre gleichmäßig aufgeteilt wird. Im Rahmen der Anpassungsprüfung
AVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an. Eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 41, BAGE 148, 244; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51). 59
AVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des - zwischenzeitlich auf den CPT - verschmolzenen DPT an (vgl. dazu bereits BAG
AVG trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt oder die Verpflichtungen hieraus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist. Auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies war zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 die Beklagte. 65 bb) Daran hat die Übertragung von Vermögenswerten durch die D AG und die C AG auf den DPT und den CPT nichts geändert.
den im CPT-Treuhandrahmenvertrag und den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen sind die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte einem direkten Zugriff der Beklagten entzogen. Zudem haben weder der DPT im Treuhandvertrag noch der CPT im CPT-Treuhandrahmenvertrag die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schuldenden Treugeber
internationalen Rechnungslegungsregeln aufgestellten Konzernabschlüssen der Treugeber eine Saldierung der wegen der Versorgungsansprüche auszuweisenden Schuld mit den die Versorgungsverpflichtungen bedeckenden und separierten Aktiva („plan assets“) vorzunehmen. 67
diesen Bestimmungen kommt eine Rückübertragung von Treuhandvermögen allerdings nur insoweit in Betracht, als die internationalen Rechnungslegungsregeln die Rückübertragung gestatten, ohne dass dadurch der mit der Schaffung des Planvermögens verfolgte Zweck, die Pensionsverpflichtungen, die sich in der Rückstellungsbildung niederschlagen, mit den sie bedeckenden und separierten Aktiva („plan assets“) zu saldieren, gefährdet wird. Zudem muss
9 des Treuhandvertrags sichergestellt sein, dass der Wert der Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung (dbo) der durch die Treuhandverträge gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandvermögen vollumfänglich abgesichert ist. Danach kann der Treugeber eine Rückübertragung regelmäßig nur dann verlangen, wenn die Versorgungsverpflichtung erloschen ist oder das angesammelte Treuhandvermögen nicht in voller Höhe erforderlich ist, um die Versorgungsverpflichtung zu erfüllen. Eine Rückübertragung von Treuhandvermögen ist in der Bilanz auszuweisen und bei der Anpassungsprüfung entsprechend zu berücksichtigen. 69
diesen Bestimmungen kann der Versorgungsschuldner vom Treugeber für den Fall, dass der Treuhandvertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, zwar eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen. Allerdings ist eine Erstattung nur insoweit möglich, als der Versorgungsschuldner Leistungen zur Erfüllung von Versorgungsansprüchen, die durch den Treuhandvertrag gesichert sind, erbracht hat. 70
AVG angepasste Betriebsrente zu den durch den CPT-Treuhandrahmenvertrag und den Treuhandvertrag gesicherten Versorgungsansprüchen gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme eine Erstattung nur insoweit in Betracht, als der Treugeber unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage bereits eine positive Anpassungsentscheidung getroffen und durch Zahlung einer höheren Betriebsrente umgesetzt hätte. Die in § 3 Abs. 5 des CPT-Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroffenen Vereinbarungen bestätigen damit nicht nur, dass der jeweilige Versorgungsschuldner die Anpassungsprüfung
AVG vorzunehmen hat. Aus den Vereinbarungen ergibt sich zugleich, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpassungsprüfung
AVG auf dessen wirtschaftliche Lage und nicht auch auf die wirtschaftliche Lage des Pension-Trusts ankommt. Weder der DPT noch der CPT haben im Treuhandvertrag und im CPT-Treuhandrahmenvertrag demnach die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schuldenden Beklagten
AVG einzustehen. 71 cc) Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in Ansatz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückstellungen auszuweisen sind. Da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandvermögens allein nicht maßgeblich (vgl. BAG
AVG zukommt. Zum anderen bestätigen beide Entscheidungen, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung auf die Ertragslage des Versorgungsschuldners im Ganzen ankommt (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 65 mwN). 73
AVG aus. Die mittelfristige Unternehmensplanung des Arbeitgebers ist keine für eine Prognose der voraussichtlich künftigen Belastbarkeit des Unternehmens geeignete Grundlage.
AVG hat der Arbeitgeber - neben den Belangen des Versorgungsempfängers - seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Demzufolge kann es auf Planungen oder bloße interne Überlegungen des Arbeitgebers nicht ankommen. Ob die wirtschaftliche Lage einer Betriebsrentenanpassung entgegensteht, lässt sich vielmehr nur auf der Grundlage festgestellter aussagekräftiger Daten beurteilen (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 57 mwN). 76 bb) Eine andere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte im Jahr 2012 die Vorstandsvergütungen wieder in voller Höhe gezahlt, im Jahr 2011 Sonderzahlungen an Mitarbeiter erbracht sowie -
Ansicht des Klägers - beachtliche Ausgaben für Sponsorenverträge und Werbung getätigt hat. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass am 1. Juli 2012 von einer wirtschaftlichen Belastbarkeit der Beklagten auszugehen war, die eine Anpassung der Betriebsrente ermöglicht hätte. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung der Vorstände und der Mitarbeiter sowie ein Engagement zu Werbezwecken hängen regelmäßig nicht allein vom erzielten Gewinn ab, sondern beruhen auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 43). 77 III. Ein Anpassungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus anderen Gründen. 78 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung zu, weil möglicherweise die D AG in der Vergangenheit die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Beschäftigten nicht nur an den Kaufkraftverlust, sondern höher angepasst hat und sie diese Anpassungen aus den Erträgen und ggf. dem Plankapital ihres Pension-Trusts finanziert hat. 79
billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei darf er neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage weitere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen. Seine Entscheidung muss insgesamt billigem Ermessen entsprechen. Dabei ist es dem Arbeitgeber gestattet, die Betriebsrenten anzupassen, obwohl er
seiner wirtschaftlichen Lage eine Anpassung ablehnen dürfte. Der Arbeitgeber darf die Folgen einer verweigerten Anpassung für das Ansehen seines Unternehmens und die Kreditfähigkeit im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen (vgl. BAG
AVG
gekommen war und über die Anpassung
billigem Ermessen entschieden hatte. Sollte sie ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglicherweise mehrfach nicht zum Anlass genommen haben, die Anpassung zu verweigern, konnte daraus nicht geschlossen werden, dass auch bei künftigen Anpassungsstichtagen so verfahren werden sollte (BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.