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dem AGG geltend. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte erfolglos auf, ihr Auskunft über die Zusammensetzung des Beschäftigungsbereichs Softwareentwicklung und die Qualifikation des eingestellten Bewerbers sowie Einblick in dessen Bewerbungsunterlagen und den Arbeitsvertrag zu geben. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom
Zahlung einer Entschädigung iHv. mindestens 10.000,00 Euro weiter verfolgt. 9 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihres Alters, ihres Geschlechts sowie ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt. Die Abfrage des Geburtsdatums im Online-Bewerbungsformular betreffe unmittelbar das Alter. Dabei sei es unerheblich, dass die Angabe des Geburtsdatums nicht verpflichtend gewesen sei und sie diese Rubrik auch nicht ausgefüllt habe; die Beklagte habe schon mit der Frage
dem Geburtsdatum, das ohne Relevanz für die auszuübende Tätigkeit und auch zur Identifizierung der Bewerber/innen nicht erforderlich sei, Interesse am Alter der Bewerber/innen gezeigt. Eingestellt habe sie sodann einen deutlich jüngeren Mann, der die Anforderungen der Stellenanzeige gerade nicht erfüllte. Zudem werde in der Stellenausschreibung unter „Was bieten wir Ihnen?“ auf eine Zusammenarbeit mit „engagierten, freundlichen Kollegen“, also mit Männern hingewiesen. Der Klammerzusatz „w/m“ in der Überschrift der Stellenanzeige ändere daran nichts. Auch das Pflichteingabefeld „Anrede“ im Online-Formular mit den Eingabemöglichkeiten „Herr“ und „Frau“ betreffe das Geschlecht. Es komme hinzu, dass in Deutschland im Bereich der Fachkräfte für Datenverarbeitung nur 18,5 % Frauen beschäftigt seien. Ähnlich sei die Besetzung in der IT-Abteilung der Beklagten, die zudem nur männliche Bewerber um die ausgeschriebene Stelle zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Das Pflichteingabefeld „Deutschkenntnisse“ im Online-Bewerbungsformular betreffe die ethnische Herkunft iSv. § 1 AGG. Schon durch den Begriff „Muttersprache“ werde zwischen deutscher und nichtdeutscher Herkunft unterschieden. Für die ausgeschriebene Stelle komme es auch nicht auf Deutschkenntnisse an. Ein weiteres Indiz für eine Benachteiligung sei, dass die Beklagte ihr die relevanten Auskünfte nicht erteilt habe. Ferner wirke sich aus, dass eine intersektionelle Benachteiligung im Zusammenspiel mehrerer Faktoren bzw. eine Mehrfachdiskriminierung vorliege. Im Übrigen werde sie wegen der deutlich gewordenen Ausgrenzung und der Nichtberücksichtigung ihrer Qualifikation in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und könne auch deshalb eine Entschädigung verlangen. 10 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 10.000,00 Euro betragen sollte, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe bereits keine Indizien für eine AGG-widrige Benachteiligung dargelegt. Eine solche sei auch nicht gegeben. Die Eingabe im Feld „Anrede“ („Frau“/„Herr“) sei erforderlich, um Bewerbungen zeitnah mit zutreffender Anrede beantworten zu können. Mit dem fett gedruckten Klammerzusatz „w/m“ in der Überschrift sei hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, dass sowohl Männer als auch Frauen durch die Anzeige angesprochen werden sollten. Der Begriff „Kollegen“ unter „Was bieten wir Ihnen?“ sei nur ein geschlechtsneutraler Plural. Die Frage
den „Deutschkenntnissen“ bewirke keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Eine solche Benachteiligung sei in ihrem multinationalen Konzern-Umfeld auch nicht gegeben; dies zeige sich auch daran, dass der zweite zum Vorstellungsgespräch eingeladene Bewerber chinesischer Herkunft sei. 12 Bei der Auswahl unter den Bewerbern für die streitgegenständliche Stelle habe sie besonderen Wert auf spezielle Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Apps gelegt und die eingegangenen Bewerbungen allein daraufhin überprüft. Die beiden zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerber und insbesondere der letztlich eingestellte S entsprächen diesen Anforderungen in besonderem Maße. Hingegen verfüge die Klägerin, deren Studium zwar einschlägig sei, nicht über die erforderliche einschlägige Berufserfahrung. Diese könne auch nicht durch eine Teilnahme an Weiterbildungskursen ersetzt werden. Auf von ihr, der Beklagten, im IT-Bereich ausgeschriebene Stellen würden sich in der Regel etwa 90 % Männer und nur etwa 10 % Frauen bewerben; für die streitgegenständliche Stelle habe sie 31 Bewerbungen erhalten, davon 27 von Männern und vier von Frauen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte; desungeachtet sei sie dem Auskunftsverlangen der Klägerin durch ihren Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit
gekommen. 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 14 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zwar zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 15 Abs. 2 AGG noch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. 15 A. Die auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin durfte die Höhe der von ihr begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. 16 § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Die Klägerin hat auch Tatsachen benannt, die das Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung heranziehen soll und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angegeben (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags: vgl. etwa BAG 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 16; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 16). Insoweit geht sie davon aus, dass der von ihr mit 10.000,00 Euro bezifferte Mindestbetrag drei Monatsgehältern entspricht. Für die Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin
Vm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gilt nichts anderes (vgl. etwa BAG
Sv. § 1 AGG nicht dargetan. Der Ausschreibungstext sei geschlechtsneutral und auch aus dem Online-Bewerbungsformular ergebe sich kein Indiz iSv. § 22 AGG. Die Klägerin habe auch keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergäbe, dass zumindest einer der von ihr geltend gemachten Gründe (mit)ursächlich für die
teilige Behandlung gewesen sei. Auch bei einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Daten zum Anteil von Frauen und Männern unter den Beschäftigten in IT-Bereichen ließen sich keine Indizien iSv. § 22 AGG für eine Diskriminierung der Klägerin wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes feststellen. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung lägen nicht vor. 19 II. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe keinen Entschädigungsanspruch
2 AGG, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 20 1. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch
2 AGG ist, dass der/die abgelehnte Bewerber/in entgegen § 7 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und des Alters - unmittelbar oder mittelbar benachteiligt wurde. 21 a) § 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen.
1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und des Alters, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Demgegenüber liegt
2 AGG eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - was auch eine Benachteiligung wegen mehrerer der in § 1 AGG genannten Gründe einschließt - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. 22
AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149). 24
seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 AGG, allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und damit ein Verstoß gegen § 11 AGG nicht vorliegt, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG
2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt oder eine unmittelbare Benachteiligung
Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 55, BAGE 155, 149). Dabei gilt für eine Stellenausschreibung in einem Online-Bewerbungsportal nichts anderes als für Stellenausschreibungen in Printmedien. 27 2. Danach lässt die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin, die durch die Nichteinstellung eine ungünstigere Behandlung iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfahren hatte als der eingestellte Bewerber S, habe die erforderliche Kausalität zwischen der Benachteiligung und einem Grund iSv. § 1 AGG nicht dargetan, keine revisiblen Rechtsfehler erkennen. 28
prüfung. Unter einer Ausschreibung iSv. § 11 AGG ist die an eine unbekannte Vielzahl von Personen gerichtete Aufforderung eines Arbeitgebers zu verstehen, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben (vgl. Suckow in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 4. Aufl. § 11 Rn. 13; Stein in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 11 Rn. 10). Danach ist die Stellenausschreibung
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 12). 30
dem Geburtsdatum gefragt wurde, hat das Landesarbeitsgericht eine Vermutungswirkung dieser Frage iSv. § 22 AGG mit der Begründung verneint, dass das Geburtsdatum nicht obligatorisch anzugeben war und die Klägerin ihre Bewerbung demzufolge auch ohne Angabe des Geburtsdatums auf den Weg bringen konnte. Diese Würdigung lässt revisible Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist in sich widerspruchsfrei und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Insbesondere existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Arbeitgeber mit der Frage
dem Alter eines Bewerbers/einer Bewerberin regelmäßig signalisiert, lediglich Interesse an der Beschäftigung lebensjüngerer Mitarbeiter/innen zu haben. Dafür, dass das Landesarbeitsgericht den Prozessstoff insoweit nicht umfassend gewürdigt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. 35
den Deutschkenntnissen im Online-Bewerbungsformular der Beklagten, deren Beantwortung verpflichtend war, kein Indiz iSv. § 22 AGG für eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft ist. 37 (a)
Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft zu verhindern oder zu beseitigen. Der Begriff der ethnischen Herkunft ist kein enger Begriff. Er beruht auf dem Gedanken, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, der kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind. Er hat - wie auch der Begriff der Rasse - auch für Personen zu gelten, die zwar nicht selbst der betreffenden Ethnie angehören, aber gleichwohl aus einem dieser Gründe - Rasse oder ethnische Herkunft - weniger günstig behandelt werden oder in besonderer Weise benachteiligt werden (EuGH
weis sowie der Staatsangehörigkeit: EuGH
den Deutschkenntnissen im Online-Bewerbungsformular der Beklagten kein Indiz iSv. § 22 AGG für eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft ist, im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 41 Im Online-Bewerbungsformular der Beklagten waren mehrere Möglichkeiten verfügbar, um die Frage
den Deutschkenntnissen zu beantworten. Die Auswahl war diesbezüglich nicht auf „Deutsch Muttersprache“ und damit nicht auf eine Frage beschränkt, die nur mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten war. Zur Auswahl standen über „Deutsch Muttersprache“ hinaus „Deutsch verhandlungssicher“, „Deutsch fortgeschritten“ und „Deutsch Grundkenntnisse“. Dieser Umstand lässt es als durchaus möglich erscheinen, dass es der Beklagten mit der Frage
den Deutschkenntnissen ausschließlich darum ging, sich Informationen über das Sprachniveau und die Qualität der Beherrschung der deutschen Sprache durch den Bewerber/die Bewerberin zu verschaffen. Damit lässt sich dem Online-Bewerbungsformular nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die Beklagte nur „Muttersprachler“ im og. Sinn suchte und anderweitig erworbene Sprachkenntnisse nicht genügen ließ. 42 cc) Die Klägerin hat - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch keine (weiteren) Umstände dargetan, die eine andere Beurteilung gebieten würden. 43
weises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, ausnahmsweise heranzuziehen ist (EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 47). Vorliegend fehlt es allerdings bereits an jeglichem Vorbringen der Klägerin dazu, warum sie zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf eine entsprechende Auskunft durch die Beklagte angewiesen war oder aus welchen Gründen gerade die Verweigerung der Auskunft für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau aller Umstände die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines oder mehrerer Gründe iSv. § 1 AGG begründet. 49
dem AGG verbotenen sog. intersektionellen Benachteiligung oder Mehrfachdiskriminierung auszugehen sei. 50
der Systematik des AGG ist jede Benachteiligung im Hinblick auf jeden in § 1 AGG aufgeführten einzelnen Grund gesondert zu überprüfen. Dies findet seine Bestätigung in § 4 AGG, der die unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe iSv. § 1 AGG regelt, dabei allerdings keine neue, aus der Kombination mehrerer dieser Gründe resultierende Diskriminierungskategorie schafft, die sich dann feststellen ließe, wenn eine Diskriminierung wegen dieser Gründe - einzeln betrachtet - nicht
gewiesen ist.
AGG kann eine unterschiedliche Behandlung, die wegen mehrerer der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgt,
den §§ 8 bis 10 und 20 AGG nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. Die Vorschrift berücksichtigt den Umstand, dass bestimmte Personengruppen typischerweise der Gefahr der Benachteiligung aus mehreren Gründen iSv. § 1 AGG ausgesetzt sind und stellt klar, dass jede Ungleichbehandlung für sich auf ihre Rechtfertigung hin zu prüfen ist. Ist eine unterschiedliche Behandlung möglicherweise im Hinblick auf einen der in § 1 AGG genannten Gründe gerechtfertigt, liegt darin nicht zugleich die Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen eines anderen in § 1 AGG genannten - ebenfalls vorliegenden - Grundes (BT-Drs. 16/1780 S. 33). In dieser Auslegung entspricht § 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.). 51 III. Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin könne ihren Entschädigungsanspruch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts stützen, hält einer revisionsrechtlichen
prüfung stand. 52
Vm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, da es an der Widerrechtlichkeit einer etwaigen Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt. Die Beklagte war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die ausgeschriebene Stelle mit der Klägerin zu besetzen. 54 IV. Für die Gewährung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Schriftsatznachlasses bestand keine Veranlassung. Der Klägerin musste unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht Gelegenheit gegeben werden, ihre Rechtsauffassung nochmals durch einen (weiteren) Schriftsatz zu erläutern. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör war vielmehr dadurch genügt, dass die Klägerin ihre Rechtsauffassung über ihren Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich vorgebracht und in der mündlichen Verhandlung nochmals persönlich erläutert hatte (zu den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs insoweit vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 163 mwN). 55 C. Die Klägerin hat
1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Schlewing Winter Vogelsang Schuckmann N. Reiners http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600052339&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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