BAG, Urteil vom 21.02.2017 – 3 AZR 542/15 – Betriebliche Berufsunfähigkeitsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der…
KARE600052438 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR542.15.0 BAG 3. Senat 20170221 3 AZR 542/15 Urteil § 1 BetrAVG vorgehend ArbG Köln, 18. März 2014, Az: 11 Ca 5134/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 25. August 2015, Az: 12 Sa 500/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Berufsunfähigkeitsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit - Einführung eines Antragserfordernisses - Konzernbetriebsvereinbarung - dynamische Verweisung - Schadensersatz - Hinweispflicht - Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens Auf die Anschlussrevision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision der Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. August 2015 - 12 Sa 500/14 - teilweise aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. März 2014 - 11 Ca 5134/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob dem Erblasser, dessen Erben die Kläger sind, für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 16. Februar 2011 eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente zustand.
2 Der Erblasser war von Februar 1969 bis September 2008 bei der D AG beschäftigt. Er hatte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein Versorgungsversprechen erhalten, das sich zuletzt nach der Versorgungsordnung 1988 idF von Juli 1993 (im Folgenden VO 88) richtete.
3 In der VO 88 heißt es ua.: „A. Allgemeines … 3. … Ein Versorgungsfall tritt ein, wenn eine gesetzliche Altersrente als Vollrente bezogen wird und das Arbeitsverhältnis mit der Bank beendet ist. Als Zeitpunkt des Anspruchsbeginns gilt das Datum, an dem die beiden Voraussetzungen erstmalig gemeinsam vorliegen. Im Falle von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gilt der vom Versicherungsträger festgestellte Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers, hilfsweise durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. … B. Ruhestandsbezüge 5. Ruhestandsbezüge (Bankrenten, Übergangszahlungen und Kinderzulagen) werden mit der Versetzung in den Ruhestand gewährt. Diese erfolgt - bei gleichzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Bank - ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem ein Betriebsangehöriger das 65. Lebensjahr vollendet.
Ruhestandsbezüge werden ferner gewährt, wenn und solange Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben ist. Bei Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wandelt sich das Dienstverhältnis für die Dauer der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in ein Ruhestandsverhältnis um. Das Ruhestandsverhältnis beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherungsfall laut Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers oder amtsärztlichem Attest eingetreten ist.
Die Versetzung in den Ruhestand bedarf in den Fällen der Absätze 1 und 2 keiner vorherigen Erklärungshandlung der Bank. In Fällen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, besonders auf Zeit, wird das Recht zur Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Versetzung in den Ruhestand nicht berührt. …“ 4 Die D AG wurde mit Wirkung zum 23. Juli 2001 von der A AG übernommen. Die A AG schloss zwischen dem 2. und dem 5. Dezember 2005 mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat der A Gruppe Inland eine „Konzernbetriebsvereinbarung zur Harmonisierung der bestehenden Versorgungsordnungen in den beitragsorientierten Pensionsvertrag (KBV Harmonierung BPV)“. Diese bestimmt ua.: „Präambel Die Gesellschaft und der Betriebsrat sind sich einig, dass auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung zum beitragsorientierten Pensionsvertrag (KBV BPV) vom 23.09.2004 für die A Gruppe Inland eine Harmonisierung der unterschiedlichen Versorgungsregelungen (Altregelungen) (Anlage 1) geboten ist.
Dabei haben sich die Parteien von dem zwischen ihnen vereinbarten Ziel leiten lassen, für jede Altregelung eine mindestens wertgleiche Regelung sowohl für die Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bezügen unterhalb als auch für die Gruppe mit Bezügen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) (im Folgenden: BBG) zu treffen. Durch Hinzuziehung von Sachverständigen haben sich beide Parteien von der tatsächlichen Erreichung dieses Ziels überzeugt. … § 2 Anwendung der KBV BPV Ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung finden für alle Mitarbeiter, die dem Geltungsbereich unterfallen, die Bestimmungen der KBV BPV in deren jeweiliger Fassung Anwendung, insbesondere auch die in deren Präambel festgelegten Grundsätze. Hierbei sind bei der Anwendung der KBV BPV jeweils die Besonderheiten der in der vorliegenden Vereinbarung festgelegten Harmonisierungsbestimmungen zu berücksichtigen. Damit werden die Altregelungen (Anlage 1) für den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung abgelöst. …“ 5 Die KBV Harmonisierung BPV (im Folgenden KBV Harmonisierung) enthält zudem Besitzstandsregelungen. In ihrer Anlage 1 ist auch die VO 88 aufgeführt.
6 Die in der KBV Harmonisierung in Bezug genommene „Konzernbetriebsvereinbarung zum beitragsorientierten Pensionsvertrag (KBV BPV)“ vom 23. September 2004 (im Folgenden KBV BPV) bestimmt auszugsweise: „§ 10 Berufsunfähigkeitsrente
Als Nachweis der Berufsunfähigkeit wird die Vorlage eines Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines gleichwertigen Versorgungsträgers wegen voller Erwerbsminderung anerkannt. … § 17 Rente wegen Berufsunfähigkeit und lang andauernder Arbeitsunfähigkeit
Der Zuschuss wird in Höhe der Rente gezahlt, die bei Eintritt von Berufsunfähigkeit im gleichen Zeitpunkt aus der AVK und dem APV zu zahlen gewesen wäre. Bei Bezug von Krankengeld oder Übergangsgeld beträgt der Zuschuss die Hälfte dieser Rente. …“ 8 Die D AG unterrichtete den Erblasser mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 und vom 24. Februar 2006 über die „Neuregelung der Altersversorgung“ bzw. die „Überleitung Ihrer Versorgungsordnung (VO 88) in den Beitragsorientierten Pensionsvertrag (BPV)“.
9 Am 11. Mai 2009 wurde die D AG auf die Beklagte verschmolzen.
10 Am 9. Dezember 2009 beantragte der erkrankte Erblasser „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wertete diesen Antrag als einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bewilligte dem Erblasser mit Bescheid vom 25. Januar 2011 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2009 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung.
11 Am 17. Februar 2011 beantragte der Erblasser bei der Beklagten eine „Erwerbsminderungsrente auf der Basis der Versorgungsordnung für die Betriebsangehörigen der ehem. D AG“ ab dem 1. Dezember 2009. Die Beklagte gewährte dem Erblasser ab dem 17. Februar 2011 bis zu seinem Tod im Dezember 2011 eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente iHv. 1.560,79 Euro brutto monatlich nach den Bestimmungen der KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung. Nach der VO 88 hätten dem Erblasser Ruhestandsbezüge wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit iHv. monatlich 1.275,00 Euro brutto zugestanden.
12 Mit ihrer Klage begehren die Kläger die betriebliche Berufsunfähigkeitsrente des Erblassers für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 16. Februar 2011 iHv. insgesamt 22.683,54 Euro.
13 Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dem Erblasser habe die betriebliche Berufsunfähigkeitsrente iHv. monatlich 1.560,79 Euro brutto bereits ab dem 1. Dezember 2009 zugestanden, da es nach der VO 88 auf den vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger festgestellten Zeitpunkt ankomme, zu dem die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente vorlägen. Das Datum der Antragstellung sei nicht maßgeblich. Das Antragserfordernis sei ein verschlechternder Eingriff in den erworbenen Besitzstand des Erblassers. Die Beklagte sei jedenfalls zum Schadensersatz verpflichtet, da die ehemalige Arbeitgeberin den Erblasser nicht ausreichend auf das Antragserfordernis hingewiesen habe.
14 Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.683,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2011 zu zahlen.
15 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die KBV BPV habe die VO 88 wirksam abgelöst. Die Neuregelung wahre den Besitzstand. Das Antragserfordernis sei rechtmäßig. Die Bestimmungen der KBV BPV seien wegen der „Abkoppelung“ der betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente von der gesetzlichen Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wesentlich günstiger für die Arbeitnehmer. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Die Arbeitnehmer seien bei der Überleitung der VO 88 in die KBV BPV umfassend über die Neuregelung informiert worden.
16 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente iHv. 3.651,97 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren darüber hinausgehenden Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Klageabweisung.
17 Die Revision der Kläger ist unbegründet. Die Anschlussrevision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landesarbeitsgericht der Berufung der Kläger iHv. 3.651,97 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben hat, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage in vollem Umfang unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente des Erblassers für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 16. Februar 2011 zu.
18 I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zwar zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
19 1. Der Klageantrag ist zulässig.
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22 2. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Kläger, die nach dem Tod des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 BGB in dessen Rechtsstellung eingetreten sind, für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 16. Februar 2011 eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung oder nach B 5. VO 88 zu zahlen. Das in § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 AVK vorgesehene Antragserfordernis ist rechtmäßig. Die VO 88 wurde wirksam von der KBV BPV abgelöst.
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Beim Abschluss von (Konzern)Betriebsvereinbarungen soll die Schriftform Zweifel über den Inhalt der vereinbarten Normen ausschließen. Die Normunterworfenen müssen aus der Verweisung nur erkennen können, welchen Inhalt die abgeschlossene Betriebsvereinbarung hat. Dies erfordert, dass das Bezugsobjekt bei Abschluss der Betriebsvereinbarung in schriftlicher Form vorliegt und von einem darauf bezogenen Verweis in eindeutiger Form bezeichnet wird (vgl. BAG 18. März 2014 - 1 AZR 807/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 147, 273). Bei einer dynamischen Verweisung ist es deshalb erforderlich aber auch ausreichend, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung eine schriftliche Fassung der Bestimmungen, auf die verwiesen wird, vorliegt und somit rechtssicher ein Bezug auf spätere Fassungen gewährleistet ist.
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31 Die Vorschrift wägt die wechselseitigen Interessen der Arbeitgeberin und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen ab. Die KBV BPV sieht eine eigene, von der gesetzlichen Regelung der Erwerbsminderungsrente in § 43 SGB VI abweichende und für die Arbeitnehmer erheblich günstigere Leistung bei Invalidität vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KBV BPV haben bereits Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente, deren Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Person von ähnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Die Arbeitgeberin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, zeitnah zu erfahren, dass und ggf. in welchem Umfang Ansprüche gegen sie erhoben werden, um Planungssicherheit zu haben und frühzeitig ein etwaiges Prüfverfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AVK einleiten zu können. Sie kann - anders als bei Altersrenten - den Zeitpunkt des Rentenbeginns bei Berufsunfähigkeit nicht anhand gesetzlicher Bestimmungen oder durch Einsichtnahme in die Personalakte der Arbeitnehmer feststellen. Demgegenüber stellt die Vorschrift keine unangemessenen Anforderungen an die betroffenen Arbeitnehmer. Insbesondere bedarf die Antragstellung zu ihrer Wirksamkeit nicht der Beifügung von Unterlagen.
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39 Der Senat hat die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57). Dieses Prüfungsschema gilt nur für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften. Es lässt sich auf sonstige Änderungen zugesagter Versorgungsleistungen nicht übertragen. Für solche Änderungen ist unmittelbar auf die dem dreistufigen Prüfungsschema zugrunde liegenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zurückzugreifen (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 23; 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 27 mwN).
40 Danach ist die mit der Ablösung der VO 88 verbundene Einführung eines Antragserfordernisses nicht am dreistufigen Prüfungsschema, sondern unmittelbar an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. Sie betrifft nicht die Höhe der Versorgungsanwartschaften des Erblassers. Dieser hatte - wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen - nach den Regelungen der KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung eine monatliche betriebliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.560,79 Euro brutto, während ihm nach den Bestimmungen der VO 88 lediglich ein monatlicher Betriebsrentenanspruch iHv. 1.275,00 Euro brutto und damit ein geringerer Betrag zugestanden hätte. Das Erfordernis einer Antragstellung greift - als Voraussetzung für den Leistungsbeginn - nicht in die Höhe des monatlichen Rentenbetrags ein.
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42 B 5. Abs. 2 VO 88 knüpfte für die Ruhestandsbezüge bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit an die Vorschriften zum Bezug einer Invaliditätsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Mit der Ablösung der VO 88 durch die KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung wurde den Arbeitnehmern - wie bereits unter Rn. 31 ausgeführt - eine Berufsunfähigkeitsrente unter bedeutend günstigeren Bedingungen zugesagt. Deshalb hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, alsbald zu erfahren, ob Arbeitnehmer Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente geltend machen. Sie muss sich auf die ihr gegenüber erhobenen Forderungen einstellen und ggf. das Prüfungsverfahren zeitnah einleiten können. Dagegen konnte der Erblasser nicht berechtigt darauf vertrauen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit einer umfassenden Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung und der Schaffung einer gegenüber dem gesetzlichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erheblich verbesserten Versorgung keine Antragstellung als Voraussetzung für den Leistungsbeginn einführen würde.
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44 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte schuldhaft eine Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt hat. Denn die Kläger haben keinen ausreichenden Vortrag zur Kausalität einer Pflichtverletzung der Beklagten für den eingetretenen Schaden gehalten. Sie haben lediglich pauschal behauptet, der Erblasser hätte den Antrag auf eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente bereits Anfang Dezember 2009 gestellt, wenn seine ehemalige Arbeitgeberin ihn darüber aufgeklärt hätte, dass der Rentenbeginn (auch) vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängt.
45 Zwar kommt den Klägern hinsichtlich der Voraussetzung, dass der Schaden durch eine Schutzpflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten verursacht worden ist, die Vermutung des aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute, wonach grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Betroffene bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise gewahrt hätte (vgl. nur BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 35; 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 27, BAGE 137, 375). Diese Vermutungswirkung greift vorliegend nicht. Der Vermutung steht entgegen, dass der Erblasser am 9. Dezember 2009 gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger gerade keinen Antrag auf eine Invaliditätsrente gestellt hat, sondern Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt hat. Er ging deshalb selbst davon aus, er sei nicht berufsunfähig, sondern kehre nach seiner Genesung an seinen Arbeitsplatz zurück.
46 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
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