BAG, Urteil vom 07.12.2016 – 4 AZR 112/14 – Eingruppierung eines Hafenfacharbeiters - Absolvieren der Facharbeiterprüfung "auf betriebliche Veranlassung" Die Revision des…
KARE600052563 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 BAG 4. Senat 20161207 4 AZR 112/14 Urteil § 1 TVG vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 29. Januar 2013, Az: 11 Ca 11133/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Bremen, 15. Oktober 2013, Az: 1 Sa 32/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Eingruppierung eines Hafenfacharbeiters - Absolvieren der Facharbeiterprüfung "auf betriebliche Veranlassung"
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. Oktober 2013 - 1 Sa 32/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende Differenzvergütungsansprüche.
2 Zwischen den tarifgebundenen Parteien besteht seit dem 4. Dezember 2000 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist als Gesamthafenarbeiter tätig.
3 Im Jahr 2005 fand bei der Beklagten eine Betriebsversammlung statt, in deren Folge sich der Kläger in eine vom Betriebsrat ausgelegte Liste für Interessenten an der Ausbildung zum Hafenfacharbeiter eintrug. In der Folgezeit nahm er an einer solchen Ausbildung teil und unterzeichnete in diesem Zusammenhang eine unter dem Datum des 12. September 2005 vom Beklagten vorformulierte Erklärung: „Mir ist bekannt, dass die Ausbildung, gemäß der Betriebsvereinbarung vom 25.01.2005 zum Hafenfacharbeiter - Lehrgang FAB 39 nicht auf betriebliche Veranlassung erfolgt. Meine Teilnahme an dem Lehrgang ist freiwillig. …“ 4 Der Beklagte übernahm die Kosten der Ausbildung, erstattete dem Kläger die Fahrtkosten und stellte ihn für die Teilnahme unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Nachdem der Kläger die Hafenfacharbeiterprüfung am 28. Februar 2006 nicht bestanden hatte, wechselte er ab dem 1. März 2006 zurück in den Tarifbereich Distribution- und Containerpackarbeiten. Am 2. Juni 2006 bestand er die Wiederholungsprüfung vor der Handelskammer B. Mit Anstellungsvertrag vom 30. Oktober 2007 wechselte er dann wieder ab dem 1. November 2007 in den Tarifbereich Hafen und wurde in die Lohngruppe I/a des „Eingruppierungsvertrags für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet wurde“ vom 26. Mai 2000 (EV) eingruppiert. Zum 31. Juli 2009 erhielt der Kläger von dem Beklagten eine betriebsbedingte Änderungskündigung. Aufgrund einer weiteren Änderung des Arbeitsvertrags wurde er mit Wirkung vom 1. November 2011 im Rahmen der Vereinbarungen der Betriebsparteien über die Rückabwicklung des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 29. Mai 2009 wieder in den Tarifbereich Hafen versetzt und in die Lohngruppe I/a EV eingruppiert. Ab dem 1. August 2012 erhielt er eine Vergütung nach Lohngruppe II EV, ab dem 1. Oktober 2012 nach Lohngruppe III EV.
5 Mit Schreiben vom 1. März 2012 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten erfolglos eine Vergütung nach der Lohngruppe V EV ab dem 1. Dezember 2011 geltend.
6 Mit seiner dem Beklagten am 26. Juni 2012 zugestellten Klage hat der Kläger ua. die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihn ab dem 1. Dezember 2011 in die Lohngruppe V EV einzugruppieren und nach dieser Vergütungsgruppe zu vergüten. Er hat dazu ausgeführt, ihm und weiteren Arbeitnehmern des Beklagten sei während einer Betriebsversammlung mitgeteilt worden, die Containerumschlagsbetriebe E und N benötigten ungefähr 120 Containerbrücken- und Vancarrierfahrer mit einer Hafenfacharbeiterausbildung, die der Beklagte ausbilden solle. Arbeitnehmer, die Interesse an einer solchen Ausbildung hätten, seien aufgefordert worden, sich zu melden. Wie viele andere Arbeitnehmer auch habe er sich in eine Liste eingetragen, in der er gegenüber dem Betriebsrat sein Interesse an einer Ausbildung zum Hafenfacharbeiter und Funktionen bekundet habe. Auch habe er vom Beklagten ein Einladungsschreiben zum Besuch der Hafenfachschule erhalten, das er erstmals mit der Revisionsbegründung vom 22. April 2014 zur Akte gereicht hat.
7 Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Abrechnungszeitraum Januar 2012 bis einschließlich Juli 2013 weitere Arbeitsvergütung iHv. 7.472,34 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen;
8 Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Entgelt nach Lohngruppe V EV, da er die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals nicht erfülle. Er habe die Hafenfacharbeiterausbildung und -prüfung nicht auf betriebliche Veranlassung absolviert. Er habe sich sowohl eigenständig zur Wiederholungsprüfung angemeldet, als auch eigenständig sein Interesse an der Ausbildung zum Hafenfacharbeiter durch seine freiwillige Eintragung in die beim Betriebsrat ausliegende Liste bekundet. Vom Beklagten sei er hierzu nicht gedrängt worden. Er informiere seine Mitarbeiter nur über potentielle Fortbildungsmöglichkeiten. Seinen Mitarbeitern würden lediglich Möglichkeiten aufgezeigt, sich für ihre eigene Zukunft kostenlos fortzubilden. Diese Information sei unverbindlich. Dabei würden allenfalls Anreize zur freiwilligen Teilnahme an dieser Fortbildung gesetzt. Da er den einzelnen Arbeitnehmer und insbesondere den Kläger nicht einseitig zur Fortbildung bestimme, liege keine betriebliche Veranlassung im Tarifsinne vor.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
10 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Sowohl der zulässige Zahlungsantrag zu 1. als auch der zulässige Feststellungsantrag zu 2. sind unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Lohngruppe V des geltenden EV und sich daraus ggf. ergebende Entgeltdifferenzen. Er erfüllt das tarifliche Anforderungsmerkmal der Lohngruppe V EV nicht, da er die Hafenfacharbeiterprüfung nicht auf betriebliche Veranlassung des Beklagten absolviert hat.
11 I. Aufgrund der Tarifgebundenheit der Parteien (§ 3 Abs. 1 TVG) gelten für ihr Arbeitsverhältnis ua.:
12 1. Der „Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 27. März 1992“, gültig ab 1. April 1992 in der Fassung vom 13. September 2001 (RTV) und die Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen vom 12. Mai 1992, gültig ab 1. April 1992 in der Fassung vom 1. Juni 2005 (Sonderbestimmungen), deren in § 8 jeweils im Wesentlichen übereinstimmende Regelungen lauten: „§ 8 Arbeitslohn ...
2.
Die Lohngruppen werden in Eingruppierungsverträgen festgelegt. Hafenarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet wird, unterliegen den Kriterien des Eingruppierungsvertrages vom 26. Mai 2000, gültig ab 1. Juni 2000.
3.
Hafenarbeiter sind entsprechend ihrer Qualifikation bzw. der vorgesehenen Tätigkeit nach den Eingruppierungsverträgen für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, ggf. unter Berücksichtigung zusätzlicher Regelungen in örtlichen Sonderbestimmungen, einzugruppieren und zu bezahlen. Diese Eingruppierung ergibt die Stammlohngruppe des einzelnen Hafenarbeiters.
Hafenarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die oberhalb ihrer Stammlohngruppe vergütet werden, haben insoweit Anspruch auf Entlohnung nach der höheren Lohngruppe. …“ 13 2. Der Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet wurde, vom 26. Mai 2000 (EV) lautet - soweit für den Streitfall relevant - auszugsweise: „§ 2 Lohngruppen … Lohngruppe V Hafenfacharbeiter, die die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung absolviert haben …“ 14 3. Der Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juni 2000 begründet wurde, lautet auszugsweise: „§ 2 Lohngruppen … Lohngruppe V/1 Hafenarbeiter, die vor der zuständigen Prüfungsinstanz die Facharbeiterprüfung bestanden haben (Hafenfacharbeiter)“ 15 II. In Anwendung der genannten tariflichen Regelungen besteht ein Anspruch des Klägers auf eine Vergütung nach der Lohngruppe V EV nicht.
16 1. Nach § 8 Ziff. 3 RTV bzw. § 8 Ziff. 3 Sonderbestimmungen sind Hafenarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation bzw. der vorgesehenen Tätigkeit nach den Eingruppierungsverträgen für Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe einzugruppieren und zu bezahlen. Nach der Tarifnorm („bzw.“) ist hiernach für die Eingruppierung je nach den Anforderungen der in Betracht kommenden Lohngruppe entweder die Qualifikation oder die vorgesehene Tätigkeit maßgebend. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass für die Eingruppierung in die Lohngruppe V EV lediglich die Qualifikation relevant ist (BAG 26. August 2015 - 4 AZR 41/14 - Rn. 25). Es ist daher unerheblich, dass das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zu der konkreten Tätigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2011 getroffen hat.
17 2. Unstreitig hat der Kläger zwar am 2. Juni 2006 die Hafenfacharbeiterprüfung abgelegt. Da er aber unter den Geltungsbereich des Eingruppierungsvertrags für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet wurde, fällt, reicht für eine Eingruppierung in die Lohngruppe V EV das Ablegen der Hafenfacharbeiterprüfung allein nicht (mehr) aus. Vielmehr muss sie auf betriebliche Veranlassung absolviert worden sein. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass dies beim Kläger nicht der Fall ist.
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22 Allerdings ist die Formulierung „betriebliche Veranlassung“ insoweit nicht eindeutig, als sie das Adjektiv „betrieblich“ beinhaltet, das allgemein verstanden wird als „den Betrieb betreffend, zu ihm gehörend“ (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/betrieblich, zuletzt abgerufen am 23. November 2016). Hierauf hat der Kläger in der Revision zutreffend hingewiesen. Auch wenn es an sich denkbar erscheint, die höhere Eingruppierung davon abhängig zu machen, ob bei objektiver Betrachtung im Betrieb ein Bedarf an Hafenfacharbeitern besteht, sprechen Wortlaut und auch der Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags gegen ein solches Verständnis. So kann der Betrieb als organisatorische Einheit von Betriebsmitteln (vgl. zum Betriebsbegriff BAG 15. November 2012 - 8 AZR 683/11 - Rn. 25 mwN; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 17 Rn. 2) nicht selbst handeln und einen Arbeitnehmer zu einer Handlung bestimmen. Dies geschieht vielmehr durch eine Person und ihre Handlungen. Daraus folgt, dass „auf betriebliche Veranlassung“ iSd. Lohngruppe V EV als „auf Veranlassung des Arbeitgebers“ zu verstehen ist.
23 Hierfür spricht weiter, dass der EV keine Anhaltspunkte dafür enthält, wonach der betriebliche Bedarf an Hafenfacharbeitern bestimmt werden soll. So wird insbesondere nicht konkretisiert, wann der Bedarf vorliegen muss (Nur bei Beginn der Ausbildung? Voraussichtlich im Zeitpunkt des Ablegens der Prüfung? Muss es sich um einen dauerhaften Bedarf handeln?). Auch bestimmt der Tarifvertrag nicht, ob der Bedarf dringend sein muss oder ob die abstrakte Möglichkeit des zeitweisen Einsatzes als Hafenfacharbeiter genügen soll.
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Offenkundig ist dies bei Arbeitnehmern, die nach dem 31. Mai 2000 eingestellt wurden, anders. Der Arbeitgeber sollte Einfluss darauf erhalten, ob eine Vergütung nach Lohngruppe V gezahlt werden muss. Ansonsten bestünde das Risiko, dass er einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern eine höhere Vergütung zahlen müsste, obwohl er sie gar nicht ihrer Qualifikation entsprechend einsetzen kann. Zwar hätte es nahegelegen, darauf abzustellen, ob der Hafenfacharbeiter eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausübt. Offenbar wollten aber die Tarifvertragsparteien die Grundstruktur des Tarifmerkmals nicht ändern und haben daher auf die Veranlassung der Qualifikation durch den Arbeitgeber abgestellt.
Die ausgeübten Tätigkeiten sollten weiterhin unbeachtlich bleiben. Dann kann es entgegen der Auffassung des Klägers für die Erfüllung des Tarifmerkmals nicht darauf ankommen, ob die Qualifikation für die später auszuübenden Tätigkeiten objektiv von Vorteil ist.
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33 Letztlich ist dies jedoch unerheblich. Auch aus dem Schreiben vom 13. September 2005 ergibt sich keine „betriebliche Veranlassung“ iSd. Lohngruppe V EV. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers stand - wie sich auch aus dem Schreiben selbst ergibt - die Teilnahme des Klägers an der Ausbildung im Zeitpunkt des Zugangs bereits fest. Das Schreiben diente nur noch der Koordinierung der Teilnahme. Der Kläger trägt selbst vor, er sei von dem Beklagten für die Dauer des Lehrgangs unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt worden. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger das Schreiben des Beklagten nicht als eine Ausübung des Direktionsrechts iSd. § 106 GewO verstehen.
34 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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