(2)der Gründe, BAGE 102, 356). Das kann dann der Fall sein, wenn das mit der Vereinbarung verbundene Ziel nur im Unternehmen des vormaligen Arbeitgebers sinnvoll verwirklicht werden kann (Bachner NJW 2003, 2861, 2863). 17 2. Nach diesen Maßstäben muss die Arbeitgeberin die zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem dort gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossene GBV nicht weiter anwenden. Regelungsgegenstand der GBV ist keine lediglich auf der Ebene des Unternehmens ausgestaltete betriebliche Angelegenheit. Vielmehr regelt die Vereinbarung spezifisch Unterrichtungs- und Beratungsansprüche für einen bei einem herrschenden Konzernunternehmen vom Gesamtbetriebsrat gebildeten Wirtschaftsausschusses, bei dem weitere Betriebe mit Betriebsräten bestehen. Die GBV knüpft zwingend an eine bei der Rechtsvorgängerin bestehende Unternehmens- und betriebsverfassungsrechtliche Struktur an, die bei der Arbeitgeberin nicht besteht. 18
- a)Nach § 2 GBV ist der Wirtschaftsausschuss anhand eines monatlichen Standardreportings über bestimmte wirtschaftliche Kennzahlen für jeden Standort und jede Klinik zu unterrichten. Diese Information erfolgt nach § 4 Abs. 3 GBV unter Hinzuziehung von Konzernvertretern. Weiterhin sieht § 4 Abs. 4 GBV vor, dass dem Wirtschaftsausschuss in den Sitzungen eine Übersicht zur wirtschaftlichen Situation von H „nebst der mit H unmittelbar konzernrechtlich verbundenen Unternehmen (konsolidierte Gesamtdarstellung)“ zusätzlich zu den monatlichen Standreportings zu geben ist. Auch diese Gespräche finden nach § 4 Abs. 5 GBV mit Konzernvertretern statt. Diese Regelungen knüpfen an die Stellung der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin als herrschendes Unternehmen eines Konzerns an. Die Anwesenheit von Konzernvertretern konnte die Rechtsvorgängerin ebenso gewährleisten wie die Erstellung einer „konsolidierten Gesamtdarstellung“ aller mit ihr verbundenen Unternehmen. 19 Weiterhin verdeutlicht § 3 GBV, der sonstige „Unterrichtungen auf Konzern- und Betriebsebene“ regelt, dass die GBV auf die Rechtsvorgängerin als herrschendes Unternehmen zugeschnitten ist. Die Bestimmung setzt - bezogen auf die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungszuständigkeiten - eine dreistufige Unternehmensstruktur (Betrieb, Unternehmen und Konzern) bei der verpflichteten Arbeitgeberin und deren Eigenschaft als herrschendes Unternehmen voraus. Die dort normierten Unterrichtungspflichten gegenüber den einzelnen Betriebsräten zeigen zudem, dass die Bestimmungen der GBV auf die Existenz eines bei einem Gesamtbetriebsrat errichteten Wirtschaftsausschuss ausgerichtet sind. Nach der Präambel der GBV sollen damit die „Rechte des Wirtschaftsausschusses auf örtliche Betriebsräte übertragen werden“. Den einzelnen Betriebsräten sollen unabhängig von der Unterrichtungspflicht des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (dazu Oetker GK-BetrVG 10. Aufl. § 106 Rn. 54, § 108 Rn. 59, jew. mwN) die in § 3 Abs. 3 Unterabs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 GBV genannten Informationen für den jeweiligen Betrieb, in dem sie gebildet sind, zur Kenntnis gegeben und - jedenfalls bezogen auf das betriebliche Standardreporting nach § 3 Abs. 5 GBV - in den jeweiligen Monatsgesprächen mit der Arbeitgeberin verwendet werden. Dem mit der GBV insoweit beabsichtigten Regelungsziel der „Übertragung“ von Informationsansprüchen auf die einzelnen Betriebsräte entspricht es, wenn diese „zuerkannten Rechte und Pflichten an den Wirtschaftsausschuss“ zurückfallen sollen, falls in einzelnen Betrieben kein Betriebsrat besteht (Satz 3 der Präambel der GBV). 20
- b)Über die für eine Fortgeltung der GBV erforderliche Struktur verfügt die Arbeitgeberin nicht. Sie ist kein herrschendes Konzernunternehmen, Unternehmens- und Betriebsebene sind bei ihr identisch. Als abhängiges Unternehmen innerhalb des Konzerns kann sie auch die Anwesenheit von „Konzernvertretern“ bei Gesprächen mit dem Wirtschaftsausschuss nicht gewährleisten. Sie kann weiterhin - anders als die Rechtsvorgängerin - keine konsolidierte Gesamtdarstellung zur wirtschaftlichen Situation bei H einschließlich der verbundenen Unternehmen iSd. § 4 Abs. 4 GBV erstellen, um sie dem bei ihr gebildeten Wirtschaftsausschuss zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen beträfen zudem keine wirtschaftliche Angelegenheit ihres Unternehmens iSd. § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Darüber hinaus käme es auch zu einer „Doppelung“ von Unterrichtungspflichten. Sowohl dem Betriebsrat als auch dem von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss wären identische Standardreportings vorzulegen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 GBV). Schließlich liefe auch der mit der GBV ebenfalls verfolgte Regelungszweck, bestimmte Informationsrechte von der Unternehmensebene auf die Betriebseben zu übertragen (vgl. Satz 3 der Präambel der GBV) ins Leere. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Wirtschaftsausschuss hat ausschließlich den dort bestehenden Betriebsrat zu unterrichten. Treber Ahrendt Weber D. Wege Benrath http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600052582&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public