August 1980 finden auf ihr Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweiligen Fassung Anwendung. § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Teils der AVR lautet: „Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet.“ 3 Mit Schreiben vom
3 AVR mit Ablauf des
1 ZPO ist daneben kein Raum. 10 1.
1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Danach kann grundsätzlich auch eine Klage auf Feststellung der Beendigung eines Rechtsverhältnisses zulässig sein. Eine solche Klage ist auf die Feststellung der zeitlichen Begrenzung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. zu einer Klage auf Feststellung der Beendigung eines Mietverhältnisses BGH 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 - Rn. 12). 11 Für den Fall der Befristung eines Arbeitsverhältnisses sieht jedoch § 17 Satz 1 TzBfG eine besondere Klageart vor. Danach muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen
dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, wenn er geltend machen will, dass die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam ist. Streitgegenstand einer Befristungskontrollklage
BfG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin (BAG
ihrem Zweck, die Interessen des Arbeitgebers und des Rechtsverkehrs an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schützen, auch bei einem Streit über den vorgesehenen Beendigungszeitpunkt anzuwenden. Der Beendigungszeitpunkt hängt in der Regel von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Befristungsabrede ab. Die Frage des Beendigungszeitpunkts kann deswegen mit der Beurteilung der Wirksamkeit der Befristungsabrede verknüpft sein. So kann insbesondere bei Altersgrenzen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der Befristungsabrede. Die Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit der Befristung sind damit ineinander verschränkt. Die Wirksamkeit der Befristungsabrede und der in ihr vorgesehene Beendigungszeitpunkt können daher nicht unabhängig voneinander, ggf. in einem gesonderten Rechtsstreit, beurteilt werden. Wegen dieses untrennbaren Zusammenhangs sind beide Fragen Gegenstand einer Befristungskontrollklage (vgl. zum Gegenstand einer Bedingungskontrollklage: BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 16; 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 14, BAGE 155, 1; 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 16; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 13; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 18, BAGE 148, 357; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 12 f.; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., aaO). 12 2. § 17 TzBfG stellt eine abschließende Regelung für Streitigkeiten der Arbeitsvertragsparteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer vereinbarten Befristung dar. Die Vorschrift schließt
der gesetzlichen Konzeption für ihren Regelungsbereich eine allgemeine Feststellungsklage aus. 13 a) Der Gesetzgeber hat die Befristungskontrollklage von § 256 Abs. 1 ZPO gelöst und in § 17 TzBfG gesondert geregelt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sich die Zulässigkeit einer Klage, deren Streitgegenstand die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer vereinbarten Befristung zu einem bestimmten Termin ist, allein
BfG richten soll.
BfG kann nur der Arbeitnehmer, nicht aber der Arbeitgeber eine Befristungskontrollklage erheben. Dies schließt eine Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund einer vereinbarten Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt geendet, aus. Eine solche Klage hat denselben Streitgegenstand wie eine Befristungskontrollklage (vgl. zur Identität des Streitgegenstands bei positiver und negativer Feststellungsklage BGH 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 123, 137). 14 b) Daraus, dass
BfG nur der Arbeitnehmer Befristungskontrollklage erheben kann, nicht aber der Arbeitgeber, kann nicht geschlossen werden, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer allgemeinen Feststellungsklage verbleiben soll, damit er beizeiten eine Klärung darüber herbeiführen kann, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung endet. Die Interessen des Arbeitgebers an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit werden durch die in § 17 Satz 1 TzBfG bestimmte Klagefrist gewahrt (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 21, BAGE 137, 292). Dieser Regelung lässt sich die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass es insoweit eines weitergehenden Schutzes des Interesses des Arbeitgebers nicht bedarf. Mit dieser Wertung wäre die Möglichkeit einer vorzeitigen Feststellungsklage des Arbeitgebers nicht vereinbar. 15 c) Darüber hinaus könnte ein Nebeneinander von Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG und allgemeiner Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu Widersprüchen führen. So wäre unklar, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung geendet hat, wenn die auf Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete allgemeine Feststellungsklage des Arbeitgebers rechtskräftig abgewiesen wird und der Arbeitnehmer die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG verstreichen lässt mit der Folge, dass die Befristung
BfG, § 7 KSchG als wirksam gilt. 16 d) Eine Klage des Arbeitgebers auf Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt nur dann in Betracht, wenn zwischen den Parteien die Vereinbarung einer Befristung streitig ist. Dieser Sachverhalt wird von einer Befristungskontrollklage nicht erfasst. Macht der Arbeitnehmer gerichtlich geltend, eine Befristung sei nicht vereinbart, hat dies nicht mit einer Befristungskontrollklage
BfG zu geschehen, sondern mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG
3 AVR am 30. Juni 2014 geendet hat, ist im Rahmen einer Befristungskontrollklage zu klären. 18 Die Parteien streiten nicht darüber, ob überhaupt eine Befristung vereinbart wurde, sondern über den in der Befristungsabrede vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass § 19 Abs. 3 AVR auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Im Streit ist lediglich die Auslegung dieser Bestimmung zur Ermittlung des Zeitpunkts, zu dem das Arbeitsverhältnis aufgrund der darin geregelten Befristung endet. Die Klägerin vertritt die Auffassung,
3 AVR ende das Arbeitsverhältnis bereits dann, wenn der Mitarbeiter eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen
2 Nr. 3, § 236a SGB VI beanspruchen könne. Die Beklagte meint hingegen, § 19 Abs. 3 AVR sehe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit Erreichen des Regelrentenalters iSv. § 33 Abs. 2 Nr. 1, § 235 SGB VI vor. Andernfalls sei die Regelung unwirksam. 19 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Vorbau H. Hansen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600052588&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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