BAG, Urteil vom 22.02.2017 – 5 AZR 253/16 – 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2016 - 15 Sa 47/15…
KARE600052692 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0 BAG 5. Senat 20170222 5 AZR 253/16 Urteil vorgehend ArbG Darmstadt, 16. Dezember 2014, Az: 9 Ca 272/14, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. Januar 2016, Az: 15 Sa 47/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2016 - 15 Sa 47/15 - aufgehoben.
1 Die Parteien streiten über die Zahlung eines Branchenzuschlags nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME).
2 Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall und seit dem 5. Januar 2012 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt und Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. ist, als Werkerin beschäftigt. Seit Beginn des Leiharbeitsverhältnisses ist sie der S GmbH (S), einer hundertprozentigen Tochter der F GmbH, zur Arbeitsleistung überlassen.
3 Diese unterhält in unmittelbarer räumlicher Nähe zum O-Werk in R einen Betrieb und hat mit der IG Metall Tarifverträge - ua. einen Entgeltrahmen- und einen Entgelttarifvertrag - geschlossen.
4 Für ihre Auftraggeberin, die O AG, die nach dem - von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen - Sachvortrag der Klägerin ihr alleiniger Geschäftspartner ist, nimmt die S rd. 2.500 verschiedene, von den Produzenten angelieferte Bauteile für die Automobilproduktion entgegen. Anschließend bringt sie die Bauteile in eine vorgegebene Reihenfolge (sog. Sequenzierung) und liefert sie „just in sequence“ zur Weiterverarbeitung ins O-Werk. Nach Vorgabe der Auftraggeberin werden im Betrieb der S außerdem einzelne Bauteile - etwa für die Innenausstattung eines Automobils - zusammengefügt. Die nicht sofort für die Produktion benötigten Bauteile werden von der S zwischengelagert.
5 Am 22. Mai 2012 schlossen der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der iGZ - Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der Vorstand der IG Metall andererseits einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME), der ua. bestimmt: „§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt:
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Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbands deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: … - Automobilindustrie und Fahrzeugbau … sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.
Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. … 3.
Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 Branchenzuschlag
7 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.656,57 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 811,21 Euro seit dem 27. Februar 2014 und aus weiteren 845,36 Euro seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die S unterhalte einen Betrieb der Kontraktlogistik. Sie produziere nicht, sondern sorge lediglich dafür, dass beim Kunden die Materialkette nicht abreiße, also „just in sequence“ die richtigen Bauteile an der richtigen Stelle bereitlägen. Der Anteil der Montagetätigkeiten betrage nur 26,3 % der Arbeitsstunden, während auf den Bereich Logistik 46,3 % und den Bereich Sequenzierung 27,4 % entfielen. Die Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME scheitere an der fehlenden Identität der Inhaber von Haupt- und Nebenbetrieb. Zudem sei die IG Metall für Logistik- und Dienstleistungsbetriebe nicht tarifzuständig.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
10 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet.
11 I. Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 TV BZ ME, der aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG), nach der sechsten vollendeten Woche des Einsatzes bei der S für die weitere Dauer der ununterbrochenen Überlassung an diese Anspruch auf einen Branchenzuschlag. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet. Das haben die Vorinstanzen verkannt.
12 1. Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 TV BZ ME gilt dieser fachlich ua. für tarifgebundene Mitgliedsunternehmen des iGZ, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen, wobei nach § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME die dort genannten Betriebe als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie gelten. Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen des iGZ und beschäftigt die Klägerin im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Das steht zwischen den Parteien außer Streit.
13 2. Die Klägerin war im Streitzeitraum einem gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie geltenden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen.
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18 3. Doch ist bei Unterstützungsbetrieben wie demjenigen der S der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME nach dessen § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 eröffnet.
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20 Das folgt aus dem Oberbegriff „Hilfs- und Nebenbetrieb“ (zur Identität der Begriffe sh. BAG 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - BAGE 55, 154), für den die ausdrücklich genannten Reparatur-, Zubehör-, Montage- und Dienstleistungsbetriebe - klargestellt durch die Verknüpfung „und sonstigen“ - Regelbeispiele sind. Kennzeichnend für den Hilfs- oder Nebenbetrieb ist, dass der betreffende Betrieb ein selbständiger Betrieb ist, der für einen anderen Betrieb - den Hauptbetrieb - eine Hilfsfunktion ausübt und den dort verfolgten Betriebszweck unterstützt (vgl. BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - zu IV 2 der Gründe mwN, BAGE 69, 286; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 23 mwN, BAGE 121, 7).
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27 4. Die Höhe des Branchenzuschlags für die streitgegenständlichen Monate, die die Klägerin anhand der in § 2 Abs. 3 TV BZ ME genannten Bezugsgröße unter Beachtung des § 6 Abs. 2 TV BZ ME errechnet hat, ist zwischen den Parteien nach den ergänzenden Erläuterungen der Klägerin zur Berücksichtigung übertariflicher Leistungen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME) und eines tariflichen Zuschlags (§ 3 TV BZ ME) in der Revisionsinstanz unstreitig geworden.
28 5. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Branchenzuschlag ist Teil des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME) und damit zu dem für dieses bestimmten Zeitpunkt fällig. Das ist nach § 6 Abs. 4 Arbeitsvertrag der 21. Kalendertag des Folgemonats, so dass mit Ausnahme des Branchenzuschlags für den Monat Februar 2014 Fälligkeit zu den beantragten Terminen eingetreten war. Der Branchenzuschlag für den Monat Februar 2014 wurde erst am 21. März 2014 fällig und war damit ab dem 22. März 2014 zu verzinsen.
29 II. Der Senat ist nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Revision der Klägerin das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.
30 1. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist. Neben der Entscheidungserheblichkeit erfordert die Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG, dass eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften aufgrund vernünftiger Zweifel streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen sind, es aber andererseits nicht ausreicht, wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nur von einer Partei ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe in Frage gestellt wird (st. Rspr., vgl. zB BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 7, BAGE 142, 366; 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 14; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 122).
31 2. Die Tarifzuständigkeit der IG Metall für den TV BZ ME ist entscheidungserheblich. Fehlte sie, wäre der TV BZ ME kein Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG, sondern lediglich eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 69; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 21 mwN, BAGE 144, 306), die das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gestalten könnte. Die Klage wäre mangels Anspruchsgrundlage unbegründet.
32 3. An der Tarifzuständigkeit der IG Metall für die in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME genannten Betriebsstätten bestehen keine vernünftigen Zweifel.
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35 Nach ihrer bei Abschluss des TV BZ ME geltenden Satzung ist die IG Metall betriebsbezogen für die in § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME genannten Betriebe zuständig. Dies folgt aus § 3 Ziff. 1 lit. a der Satzung iVm. dem Organisationsbereich I des Satzungsbestandteils bildenden Organisationskatalogs. Personenbezogen beansprucht sie nach dessen Ziff. 2 Alt. 1 die Zuständigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der IG Metall erfassten Betriebe (Entleihbetriebe) zur Arbeitsleistung überlassen sind.
36 Die Beschränkung der personenbezogenen Tarifzuständigkeit auf einen Teilausschnitt der Leiharbeitsbranche, nämlich auf die Leiharbeitnehmer, die Betrieben aus dem Organisationsbereich der IG Metall überlassen sind, folgt den Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses und vermag vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit der IG Metall nicht zu begründen. Der Leiharbeitnehmer hat - bei Fehlen abweichender tariflicher Regelungen - einen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt und gleiche sonstige wesentliche Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 4 AÜG stets nur für die Dauer der Überlassung und nach den für vergleichbare Stammarbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen. Es liegt deshalb in der Natur des Leiharbeitsverhältnisses, dass er im Verlaufe seines Arbeitsverhältnisses in unterschiedliche Einsatzbranchen überlassen werden kann. Differenziert schon das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zwischen den Phasen der Überlassung und der überlassungsfreien Zeit, und bei der Überlassung wiederum nach den im Betrieb des jeweiligen Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, ist kein Grund ersichtlich, warum den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Differenzierung verwehrt sein sollte, wenn sie das Gebot der Gleichbehandlung ergänzende tarifliche Regelungen schaffen wollen.
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38 III. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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