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BAG 3 AZR 86/16

KARE600052711 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR86.16.0 BAG 3. Senat 20170321 3 AZR 86/16 Urteil § 4 Abs 5 TVG vorgehend ArbG Frankfurt, 13. November 2014, Az: 19 Ca 4518/14, Urteilvorgehend Hessisches La

§ 13Abs.

5 TV Vereinheitlichung enthaltene Verweisung auf § 9 TV Betriebsrente ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Rechtsgrundverweisung. Deshalb erfordert der Anspruch auf Witwenrente, dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente erfüllt sind. 21

  1. a)Bereits der Wortlaut von § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung spricht dafür, dass eine Hinterbliebenenversorgung nur zu gewähren ist, wenn die Vorgaben von § 9 TV Betriebsrente erfüllt sind. 22
  2. aa)Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 TV Vereinheitlichung haben Hinterbliebene bei Eintritt des Nachversorgungsfalls „nach Maßgabe“ der Absätze 1 bis 4 und der Regelungen des TV Betriebsrente Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Der Begriff „Maßgabe“ bezeichnet nach dem gebräuchlichen Wortverständnis „einer Sache entsprechend, gemäß“ (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. Stichwort „Maßgabe“). Es kommt mithin auf den Regelungsinhalt der Absätze 1 bis 4 sowie des TV Betriebsrente an. Damit müssen zur Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen der in Bezug genommenen Regelungen erfüllt sein. 23
  3. bb)§ 13 Abs. 5 Satz 2 TV Vereinheitlichung stützt dieses Verständnis. Danach erfolgt die „Berechnung“ der Leistungen gemäß § 9 TV Betriebsrente auf Grundlage der garantierten Betriebsrente. Diese ist in § 13 Abs. 2 Satz 1 TV Vereinheitlichung definiert. Hierbei handelt es sich um die Rente iSd. § 13 Abs. 1 TV Vereinheitlichung. Insofern enthält § 13 Abs. 5 Satz 2 TV Vereinheitlichung lediglich die Klarstellung, dass für die Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenrente auf die im TV Vereinheitlichung definierte garantierte Betriebsrente abzustellen ist. Damit haben die Tarifvertragsparteien verdeutlicht, dass § 13 Abs. 5 Satz 1 TV Vereinheitlichung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung regelt, während § 13 Abs. 5 Satz 2 TV Vereinheitlichung nur Vorgaben für deren Berechnung enthält. 24
  4. b)Dieses Ergebnis wird durch die Systematik des TV Vereinheitlichung gestützt. 25 (
  5. aa)§ 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung regelt die Ansprüche der Hinterbliebenen von Mitarbeitern, die vor dem 2. Januar 2002 Leistungen einer VBL-gleichen Versorgungsrente bezogen haben (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 TV Vereinheitlichung). Zwar befindet sich die Regelung des § 13 TV Vereinheitlichung in dem mit dem Titel „Ehemalige Mitarbeiter und Hinterbliebene“ überschriebenen Teil III des Tarifvertrags. Die Norm erfasst aber nicht sämtliche ehemaligen Mitarbeiter, sondern nur diejenigen, die bereits vor dem 2. Januar 2002 eine VBL-gleiche Versorgungsrente bezogen haben. Für die anderen Mitarbeiter, die am 1. Januar 2002 noch aktive Beschäftigte der Beklagten waren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TV Vereinheitlichung) oder die mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TV Vereinheitlichung), richten sich die Anforderungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach dem TV Betriebsrente unter Berücksichtigung der im TV Vereinheitlichung enthaltenen Modifikationen. Diese Systematik findet sich auch in § 13 TV Verein-heitlichung. 26 Dementsprechend bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 TV Vereinheitlichung, dass die VBL-gleichen Versorgungsrenten der ehemaligen Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen mit Rentenbeginn vor dem 2. Januar 2002 auf der Grundlage der VBL-S 40 zu berechnen sind. Hieran knüpft § 13 Abs. 5 Satz 1 TV Vereinheitlichung an. Stirbt ein nach Absatz 1 unmittelbar Berechtigter, bestimmen sich die Ansprüche seiner Hinterbliebenen nach dieser Norm. 27 (
  6. bb)Für dieses Verständnis spricht auch, dass die von den Versorgungsberechtigten bereits vor dem 2. Januar 2002 bezogenen Versorgungsrenten nicht in den TV Betriebsrente überführt wurden; die Berechnung dieser Versorgungsrenten erfolgt auch weiterhin nach der VBL-S 40. Bei der Hinterbliebenenversorgung unterscheidet § 13 TV Vereinheitlichung zwischen denjenigen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, die bereits vor dem 2. Januar 2002 Hinterbliebenenrenten bezogen haben und denjenigen, die erst ab dem 2. Januar 2002 Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben. Für die erste Gruppe bleibt es bei den bisherigen Regelungen einschließlich der Berechnung auf der Grundlage der VBL-S 40 (§ 13 Abs. 1 TV Vereinheitlichung). Die Hinterbliebenenversorgung von Versorgungsberechtigten, bei denen der Nachversorgungsfall (Tod des unmittelbar Versorgungsberechtigten) erst nach dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, richtet sich nach § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung iVm. § 9 TV Betriebsrente. Folglich werden bereits laufende Leistungen unabhängig davon, ob sie dem unmittelbar Versorgungsberechtigten oder dessen Hinterbliebenen gewährt werden, nicht in den TV Betriebsrente überführt. Tritt hingegen der Nachversorgungsfall nach dem 1. Januar 2002 ein, richten sich die Versorgungsrenten seiner Hinterbliebenen nach dem TV Betriebsrente. 28
  7. c)Auch Sinn und Zweck des TV Vereinheitlichung sprechen für das vom Wortlaut vorgegebene Verständnis. Die Tarifvertragsparteien wollten - wie Absatz 3 der Präambel zeigt - die unterschiedlichen im Lufthansa-Konzern bestehenden Versorgungssysteme zusammenführen. Hierzu sollten die Anwartschaften und bestehenden Ansprüche auf künftige Versorgungsleistungen auf bzw. aus VBL-gleicher Zusatzversorgung in die „Lufthansa-Betriebsrente“ und damit in den TV Betriebsrente überführt werden und keine dynamischen Verweisungen auf das in seiner Entwicklung ungewisse VBL-Satzungsrecht enthalten. Deshalb verweist der TV Vereinheitlichung durchweg statisch auf die VBL-S 40. 29 5. Die im TV Vereinheitlichung enthaltene Bezugnahme auf die VBL-S 40 und § 9 TV Betriebsrente kann mangels einer planwidrigen Regelungslücke auch nicht durch eine Bezugnahme auf die - eine Hinterbliebenenversorgung vorliegend nicht ausschließende - VBL-S 2001 ersetzt werden. Die Tarifvertragsparteien haben bei Abschluss des TV Vereinheitlichung und des TV Betriebsrente nicht übersehen, dass die VBL-S 2001 rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Die Präambel des TV Vereinheitlichung zeigt vielmehr, dass die Tarifvertragsparteien die Änderungen des VBL-Satzungsrechts kannten. Folglich scheidet auch die Annahme einer tariflichen Regelungslücke, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne der Klägerin geschlossen werden könnte (vgl. dazu BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29), aus. Die Tarifvertragsparteien wollten die mit der VBL-S 2001 einsetzende Neuausrichtung der VBL-Versorgung gerade nicht für die Beklagte übernehmen. 30 II. Der TV Vereinheitlichung hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in ihre Rechte nach der VBL-S 2001 eingegriffen. Eine unzulässige Rückwirkung des TV Vereinheitlichung liegt deshalb nicht vor. Die VBL-S 2001 vom 19. September 2002 trat zwar rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft. Allerdings war der das Satzungsrecht der VBL dynamisch in Bezug nehmende ErgTV Nr. 3 durch die VC bereits zum 31. Dezember 2001 gekündigt worden und damit die Dynamik in der Bezugnahme zu diesem Zeitpunkt beendet. 31 1. Enthält ein Tarifvertrag eine dynamische Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag (oder ein Gesetz), so endet die Dynamik mit dem Tarifende und damit mit dem Beginn des Nachwirkungszeitraums. Für die Einbeziehung nachlaufender Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags fehlt jede Geltungslegitimation. Die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG ist statisch (BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - Rn. 25, BAGE 125, 169; vgl. auch Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 808; Däubler TVG/Bepler 4. Aufl. § 4 Rn. 999). Ein Arbeitgeber ist an nach der Beendigung des Tarifvertrags und damit nach Eintritt der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG vereinbarte Änderungen des Tarifvertrags oder des dynamisch in Bezug genommenen Tarifvertrags nicht mehr gebunden, auch wenn diese Änderungen zurückwirken (vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 - Rn. 26, BAGE 124, 123). Dies gilt jedenfalls auch bei einer Verweisung auf die Satzungen der VBL, die ihrerseits auf tariflichen Regelungen beruhen. 32 2. Die VBL-S 2001 wurde erst am 19. September 2002 erlassen und am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlicht; sie trat rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft. Zum Zeitpunkt der Neufassung der VBL-S 2001 war jedoch die Dynamik im ErgTV Nr. 3 aufgrund dessen Kündigung zum 31. Dezember 2001 bereits beendet. Sie konnte deshalb nicht mehr zu einer Anwendung der VBL-S 2001 führen. 33 III.

§ 9Abs.

2 TV Betriebsrente enthaltene Spätehenklausel ist wirksam, sie verstößt weder gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG oder gegen Art. 6 GG. 34

  1. § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam und verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen worden sein muss, ist im Hinblick auf das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten angelegt waren, angemessen und erforderlich (vgl. BAG
  2. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 22 ff., BAGE 146, 200). Werden - wie vorliegend - Ungleichbehandlungen gerügt, die an verpönte Merkmale iSd. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weiter gehenden Anforderungen als § 3 Abs. 1 AGG (vgl. BAG
  3. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 84, BAGE 134, 89). 35
  4. Die Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung durch § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente begegnet auch vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 GG keinen Bedenken.

§ 9Abs.

2 TV Betriebsrente enthaltene Anforderung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim unmittelbar Versorgungsberechtigten geschlossen worden sein muss, widerspricht nicht dem Verbot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen. Ehepartnern entsteht durch diese Einschränkung kein Nachteil, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätten. Das Ausbleiben eines erhofften Vorteils ist kein rechtlicher Nachteil (vgl. BAG

  1. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 46, BAGE 146, 200). Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten eine Hinterbliebenenrente zu gewähren (vgl. BVerfG
  2. März 2010 - 1 BvR 2584/06 - Rn. 18, BVerfGK 17, 120). 36 IV. Auch aus der vertraglichen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des verstorbenen Ehemanns der Klägerin ergibt sich nichts Weitergehendes. 37 Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge für das Cockpitpersonal verweist auf

Bezug genommenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Damit erfasst die Verweisungsklausel den ErgTV Nr. 3 nur in der Fassung und mit den Wirkungen, die er bei Ablauf der Kündigungsfrist am

  1. Dezember 2001 hatte. Dessen dynamische Inbezugnahme des jeweils geltenden VBL-Satzungsrechts endete mit dem Wirksamwerden der von der VC zum
  2. Dezember 2001 ausgesprochenen Kündigung. Die nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erfolgten (rückwirkenden) Änderungen des VBL-Satzungsrechts werden folglich auch von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht mehr erfasst. 38 V. Soweit die Klägerin erstmals in der Revision geltend macht,

§ 46

VBL-S 40 enthaltene Spätehenklausel habe ihrerseits bereits gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und den Gleichheitssatz verstoßen, führt sie damit einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren ein. Dies ist im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 19 ff.). 39 VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Silke Nötzel Schultz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600052711&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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