BAG, Urteil vom 21.03.2017 – 3 AZR 619/15 – Rückzahlungsanspruch eines Trägerunternehmens gegen eine Gruppenunterstützungskasse - Vereinssatzung Auf die Revision des…
KARE600052713 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 BAG 3. Senat 20170321 3 AZR 619/15 Urteil § 667 BGB, § 1b Abs 4 BetrAVG, § 39 BGB, § 57 BGB vorgehend ArbG Augsburg, 25. November 2014, Az: 7 Ca 3434/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 27. Oktober 2015, Az: 7 Sa 1000/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rückzahlungsanspruch eines Trägerunternehmens gegen eine Gruppenunterstützungskasse - Vereinssatzung Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Oktober 2015 - 7 Sa 1000/14 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 25. November 2014 - 7 Ca 3434/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Deckungsmitteln, die die Klägerin an den Beklagten zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für ihre Mitarbeiter und ihre Geschäftsführer geleistet hat.
2 Der Beklagte ist eine überbetriebliche Unterstützungskasse (Gruppenunterstützungskasse) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das die Erbringung von Personaldienstleistungen, gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sowie Stellenvermittlung zum Gegenstand hat. Sie firmierte vormals als „c GmbH“.
3 Unter dem 29. November 2000 schlossen die Klägerin und der Beklagte eine Vereinbarung die ua. folgende Regelungen enthält: „Das Trägerunternehmen gewährt den Personen (nachstehend Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger genannt) gemäß Finanzierungsplan im Rahmen individueller Versorgungszusagen oder eines betrieblichen Versorgungswerkes eine Versorgungszusage, die sie über den V abwickeln läßt.
Trägerunternehmen und V schließen zu diesem Zweck die nachstehende Vereinbarung: § 1 AUFNAHMEANTRAG Das Trägerunternehmen beantragt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Aufnahme als ordentliches Mitglied in den V. Durch Unterschrift des Vorstandes des V wird der Antrag angenommen. … § 2 PFLICHTEN DES TRÄGERUNTERNEHMENS Das Trägerunternehmen verpflichtet sich gegenüber dem V zu den nachstehend aufgeführten Leistungen, Handlungen und Mitteilungen: … 4.
Das Trägerunternehmen verpflichtet sich, dem V die, für die Erbringung der Versorgungsleistung erforderlichen Geldmittel, ggfls. in Höhe der Beiträge an die Rückdeckungsversicherung innerhalb von 10 Tagen nach entsprechender Anforderung zur Verfügung zu stellen.
5.
Das Trägerunternehmen verpflichtet sich, in die Leistungserbringung gemäß Versorgungszusage einzutreten, wenn der V die Leistungen mangels ausreichender Dotierung an den V nicht zu erbringen in der Lage ist, bzw. wenn das Trägerunternehmen durch unzulässige einseitige Erklärungen gegenüber den Leistungsanwärtern bzw. -empfängern die Versorgungszusage kürzt oder einstellt. … § 3 PFLICHTEN DES V Der V verpflichtet sich gegenüber dem Trägerunternehmen zu den nachstehenden aufgeführten Leistungen, Handlungen und Mitteilungen:
1.
Der V gewährt die nach Satzung, Leistungsklasse, Versorgungszusage bzw. betrieblicher Versorgungsordnung vorgesehenen Leistungen an die Leistungsanwärter bzw. -empfänger bzw. deren Hinterbliebene.
2.
Für die Erfüllung der von dem V zu erbringenden Leistungen wird der V ggfls. entsprechende Rückdeckungsversicherungen in entsprechender Höhe und dem erforderlichen Leistungsumfang abschließen.
3.
Der V wird über die vom Trägerunternehmen zur Verfügung gestellten Dotierungen, ggfls. die an die Versicherungsgesellschaft geleisteten Beiträge und ggfls. über die Auszahlungen der Versicherer - in Abstimmung mit dem Beirat - verfügen.“ 4 Die Satzung des Beklagten bestimmt ua.: „§ 2 ZWECK DER V
Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck der V ist die Führung einer Unterstützungskasse, die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Leistungen gemäß Leistungsplan der V an Leistungsempfänger bei Hilfsbedürftigkeit, Erwerbs- oder Berufungsunfähigkeit und im Alter gewährt.
Leistungsempfänger können sein: Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Trägerunternehmen sowie deren Angehörige und/oder Hinterbliebene. Dabei ist der Begriff ‚Angehörige‘ - wie er in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG gebraucht wird - im Sinne des § 15 AO auszulegen. Leistungsempfänger der V können entsprechend § 1 KStDV auch der Unternehmer und/oder dessen Familienangehörige und/oder der Gesellschafter und/oder dessen Familienangehörige sein; die Bestimmungen des § 1 KStDV sind dabei einzuhalten. …
Voraussetzung für die Erlangung der Mitgliedschaft ist ein an den 1. oder 2. Vorsitzenden gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag, über den die Vorstandschaft nach freiem Ermessen entscheidet. … Mit dem Beitritt erkennt der Antragsteller die Satzung der V als für ihn verbindlich an. … § 5 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Erträge aus den Kassenvermögen und die sonstigen Einnahmen werden im Verhältnis der Vermögensteile der Trägerunternehmen auf die Kapitalkonten verteilt.
Soweit mit Zustimmung eines Trägerunternehmens dessen Vermögensteile gesondert angelegt wurden (z.B. in Rückdeckungsversicherungen), werden die Erträge zu diesen Vermögensteilen dem betreffenden Trägerunternehmen abweichend von Satz 2 direkt zugeordnet. … § 16 VERWENDUNG DES VERMÖGENS IM FALLE DER AUFLÖSUNG
6 Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zur Höhe der von der Klägerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen getroffen. In der Zeit vom 27. April 2001 bis zum 1. Juli 2008 reichte der Beklagte an die Klägerin jedoch insgesamt 1.759.189,98 Euro in Form verzinslicher Darlehen aus, wobei dieser Betrag von der Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 vollständig an den Beklagten zurückgezahlt wurde. Nach einem vom Beklagten erstellten Vermögensstatus für die Klägerin belief sich das auf die Klägerin entfallende segmentierte Kassenvermögen zum 31. Dezember 2009 auf 1.942.161,98 Euro. Die T AG legte namens des Beklagten von diesem Kassenvermögen am 13. Januar 2010 einen Betrag iHv. 1.000.000,00 Euro als Tagesgeld bei der Kreissparkasse B an.
7 Am 19. Januar 2010 schlossen die T AG - vertreten durch ihren Vorstand L - und der S L.P. ein sog. „Asset Management Agreement“ ab. Danach verpflichtete sich die T AG, der S L.P. insgesamt 1.000.000,00 Euro durch Überweisung auf ein Konto der S Inc. bei der R Canada zur Verfügung zu stellen. Am 25. Januar 2010 löste L die Tagesgeldanlage iHv. 1.000.000,00 Euro bei der Kreissparkasse B auf und überwies den Betrag namens des Beklagten auf ein Konto der T AG. Diese überwies am 28. Januar 2010 insgesamt 1.000.000,00 Euro auf ein Konto der S Inc. bei der R Canada.
8 Unter dem 22. November 2010 schlossen der Beklagte und der „Ü e. V.“ (im Folgenden Ü) bezüglich der Klägerin als Mitglied des Beklagten eine Vereinbarung. Diese bestimmt ua.: „Präambel:
Die c GmbH [die Klägerin] ist Trägerunternehmen der V. Die V hat den Mitarbeitern, denen von der c GmbH Zusagen auf betriebliche Versorgungsleistungen erteilt wurden, die entsprechenden Leistungen in Aussicht gestellt. Die c GmbH hat an die V Zuwendungen geleistet.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die V und die Ü folgendes:
1.) Die Ü tritt in die von der V für die Mitarbeiter in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen des Trägerunternehmens ein und stellt die V unter der Voraussetzung, dass der Ü von der V sämtliche, dem Trägerunternehmen für die Mitarbeiter in Aussicht gestellten Leistungen mit den zum 15.12.2009 festgehaltenen Besitzständen (Einstellung Versorgungswerk) zuzuordnende Vermögensgegenstände übertragen werden, von jeglicher Leistungsverpflichtung frei.
Die V überträgt alle dem Mitglied und Trägerunternehmen der V zuordenbaren Vermögenswerte - welches die Mitarbeiter betrifft - in Form von Barmittel, Forderungen, Versicherungsverträgen in Höhe der am 15.12.2009 valutierenden Beträge lt. beigefügter Anlage und erdienten unverfallbaren Anwartschaften gem. § 1b BetrAVG zum Stichtag 31.12.2010 gemäß § 398 ff BGB an die Ü.
2.) Die Ü nimmt die unter Punkt 1 erklärte Übertragung an und erklärt hinsichtlich der in den Vermögenswerten enthaltenen Forderungen seinen Eintritt als Gläubigerin.“ 9 Nach einem vom Beklagten erstellten Vermögensstatus belief sich das der Klägerin zugeordnete Kassenvermögen am 31. Dezember 2010 auf insgesamt 2.184.503,18 Euro. Der Vermögensstatus weist keine Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger aus.
10 Am 15. Dezember 2011 teilte der Vorstand des Beklagten den Geschäftsführern der Klägerin ua. mit, dass dem Beklagten bzw. einzelnen Trägerunternehmen ein Schaden iHv. ca. 3,4 Mio. Euro entstanden sei, da der Beklagte in dieser Höhe Vermögen von Vereinsmitgliedern in sog. Zins-Arbitrage-Anleihen angelegt habe, die nunmehr ausgefallen seien. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr Abschriften der aktuellen Mitgliederliste sowie der Protokolle der Mitgliederversammlungen, zu denen sie nicht geladen worden war, zur Verfügung zu stellen. Nachdem der Beklagte dieser Forderung nur teilweise nachkam, erhob die Klägerin eine entsprechende Auskunftsklage. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung über diese Klage wurde die Klägerin durch einen Beschluss des Vorstands des Beklagten aus dem Verein ausgeschlossen. Auf eine gegen den Vereinsausschluss erhobene Klage stellte das Landgericht Augsburg dessen Unwirksamkeit fest. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht München zurück.
11 Die Klägerin hat geltend gemacht, vom Vorstand des Beklagten falsch beraten worden zu sein. Ihr sei zugesichert worden, dass das nicht auf den Ü übertragene, beim Beklagten verbliebene segmentierte Kassenvermögen iHv. 1.762.000,82 Euro weiterhin für Versorgungszusagen zur Verfügung stehe und bis zur weiteren Verwendung auf einem Festgeldkonto angelegt werden würde.
12 Der Beklagte habe durch die Ausreichung des ungesicherten Darlehens an die T AG und die Anlage in sog. Zins-Arbitrage-Anleihen satzungswidrig Mittel verwendet. Er habe ihr das nicht auf den Ü übertragene Kassenvermögen in der Höhe als Schadensersatz zur Verfügung zu stellen, wie es sich bei einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung entwickelt hätte. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte sich ihr Kassenvermögen zum 31. Dezember 2013 auf 2.026.725,80 Euro belaufen. Da das vom Beklagten an L gewährte Darlehen iHv. 1.000.000,00 Euro mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen sei, errechne sich zum 31. Dezember 2010 ein segmentiertes Kassenvermögen iHv. 2.230.614,29 Euro.
13 Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, 2.026.725,80 Euro zzgl. - fünf vH p.a. aus 1.000.000,00 Euro und - ein vH p.a. aus 1.026.725,80 Euro ab dem 1. Januar 2014 auf das Treuhandkonto des P e. V., (P e.V.), Kontonummer: zu zahlen, 2. hilfsweise, für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. abgewiesen wird, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.864.787,12 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
14 Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags geltend gemacht, eine Rückzahlung von Kassenvermögen an das Trägerunternehmen sei nach seiner Satzung ausgeschlossen und aus körperschaftssteuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig. Jedenfalls sei ein eventueller Zahlungsanspruch nicht fällig und der Höhe nach von der Klägerin unzutreffend berechnet. Eine dem Beklagten zurechenbare Falschberatung liege nicht vor. Es habe auch keinerlei Vorgaben der Klägerin für den Beklagten zur Verwaltung des auf die Klägerin entfallenden segmentierten Kassenvermögens gegeben.
15 Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.
16 Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der Klageforderung an den P e.V. aus §§ 675, 667 BGB angenommen. Haupt- und Hilfsantrag sind auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht begründet.
17 I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Beklagte schulde der Klägerin nach § 675 iVm. § 667 BGB die Zahlung von 2.026.725,80 Euro an den P e.V. Es kann dahinstehen, ob ein Herausgabeanspruch aus § 667 BGB auf Zahlung an einen Dritten gerichtet sein kann. Jedenfalls schließt die Satzung des Beklagten einen solchen Herausgabeanspruch aus.
18 1. Nach der Satzung des Beklagten ist ein Anspruch auf Auskehrung oder Rückgewähr des segmentierten Kassenvermögens nach dem Geschäftsbesorgungsrecht (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) ausgeschlossen. Schließt die Satzung einer Unterstützungskasse Rückforderungsansprüche generell aus oder lässt sie eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, geht dieser Ausschluss etwaigen Ansprüchen aus §§ 675, 667 BGB vor (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 25; 29. September 2010 - 3 AZR 107/08 - Rn. 22 f.; BGH 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Rn. 21). Die Satzung des Beklagten enthält Regelungen für die Auszahlung des Kassenvermögens, die nur die dort genannten Rückgewährmöglichkeiten zulassen. Dies ergibt die nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Auslegung der Satzung, die der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 20; BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; 24. April 2012 - II ZB 8/10 - Rn. 17).
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22 Darüber hinaus schließt § 11 Abs. 6 Satz 2 der Satzung einen Rückforderungsanspruch eines „jeden einzelnen“ Trägerunternehmens sowohl hinsichtlich der von diesem geleisteten freiwilligen Zuwendungen als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Erträge aus. Ein solcher Anspruch besteht danach „zu keiner Zeit und unter keinen Umständen und kann auch zu keiner Zeit und unter keinen Umständen entstehen“. Zwar spricht die Satzung nur davon, ein solcher Anspruch „wie er sich für eine ungerechtfertigte Bereicherung ergeben könnte“ sei ausgeschlossen. Dadurch werden aber nicht nur Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung erfasst, da die Formulierung - „wie“ - nur eine beispielhafte Nennung meint.
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24 Daran ändert auch der zeitgleich mit dem Beitritt der Klägerin zum Beklagten abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichts. Dieser verpflichtet die Klägerin, dem Beklagten die zur Erbringung der Versorgungsleistungen erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen und ggf. für die Leistungserbringung aus den Versorgungszusagen unmittelbar einzustehen. Eine Rückforderungsmöglichkeit sieht der Vertrag gerade nicht vor.
25 2. Der in der Satzung enthaltene Rückforderungsausschluss hält auch einer Inhaltskontrolle stand.
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29 Entscheidend ist, dass der Beklagte ausschließlich als Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG tätig ist und er deshalb für seine Mitgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Satzung ist es der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Beklagten, eine Unterstützungskasse zu führen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner Mitglieder erbringt. §§ 11 bis 15 der Satzung regeln Einkünfte sowie Inhalt, Art und Weise der Mittelverwendung, die die Mitglieder des Beklagten zur Verfügung stellen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der T AG konkretisiert lediglich die auf der Satzung beruhenden Rechtsbeziehungen. Der Rückforderungsausschluss selbst ergibt sich unmittelbar aus der Satzung und knüpft an die Mitgliedschaft im Verein an. Die satzungsrechtlichen Pflichten entstehen damit ohne Weiteres mit dem Beitritt zum Beklagten.
30 Der Ausschluss von Rückforderungsansprüchen dient zudem dazu, den Vereinszweck - die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - zu verwirklichen. Der Beklagte soll Versorgungsleistungen für Betriebszugehörige von Trägerunternehmen erbringen (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Die Mittel des Beklagten dürfen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden (§ 12 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsplan (§ 13 Abs. 1 der Satzung); sie werden jedoch nur gewährt, soweit das Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel bereitgestellt hat (§ 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 der Satzung). Damit sichert der Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs in der Satzung die Gewährung von Versorgungsleistungen.
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35 3. Damit stehen der Klägerin nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht keine Ansprüche gegen den Beklagten zu. Zu diesem Zeitpunkt war ihre Mitgliedschaft beim Beklagten noch nicht beendet. Der Beklagte muss die Klägerin auch nicht so behandeln, als sei ihre Mitgliedschaft bereits beendet. Die Klägerin hat sich gegen die Beendigung ihrer Mitgliedschaft gerichtlich zur Wehr gesetzt und muss sich daran festhalten lassen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt nichts anderes daraus, dass die Klägerin nur bei Aufrechterhaltung ihrer Vereinsmitgliedschaft beim Beklagten diesem gegenüber noch Auskunftsansprüche geltend machen könnte. Auskunftsansprüche können auch nach einer Beendigung der Mitgliedschaft und der vertraglichen Beziehungen noch bestehen (vgl. BAG 22. Mai 2007 - 3 AZR 834/05 - Rn. 19, BAGE 122, 365).
36 II. Das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.026.725,80 Euro an den „P e.V.“. Ein solcher ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgrund der Vereinbarung des Beklagten mit dem Ü vom 22. November 2010 noch aus § 311 iVm. § 241 Abs. 2 BGB wegen Falschberatung und Verletzung von Aufklärungspflichten oder aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266 StGB. Deshalb kann auch dahinstehen, ob diese Ansprüche auf Auszahlung des segmentierten Kassenvermögens an einen Dritten gerichtet wären.
37 Soweit die Klägerin geltend macht, bei ordnungsgemäßer Beratung hätte sie eine vollständige Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf den Ü verlangt, fehlt jeder Vortrag dazu, weshalb der Beklagte dem bei fortbestehender Mitgliedschaft der Klägerin zugestimmt hätte oder hätte zustimmen müssen. Auch die Behauptung, der Beklagte verwehre ihr das Recht, das auf sie entfallende segmentierte Kassenvermögen auf eine andere Unterstützungskasse zu übertragen, rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch auf Übertragung dieser Vermögenswerte. Diese Rechtsfolge ist in der Satzung des Beklagten für den Fall der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft (§ 5 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 2 der Satzung) vorgesehen. Unabhängig davon entstünde der Klägerin ein Schaden zudem erst dann, wenn sie von Versorgungsempfängern nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auf Zahlung von Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden würde, weil der Beklagte die versprochenen Leistungen nicht aufbringen kann. Anhaltspunkte dafür sind von der Klägerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
38 III. Das Urteil stellt sich aber auch nicht deshalb als aus anderen Gründen richtig iSv. § 561 ZPO dar, weil die Klägerin nunmehr einen Anspruch auf Zahlung von 2.026.725,80 Euro nebst Zinsen an den P e.V. nach § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 2 der Satzung des Beklagten hat. Der Vortrag der Klägerin, wonach sie ihre Vereinsmitgliedschaft durch außerordentliche, fristlose Kündigung vom 16. Januar 2017 beendet habe, stellt neuen - im Revisionsverfahren nicht berücksichtigungsfähigen - Sachvortrag dar.
39 1. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet bezüglich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Allerdings ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, berücksichtigungsfähig sind, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (BGH 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - Rn. 27). Daneben kann Vorbringen berücksichtigungsfähig sein, wenn es von der Gegenseite unstreitig gestellt worden ist (BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 94/11 - Rn. 25).
40 2. Danach ist der Vortrag der Klägerin, sie habe ihre Mitgliedschaft außerordentlich fristlos gekündigt, nicht berücksichtigungsfähig. Hierbei handelt es sich zwar um eine erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts im Laufe des Revisionsverfahrens eingetretene Tatsache. Sie betrifft aber keine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung. Der Beklagte hat sich zu dieser neuen Tatsache weder im Schriftsatz vom 10. März 2017 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt.
41 IV. Der dem Senat nach der Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
42 1. Mit dem Hilfsantrag verlangt die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz iHv. 1.864.787,12 Euro zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit. Sie hat zur Begründung vorgetragen, sie habe jedenfalls Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten in der Höhe des Betrags, der aufgrund der Falschberatung mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 nicht auf den Ü übertragen worden sei und den der Beklagte nicht anerkenne. Der Anspruch ergebe sich auch aufgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266 StGB.
43 2. Mit dieser Begründung kann der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Bezüglich der behaupteten Falschberatung fehlt es - wie beim Hauptantrag - an Vortrag dazu, weshalb der Beklagte einer vollständigen Übertragung des Kassenvermögens eines Vereinsmitglieds an den Ü zugestimmt hätte oder hätte zustimmen müssen. Soweit die Klägerin sich auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung beruft, fehlt es ebenfalls bislang an der Darlegung eines Schadens. Ein solcher entstünde der Klägerin erst dann, wenn sie von Versorgungsempfängern nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auf Zahlung von Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden würde, weil der Beklagte die versprochenen Leistungen nicht aufbringen kann. Nach ihrem eigenen Vorbringen gibt es jedoch derzeit bezüglich des noch beim Beklagten vorhandenen segmentierten Kassenvermögens keine Versorgungszusagen für Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter.
44 V. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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