BAG, Urteil vom 21.03.2017 – 3 AZR 718/15 – Insolvenz - Aussonderungsrecht - Pensionskassenbeiträge Ein von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG (juris: EGRL 94/2008) des…
KARE600052732 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 BAG 3. Senat 20170321 3 AZR 718/15 Urteil Art 8 EGRL 94/2008, § 47 InsO vorgehend ArbG Ulm, 15. Januar 2015, Az: 8 Ca 467/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 28. Oktober 2015, Az: 6 Sa 18/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenz - Aussonderungsrecht - Pensionskassenbeiträge Ein von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG (juris: EGRL 94/2008) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gebotener Schutz der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers führt nicht zur Begründung eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO an den vom Arbeitgeber nicht an die Pensionskasse gezahlten Beiträgen. Eine unionsrechtskonforme Auslegung oder richterliche Rechtsfortbildung von § 47 InsO, nach der eine Aussonderung keine Trennung des auszusondernden Vermögens vom Vermögen des Schuldners erfordert, übersteigt die Grenze des rechtsmethodisch Erlaubten.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2015 - 6 Sa 18/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Der Kläger begehrt vom beklagten Insolvenzverwalter die Auskehrung der nicht an eine Pensionskasse gezahlten Beiträge für seine Alterssicherung.
2 Der 1952 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1993 bei der B P Deutschland GmbH (im Folgenden P GmbH) tätig. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die P GmbH gewährte ihren Arbeitnehmern Leistungen nach Maßgabe des „Tarifvertrags über tarifliche Altersvorsorge“ (im Folgenden TV Altersvorsorge). Im TV Altersvorsorge idF vom 24. Mai 2006 ist ua. Folgendes geregelt: „§ 2 Altersvorsorgebetrag und allgemeine Anspruchsvoraussetzungen 1. Die Arbeitnehmer erhalten eine jährliche Einmalzahlung, die ausschließlich für Zwecke der persönlichen tariflichen Altersvorsorge (Altersvorsorgebetrag) verwendet wird.
Danach erhalten
Der Arbeitgeber fördert diese Umwandlung künftiger Entgeltansprüche sowie die Umwandlung der Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen soweit er dadurch Beiträge an die Sozialversicherung erspart, mit einer Zusatzleistung in Höhe von 10 % des umgewandelten Betrages. § 4 gilt entsprechend.“ 3 Die Versicherungsbedingungen der H VVaG (im Folgenden Pensionskasse) für die Versichertengruppe F (im Folgenden AVB-F) lauten idF von Oktober 2009 auszugsweise wie folgt: „Höhe des Ruhegeldes § 13 1.
Das jährliche Ruhegeld setzt sich aus Steigerungsbeiträgen zusammen, deren Höhe vom gezahlten Jahresbeitrag und vom Lebensalter im Jahr der Beitragszahlung abhängt. Die Steigerungsbeträge ergeben sich aus der im Anhang befindlichen Tabelle.
Als Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr.
2.
Wird ein Versorgungsverhältnis über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus ohne Inanspruchnahme eines Ruhegeldes fortgesetzt, so werden längstens bis zur Regelaltersgrenze die eingesparten Renten wie Beiträge gewertet und daraus zusätzliche Steigerungsbeträge ermittelt.“ 4 Nach der Anlage zu den AVB-F beträgt der Steigerungsbetrag bei einem Lebensalter von 51 Jahren 5,1 vH der Beiträge.
5 Die P GmbH meldete den Kläger auf seinen Antrag ab dem 1. Januar 2002 bei der Pensionskasse nach den AVB-F an und zahlte nach Maßgabe des TV Altersvorsorge Beiträge. Im November 2010 erteilte der Kläger seiner Arbeitgeberin zudem den „Auftrag“ seinem Vorsorgekonto 1.000,00 Euro aus seinem Urlaubsgeld durch Entgeltumwandlung zuzuführen.
6 Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im September 2012 im Wege eines Betriebsübergangs auf die spätere Schuldnerin - die B GmbH - über. Diese schloss mit der Gewerkschaft ver.di am 21. Februar 2013 einen Anerkennungstarifvertrag ab. Nach dessen § 2 Nr. 1 findet in den früheren Betrieben der P GmbH ua. der TV Altersvorsorge Anwendung.
7 Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. Oktober 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 30. November 2013.
8 Der Beklagte zahlte für die Monate Oktober und November 2013 den anteiligen Altersvorsorgebetrag nach § 2 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. d TV Altersvorsorge an die Pensionskasse. Den Altersvorsorgebetrag für die Monate Juli bis September 2013 erhielt der Kläger mit dem ihm von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Insolvenzgeld. Eine Zahlung des Altersvorsorgebetrags für die Monate Januar bis Juni 2013 sowie des iHv. 1.000,00 Euro umgewandelten Urlaubsgelds an die Pensionskasse erfolgte nicht.
9 Mit seiner Klage hat der Kläger eine Auskehrung dieser Beträge an sich - hilfsweise an die Pensionskasse - begehrt. Er hat geltend gemacht, ihm stehe insoweit ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Zwischen ihm und der Schuldnerin habe hinsichtlich der Altersvorsorgebeträge und des umgewandelten Urlaubsgelds bis zur Zahlung an die Pensionskasse ein zur Aussonderung berechtigendes Treuhandverhältnis bestanden. Jedenfalls gebiete Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. EG L 283 vom 28. Oktober 2008 S. 36, zuletzt geändert durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2015/1794 vom 6. Oktober 2015, ABl. EU L 263 vom 8. Oktober 2015 S. 1; im Folgenden Richtlinie 2008/94/EG) die Anerkennung eines Aussonderungsrechts.
10 Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1.340,54 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, 1.340,54 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf das Altersvorsorgekonto der H Pensionskasse bei der H AG, einzuzahlen.
11 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
13 Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Dem Kläger steht kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu.
14 I. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das seinen Hauptantrag abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen hat. Ihre Begründung genügt insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen.
15 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt (vgl. etwa BAG 9. August 2016 - 9 AZR 628/15 - Rn. 7).
16 2. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung hinsichtlich des Hauptantrags nicht.
17
18
19 II. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Hilfsantrags richtet, ist sie unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger vom Beklagten nicht die Auskehrung und Zahlung von 1.340,54 Euro auf sein bei der Pensionskasse bestehendes Vorsorgekonto verlangen kann. Dem Kläger steht kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an dem geltend gemachten Betrag zu. Aus dem Unionsrecht folgt nichts Gegenteiliges.
20 1. Die Voraussetzungen einer Aussonderung nach nationalem Recht liegen nicht vor.
21
22
23
24
25 2. Entgegen der Ansicht der Revision gebietet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG kein anderes Ergebnis.
26
27 Allerdings hat der Gerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich darauf erkannt, die Regelung schreibe nicht vor, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die vom Lohn eines ehemaligen Arbeitnehmers einbehaltenen und in Altersversorgungsbeiträge umgewandelten Beträge, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf ein Versorgungskonto hätte einzahlen müssen, aus der Insolvenzmasse auszusondern sind. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Mitgliedstaaten verfügten über einen weiten Ermessensspielraum, um sowohl den Mechanismus als auch das Schutzniveau der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers festzulegen; eine Pflicht zum vollständigen Schutz bestehe nicht (EuGH 24. November 2016 - C-454/15 - [Webb-Sämann] Rn. 34). Gleichwohl seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Arbeitnehmern im Einklang mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel den von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren. Eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmung setze daher voraus, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die er Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet hat (vgl. bereits EuGH 25. Januar 2007 - C-278/05 - [Robins ua.] Rn. 57; 25. April 2013 - C-398/11 - [Hogan ua.] Rn. 51), ohne dass jedoch ausgeschlossen sei, dass unter anderen Umständen die erlittenen Verluste - auch wenn ihr Prozentsatz ein anderer sei - als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden könnten (EuGH 24. November 2016 - C-454/15 - [Webb-Sämann] Rn. 35). In Bezug auf den Ausgangsfall des dortigen Vorlageverfahrens hat der Gerichtshof angenommen, der von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG geforderte Mindestschutz sei nicht unterschritten, da sich die Rentenansprüche des Arbeitnehmers infolge der Nichtzahlung der Altersversorgungsbeiträge lediglich um einen Betrag von bis 7,00 Euro pro Monat verringerten (EuGH 24. November 2016 - C-454/15 - [Webb-Sämann] Rn. 36).
28
29
30
Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 25 mwN). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, ist unzulässig; dies gilt auch, wenn sie sich von einem Konzept des Gesetzgebers löst und es durch ein eigenes Modell ersetzt (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - Rn. 52 f., 55, BVerfGE 128, 193).
31
32
Bei einer Treuhandabrede gehört der fragliche Gegenstand nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Gesetzen iSd. § 47 Satz 2 InsO lediglich dann nicht mehr zum Vermögen des späteren Insolvenzschuldners und unterliegt deshalb auch nicht der Einzelzwangsvollstreckung, wenn er bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldnervermögen getrennt und deshalb bei normativer Wertung nicht nur wirtschaftlich, sondern auch sachlich dem Vermögen des Treugebers zugeordnet war (vgl. etwa BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 22, BAGE 146, 1; BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - zu IV 3 b der Gründe, BGHZ 155, 199). Eine gemeinsame Zuordnung von Vermögen zugunsten des späteren Schuldners und Dritter kommt nach dem Gesetz nicht in Betracht (BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - zu I 2 b der Gründe).
Selbst wenn der spätere Insolvenzschuldner bei einem vertraglichen Treuhandverhältnis abredewidrig fremde und eigene Vermögenswerte vermischt, steht dem Treugeber kein Aussonderungsanspruch zu, da der Treuhänder in diesem Fall die maßgeblichen Vermögensgegenstände als eigenes Vermögen behandelt (BGH 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10 - Rn. 17, BGHZ 188, 317).
33
34 (a) Nach § 48 InsO kommt eine Ersatzaussonderung in Betracht, wenn der der Aussonderung aus der Insolvenzmasse unterliegende Gegenstand unberechtigt veräußert wurde. Wurde dafür die Gegenleistung bereits erbracht, setzt die Ersatzaussonderung nach dem Wortlaut des Gesetzes voraus, dass die Gegenleistung noch „unterscheidbar“ in der Masse vorhanden ist. Diese gesetzliche Anforderung erklärt sich daraus, dass die Ersatzaussonderung das Surrogat der Aussonderung darstellt (vgl. BT-Drs. 12/7302 S. 160). Zwar sind die Anforderungen an eine Unterscheidbarkeit iSd. § 48 InsO geringer als die an eine für eine Aussonderung aufgrund eines Treuhandverhältnisses nach § 47 InsO erforderliche Separierung des Treuguts (vgl. etwa BGH 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06 - Rn. 7 mwN). Dennoch hat der Gesetzgeber auch mit diesem Erfordernis zum Ausdruck gebracht, dass das Aussonderungsrecht ein Mindestmaß an Bestimmbarkeit des auszusondernden Vermögensgegenstands innerhalb der Insolvenzmasse verlangt.
35 (b) Der Verzicht auf eine Trennung des Treuguts vom Vermögen des Schuldners bei der Aussonderung nach § 47 InsO ist zudem mit dem durch die Insolvenzordnung vorgegebenen System des Gläubigerschutzes unvereinbar. Würde man für die von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG geschützten Ansprüche der Arbeitnehmer auf Zahlung von Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Versorgungseinrichtung auf eine Separierung vom Schuldnervermögen verzichten, würden diese schuldrechtlichen Ansprüche gegen die Masse aufgewertet und damit gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt. Ein Absehen von dem Erfordernis der Trennung des Treuguts vom Vermögen des Schuldners bei der Anwendung des § 47 InsO würde diese Ansprüche genauso behandeln wie Masseverbindlichkeiten. Dies widerspräche der Systematik der Insolvenzordnung (vgl. auch BGH 13. Dezember 2012 - IX ZR 9/12 - Rn. 12). Eine solche Durchbrechung des in sich geschlossenen Systems der in der Insolvenzordnung vorgesehenen Gläubigerbefriedigung ist weder im Wege einer Auslegung noch einer Rechtsfortbildung möglich (vgl. auch BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 485/80 ua. - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 65, 182).
36
37
38
39 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger Spinner Ahrendt Silke Nötzel Schultz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600052732&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public