KARE600052744 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR384.16.0 BAG 2. Senat 20170518 2 AZR 384/16 Urteil vorgehend ArbG Düsseldorf, 24. November 2014, Az: 12 Ca 4042/14, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 19. April 2016, Az: 3 Sa 467/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. April 2016 - 3 Sa 467/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. 2 Der Kläger wurde im Juni 1991 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, eingestellt und zuletzt im Bereich „Innere Dienste“ eingesetzt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig weit mehr als zehn Arbeitnehmer. 3 Bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin existierte seit dem Jahr 1969 eine in mehrfach - letztmals am 18. Dezember 2009 - abgeschlossenen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen enthaltene Bestimmung (fortan einheitlich als § 4 BV bezeichnet) folgenden Inhalts: „Mitarbeiter/-innen, die mehr als 20 Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, können nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden.“ 4 § 17 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV) vom 12. November 1975 lautet: „Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehören, sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar.“ 5 In den Schlussbestimmungen des MTV - zuletzt in dessen § 19 Nr. 3 - heißt es seit dem Jahr 1954: „Günstigere Arbeitsbedingungen, auf die ein Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung oder kraft eines besonderen Arbeitsvertrages Anspruch hat, bleiben bestehen.“ 6 Nach § 4 Nr. 2 des Tarifvertrags zur Restrukturierung und Beschäftigungssicherung bei der W AG vom 3. November 2011 (HTV) hat die Beklagte vor jeder Entscheidung über den Einsatz externer Dienstleister zu prüfen, ob entsprechende Leistungen nicht intern erbracht werden können. Gemäß § 7 Nr. 2 des Interessenausgleichs zum „Rückbau“ der Beklagten vom 12. Juli 2013 (IA) sind Beendigungskündigungen aus Anlass der Betriebsänderung möglichst zu vermeiden. 7 Nachdem sie den Bereich der Inneren Dienste einem externen Dienstleister übertragen, dem Kläger vergeblich ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags unterbreitet und den Betriebsrat nach § 102 BetrVG angehört hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 20. Juni 2014 aus dringenden betrieblichen Gründen ordentlich zum 31. Januar 2015. 8 Mit der vorliegenden Klage hat sich der Kläger rechtzeitig gegen die Kündigung gewandt. Diese sei schon wegen Verstoßes gegen § 4 BV unwirksam. Der darin enthaltene Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen verstoße nicht gegen den Tarifvorrang. Er - der Kläger - habe auf die Gültigkeit der normativen Regelung vertrauen dürfen. Diese sei jedenfalls in eine inhaltsgleiche Gesamtzusage umzudeuten. Die Kündigung sei zudem nach § 7 Nr. 2 IA ausgeschlossen und sozial nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört und keine Massenentlassungsanzeige erstattet. 9 Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - sinngemäß beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20. Juni 2014 zum 31. Januar 2015 aufgelöst worden ist. 10 Die Vorinstanzen haben dem Klageabweisungsantrag der Beklagten entsprochen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Kündigungsschutzantrag weiter. 11 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Die ordentliche Kündigung vom 20. Juni 2014 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst. 12 I. Das Arbeitsverhältnis des Klägers konnte ordentlich gekündigt werden. 13 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die streitgegenständliche Kündigung im Zuge einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG erklärt worden ist. Damit greift der in § 17 Nr. 3 MTV normierte Schutz vor ordentlichen Kündigungen nicht ein. 14 2. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses - auch aufgrund einer Betriebsänderung - war nicht durch § 4 BV oder inhaltsgleiche vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.