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BAG 4 AZR 519/15

Obsah (5)§ 64§ 61§ 511§ 63§§ 23

KARE600052928 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR519.15.0 BAG 4. Senat 20170125 4 AZR 519/15 Urteil § 64 Abs 3 ArbGG, § 64 Abs 3a ArbGG, § 64 Abs 2 Buchst a ArbGG, § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 ZPO vorgehend ArbG K

trägliche Entscheidung über Berufungszulassung durch das LAG Das Landesarbeitsgericht ist auch dann nicht befugt, eine vom Arbeitsgericht nicht

§ 64Abs. 3, Abs. 3a Arb

GG zugelassene Berufung "

träglich" zuzulassen, wenn

seiner Auffassung ein Zulassungsgrund

§ 64Abs. 3 Arb

GG vorgelegen hat.

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom
  2. Juli 2015 - 2 Sa 440/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
  3. Dezember 2014 - 14 Ca 2983/14 - als unzulässig verworfen wird.
  4. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Anwendung von Tarifverträgen für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen auf ihr Arbeitsverhältnis und sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzen. 2 Die Klägerin ist seit dem
  5. August 2000 bei der Beklagten, die in K ein Einzelhandelskaufhaus betreibt und zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines Arbeitgeberverbands war, zuletzt in Vollzeit beschäftigt und

den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in die „Vergütungsgruppe G1, 6. Bj.“ eingruppiert. 3 Die Beklagte, die

den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bis 2013 die tariflichen Erhöhungen aus Vergütungstarifverträgen für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen auch im Falle der Klägerin jeweils weitergegeben hatte, lehnte dies für den Tarifabschluss vom

  1. Dezember 2013, der rückwirkend ab dem Monat August 2013 eine Tariferhöhung von 3 % und zum
  2. Mai 2014 von weiteren 2,1 % vorsah, ab und erhöhte die Vergütung der Klägerin zum
  3. Januar 2014 lediglich um 2 %. 4 Mit ihrer Klage und einer während des Rechtsstreits vorgenommenen Klageerweiterung hat die Klägerin zuletzt für den Zeitraum von August 2013 bis Juni 2014 Differenzvergütungsansprüche in - rechnerisch unstreitiger - Höhe von insgesamt 565,24 Euro brutto geltend gemacht. Sie hat dazu die Ansicht vertreten, sie habe einen Anspruch auf das jeweilige Tarifentgelt, da ihr Arbeitsvertrag die Tarifverträge des nordrhein-westfälischen Einzelhandels dynamisch in Bezug nehme. 5 Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt,
  4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 379,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem
  5. Januar 2014 zu zahlen;
  6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 186,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22,04 Euro seit dem
  7. April 2014, aus 22,04 Euro seit dem
  8. Mai 2014, aus 71,04 Euro seit dem
  9. Juni 2014 sowie aus 71,04 Euro seit dem
  10. Juli 2014 zu zahlen. 6 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag enthalte lediglich eine statische Verweisung auf den bei Arbeitsvertragsschluss anwendbaren Vergütungstarifvertrag. 7 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, ohne die Berufung im Urteilstenor zuzulassen. Den Streitwert hat es auf 698,46 Euro festgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 8 Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende arbeitsgerichtliche Urteil ist unzulässig. 9 I. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG
  11. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9 mwN). Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BAG
  12. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14, BAGE 151, 66; vgl. auch
  13. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 12;
  14. November 2001 - 4 AZR 729/00 - zu I 1 der Gründe). Ob das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist insoweit ohne Bedeutung (BAG
  15. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9 mwN;
  16. Juli 2003 - 10 AZR 615/02 - zu 1 der Gründe). 10 II. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. 11 1.

§ 64Abs. 2 Arb

GG kann gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts über einen Zahlungsanspruch nur dann Berufung eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist (Buchst.

  1. a)oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt (Buchst. b). 12 2. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil keine der beiden Voraussetzungen vorliegt. 13
  2. a)Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600,00 Euro nicht. 14
  3. aa)Die Summe der in den beiden Klageanträgen geltend gemachten Zahlungsansprüche beträgt 565,24 Euro. Eine weiter gehende Beschwer macht die Beklagte nicht geltend; sie ist auch nicht ersichtlich. 15
  4. bb)Die Tatsache, dass das Arbeitsgericht in dem Tenor seines Urteils den Streitwert auf 698,46 Euro festgesetzt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das hat auch das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. 16

(1)

ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der vom Arbeitsgericht

§ 61Abs. 1 Arb

GG im Urteil festgesetzte Streitwert jedenfalls grundsätzlich vom Landesarbeitsgericht zugrunde zu legen, wenn es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung feststellt, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt und deshalb die Berufung statthaft ist. Diese Bindung an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert entfällt nur dann, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist (BAG

  1. Februar 2008 - 3 AZR 744/05 - Rn. 14;
  2. Mai 2007 - 2 AZB 53/06 - Rn. 5 mwN zur st. Rspr. des BAG und zur Lit.; krit. BCF/Creutzfeldt ArbGG
  3. Aufl. § 61 Rn. 20, gegen jede Bedeutung der arbeitsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für die Beschwer des Berufungsklägers). 17

(2)Der im Streitfall vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert ist offensichtlich unrichtig. Der richtigerweise festzusetzende Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus der Addition der Zahlungsbeträge aus Ziff. 1 und Ziff. 2 des Urteilstenors (vgl. § 5 ZPO) und beträgt 565,24 Euro. Er übersteigt damit nicht den Betrag von 600,00 Euro. Entgegen der von der Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung ergibt sich die Offensichtlichkeit der Fehlerhaftigkeit bereits aus einer flüchtigen Sicht auf die beiden zu summierenden Klagebeträge. Die Summe eines Betrags von nicht mindestens 400,00 Euro und eines von nicht mindestens 200,00 Euro kann unter keinen Umständen 600,00 Euro übersteigen. 18 b) Die Berufung ist im Urteil des Arbeitsgerichts nicht zugelassen worden. 19 aa)

§ 64Abs. 3a Arb

GG ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Zulassung der Berufung in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden.

Verstreichen dieser Frist scheidet die Berufungsfähigkeit des Urteils

§ 64Abs. 2 Buchst. a Arb

GG aus (GK-ArbGG/Vossen Stand Dezember 2016 § 64 Rn. 62a mwN). 20

  1. bb)Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils enthält keine gesonderte Zulassung der Berufung. Eine entsprechende Ergänzung ist auch nicht beantragt worden. Dass das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, „Gründe, die Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, [seien] nicht ersichtlich“, ist dabei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da eine Entscheidung - negativer oder positiver Art - über die Berufungszulassung in den Entscheidungsgründen oder der Rechtsmittelbelehrung des Urteils ohnehin nicht genügt (GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 64 Rn. 29). 21
  2. c)Die Statthaftigkeit der Berufung folgt auch nicht daraus, dass das Landesarbeitsgericht einen Zulassungsgrund

§ 64Abs. 3 Nr. 1 Arb

GG als gegeben angesehen hat. 22 aa) Das Landesarbeitsgericht ist - wie der Senat - davon ausgegangen, dass die Beschwer der Beklagten 600,00 Euro nicht übersteigt und deshalb eine gesetzliche Zulassung der Berufung

§ 64Abs. 2 Buchst. a Arb

GG nicht vorliegt. Es hat aber angenommen, die Berufung der Beklagten hätte „bei richtiger Beurteilung … zugelassen werden müssen“, weil ein Zulassungsgrund

§ 64Abs. 3 Nr. 1 Arb

GG vorgelegen habe. 23 bb) Dies ist rechtsfehlerhaft. Die

trägliche Zulassung der vom Arbeitsgericht nicht zugelassenen Berufung durch das Landesarbeitsgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. 24

(1)Hat das Arbeitsgericht die Berufung nicht zugelassen, obwohl einer der Zulassungsgründe des § 64 Abs. 3 ArbGG vorgelegen hat, kann eine Berufung nicht eingelegt werden. Insoweit ist eine Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts nicht gegeben; eine

trägliche Zulassung der Berufung analog derjenigen der Revision (§ 72a ArbGG) ist nicht möglich. Deshalb ist es auch unerheblich, dass das Landesarbeitsgericht die Revision gegen sein Berufungsurteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 16). 25

(2)Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (- VIII ZR 340/06 -), wonach das Berufungsgericht die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung

§ 511Abs.

4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind,

holen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung

§ 511Abs.

4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600,00 Euro festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, das Berufungsgericht diesen Wert jedoch nicht für erreicht hält. Diese zu § 511 ZPO ergangene Entscheidung ist auf den Streitfall nicht übertragbar. Das folgt bereits aus der insoweit vom sonstigen Zivilprozess abweichenden Struktur des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. 26 (a) Der vom Arbeitsgericht im Tenor des erstinstanzlichen Urteils

§ 61Abs. 1 Arb

GG festzusetzende Streitwert erfasst - anders als der Gerichtskostenstreitwert

§ 63

GKG oder der Rechtsanwaltsgebührenstreitwert

§§ 23

, 33 RVG - den Wert derjenigen Streitgegenstände, über die die erstinstanzliche Entscheidung abschließend ergeht. Nur aus diesem Grund ist im Arbeitsgerichtsverfahren überhaupt eine Heranziehung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung zur möglichen Begrenzung des Beschwerdewerts einer Berufung verständlich. Eine vergleichbare erstinstanzliche Entscheidung ist im sonstigen Zivilprozess nicht vorgesehen. Bereits grundsätzlich prüft das Gericht die Frage, ob - außerhalb des für die Kosten und Gebühren

§ 63

GKG erforderlichen Beschlusses - eine Wertfestsetzung erfolgen soll,

freiem Ermessen (vgl. nur PG/Gehle ZPO 8. Aufl. § 3 Rn. 13). Soweit es über einen Streitwert außerhalb von § 63 GKG, §§ 23, 33 RVG entscheidet, geschieht dies regelmäßig allenfalls in einem die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit

§ 23Nr.

1 GVG begründenden Zwischenurteil (§ 303 ZPO) oder Verweisungsbeschluss (§ 281 ZPO). Folgerichtig ist für die Feststellung der Erreichung des Beschwerdewerts für die Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Regel das Berufungsgericht zuständig (Stein/Jonas/Herbert Roth ZPO

  1. Aufl. § 2 Rn. 56; Wieczorek/Schütze/Kruis ZPO
  2. Aufl. § 3 Rn. 25), das die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen hat. Soweit das erstinstanzliche Gericht einen Wert festgesetzt hat, betrifft dieser nicht den Wert des Beschwerdegegenstands

§ 511Abs.

2 Nr. 1 ZPO, sondern die Beschwer der Partei durch das erstinstanzliche Urteil (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO). An diese Festsetzung ist das Berufungsgericht im allgemeinen Zivilprozess nicht gebunden, sondern setzt den Wert

eigenem freiem Ermessen fest (st. Rspr., vgl. nur BGH

  1. Juli 2004 - V ZB 6/04 - zu II 2 a der Gründe mwN). 27 (b) § 64 ArbGG sieht - anders als § 511 ZPO - vor, dass sowohl die positive als auch die negative Entscheidung über die Berufungszulassung in den Tenor des erstinstanzlichen Urteils aufzunehmen ist, was durch die Regelung in § 64 Abs. 3a ArbGG nunmehr klargestellt ist (GMP/Germelmann § 64 Rn. 29; O/K/S/Künzl
  2. Aufl. Rn. 469; GK-ArbGG/Vossen § 64 Rn. 56 bis 60; so auch schon die Gesetzesbegründung BT-Drs. 13/11289 S. 10). Das Arbeitsgericht hat also - jedenfalls in einem Urteil über einen Zahlungsanspruch - stets, und auch dann, wenn die Beschwer einer Partei durch das Urteil 600,00 Euro übersteigt, die gesetzliche Verpflichtung, zu prüfen, ob die Berufung gesondert zuzulassen ist oder nicht (instr. Stock NZA 2001, 481). § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO dagegen bestimmt ausdrücklich, dass über eine Zulassung der Berufung nur dann - und zwar

Maßgabe der Zulassungsgründe gem. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO - zu entscheiden ist, wenn die Voraussetzung einer Beschwer von lediglich 600,00 Euro oder weniger gegeben ist. 28 (c) Unterlässt das Arbeitsgericht die gesonderte Entscheidung über die Berufungszulassung, haben die Parteien die Möglichkeit, eine solche Entscheidung zu erzwingen.

§ 64Abs. 3a Satz 2 Arb

GG kann innerhalb von zwei Wochen

der Verkündung eine entsprechende Ergänzung des Urteilstenors beantragt werden, worüber die Kammer des Arbeitsgerichts dann entscheiden muss. Nehmen die Parteien diese Gelegenheit nicht wahr, ist eine weitere Korrekturmöglichkeit auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. ErfK/Koch 17. Aufl. § 64 ArbGG Rn. 6; GMP/Germelmann § 64 Rn. 48; GK-ArbGG/Vossen § 64 Rn. 62). 29 (d) Im Übrigen wäre die Berufung im Streitfall nicht einmal

Maßgabe der vom Bundesgerichtshof angenommenen Voraussetzungen gem. § 511 ZPO durch das Berufungsgericht

träglich zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung in der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung damit begründet, dass das erstinstanzliche Gericht aufgrund einer fehlerhaften Annahme über das Erreichen des Beschwerdewerts nicht für notwendig gehalten habe, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, da das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt hat, dass „Gründe, die Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, nicht ersichtlich sind“. Damit ist davon auszugehen, dass sich das Arbeitsgericht mit den möglichen Zulassungsgründen

§ 64Abs. 3 Arb

GG abschließend befasst und das Vorliegen von deren Voraussetzungen verneint hat (vgl. zur Annahme einer vom Berufungsgericht nicht abzuändernden „konkludenten“ Nichtzulassungsentscheidung des Erstgerichts auch BGH 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - Rn. 14 ff. mwN). 30 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Creutzfeldt Klose Rinck Die ehrenamtliche Richterin Pfeil istan der Unterschriftsleistung verhindert.Creutzfeldt Mayr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600052928&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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