BAG, Urteil vom 01.06.2017 – 6 AZR 433/15 – Beihilfefähigkeit von Unterbringungs- und Fahrtkosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme 1. Die Revision des Klägers…
KARE600053005 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 BAG 6. Senat 20170601 6 AZR 433/15 Urteil § 36 Abs 1 S 1 BBhV, § 35 Abs 1 Nr 1 BBhV, § 35 Abs 2 S 2 Nr 1 BBhV vorgehend ArbG Nürnberg, 24. April 2014, Az: 9 Ca 5037/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 13. Mai 2015, Az: 4 Sa 351/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beihilfefähigkeit von Unterbringungs- und Fahrtkosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Mai 2015 - 4 Sa 351/14 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die Beihilfefähigkeit der Unterbringungs- und Fahrtkosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, die in einer anderen Einrichtung und an einem anderen Ort als bewilligt durchgeführt worden ist.
2 Der beamtete Kläger ist gemäß § 387 Abs. 3 SGB III unter Wegfall der Besoldung beurlaubt und steht im Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Gemäß § 387 Abs. 6 Satz 3 iVm. § 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist er in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte mit Dienstbezügen geltenden Regelungen beihilfeberechtigt. Er führte vom 4. bis 25. Februar 2013 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer beihilfefähigen gemischten Krankenanstalt in H durch. Die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) bestimmte in der ab dem 20. September 2012 geltenden Fassung vom 8. September 2012 zur Beihilfefähigkeit stationärer Rehabilitationsmaßnahmen: „§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
1.
Fahrtkosten für die An- und Abreise … b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes, insgesamt jedoch nicht mehr als 200,00 Euro für die Gesamtmaßnahme, … § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
3Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen. …“ 3 Seit dem 30. Oktober 2012 sind durch Einfügen eines neuen Satzes 3 § 36 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BBhV zu Satz 4 und Satz 5 dieser Bestimmung geworden.
4 Der Kläger beantragte am 22. August 2012 bei der Festsetzungsstelle der Beklagten auf dem von dieser zur Verfügung gestellten Formular die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 1. bis 21. Oktober 2012. Unter Ziff. 1 des Antrags heißt es: „Name und Anschrift der Einrichtung … M P, … B.
Behandlungsort B“ 5 Im letzten Absatz des Antrags heißt es: „Es ist mir bekannt, dass ich den Beihilfeanspruch hinsichtlich der Unterbringungs- und Fahrtkosten … verliere, wenn die Rehabilitationsmaßnahme vor Anerkennung der Beihilfefähigkeit angetreten wird. Mir ist weiterhin bekannt, dass dem Internen Personalservice die Rehabilitationsmaßnahme anzuzeigen ist.“ 6 In dem im Intranet der Beklagten eingestellten Merkblatt „stationäre Rehabilitationsmaßnahmen“ (Stand Februar 2009), das dem Kläger nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts bekannt war, heißt es ua.: „3.
Anerkennungsverfahren … d) Bitte vergessen Sie nicht, den Namen der Einrichtung und den Behandlungsort im Antrag anzugeben.
Wichtig:
Wird die Maßnahme vor Anerkennung der Beihilfefähigkeit angetreten …, besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Kostenerstattung, nämlich nur für ärztliche Leistungen, für ärztlich verordnete Arzneimittel sowie ärztlich verordnete Heilmittel.“ 7 Nach Anforderung weiterer ärztlicher Unterlagen bescheinigte der Ärztliche Dienst, dass die stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig sei, weil ein gleichwertiger Erfolg nicht durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme erzielt werden könne. Daraufhin erkannte die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 unter Bezugnahme auf den Antrag des Klägers vom 22. August 2012 wie folgt an: „… werden die Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 der BBhV in B für die Dauer von drei Wochen nach Maßgabe der BBhV als beihilfefähig anerkannt. … Der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme entfällt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen wird.“ 8 In den dem Bescheid anliegenden Hinweisen findet sich keine Regelung, wie bei Änderung der anerkannten Einrichtung bzw. des anerkannten Behandlungsorts zu verfahren ist.
9 Die im Bewilligungsbescheid genannte Einrichtung in B deckt die Behandlungsschwerpunkte Innere Medizin und Orthopädie ab. Die Einrichtung in H, die der Kläger nach Beratung mit seinem behandelnden Arzt aufsuchte, bietet dagegen den Behandlungsbereich Psychosomatik zur Stressprävention an und ist Lehrklinik für Ernährungsmedizin. Vor Antritt der Maßnahme hatte der Kläger dem ISPA (Interner Service Personal) der Beklagten mit Schreiben vom 24. Januar 2013 eine Bestätigung der Klinik in H über seine stationäre Aufnahme zugeleitet. Dadurch wurde eine Buchung der Abwesenheitszeit des Klägers als unentschuldigtes Fehlen im Arbeitszeiterfassungssystem der Beklagten verhindert.
10 Die Festsetzungsstelle der Beklagten versagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. März 2013 die beantragte Beihilfe für die ihm in der Klinik in H entstandenen Unterbringungskosten sowie für die Fahrtkosten dorthin. Die Maßnahme sei in einem anderen Ort als dem im Anerkennungsbescheid genannten durchgeführt worden. Mit seiner im August 2013 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Erstattung der nicht ersetzten Unterbringungs- und Fahrtkosten.
11 Der Kläger hat zur Begründung der Klage vorgetragen, das Erfordernis der Voranerkennung solle nur den Vorrang ambulanter Leistungen sicherstellen. Diesem Zweck sei genügt worden, weil die gewählte Klinik fachlich geeignet gewesen sei und keine höheren Kosten entstanden seien. Zudem sei ihm „eine“ stationäre Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden. Jedenfalls müsse die tatsächlich durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme in H nachträglich anerkannt werden. Er habe sich im Vertrauen auf den Anerkennungsbescheid in Kur begeben, ohne zuvor darauf hingewiesen worden zu sein, dass der Beihilfeanspruch bei einem Wechsel der Klinik entfalle. Deshalb seien ihm die nicht übernommenen Kosten jedenfalls im Wege des Schadenersatzes zu ersetzen. Einem entsprechenden Hinweis hätte er Folge geleistet.
12 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.346,20 Euro zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2013 zu zahlen.
13 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, der Kläger habe aus dem Bewilligungsbescheid sowie ihrem Merkblatt erkennen können, dass nur eine Maßnahme in der im Antrag genannten Klinik in B anerkannt worden sei. Das eigenmächtige Vorgehen des Klägers habe der Festsetzungsstelle die Möglichkeit genommen, zu prüfen, ob die Stressprävention sowie die Ernährungsumstellung ambulant hätten erfolgen können. Der ISPA als Zeiterfassungsstelle habe nicht die Aufgabe, anhand einer Reservierungsbestätigung für einen Kuraufenthalt die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit zu überprüfen. Deshalb könne der Kläger keinen Schadenersatz verlangen.
14 Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte aufgrund eines Teilvergleichs die nachträgliche Anerkennung der in H durchgeführten Maßnahme geprüft und mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 abgelehnt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
15 Die Revision ist unbegründet. Die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV erforderliche vorherige Anerkennung der vom Kläger in der Klinik in H durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme lag nicht vor. Der Kläger hat die Maßnahme nicht in der im Bewilligungsbescheid genannten Einrichtung durchgeführt. Darum sind die Unterbringungskosten iSv. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV ebenso wenig beihilfefähig wie die gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 iVm. § 36 Abs. 1 BBhV ebenfalls von einer Voranerkennung abhängigen Fahrtkosten. Diese Kosten sind auch nicht im Wege des Schadenersatzes zu erstatten.
16 I. Die Unterbringungs- und Fahrtkosten für die in H durchgeführte Maßnahme waren nicht beihilfefähig.
17 1. Das in § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV geregelte Erfordernis der Voranerkennung ist eine sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung der Beihilfefähigkeit stationärer Rehabilitationsmaßnahmen. Dabei hat die Festsetzungsstelle die Grundregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV zu beachten, wonach beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen sind (vgl. für die Vorgängerregelung in Nr. 3 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beilhilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen [Beihilfevorschriften - BhV] vom 17. März 1959 [BAnz. Nr. 54 vom 19. März 1959 S. 1] BVerwG 11. Juni 1964 - VIII C 124.63 -). Dieses Erfordernis steht im Einklang mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (st. Rspr., vgl. nur BVerwG 13. November 1997 - 2 A 7.96 - juris-Rn. 12; 12. April 1967 - VI C 12.67 - mwN).
18 2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV eine Voranerkennung nicht nur für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme an sich, sondern grundsätzlich auch für den konkreten Behandlungsort und die konkrete Behandlungseinrichtung verlangt. Das ergibt sich aus dem Zweck des Voranerkennungserfordernisses.
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BVerwG 9. Dezember 1965 - VIII C 233.63 -).
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25 3. Nach diesen Grundsätzen war der Kläger verpflichtet, die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der im Bescheid vom 9. Oktober 2012 genannten Einrichtung in B durchzuführen. Die Festsetzungsstelle hatte allein die Durchführung der Maßnahme in der im Antrag des Klägers vom 22. August 2012 genannten Einrichtung „M P“ B genehmigt. Das hat das Arbeitsgericht unter Auswertung des Antrags des Klägers auf Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme und dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids angenommen. Dem hat sich das Landesarbeitsgericht angeschlossen, ohne dass die Revision dagegen revisionsrechtlich durchgreifende Angriffe führt. Soweit sie geltend macht, nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. Oktober 2012 sei „eine“ stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig gewesen, nimmt sie nicht zur Kenntnis, dass nach diesem Gutachten „die“ stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig war.
Das bezieht sich unmissverständlich auf die vom Kläger beantragte Maßnahme in B. Die Neubewertung des mit der stationären Maßnahme verfolgten Behandlungsziels durch den Kläger und seinen behandelnden Arzt machte eine Neubewertung der Notwendigkeit, diese Maßnahme stationär durchzuführen, sowie des Behandlungsorts und der -einrichtung durch die Festsetzungsstelle der Beklagten erforderlich. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Vorgehensweise des Klägers ihrer Festsetzungsstelle die Möglichkeit genommen hat, zu prüfen, ob die aus Sicht des Klägers und seines behandelnden Arztes notwendige Stressprävention/Ernährungsumstellung ambulant möglich gewesen wäre.
26 II. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die nachträgliche Anerkennung der konkret durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV abgelehnt.
27 1. Der Kläger kann die begehrte Zahlung nicht aus § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV herleiten. Die Entscheidung der Festsetzungsstelle über die nachträgliche Anerkennung nach § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV steht in deren Ermessen (vgl. Bayerischer VGH 12. Oktober 2011 - 14 ZB 10.2064 - Rn. 10; vgl. für Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 3 BhV BVerwG 12. April 1967 - VI C 12.67 -). Sie unterliegt aufgrund des in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung nur einer gerichtlichen Ermessenskontrolle, ohne dass jedoch die zur Überprüfung der getroffenen Entscheidung berufenen Gerichte ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen könnten. Hat die Behörde ihr Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt, kommt regelmäßig nur ein Verbescheidungsurteil in Betracht, mit dem das Gericht die Behörde verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abermals zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Nur im Fall einer sog. Ermessensreduzierung auf Null, dh. in den Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist (BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 19), kann das Gericht die Festsetzungsstelle verpflichten, den abgelehnten Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; BAG 29. Januar 1992 - 5 AZR 266/90 - zu II 3 der Gründe; Posser/Wolff/Decker VwGO 2. Aufl. § 114 Rn. 26; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke VwGO 22. Aufl. § 114 Rn. 5). In keinem Fall folgt aus dem vom Kläger angenommenen Ermessensfehler der Festsetzungsstelle ein unmittelbarer Zahlungsanspruch.
28 2. Unabhängig davon zeigt die Revision keine Ermessensfehler der Entscheidung der Festsetzungsstelle vom 2. Oktober 2013, die nachträgliche Anerkennung abzulehnen, auf. Sie macht geltend, aus dem Bescheid und den diesem beigefügten Hinweisen habe der Kläger nicht erkennen können, dass zentrale Voraussetzung für die Übernahme der Kosten der Antritt der Kur in der Klinik B gewesen sei. Für ihn sei zentraler Ansprechpartner sein behandelnder Arzt gewesen. Deshalb sei das Versäumnis der Anerkennung entschuldbar. Der Kläger habe im Vertrauen auf die prinzipielle Anerkennung die Maßnahme antreten dürfen. Bei dieser Argumentation lässt die Revision den Zweck des in § 36 Abs. 1 BBhV geregelten Voranerkennungserfordernisses außer Acht, der es bedingt, soweit als möglich eine Voranerkennung einzuholen (BVerwG 11. Juni 1964 - VIII C 124.63 -).
Ist dem Beihilfeberechtigten - wie im vorliegenden Fall dem Kläger - die Notwendigkeit bekannt, die vorherige Anerkennung der Rehabilitationsmaßnahme einzuholen, kommt eine nachträgliche Anerkennung nur in Betracht, wenn ein Anspruch auf Voranerkennung bestand, eine sofortige Durchführung der Behandlung aus medizinischen Gründen geboten war und einstweiliger Rechtsschutz vom Beihilfeberechtigten nicht mehr eingeholt werden konnte (vgl. BVerwG 5. November 1998 - 2 A 6.97 - juris-Rn. 17 f.; 23. Juli 1991 - 2 B 21.91 - juris-Rn. 8; VGH Baden-Württemberg 17. Dezember 2009 - 4 S 1909/07 - juris-Rn. 41; zur Frist, in der einstweiliger Rechtsschutz zu erlangen ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 21. Januar 2016 - 1 A 1797/14 - juris-Rn. 9).
Die Revision räumt ausdrücklich ein, dass vorliegend kein Fall vorlag, in dem aus medizinischen Gründen nicht die Entscheidung der Festsetzungsstelle hätte abgewartet werden können. Bereits deshalb war die nachträgliche Ablehnung der Anerkennung nicht ermessensfehlerhaft. Auf die weiteren Revisionsrügen kommt es deshalb nicht an.
29 III. Auch die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dem Kläger stehe die begehrte Zahlung nicht als Schadenersatz wegen Verletzung von Hinweispflichten zu, greifen nicht durch.
30 1. Dem Arbeitgeber obliegt keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Allerdings kann die aus § 241 Abs. 2 BGB folgende Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers zu Hinweis- und Informationspflichten führen, deren Verletzung einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auslösen kann. Solche Hinweispflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 254/14 - Rn. 45).
31 2. Die Revision zeigt keinen revisiblen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts bei der Anwendung dieser Grundsätze auf.
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BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 642/12 - Rn. 10). Nach diesen Grundsätzen hatte der ISPA jedoch keine Veranlassung, die Information über den Ort der Rehabilitationsmaßnahme an die Festsetzungsstelle weiterzuleiten. Für seine Entscheidung, ob der Kläger im Zeiterfassungssystem der Beklagten als entschuldigt auszutragen war, benötigte der ISPA nur die Information über die Bewilligung der Maßnahme als solche. Die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit hatte er nicht zu prüfen. Ob sämtliche Kosten der Maßnahme beihilfefähig waren, war für ihn deshalb ohne Belang. Ihm war die (genehmigte) Rehabilitationsmaßnahme lediglich anzuzeigen, wie sich unzweideutig aus dem abschließenden Hinweis im Antragsformular der Beklagten ergibt.
Die Revision legt dementsprechend nicht dar, dass dem ISPA überhaupt bekannt war, dass für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme ein Voranerkennungserfordernis bestand. Ebenso wenig legt sie dar, dass der ISPA wusste, für welchen Ort und für welche Einrichtung die Maßnahme bewilligt war, er also eine Abweichung vom bewilligten Ort der Maßnahme überhaupt hätte erkennen können. Nur dann hätte Anlass für eine Information der Festsetzungsstelle über den geänderten Behandlungsort bestanden. Darüber hinaus hätte die Festsetzungsstelle den Kläger selbst dann nicht auf die fehlende Beihilfefähigkeit der Maßnahme in H hinweisen müssen, wenn ihr der ISPA die Mitteilung des Klägers über den Behandlungsort zugeleitet hätte.
Der Beihilfeberechtigte trägt das Risiko der fehlenden Beihilfefähigkeit, wenn er - und sei es nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt - eigenmächtig den Behandlungsort und/oder die -einrichtung wechselt. Das ist notwendige Konsequenz des Voranerkennungserfordernisses, auf die der Arbeitgeber nicht besonders hinweisen muss.
34 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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