KARE600053110 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 BAG 1. Senat 20170425 1 AZR 714/15 Urteil § 77 Abs 4 S 2 BetrVG vorgehend ArbG München, 23. Juni 2015, Az: 40 Ca 6952/14, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 27. Oktober 2015, Az: 6 Sa 666/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialplanabfindung - Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Oktober 2015 - 6 Sa 666/15 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 1 Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung. 2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1991 zuletzt im Bereich Asset-Management beschäftigt. Vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2010 stand sie in einem Arbeitsverhältnis zur B AG, die später in U AG umfirmierte. Zum 1. April 2010 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsteilübergangs wieder auf die Beklagte über, welche sich als Tochtergesellschaft der U AG mit Vermarktungs-, Entwicklungs- und Verwaltungsaufgaben für Immobilien befasst. Die Klägerin wurde von der U AG mit Schreiben vom 12. Februar 2010 über den Betriebsteilübergang und seine Rechtsfolgen unterrichtet. Darin ist aufgeführt, dass bei der Beklagten eine „Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung vom 21.04.2004“ besteht. Diese Betriebsvereinbarung (BV 2004) weist als Vereinbarungsparteien in ihrem Rubrum die Beklagte, die H Gesellschaft mbH & Co. KG und den „Betriebsrat der H AG, H Gesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende“, aus und lautet auszugsweise: „B. Fachlicher Geltungsbereich und Verfahren 1. Organisatorische und strukturelle Maßnahmen Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle organisatorischen und/oder strukturellen Vorhaben zur Verbesserung des Ertrags der Gesellschaften und die daraus resultierenden personellen Maßnahmen. … C. Personalwirtschaftliche Instrumente und Regelungen … 2. Arbeitsplatzsicherung/Versetzungen 2.1. Grundsatz der Arbeitsplatzsicherung 2.1.1. Vorrangiges Ziel ist, Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz aufgrund organisatorischer und/oder struktureller Maßnahmen entfällt oder in der gehaltlichen Wertigkeit sinkt, auf einem Arbeitsplatz einzusetzen, der ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht. … 2.2. Gleichwertiger Arbeitsplatz in der bisherigen Einheit Sofern aufgrund struktureller und/oder organisatorischer Veränderungen ein Arbeitsplatz in seiner Wertigkeit sinkt oder wegfällt, ist dem Mitarbeiter ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der bisherigen Einheit bzw. am bisherigen Arbeitsort anzubieten. … 2.3. Gleichwertiger Arbeitsplatz in möglichst nahegelegener Einheit Sofern ein solcher freier Arbeitsplatz am bisherigen Arbeitsort nicht besteht, ist dem Mitarbeiter ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer möglichst nahegelegenen Einheit der Gesellschaften anzubieten (gleichwertig zumutbarer Arbeitsplatz). … … 2.4. Geringer bewerteter Arbeitsplatz Besteht kein gleichwertiger oder gleichwertig zumutbarer Arbeitsplatz, wird dem Mitarbeiter ein Einsatz auf einem geringer bewerteten Arbeitsplatz in derselben oder einer möglichst nahegelegenen Einheit angeboten. … 2.8. Vermittlung eines Arbeitsplatzes im Konzernunternehmen Die H-Group bietet in ihren zahlreichen konzernangehörigen Unternehmen eine Vielzahl von interessanten Arbeitsplätzen. Der Wechsel der Mitarbeiter von einem Konzernunternehmen in ein anderes wird intensiv gefördert, nicht nur um attraktive Entwicklungsmöglichkeiten für Mitarbeiter aufzuzeigen, sondern auch, um Arbeitsplätze im Konzern zu sichern. Bei Wegfall eines Arbeitsplatzes in den Gesellschaften aufgrund struktureller und/oder organisatorischer Maßnahmen werden sich diese daher bemühen, einen gleichwertigen oder gleichwertig zumutbaren Arbeitsplatz in einem anderen Konzernunternehmen zu vermitteln. … 2.9. Vermittlung eines Arbeitsplatzes in einem Drittunternehmen … 7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 7.1. Auflösung mit Abfindung Mitarbeiter, die von den strukturellen und/oder organisatorischen Veränderungen unmittelbar betroffen sind und statt einer Versetzung, die einen Wohnortwechsel notwendig machen würde, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wählen, um eine ansonsten notwendige betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, erhalten von den Gesellschaften eine an der Betriebszugehörigkeit, dem Alter und dem jeweiligen Monatsgehalt orientierte Abfindung. Dies gilt auch für Mitarbeiter, denen nach Ausschöpfung aller unter Ziffer 2 aufgeführten Maßnahmen kein Arbeitsplatz angeboten werden kann bzw. aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beendet wird. … Wird in der Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsgericht angerufen, wird eine eventuell vom Gericht festgesetzte Abfindung mit der Abfindung nach dieser Vereinbarung verrechnet. Die Abfindung nach dieser Vereinbarung ist erst mit rechtskräftigem Abschluss des Arbeitsgerichtsverfahrens fällig, ansonsten mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe der Abfindung errechnet sich nach folgender Formel: … 7.2. Keine Abfindung bei Konzernwechsel Sofern der Mitarbeiter ein gleichwertiges oder gleichwertig zumutbares Angebot in einem Konzernunternehmen annimmt, besteht kein Anspruch auf eine Abfindung nach dieser Betriebsvereinbarung.“ 3 Im Hinblick auf den Wechsel der Mitarbeiter ab dem 1. April 2010 von der U AG zu der Beklagten schlossen diese beiden Gesellschaften und der Gesamtbetriebsrat der U AG am 28. Januar/3. Februar 2010 eine Betriebsvereinbarung (BV 2010), in deren Nr. IV.2. geregelt ist: „Für die von einer Standortschließung oder einer anderen strukturellen und/oder organisatorischen Maßnahme bei der H AG betroffenen wechselnden Mitarbeiter finden die Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung in der H AG vom 21.04.2004 Anwendung. Die Zusage ist befristet bis zum 31.12.2012 und gilt für alle personalwirtschaftlichen Instrumente/Regelungen (z.B. für Versetzungen und Beendigungen von Arbeitsverhältnissen) gemäß Ziff. C. der genannten Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung, die bis zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen bzw. mit wechselnden Mitarbeitern vereinbart worden sind.“ 4 Mit Wirkung vom 1. August 2011 wurden Facheinheiten der Beklagten, darunter diejenige, in der die Klägerin tätig war, im Rahmen des sog. Projekts A auf die U G B S GmbH (UGBS) übertragen. Hierzu schlossen die U AG, die - als „Immo“ bezeichnete - Beklagte und die UGBS mit dem Gesamtbetriebsrat der U AG sowie dem Betriebsrat der Beklagten am 6. Juli 2011 einen „Interessenausgleich als Gesamtbetriebsvereinbarung/Betriebsvereinbarung“ (BV 2011), dessen Nr. VII.3. auszugsweise lautet: „Die Betriebsvereinbarung zur Strategie-Umsetzung der Immo in der Fassung vom 21.04.2004 gilt jedenfalls für Mitarbeiter, die im Rahmen der Teilbetriebsübergänge nach dieser Betriebsvereinbarung zum Projekt A aus der Immo in die UGBS überführt wurden, hinsichtlich aller organisatorischen und strukturellen Maßnahmen in der UGBS bis zum 30.09.2014.“ 5 Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die UGBS. Sie war seit 1. August 2011 von ihrer Tätigkeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt; die Beklagte übt seitdem keine operative Tätigkeit aus. 6 Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2012. Die Klägerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage, mit der sie zudem die Feststellung eines Abfindungsanspruchs - hilfsweise die Zahlung einer Sozialplanabfindung begehrte. Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 stellte das Landesarbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich folgenden Inhalts fest: „1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 27.06.2012 zum 31.12.2012 geendet hat. … 3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von brutto EUR 150.000,00 (in Worten: Euro einhundertfünfzigtausend/00). ... 8. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten. Forderungen aus deliktischen Handlungen, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Klägerin und etwaig unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bleiben davon unberührt. 9. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.“ 7 Mit ihrer Klage hat die Klägerin nunmehr die Differenz zwischen einer Sozialplanabfindung entsprechend der BV 2004 und der im Vergleich vereinbarten Abfindungssumme verlangt. 8 Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.190,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen. 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe mit der im Vergleich vom 8. Januar 2014 vereinbarten Abgeltungsklausel wirksam auf etwaige Sozialplanabfindungen verzichtet. Es handele sich um einen Tatsachenvergleich, der keiner Zustimmung des Betriebsrats bedürfe. Ihrem Zahlungsverlangen stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Auch könne ein Abfindungsanspruch weder auf das Unterrichtungsschreiben der U AG vom 12. Februar 2010 noch auf die BV 2011 oder die BV 2010 jeweils iVm. der BV 2004 gestützt werden. Die Voraussetzungen der BV 2004 erfülle die Klägerin nicht. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsantrag weiter. 11 Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Berufung der Klägerin nicht zurückgewiesen werden. 12 I. Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses folgt für eine Leistungsklage grundsätzlich aus der Nichterfüllung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs (vgl. BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 915/13 - Rn. 14). Anderes ergibt sich nicht aus dem Einwand der Beklagten, die Klägerin verfolge einen Anspruch, der die Unwirksamkeit des in dem vorangegangenen Rechtsstreit festgestellten Vergleichs voraussetze. Es trifft zwar zu, dass ein Streit der Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen ist, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind (BAG 24. September 2015 - 2 AZR 716/14 - Rn. 16, BAGE 153, 20). Allerdings wendet sich die Klägerin nicht gegen die prozessbeendigende Wirkung des durch Beschluss vom 8. Januar 2014 festgestellten Vergleichs. Ein Verfahren, in dem ein Prozessvergleich geschlossen wurde, ist aber nur dann fortzusetzen, wenn die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt wird. Dementsprechend ist eine neue Klage, die ein solches Ziel nicht verfolgt, zulässig. Den Parteien steht es frei, übereinstimmend einen Zivilprozess als durch Vergleich unabhängig davon als beendet anzusehen, ob dieser wegen prozessualer oder materiell-rechtlicher Mängel unwirksam ist (vgl. BGH 21. November 2013 - VII ZR 48/12 - Rn. 14 mwN). 13 II. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage jedoch rechtsfehlerhaft als unbegründet abgewiesen. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf eine Sozialplanabfindung nach einer für sie unmittelbar und zwingend geltenden Betriebsvereinbarung ist aufgrund der Abgeltungsklausel in Nr. 8 des Vergleichs nicht erloschen (§ 397 Abs. 1 BGB). 14 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in Nr. 8 Satz 1 des Prozessvergleichs vereinbarte Abgeltung als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen ist. Nach der gewählten Formulierung wollten die Parteien sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung erledigen. Hiervon haben sie nach Nr. 8 Satz 2 des Vergleichs nur die dort ausdrücklich genannten Ansprüche ausnehmen wollen. 15 2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch seine Annahme, der vereinbarte Verzicht auf eine etwaige Sozialplanabfindung sei als sog. Tatsachenvergleich mit § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG vereinbar. 16
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