dem EuAbgG
AbgG besteht kein
wirkender Kündigungsschutz für Wahlbewerber, die kein Mandat im Europäischen Parlament erlangt haben. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom
dem Europaabgeordnetengesetz. Zudem sei sie sozial ungerechtfertigt. Bei zutreffender Berechnung der Arbeitnehmerzahl sei der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes maßgebliche Schwellenwert erreicht. 5 Der Kläger hat beantragt,
dem Bremischen Abgeordnetengesetz beruft. 7 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigung vom
G nicht dargetan. Die Revision erhebt diesbezüglich keine Rügen. 9 II. Die Kündigung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG) gemäß § 134 BGB nichtig. 10 1.
AbgG ist eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats unzulässig. „Im übrigen“ ist sie nur aus wichtigem Grund zulässig (§ 3 Abs. 3 Satz 2 EuAbgG). Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr
Beendigung des Mandats fort (§ 3 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 EuAbgG). 11 2. Die Kündigung verstößt nicht gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 EuAbgG. Es bedarf vorliegend keiner näheren Auseinandersetzung mit dem personellen und zeitlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Sie setzt, soweit sie
AbgG Wahlbewerber einschließt, voraus, dass die Kündigung auf Gründen beruht, die im Zusammenhang mit der Kandidatur stehen (KR/Weigand
Zugang der Kündigung von der Bewerbung Kenntnis erlangt, ist er nicht entgegengetreten. 12 3. Die Kündigung ist nicht iSv. § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EuAbgG unzulässig. 13
AbgG zustehender Kündigungsschutz. Soweit § 3 Abs. 3 Satz 4 EuAbgG eine zeitlich begrenzte Weitergeltung des Kündigungsschutzes vorsieht, gilt dies nur für Arbeitnehmer, die ein Mandat im Europäischen Parlament erlangt haben (ebenso für die inhaltsgleiche Bestimmung in § 2 Abs. 3 AbgG KR/Weigand 11. Aufl. ParlKSch Rn. 35; Braun/Jantsch/Klante AbgG § 2 Rn. 10; Edebohls ArbRB 2009, 147). Das ergibt, wie das Landesarbeitsgericht richtig gesehen hat, die Auslegung der Vorschrift. 15
dem Gesetzeswortlaut besteht kein
wirkender Kündigungsschutz für erfolglose Wahlbewerber.
AbgG setzt die auf ein Jahr begrenzte Weitergeltung des Kündigungsschutzes mit der „Beendigung des Mandats“ ein. Dabei wird der Begriff des Mandats zwar nicht näher umschrieben. Er hat aber in der Rechtsterminologie einen fest umrissenen Inhalt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ihn auch in seiner rechtlichen - hier staatsrechtlichen (politischen) - Bedeutung unmittelbar angewendet wissen wollte (vgl. BAG
AbgG gilt das Gesetz „für Bewerber um ein Mandat für das Europäische Parlament“ und für „Mitglieder des Europäischen Parlaments“, die in der Bundesrepublik Deutschland gewählt worden sind. Schon dies belegt, dass der Begriff des Mandats auf den repräsentativen Status des Abgeordneten zielt (ebenso für den in Art. 48 Abs. 2 GG gebrauchten Begriff „Amt“ eines Abgeordneten: Klein in Maunz/Dürig 79. EL 2016 Art. 48 GG Rn. 30). 19
AbgG darf niemand gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben. Soweit § 3 Abs. 2 EuAbgG Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats für unzulässig erklärt, und § 3 Abs. 3 Satz 1 EuAbgG spezifisch das Verbot von Kündigungen - als der schwerwiegendsten Form der Benachteiligung im Arbeitsverhältnis - wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats regelt, handelt es sich ersichtlich um eine lediglich Wiederholungen vermeidende, verkürzte Wiedergabe der eingangs gebrauchten Formulierung „… im Europäischen Parlament“, mit der zweifelsfrei die Rechtsstellung eines Europaabgeordneten umschrieben ist. Nichts anderes kann grundsätzlich für die Auslegung des Begriffs in § 3 Abs. 3 Satz 4 EuAbgG gelten. Findet ein Rechtsbegriff innerhalb ein und derselben Norm mehrfach Verwendung, ist aus systematischen Gründen regelmäßig davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ihn einheitlich verstanden wissen will. 20
G der Kündigungsschutz „mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags“ beginnt, liegt darin kein relevanter Unterschied. Dementsprechend erschöpft sich die Begründung zu § 3 EuAbgG, was den Kündigungsschutz betrifft, auch in dem Verweis auf § 2 AbgG als „Vorbild“ der Regelungen in § 3 EuAbgG (BT-Drs. 8/362 S. 6 f.). 23
der Beendigung des Mandats endet. Ein Wille, in den
wirkenden Schutz erfolglose Parlamentsbewerber einzubeziehen, ist den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 7/5531 S. 13) nicht zu entnehmen. Die dort enthaltene Formulierung, die Regelungen entsprächen „im Grundsatz“ dem Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats oder einer Personalvertretung
dem Kündigungsschutzgesetz, schließt eine vollständige Angleichung des Schutzes gerade aus. Unabhängig davon ist der von mehreren Fraktionen des Bundestags eingesetzte Zweite Sonderausschuss in seinen Beratungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags ausdrücklich nicht der Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung gefolgt, den Kündigungsschutz
G für die Dauer von sechs Monaten
dem Wahltag auf nicht gewählte Bewerber auszudehnen (vgl. BT-Drs. 7/5903 S. 9). Die vom Bundestag verabschiedete Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) ist hinsichtlich § 2 wortidentisch mit den Beschlüssen des Zweiten Sonderausschusses. 24 ee) Das vorgenannte Auslegungsergebnis wird durch den so zum Ausdruck gekommenen Normzweck bestätigt. 25
wirkenden Kündigungsschutz. Seit Inkrafttreten des sog. Direktwahlaktes (ABl. L 278 vom 8. Oktober 1976) werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments jeweils auf fünf Jahre gewählt. Dementsprechend sind bei einem Mandatsträger regelmäßig wesentlich längere Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu erwarten als bei einem erfolglos gebliebenen Bewerber. Dies lässt
dem Ende der Parlamentszugehörigkeit grundsätzlich Anpassungsschwierigkeiten am Arbeitsplatz erwarten. Über Jahre hinweg auftretende Abwesenheitszeiten eines Arbeitnehmers gehen typischerweise mit einer Lockerung der Bindungen an den Betrieb und die Belegschaft sowie dem Verlust von Erfahrungswissen einher. Solche Umstände führen häufig zu einem erhöhten Einarbeitungsaufwand und damit verbundenen Belastungen des Arbeitsverhältnisses, zumal wenn organisatorische Änderungen im Betrieb hinzutreten (siehe auch BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 381/14 - Rn. 14, BAGE 153, 102). 28
AbgG zustehenden Wahlvorbereitungsurlaub von bis zu zwei Monaten in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch eine solche Abwesenheit ernsthafte Anpassungsschwierigkeiten am Arbeitsplatz
Beendigung der längstens zweimonatigen Abwesenheit nicht auftreten. 29 ff) Der von der Revision abstrakt beschriebene, nicht gänzlich auszuschließende Fall, dass sich ein Arbeitgeber
Feststellung des Wahlergebnisses von einem erfolglos gebliebenen Bewerber aus Gründen zu trennen sucht, die mit der Bewerbung in Zusammenhang stehen, gebietet jedenfalls nicht eine zeitlich beschränkte
wirkung des an die bloße Stellung als Wahlbewerber anknüpfenden Kündigungsschutzes
AbgG. Vielmehr sind Arbeitnehmer im Anschluss an eine gescheiterte Kandidatur durch das allgemeine Benachteiligungsverbot (§ 3 Abs. 2 EuAbgG) vor Kündigungen, die durch ihre vormalige Bewerbung motiviert sind, hinreichend geschützt. 30 gg) Das Auslegungsergebnis ist unionsrechtskonform. Weder in Art. 223 bis 234 und Art. 314 AEUV noch im sog. Direktwahlakt oder dem mit Wirkung vom 17. Juli 2009 in Kraft getretenen Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments sind Bestimmungen enthalten, die es als erforderlich erscheinen lassen, Wahlbewerber zum Europäischen Parlament auf nationaler Ebene
der Feststellung der Erfolglosigkeit ihrer Kandidatur vor Kündigungen im Arbeitsverhältnis allein aufgrund der Bewerbung besonders zu schützen. 31 c) Für eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 4 EuAbgG auf erfolglos gebliebene Mandatsbewerbungen ist kein Raum (aA, allerdings ohne nähere Begründung, Bieber/Haag Das deutsche Bundesrecht I A 26, S. 13 [zu § 2 Abs. 3 AbgG]). Es fehlt - wie gezeigt - an Anhaltspunkten für eine unbewusste Regelungslücke und an einer Vergleichbarkeit der Interessenlagen als Voraussetzungen einer den Wortsinn überschreitenden Gesetzesanwendung (dazu etwa BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 22, BAGE 132, 232). 32 III. Die Kündigung ist nicht
G BR - Brem. GBl. 1978, 209) idF der Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (Brem. GBl. S. 385) iVm. § 134 BGB unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit dieser erstmals in der Revisionsinstanz erhobenen Rüge
G im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist. Der Anwendungsbereich der Kündigungsbeschränkungen
G BR ist im Streitfall nicht eröffnet. Diese gelten bereits
ihrem Wortlaut nur für Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft und nicht für die Arbeitsverhältnisse von Mandatsträgern im Europäischen Parlament und/oder Bewerbern um ein solches Mandat. Der Bremische Gesetzgeber hat nur das Behinderungsverbot (§ 2 Abs. 2 AbgG BR) auf die Wahlbewerber für eine gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes erstreckt. Dass dies gleichermaßen für den
wirkenden Kündigungsschutz (§ 2 Abs. 4 AbgG BR) gelten soll, ist nicht ersichtlich. Der für Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament geltende Kündigungsschutz ist vielmehr in § 3 EuAbgG von dem für das Arbeitsrecht
1 Nr. 12 GG im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zuständigen Bundesgesetzgeber abschließend ausgestaltet worden. 33 IV. Der hilfsweise nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. 34 V. Die Kosten seiner erfolglosen Revision hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Koch Rachor Niemann Grimberg Brossardt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600053145&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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